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113_1994 AT

113. Bundesgesetz: Änderung des Punzierungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 113. Bundesgesetz: Änderung des Punzierungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Punzierungsgesetz, BGBl. Nr. 68/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 342/1991, wird wie folgt geändert

§ 18 Abs. 3 bis 4 lauten

„(3) Ergibt die Überwachung einen Verdacht auf Verletzung des Punzierungsgesetzes ist ein Befund aufzunehmen. Die davon betroffenen Gegenstände sind vom Warenlager abzusondern, von der Partei zu verpacken und vom Punzierungsorgan zu versiegeln. Die Partei hat das versiegelte Paket aufzubewahren und binnen einem Monat dem zuständigen Punzierungsamt vorzulegen.

(4) Werden Edelmetallgegenstände durch Gerichte oder Verwaltungsbehörden öffentlich veräußert, so ist die zuständige Punzierungsbehörde rechtzeitig hievon zu verständigen."

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