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113_1987 AT

113. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 113. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt

Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes

über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,

wird kundgemacht

1. Die Kundmachung des Beschlusses Nr. 2/85

des Gemischten Ausschusses Österreich — EWG,

BGBl. Nr. 150/1986, wird wie folgt berichtigt

In der deutschen Textfassung der Liste II im

Anhang II lautet es in der Position ex 92.12 statt

„für Geräte der Tarifnr. 92.11." richtig „für Geräte

der Tarifnr. 92.11. oder für ähnliche Aufnahmeverfahren".

2. Die Kundmachung des Beschlusses Nr. 2/86

des Gemischten Ausschusses Österreich — EWG,

BGBl. Nr. 285/1986, wird wie folgt berichtigt

a) In der deutschen Textfassung des Art. 1

(Art. 24 Abs. 1 lit. b) lautet es statt „oder nur in

Österreich" richtig „oder in Österreich".

b) In der deutschen Textfassung des Art. 1

(Art. 24 Abs. 1 lit. b, siebente Zeile) lautet es statt

„oder Behandlungen" richtig „oder nur Behandlungen".

c) In der deutschen Textfassung des Art. 1

(Art. 24 Abs. 1 lit. b, achte Zeile) lautet es statt „die

Ware" richtig „die Waren".

d) In der deutschen Textfassung des Art. 1

(Art. 24 Abs. 3, zwölfte Zeile) lautet es statt „vorhergesehenen"

richtig „vorhergesehene".

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