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113_1983 AT

113. Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich gemäß Art. 15 a B-VG zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie zur Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 113. Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich gemäß Art. 15 a B-VG zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie zur Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.

Vereinbarung

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,

und das Land Niederösterreich, vertreten durch

den Landeshauptmann, im folgenden kurz Vertragsparteien

genannt, sind im Sinne einer koordinierten

und in den Zielsetzungen abgestimmten

Entwicklung des Landes Niederösterreich, zur Verbesserung

der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie

zur Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen

übereingekommen, gemäß Art. 15 a B-VG

nachstehende Vereinbarung zu schließen

ARTIKEL I

§ 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei

allen raumrelevanten Maßnahmen und Förderungen

die gemeinsam ausgewählten Gebiete mit gravierenden

Problemen im Sinne des Österreichischen

Raumordnungskonzeptes und des Niederösterreichischen

Gewerbe- und Industrie-Raumordnungsprogramms

(NÖLGBl. 8000/28-0) besonders

zu berücksichtigen.

Ausgewählte Gebiete können sein

— entwicklungsschwache Problemgebiete

(Agrargebiete),

— strukturschwache Problemgebiete (Industriegebiete),

— erneuerungsbedürftige städtische Gebiete

sowie

— Entwicklungszentren mit ihren Standorträumen.

Es entspricht diesen Zielsetzungen, ausgewählte

Gebiete mit kurzfristig auftretenden gravierenden

Problemen, auch wenn sie im Österreichischen

Raumordnungskonzept nicht namentlich angeführt

sind, gleichermaßen zu berücksichtigen.

ARTIKEL II

Gewerbliche und industrielle Wirtschaft

§ 2. Gemeinsame Sonderförderungsaktion Waldviertel

Der Bund und das Land Niederösterreich erklären

die Bereitschaft, die Verwaltungsbezirke

Gmünd, Horn, Waidhofen an der Thaya und

Zwettl, den Gerichtsbezirk Gföhl und die Gemeinden

des Förderungsgebietes 1. Ordnung nach dem

Niederösterreichischen Gewerbe- und Industrie-

Raumordnungsprogramm (NÖLGBl. 8000/28-0)

des nördlich der Donau gelegenen Teiles des Verwaltungsbezirkes

Melk als regionalen Geltungsbereich

der bestehenden Gemeinsamen Sonderförderungsaktion

Waldviertel anzuerkennen.

§ 3. Gemeinsame Sonderförderungsaktion Weinviertel

Der Bund und das Land Niederösterreich erklären

ihre Bereitschaft zu einer besonderen Förderung

von bestimmten Teilen des Weinviertels unter

Anwendung der Bestimmungen über die industriell-

gewerbliche Förderung für das Waldviertel.

Hiebei werden in Übereinstimmung mit dem

Österreichischen Raumordnungskonzept die

Gerichtsbezirke Retz, Haugsdorf, Laa an der

Thaya und Poysdorf sowie die unmittelbar an der

Grenze gelegenen Gemeinden berücksichtigt werden.

§ 4. Gemeinsame Sonderförderungsaktion Niederösterreich-

Süd

Der Bund und das Land Niederösterreich erklären

sich bereit, die folgenden im Österreichischen

Raumordnungskonzept definierten Regionen und

Entwicklungszentren mit den dazugehörigen

Standorträumen in eine gemeinsame industriell-

gewerbliche Sonderförderungsaktion Niederösterreich-

Süd einzubeziehen.

Im einzelnen wird diese Förderungsaktion

umfassen

die Verwaltungsbezirke Wiener Neustadt und

Neunkirchen,

den Gerichtsbezirk Pottenstein,

das Entwicklungszentrum Lilienfeld samt Standortraum,

das Entwicklungszentrum Scheibbs samt Standortraum

und

das Entwicklungszentrum Waidhofen an der

Ybbs samt Standortraum.

§ 5. Fremdenverkehr

(1) Alle Fremdenverkehrsmaßnahmen des Bundes

im Wirkungsbereich des Bundesministeriums

für Handel, Gewerbe und Industrie, der BÜRGES

und der Hoteltreuhand werden im Rahmen des

Fremdenverkehrsförderungsprogramms 1980 bis

1989 ebenso wie jene des Landes Niederösterreich

fortgesetzt.

(2) In den Gebieten gemäß Abs. 4 werden in der

Fremdenverkehrs-Zuschußaktion, die das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

gemeinsam mit dem Land Niederösterreich durchführt,

im Rahmen der Richtlinien grundsätzlich der

Höchstförderungssatz und eine Zuschußlaufzeit

von 10 Jahren angewendet werden. Das Land Niederösterreich

wird im Rahmen dieser Förderungsaktion

seinen Zinsenzuschuß von 1% auf 2% erhöhen.

(3) In den Gebieten gemäß Abs. 4 werden die

Vertragsparteien im Rahmen ihrer finanziellen

Möglichkeiten die Kooperationsförderung verstärken.

(4) Die in Abs. 2 und 3 genannten Maßnahmen

betreffen Fremdenverkehrsproblemgebiete des

Waldviertels, des nördlichen Weinviertels und solche

südlich der Donau.

(5) Soweit im südlichen Niederösterreich spezielle

Bedürfnisse der Fremdenverkehrswirtschaft

vorliegen, bekunden der Bund und das Land Niederösterreich

die Bereitschaft, punktuelle Vorhaben

im Rahmen der bestehenden Fremdenverkehrsförderungsaktionen

entsprechend zu berücksichtigen.

§ 6. Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung

(1) Der Einsatz von Mitteln der Arbeitsmarktförderung

soll zur Bereitstellung ausreichender

Beschäftigungsmöglichkeiten in Niederösterreich

beitragen.

(2) Der Bund setzt seine an den besonderen

Arbeitsmarktproblemen Niederösterreichs orientierte

Förderungspolitik fort.

§ 7. Niederösterreichische Grenzlandförderungsges.

m.b.H.

(1) Im Sinne der Zielsetzung der Niederösterreichischen

Grenzlandförderungsges.m.b.H. (NÖG),

durch Förderung die wirtschaftlichen, sozialen und

kulturellen Verhältnisse in den Grenzgebieten des

Landes Niederösterreich zu verbessern, kommen

die Vertragsparteien überein, in Fortführung der

bisher geübten Vorgangsweise der NÖG nach

Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel

und des finanziellen Bedarfes jährlich etwa je

10 Millionen Schilling im Wege einer Erhöhung

des Stammkapitals bis auf 200 Millionen Schilling

zuzuführen.

(2) Der Bund und das Land Niederösterreich

werden ihre Vertreter in den Organen der Gesellschaft

anweisen, den Aufgabenbereich der Gesellschaft

bezüglich einer verstärkten Beratungstätigkeit

und bezüglich des regionalen Umfanges der

Tätigkeit gemäß den §§ 2 und 3 dieser Vereinbarung

umzugestalten.

ARTIKEL III

Land- und Forstwirtschaft

§ 8. Koordinierung von Förderungsmaßnahmen

auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft

(1) Zielsetzung

Zur Verbesserung der gegenseitigen Abstimmung

der Förderungsmaßnahmen des Bundes und

des Landes Niederösterreich auf dem Gebiet der

Land- und Forstwirtschaft ist von folgenden grundsätzlichen

Zielen auszugehen

— Überprüfung des Förderungsangebotes hinsichtlich

Notwendigkeit, Intensität und Art

der Maßnahmen, insbesondere auch im Hinblick

auf ökonomische und ökologische

Erfordernisse

— möglichste Vereinheitlichung beziehungsweise

sinnvolle Ergänzung der regionalen

Förderungsmaßnahmen des Bundes und des

Landes Niederösterreich

— Bildung von regionalen und sachlichen

Schwerpunkten als Grundlage für einen effizienteren

Einsatz der Förderungsmittel für

die Erreichung des größtmöglichen Nutzens

für die Förderungswerber bei einem möglichst

geringen Verwaltungsaufwand.

(2) Maßnahmen

Es erfolgt eine jährliche Abstimmung der Förderungsrichtlinien

des Bundes und des Landes Niederösterreich

sowie eine Überprüfung ihrer Vereinbarkeit

mit den in dieser Vereinbarung festgelegten

Zielsetzungen.

§ 9. Gemeinsame agrarische Sonderprogramme

(1) Zielsetzung

Ziel der gemeinsamen Sonderprogramme ist es,

durch einen konzentrierten Einsatz von Förde-

rungsmitteln leistungsfähige land- und forstwirtschaftliche

Betriebe zu schaffen und zu erhalten

und so zur Stärkung der regionalen Wirtschaftskraft

und zur Sicherung der Siedlungsdichte beizutragen.

(2) Maßnahmen

1. Waldviertelsonderprogramm

Der Bund und das Land Niederösterreich verpflichten

sich, zur Schaffung eines gemeinsamen

agrarischen Waldviertelsonderprogramms

für die Dauer von fünf Jahren, das

von Bund und Land jährlich zu verhandeln

und zu gleichen Teilen zu finanzieren ist.

2. Darüber hinaus erklären der Bund und das

Land Niederösterreich ihre Bereitschaft,

strukturschwache Gebiete im nördlichen

Weinviertel und im Bereich südlich der

Donau im Rahmen der landwirtschaftlichen

Regionalförderung besonders zu berücksichtigen.

ARTIKEL IV

§ 10. Wohnbauförderung

(1) Das Land Niederösterreich wird in Erfüllung

der Verpflichtung des § 25 des Wohnbauförderungsgesetzes

1968 sein Wohnbauprogramm auf

der Grundlage der Ergebnisse des Österreichischen

Raumordnungskonzeptes näher determinieren.

(2) Dabei wird das Land Niederösterreich auf

die im Österreichischen Raumordnungskonzept

erwähnten entwicklungsschwachen Problemgebiete

gemäß Art. II §§ 2 und 3 besonders Bedacht nehmen.

(3) Weiters wird das Land Niederösterreich

dabei auf die strukturschwachen Problemgebiete

entsprechend den Festlegungen für das Österreichische

Raumordnungskonzept und gemäß Art. II § 4

besonders Bedacht nehmen.

(4) Das Land Niederösterreich wird auf die vom

Österreichischen Raumordnungskonzept aufgezeigten

Zielsetzungen hinsichtlich der Ballungsräume

Bedacht nehmen.

(5) Das Land Niederösterreich wird eine

Bestandsaufnahme durchführen, inwieweit nach

dem ablaufenden Wohnbauprogramm für die

genannten entwicklungsschwachen und strukturschwachen

Problemgebiete bislang Mittel zur Verfügung

gestellt wurden. Darüber hinaus wird der

Wohnungsbedarf unter Heranziehung vorhandener

demographischer Ergebnisse erhoben werden.

(6) Die Vertragsparteien werden die jeweiligen

entwicklungspolitischen Wohnbauförderungsmaßnahmen

mit arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen

abstimmen. Hiebei soll jenen Projekten Vorrang

eingeräumt werden, bei denen die Maßnahmen mit

anderen Sachbereichen abgestimmt sind.

(7) Das Land Niederösterreich wird dem Bundesministerium

für Bauten und Technik das Wohnbauprogramm

übermitteln und allfällige Änderungen

unter Anfügung einer Begründung anzeigen.

Das Land Niederösterreich wird dem Bundesministerium

für Bauten und Technik nach Ablauf des

Programms einen Endbericht vorlegen, in dem

etwaige Abweichungen begründet werden.

ARTIKEL V

Öffentlicher Verkehr

§ 11. Ziel

Die Verbesserung des öffentlichen Verkehrs soll

der Bevölkerung in allen Teilen des Landes Niederösterreich

Gewähr geben, am Verkehrsgeschehen

in ausreichendem Maße teilnehmen zu können.

Neben Maßnahmen im Umland Wiens werden

daher von den Vertragsparteien gemeinsame

Lösungen zur Verbesserung der Verkehrsstruktur

ungünstiger gelegener Regionen angestrebt.

§ 12. Verkehrsverbund

(1) Die Vertragsparteien streben zur Steigerung

der Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs

in der Länderregion Ost mit dem größten

österreichischen Zentralraum das Wirksamwerden

des Verkehrsverbundes zum ehestmöglichen Zeitpunkt

an. Sie werden daher ihre Bemühungen zur

Förderung der Zusammenarbeit der am Verkehrsverbund

zu beteiligenden Gebietskörperschaften

verstärken.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, sich

mit den Mitgesellschaftern um die Weiterentwicklung

der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft

zu einer Verkehrsverbundgesellschaft zu bemühen.

(3) Die Verkehrsverbundgesellschaft wird für

das Funktionieren des Verkehrsverbundes zu sorgen

haben. Dazu wird sie — nach Maßgabe des

abzuschließenden Gesellschaftsvertrages und der

Beschlüsse der Gesellschaftsorgane — für die

zusammenarbeitenden Verkehrsunternehmen Planungs-,

Koordinierungs- und Durchführungsaufgaben

zu besorgen haben. Von der Verkehrsverbundgesellschaft

werden daher Aufgaben in folgenden

Bereichen zu lösen sein

— konzeptionelle, auf die künftigen Erfordernisse

des Verbundraumes abgestimmte Planungen

sowie Vorgaben an die Verkehrsunternehmen

bezüglich des betrieblichen und

kommerziellen Leistungsangebotes,

— Tarif-, Kassen-, Abfertigungs-, Revisions- und

Abrechnungswesen,

— Öffentlichkeitsarbeit, Werbung, Fahrgastinformation

und Kundendienst,

— Personalschulung.

(4) Die Verkehrsverbundgesellschaft soll sich

unter Bedachtnahme auf größtmögliche Wirtschaftlichkeit

bei der Erfüllung ihrer Aufgaben

soweit wie irgend möglich der vorhandenen Einrichtungen

der Verkehrsunternehmen gegen Kostenersatz

für die Verbundleistungen bedienen.

(5) Die weiteren Regelungen werden in einem

privatrechtlichen Vertrag festzulegen sein.

§ 13. Verkehrsorganisation in Regionen außerhalb

des Verbundraumes

(1) Im Bewußtsein, daß die Förderung verkehrsmäßig

ungünstiger gelegener Regionen eine

gemeinsame organisatorische Aufgabe des Bundes

und des Landes Niederösterreich ist, kommen die

Vertragsparteien überein, gemeinsam die Optimierung

des Angebotes im öffentlichen Verkehr in

abgegrenzten Regionen anzustreben. Dazu werden

auf Grundlage vorhandener Planungen für die

betreffenden Regionen Organisationsformen entwickelt,

die in abgestimmter Form Kraftfahrlinien

und Nebenbahnen mit funktionaler Bedeutung

umfassen.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, als

ersten Schritt verkehrsverbundartige Organisationsformen

im „nördlichen Weinviertel" (Planungsregion

Hollabrunn — Mistelbach) vorzubereiten.

Dabei werden die organisatorischen Erfahrungen

der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft

genützt.

(3) Bei der Region Horn wird insbesondere auf

eine Verbesserung der Anbindung von Horn an die

Franz-Josefs-Bahn Bedacht zu nehmen sein.

(4) Der Bund strebt die Elektrifizierung der

Nord-West-Bahn im Abschnitt Hollabrunn—Retz

bis zum Jahre 1986 an.

§ 14. Schnellbahnmäßiger Ausbau der Südbahn

bis Wiener Neustadt

(1) Die Vertragsparteien streben den Ausbau der

Südbahn im Abschnitt Wien—Liesing—Wiener

Neustadt zur Einrichtung eines attraktiven Schnellbahnverkehrs

nach den für Nahverkehrsvorhaben

geltenden Grundsätzen — insbesondere einer vereinbarten

Investitionsbeteiligung des Landes Niederösterreich

— an. Dabei wird einerseits auf eine

angemessene schnellzugmäßige Bedienung der

Stadt Baden, andererseits auf die Verlagerung des

Schnellzug- und Güterverkehrs auf geeignete

Umfahrungsstrecken Bedacht zu nehmen sein.

(2) Die Erfordernisse und Bedingungen für die

Ausgestaltung dieses Nahverkehrs werden in einem

privatrechtlichen Vertrag geregelt.

§ 15. Verbesserungen auf der Franz-Josefs-Bahn

(1) Die Vertragsparteien stimmen überein, ausgehend

von den bereits vom Bund erbrachten

beträchtlichen Leistungen in Form der Elektrifizierung

der Streckenabschnitte Wien—Tulln und

Tulln—Absdorf-Hippersdorf, die Bemühungen zur

Steigerung der Attraktivität der Franz-Josefs-Bahn

fortzusetzen.

(2) Die Vollelektrifizierung der Franz-Josefs-

Bahn ist im laufenden Elektrifizierungsprogramm

der Österreichischen Bundesbahnen enthalten, das

die Elektrifizierung des Abschnittes Absdorf-Hippersdorf

—Sigmundsherberg bis 1984 und der Reststrecke

bis Gmünd in den folgenden Jahren vorsieht.

(3) Auf Grund bereits durchgeführter Streckenausbauten

wird ab 1982 die Streckenhöchstgeschwindigkeit

auf der Franz-Josefs-Bahn im allgemeinen

auf 100 km/h — im Abschnitt St. Andrä

Wördern—Limberg—Maissau auf 120 km/h —

angehoben. Der Bund wird seine Bemühungen

fortsetzen, bestehende geringere Streckenhöchstgeschwindigkeiten

schrittweise anzuheben.

§ 16. Verkehrsverbesserung im Marchfeld

Die Vertragsparteien kommen überein, in

Zusammenarbeit mit Gemeinden und Interessensvertretungen

für das Marchfeld ein optimal auf die

Schienenverbindungen abgestimmtes Verkehrsbedienungsprogramm

zu erarbeiten. Im Rahmen dieses

Programms werden sich vor allem im Kraftfahrlinienverkehr

Verkehrsverbesserungen ergeben. Im

Schienenverkehr werden die Bemühungen zur

Modernisierung des Wagenmaterials, Verbesserung

des Fahrplans und Kürzung der Fahrzeiten fortgesetzt.

§ 17. „Park and Ride"

Die Vertragsparteien kommen überein, das

„Park and Ride"-System, wo immer dies möglich

und sinnvoll ist, zu erweitern und bei der Errichtung

von „Park and Ride"-Anlagen nach den für

Nahverkehrsvorhaben geltenden Grundsätzen —

insbesondere einer vereinbarten Investitionsbeteiligung

des Landes Niederösterreich — vorzugehen.

Dabei können auch Grundstückskosten sowie

Kosten für Reinigung, Schneeräumung und dergleichen

in Verhandlungen über konkrete Projekte

einbezogen werden.

ARTIKEL VI

§ 18. Marchfeldkanal

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, das

Projekt Marchfeldkanal durchzuführen. Die Realisierung

erfolgt unter Erklärung zum bevorzugten

Wasserbau in einer Sonderfinanzierungsform.

(2) Zur weiteren Behandlung des Vorhabens

werden die Vertragsparteien im Kompetenzbereich

des Bundesministeriums für Bauten und Technik

eine paritätisch zusammengesetzte Planungsgesellschaft

errichten.

(3) Die Planungsgesellschaft wird folgende Aufgaben

zu erfüllen haben

1. Die Ausarbeitung der Planung über die technische

Konkretisierung des Projektes hinsichtlich

der Grundausstattung unter Berücksichtigung

weiterer Ausbaustufen und in

Abstimmung mit anderen Bauvorhaben,

2. die Präzisierung der Kosten,

3. die Erarbeitung von Finanzierungsplänen.

ARTIKEL VII

Bildung und Sport

§ 19. Schaffung neuer Bildungseinrichtungen

Der Bund verpflichtet sich, bei Anträgen des

Landesschulrates für Niederösterreich auf organisatorische

Ausweitung bestehender Schulstandorte

oder im Falle der Absicht der Einschränkung oder

Auflassung bestehender Schuleinrichtungen vor

einer Entscheidung das Land Niederösterreich

anzuhören.

§ 20. Schulraumbeschaffung

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer

hoheitlichen und privatwirtschaftlichen Verwaltung

das Schulbau- und Schulsanierungsprogramm der

mittleren und höheren Schulen im Lande Niederösterreich

— sowohl hinsichtlich der öffentlichen

als auch der Privatschulen — fördern und unterstützen.

§ 21. Bezirksbildstellen

Die Vertragsparteien kommen überein, die

Kosten der Bezirksbildstellen in die Kostenteilung

des Landesschulrates und der Bezirksschulräte in

Niederösterreich derart einzubeziehen, daß der

Personalaufwand zu 60% vom Bund und zu 40%

vom Land übernommen wird.

§ 22. Erwachsenenbildung

(1) Der Bund wird im Rahmen des Entwicklungsprogramms

für die österreichische Erwachsenenbildung

einen Beitrag zur regionalen Entwicklung

der Erwachsenenbildung im Land Niederösterreich

leisten. Das Land wird dieses Entwicklungsprogramm

unterstützen.

(2) Die Vertragsparteien werden ihre schulischen

Einrichtungen für Zwecke der Erwachsenenbildung

unentgeltlich zur Verfügung stellen. Das

Land Niederösterreich wird den Gemeinden als

Schulerhaltern empfehlen, auch deren Einrichtungen

für diese Zwecke unentgeltlich zur Verfügung

zu stellen.

§ 23. Sportförderung

(1) Die Vertragsparteien werden besonderes

Augenmerk auf die Unterstützung der Leistungszentren

und die Förderung der bestehenden Schulen

mit sportlichen Schwerpunkt legen. Dabei wird

der sportmedizinischen Untersuchung und Betreuung

der Schüler besondere Bedeutung zukommen.

(2) Die Vertragsparteien werden — nach Maßgabe

der vorhandenen Mittel — im Rahmen der

Sportförderung einen Schwerpunkt bei der Förderung

des Sportstättenbaues gemäß dem Niederösterreichischen

Freizeit- und Erholungsraumordnungsprogramm

(NÖLGBl. 8000/30-0) setzen.

(3) Für die Finanzierung internationaler Großsportveranstaltungen,

wie Weltmeisterschaften und

Europameisterschaften, in Niederösterreich werden

die Beteiligungsquoten von den Vertragsparteien

von Fall zu Fall gemeinsam festgelegt werden.

ARTIKEL VIII

§ 24. Wissenschaft und Forschung

(1) Der Bund und das Land Niederösterreich

kommen überein, im Bereich von Wissenschaft und

Forschung einschließlich Dokumentation und

Information zu kooperieren.

(2) Der Bund und das Land Niederösterreich

werden einvernehmlich Kooperationsprojekte festlegen

und nach Maßgabe ihrer jährlichen Haushalte

unterstützen.

(3) Im besonderen ist eine Kooperation in den

Bereichen Energieforschung, Rohstofforschung,

Recyclingforschung und innovationsbezogene Forschung

in Aussicht genommen.

(4) Zur Durchführung der Kooperation im

Bereich von Wissenschaft und Forschung wird ein

Kooperationskomitee eingesetzt, dem die gleiche

Anzahl von Vertretern des Bundes und des Landes

Niederösterreich angehören.

ARTIKEL IX

§ 25. Gerichtsreorganisation

Der Bund und das Land Niederösterreich stimmen

überein, in Niederösterreich eine Gerichtsreorganisation

anzustreben und in Fortsetzung der

schon aufgenommenen Verhandlungen zügig

durchzuführen, die den heutigen Gegebenheiten

und Anforderungen an eine funktionierende Justiz

Rechnung trägt und auf die Bedürfnisse der Bevölkerung

Rücksicht nimmt.

ARTIKEL X

§ 26. Soweit zur Verwirklichung der in dieser

Vereinbarung vorgesehenen Maßnahmen privatrechtliche

Verträge zwischen den Vertragsparteien

erforderlich sind, wird der Abschluß dieser Verträge

unverzüglich vorbereitet werden.

ARTIKEL XI

§ 27. Diese Vereinbarung tritt nach Ablauf des

Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt die

Mitteilungen der beiden Vertragsparteien vorliegen,

daß die nach der Bundesverfassung bezie-

hungsweise nach der Niederösterreichischen Landesverfassung

erforderlichen Voraussetzungen für

das Inkrafttreten erfüllt sind.

§ 28. Soweit nicht im Rahmen dieser Vereinbarung

Verträge und Regelungen mit einer speziellen

Geltungsdauer bestehen oder vorgesehen sind, ist

Geschehen in Wien, am 19. Oktober 1982.

Für den Bund gemäß Beschluß der Bundesregierung

vorbehaltlich der Genehmigung des Nationalrates

Der Bundeskanzler

Kreisky e. h.

die Gültigkeit dieser Vereinbarung für die Dauer

von fünf Jahren befristet.

§ 29. Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften

unterfertigt. Je eine Ausfertigung wird beim

Bundeskanzleramt und beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung hinterlegt.

Für das Land Niederösterreich gemäß Beschluß der

Niederösterreichischen Landesregierung vorbehaltlich

der Genehmigung des Landtages von Niederösterreich

Der Landeshauptmann

Ludwig e. h.

Die Vereinbarung tritt gemäß § 27 mit Ablauf des 27. Jänner 1983 in Kraft.

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