113. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes
über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,
wird kundgemacht
1. Die Kundmachung des Beschlusses Nr. 2/85
des Gemischten Ausschusses Österreich — EWG,
BGBl. Nr. 150/1986, wird wie folgt berichtigt
In der deutschen Textfassung der Liste II im
Anhang II lautet es in der Position ex 92.12 statt
„für Geräte der Tarifnr. 92.11." richtig „für Geräte
der Tarifnr. 92.11. oder für ähnliche Aufnahmeverfahren".
2. Die Kundmachung des Beschlusses Nr. 2/86
des Gemischten Ausschusses Österreich — EWG,
BGBl. Nr. 285/1986, wird wie folgt berichtigt
a) In der deutschen Textfassung des Art. 1
(Art. 24 Abs. 1 lit. b) lautet es statt „oder nur in
Österreich" richtig „oder in Österreich".
b) In der deutschen Textfassung des Art. 1
(Art. 24 Abs. 1 lit. b, siebente Zeile) lautet es statt
„oder Behandlungen" richtig „oder nur Behandlungen".
c) In der deutschen Textfassung des Art. 1
(Art. 24 Abs. 1 lit. b, achte Zeile) lautet es statt „die
Ware" richtig „die Waren".
d) In der deutschen Textfassung des Art. 1
(Art. 24 Abs. 3, zwölfte Zeile) lautet es statt „vorhergesehenen"
richtig „vorhergesehene".