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113_1996 AT

113. Verordnung: Kraftfahrzeugtechniker-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 113. Verordnung: Kraftfahrzeugtechniker-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 314/1994, wird verordnet

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker (§ 94

Z 19 GewO 1994) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 454/1993, in der jeweils geltenden

Fassung anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Gegenstände Kraftfahrzeugmechanik

und Kraftfahrzeugtechnik.

(2) Der Gegenstand Kraftfahrzeugmechanik umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten unter Anwendung

moderner Techniken zum Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Schmelz- und Verbindungsverfahren von verschiedenen Materialien,

2. Herstellen oder Instandsetzen von kraftfahrzeugtechnischen Teilen.

(3) Der Gegenstand Kraftfahrzeugtechnik umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten unter Anwendung

moderner Techniken zum Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Erstellung von Diagnosen an mechanischen, elektrischen und elektronischen Bauteilen,

2. Aus- und Einbau von mechanischen, elektrischen und elektronischen Bauteilen,

3. Fehlererkennung,

4. Zerlegen, Instandsetzen und Zusammenbauen von einzelnen Bauteilen,

5. Durchführung von Einstell- und Kontrollarbeiten,

6. Durchführung von Funktionsproben einschließlich der erforderlichen Messungen.

(4) Die Ausführung der Meisterarbeiten im Gegenstand Kraftfahrzeugmechanik muß vom Prüfling

in sechs Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Kraftfahrzeugmechanik nach

acht Stunden zu beenden. Die Ausführung der Meisterarbeiten im Gegenstand Kraftfahrzeugtechnik muß

vom Prüfling in 16 Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Kraftfahrzeugtechnik

nach 18 Stunden zu beenden. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 26 Stunden zu

beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer

mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4),

Fachkunde (§ 5) und Fachzeichnen (§ 6) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom

Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in zwei Stunden, im Gegenstand Fachkunde in

zwei Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen in drei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche

Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachgespräch (§ 7) und Fachliche Sondervorschriften

(§ 8) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als

30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat Aufgaben aus kraftfahrzeugspezifischen

Bereichen zu umfassen.

Fachkunde

§ 5. (1) Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling unter Berücksichtigung zeitgemäßer Techniken

Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen

1. mechanische Technologie,

2. Arbeitsvorbereitung, Arbeitsablauf,

3. Grundlagen der Mechanik (Statik, Dynamik, Festigkeitslehre, Hydraulik, Wärmelehre),

4. Werkzeuge, Werkzeugmaschinen, Maschinenelemente und Einrichtungen,

5. Entwicklung des Kraftfahrzeuges,

6. Kraftstoffe und Schmierstoffe,

7. Motor und Aggregate,

8. Triebwerk (Kraftübertragung durch Kupplung, Getriebe und Verbindungselemente),

9. Fahrwerk (Karosserie, Lenkung, Bremsen, Räder und Reifen samt Aufhängung und Federung),

10. elektrische Anlage und elektronische Bauteile.

(2) Dem Prüfling sind grundlegende theoretische Fragen aus den in Abs. 1 angeführten Bereichen

zur Beantwortung vorzulegen.

Fachzeichnen

§ 6. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung

1. einer Werkstattzeichnung,

2. einer elektrischen Schaltskizze und

3. von Entwurfsskizzen einzelner Baugruppen

zu umfassen.

Fachgespräch

§ 7. Im Gegenstand Fachgespräch sind dem Prüfling Fragen über die praktische Anwendung des

Fachwissens aus dem Gegenstand Fachkunde zu stellen.

Fachliche Sondervorschriften

§ 8. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten

zu stellen

1. kraftfahrrechtliche Vorschriften, insbesondere Bestimmungen über die wiederkehrende Begutachtung

von Fahrzeugen,

2. Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitnehmerschutzes,

3. technische Normen,

4. Umweltschutzvorschriften,

5. Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung.

Zusatzprüfung für Landmaschinentechniker

§ 9. (1) Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Landmaschinentechniker

(§ 94 Z 20 GewO 1994) erbringen oder denen für dieses Handwerk eine nicht auf § 28 Abs. 1 Z 2 GewO

1994 gegründete Nachsicht erteilt wurde, weisen die Befähigung für das Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker

durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung nach.

(2) Die Zusatzprüfung hat sich auf jene für das Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker erforderlichen

Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, deren Nachweis in den Rechtsvorschriften über den Befähigungsnachweis

für das Handwerk der Landmaschinentechniker nicht vorgeschrieben ist. Sie besteht aus

einer fachlich-theoretischen mündlichen Prüfung in den Gegenständen Fachgespräch (§ 7) und Fachliche

Sondervorschriften (§ 8). Die Zusatzprüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als

eineinhalb Stunden und nicht länger als zwei Stunden dauern.

Schlußbestimmung

§ 10. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen des Bundesministers

für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. Februar 1983, BGBl. Nr. 278, über die Durchführung

der Meisterprüfung für das Handwerk der Kraftfahrzeugmechaniker (Kraftfahrzeugmechaniker-

Meisterprüfungsordnung) und die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie

vom 14. Juli 1983, BGBl. Nr. 551, über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der

Kraftfahrzeugelektriker (Kraftfahrzeugelektriker-Meisterprüfungsordnung) außer Kraft.

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