113. Bundesgesetz: Änderung des Beteiligungsfondsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz vom 18. Februar 1982 über die Errichtung und Verwaltung von Beteiligungsfonds (Beteiligungsfondsgesetz), BGBl. Nr. 111/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 312/1987, wird wie folgt geändert
1. § 14 Abs. 7 lautet
„(7) Beteiligungen an Unternehmen sind bei der Erstveranlagung für mindestens zehn Jahre einzugehen (Bindungsfrist). Die Aufgabe einer Beteiligung vor Ablauf der Bindungsfrist ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund zur Beendigung des Beteiligungsverhältnisses vorliegt. Als wichtige Gründe gelten insbesondere die wesentliche Änderung der Geschäftsgrundlage gegenüber dem Zeitpunkt des Eingehens der Beteiligung, die nachhaltige Ertragslosigkeit des Beteiligungsunternehmens sowie die wiederholte Nichtbeachtung der gemäß Abs. 3 eingeräumten Informations-, Kontroll- und Mitspracherechte. Die Aufgabe einer Beteiligung vor Ablauf der Bindungsfrist ist von der Beteiligungsfondsgesellschaft unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen unter Angabe des Grundes in Schriftform zu melden. Wer dieser Meldepflicht zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 33 KWG."
2. § 24 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 14 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 113/1993, tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft."