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113_1985 AT

113. Bundesgesetz: Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1981

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 113. Bundesgesetz: Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1981

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Mineralölsteuergesetz 1981, BGBl. Nr. 597,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 587/1983 und 531/1984 wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 1 bis 3 lautet

„§ 3. (1) Für Mineralöl beträgt die Mineralölsteuer

für 100 kg Eigengewicht

1. verbleiter Waren der Nummern 27.07 D und

27.10 A des Zolltarifes 459 S;

2. der Waren der Nummern 27.07 A, 27.10 B

und 29.01 C des Zolltarifes sowie der Waren

der Nummern 27.10 I und 29.01 E des Zolltarifes,

bei deren Destillation bis 200 °C einschließlich

der Destillationsverluste ein Volumenanteil

von mindestens 90% übergeht,

448 S;

3. unverbleiter Waren der Nummern 27.07 D

und 27.10 A des Zolltarifes 428 S;

4. anderer Waren 349 S; der § 1 des Gasöl-

Steuerbegünstigungsgesetzes, BGBl. Nr. 259/

1966, bleibt unberührt.

(2) Die in Waren der Nummern 36.08 B und

98.10 des Zolltarifes enthaltenen flüssigen Brennstoffe

unterliegen je nach ihrer Art den im Abs. 1

vorgesehenen Steuersätzen.

(3) Als verbleite Waren gelten solche mit einem

Gehalt an Bleiverbindungen, berechnet als Blei, von

mehr als 0,018 Gramm im Kilogramm; alle anderen

gelten als unverbleit."

2. § 16 Abs. 2 lautet

„(2) Betriebe, in denen Mineralöle miteinander

gemischt werden oder Mineralöl mit anderen Stoffen

gemischt wird, sind nur dann Erzeugungsbetriebe,

1. wenn Mineralöl im Betrieb auch auf andere

Art hergestellt wird, oder

2. wenn das Mischen den ausschließlichen oder

überwiegenden Betriebsgegenstand bildet,

oder

3. wenn der Massengehalt der anderen Stoffe

am Gemisch mehr als 5% beträgt, oder

4. wenn das Gemisch einem höheren Steuersatz

unterliegt als ein zum Mischen verwendetes

Mineralöl, es sei denn, daß es vom Verbraucher

oder bei der Abgabe an den Verbraucher

hergestellt wird."

Artikel II

Art. I Z 1 ist auf Waren anzuwenden, für die die

Mineralölsteuerschuld nach dem 31. März 1985

entsteht oder für die in den Fällen der Einfuhr der

Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen

Bestimmungen maßgebend ist, nach dem

31. März 1985 liegt.

Artikel III

Für einen Betrieb, der vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes kein Erzeugungsbetrieb im

Sinne des Mineralölsteuergesetzes 1981 war und in

dem Mischungen der im Art. I Z 2 angeführten Art

hergestellt werden, hat der Betriebsinhaber innerhalb

eines Monats ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

eine Betriebsanzeige nach § 17 Abs. 1

des Mineralölsteuergesetzes 1981 zu erstatten.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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