113. Bundesgesetz: Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1981
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Mineralölsteuergesetz 1981, BGBl. Nr. 597,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 587/1983 und 531/1984 wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 1 bis 3 lautet
„§ 3. (1) Für Mineralöl beträgt die Mineralölsteuer
für 100 kg Eigengewicht
1. verbleiter Waren der Nummern 27.07 D und
27.10 A des Zolltarifes 459 S;
2. der Waren der Nummern 27.07 A, 27.10 B
und 29.01 C des Zolltarifes sowie der Waren
der Nummern 27.10 I und 29.01 E des Zolltarifes,
bei deren Destillation bis 200 °C einschließlich
der Destillationsverluste ein Volumenanteil
von mindestens 90% übergeht,
448 S;
3. unverbleiter Waren der Nummern 27.07 D
und 27.10 A des Zolltarifes 428 S;
4. anderer Waren 349 S; der § 1 des Gasöl-
Steuerbegünstigungsgesetzes, BGBl. Nr. 259/
1966, bleibt unberührt.
(2) Die in Waren der Nummern 36.08 B und
98.10 des Zolltarifes enthaltenen flüssigen Brennstoffe
unterliegen je nach ihrer Art den im Abs. 1
vorgesehenen Steuersätzen.
(3) Als verbleite Waren gelten solche mit einem
Gehalt an Bleiverbindungen, berechnet als Blei, von
mehr als 0,018 Gramm im Kilogramm; alle anderen
gelten als unverbleit."
2. § 16 Abs. 2 lautet
„(2) Betriebe, in denen Mineralöle miteinander
gemischt werden oder Mineralöl mit anderen Stoffen
gemischt wird, sind nur dann Erzeugungsbetriebe,
1. wenn Mineralöl im Betrieb auch auf andere
Art hergestellt wird, oder
2. wenn das Mischen den ausschließlichen oder
überwiegenden Betriebsgegenstand bildet,
oder
3. wenn der Massengehalt der anderen Stoffe
am Gemisch mehr als 5% beträgt, oder
4. wenn das Gemisch einem höheren Steuersatz
unterliegt als ein zum Mischen verwendetes
Mineralöl, es sei denn, daß es vom Verbraucher
oder bei der Abgabe an den Verbraucher
hergestellt wird."
Artikel II
Art. I Z 1 ist auf Waren anzuwenden, für die die
Mineralölsteuerschuld nach dem 31. März 1985
entsteht oder für die in den Fällen der Einfuhr der
Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen
Bestimmungen maßgebend ist, nach dem
31. März 1985 liegt.
Artikel III
Für einen Betrieb, der vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes kein Erzeugungsbetrieb im
Sinne des Mineralölsteuergesetzes 1981 war und in
dem Mischungen der im Art. I Z 2 angeführten Art
hergestellt werden, hat der Betriebsinhaber innerhalb
eines Monats ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
eine Betriebsanzeige nach § 17 Abs. 1
des Mineralölsteuergesetzes 1981 zu erstatten.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.