113. Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich gemäß Art. 15 a B-VG zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie zur Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.
Vereinbarung
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
und das Land Niederösterreich, vertreten durch
den Landeshauptmann, im folgenden kurz Vertragsparteien
genannt, sind im Sinne einer koordinierten
und in den Zielsetzungen abgestimmten
Entwicklung des Landes Niederösterreich, zur Verbesserung
der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie
zur Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen
übereingekommen, gemäß Art. 15 a B-VG
nachstehende Vereinbarung zu schließen
ARTIKEL I
§ 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei
allen raumrelevanten Maßnahmen und Förderungen
die gemeinsam ausgewählten Gebiete mit gravierenden
Problemen im Sinne des Österreichischen
Raumordnungskonzeptes und des Niederösterreichischen
Gewerbe- und Industrie-Raumordnungsprogramms
(NÖLGBl. 8000/28-0) besonders
zu berücksichtigen.
Ausgewählte Gebiete können sein
— entwicklungsschwache Problemgebiete
(Agrargebiete),
— strukturschwache Problemgebiete (Industriegebiete),
— erneuerungsbedürftige städtische Gebiete
sowie
— Entwicklungszentren mit ihren Standorträumen.
Es entspricht diesen Zielsetzungen, ausgewählte
Gebiete mit kurzfristig auftretenden gravierenden
Problemen, auch wenn sie im Österreichischen
Raumordnungskonzept nicht namentlich angeführt
sind, gleichermaßen zu berücksichtigen.
ARTIKEL II
Gewerbliche und industrielle Wirtschaft
§ 2. Gemeinsame Sonderförderungsaktion Waldviertel
Der Bund und das Land Niederösterreich erklären
die Bereitschaft, die Verwaltungsbezirke
Gmünd, Horn, Waidhofen an der Thaya und
Zwettl, den Gerichtsbezirk Gföhl und die Gemeinden
des Förderungsgebietes 1. Ordnung nach dem
Niederösterreichischen Gewerbe- und Industrie-
Raumordnungsprogramm (NÖLGBl. 8000/28-0)
des nördlich der Donau gelegenen Teiles des Verwaltungsbezirkes
Melk als regionalen Geltungsbereich
der bestehenden Gemeinsamen Sonderförderungsaktion
Waldviertel anzuerkennen.
§ 3. Gemeinsame Sonderförderungsaktion Weinviertel
Der Bund und das Land Niederösterreich erklären
ihre Bereitschaft zu einer besonderen Förderung
von bestimmten Teilen des Weinviertels unter
Anwendung der Bestimmungen über die industriell-
gewerbliche Förderung für das Waldviertel.
Hiebei werden in Übereinstimmung mit dem
Österreichischen Raumordnungskonzept die
Gerichtsbezirke Retz, Haugsdorf, Laa an der
Thaya und Poysdorf sowie die unmittelbar an der
Grenze gelegenen Gemeinden berücksichtigt werden.
§ 4. Gemeinsame Sonderförderungsaktion Niederösterreich-
Süd
Der Bund und das Land Niederösterreich erklären
sich bereit, die folgenden im Österreichischen
Raumordnungskonzept definierten Regionen und
Entwicklungszentren mit den dazugehörigen
Standorträumen in eine gemeinsame industriell-
gewerbliche Sonderförderungsaktion Niederösterreich-
Süd einzubeziehen.
Im einzelnen wird diese Förderungsaktion
umfassen
die Verwaltungsbezirke Wiener Neustadt und
Neunkirchen,
den Gerichtsbezirk Pottenstein,
das Entwicklungszentrum Lilienfeld samt Standortraum,
das Entwicklungszentrum Scheibbs samt Standortraum
und
das Entwicklungszentrum Waidhofen an der
Ybbs samt Standortraum.
§ 5. Fremdenverkehr
(1) Alle Fremdenverkehrsmaßnahmen des Bundes
im Wirkungsbereich des Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe und Industrie, der BÜRGES
und der Hoteltreuhand werden im Rahmen des
Fremdenverkehrsförderungsprogramms 1980 bis
1989 ebenso wie jene des Landes Niederösterreich
fortgesetzt.
(2) In den Gebieten gemäß Abs. 4 werden in der
Fremdenverkehrs-Zuschußaktion, die das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
gemeinsam mit dem Land Niederösterreich durchführt,
im Rahmen der Richtlinien grundsätzlich der
Höchstförderungssatz und eine Zuschußlaufzeit
von 10 Jahren angewendet werden. Das Land Niederösterreich
wird im Rahmen dieser Förderungsaktion
seinen Zinsenzuschuß von 1% auf 2% erhöhen.
(3) In den Gebieten gemäß Abs. 4 werden die
Vertragsparteien im Rahmen ihrer finanziellen
Möglichkeiten die Kooperationsförderung verstärken.
(4) Die in Abs. 2 und 3 genannten Maßnahmen
betreffen Fremdenverkehrsproblemgebiete des
Waldviertels, des nördlichen Weinviertels und solche
südlich der Donau.
(5) Soweit im südlichen Niederösterreich spezielle
Bedürfnisse der Fremdenverkehrswirtschaft
vorliegen, bekunden der Bund und das Land Niederösterreich
die Bereitschaft, punktuelle Vorhaben
im Rahmen der bestehenden Fremdenverkehrsförderungsaktionen
entsprechend zu berücksichtigen.
§ 6. Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung
(1) Der Einsatz von Mitteln der Arbeitsmarktförderung
soll zur Bereitstellung ausreichender
Beschäftigungsmöglichkeiten in Niederösterreich
beitragen.
(2) Der Bund setzt seine an den besonderen
Arbeitsmarktproblemen Niederösterreichs orientierte
Förderungspolitik fort.
§ 7. Niederösterreichische Grenzlandförderungsges.
m.b.H.
(1) Im Sinne der Zielsetzung der Niederösterreichischen
Grenzlandförderungsges.m.b.H. (NÖG),
durch Förderung die wirtschaftlichen, sozialen und
kulturellen Verhältnisse in den Grenzgebieten des
Landes Niederösterreich zu verbessern, kommen
die Vertragsparteien überein, in Fortführung der
bisher geübten Vorgangsweise der NÖG nach
Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel
und des finanziellen Bedarfes jährlich etwa je
10 Millionen Schilling im Wege einer Erhöhung
des Stammkapitals bis auf 200 Millionen Schilling
zuzuführen.
(2) Der Bund und das Land Niederösterreich
werden ihre Vertreter in den Organen der Gesellschaft
anweisen, den Aufgabenbereich der Gesellschaft
bezüglich einer verstärkten Beratungstätigkeit
und bezüglich des regionalen Umfanges der
Tätigkeit gemäß den §§ 2 und 3 dieser Vereinbarung
umzugestalten.
ARTIKEL III
Land- und Forstwirtschaft
§ 8. Koordinierung von Förderungsmaßnahmen
auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft
(1) Zielsetzung
Zur Verbesserung der gegenseitigen Abstimmung
der Förderungsmaßnahmen des Bundes und
des Landes Niederösterreich auf dem Gebiet der
Land- und Forstwirtschaft ist von folgenden grundsätzlichen
Zielen auszugehen
— Überprüfung des Förderungsangebotes hinsichtlich
Notwendigkeit, Intensität und Art
der Maßnahmen, insbesondere auch im Hinblick
auf ökonomische und ökologische
Erfordernisse
— möglichste Vereinheitlichung beziehungsweise
sinnvolle Ergänzung der regionalen
Förderungsmaßnahmen des Bundes und des
Landes Niederösterreich
— Bildung von regionalen und sachlichen
Schwerpunkten als Grundlage für einen effizienteren
Einsatz der Förderungsmittel für
die Erreichung des größtmöglichen Nutzens
für die Förderungswerber bei einem möglichst
geringen Verwaltungsaufwand.
(2) Maßnahmen
Es erfolgt eine jährliche Abstimmung der Förderungsrichtlinien
des Bundes und des Landes Niederösterreich
sowie eine Überprüfung ihrer Vereinbarkeit
mit den in dieser Vereinbarung festgelegten
Zielsetzungen.
§ 9. Gemeinsame agrarische Sonderprogramme
(1) Zielsetzung
Ziel der gemeinsamen Sonderprogramme ist es,
durch einen konzentrierten Einsatz von Förde-
rungsmitteln leistungsfähige land- und forstwirtschaftliche
Betriebe zu schaffen und zu erhalten
und so zur Stärkung der regionalen Wirtschaftskraft
und zur Sicherung der Siedlungsdichte beizutragen.
(2) Maßnahmen
1. Waldviertelsonderprogramm
Der Bund und das Land Niederösterreich verpflichten
sich, zur Schaffung eines gemeinsamen
agrarischen Waldviertelsonderprogramms
für die Dauer von fünf Jahren, das
von Bund und Land jährlich zu verhandeln
und zu gleichen Teilen zu finanzieren ist.
2. Darüber hinaus erklären der Bund und das
Land Niederösterreich ihre Bereitschaft,
strukturschwache Gebiete im nördlichen
Weinviertel und im Bereich südlich der
Donau im Rahmen der landwirtschaftlichen
Regionalförderung besonders zu berücksichtigen.
ARTIKEL IV
§ 10. Wohnbauförderung
(1) Das Land Niederösterreich wird in Erfüllung
der Verpflichtung des § 25 des Wohnbauförderungsgesetzes
1968 sein Wohnbauprogramm auf
der Grundlage der Ergebnisse des Österreichischen
Raumordnungskonzeptes näher determinieren.
(2) Dabei wird das Land Niederösterreich auf
die im Österreichischen Raumordnungskonzept
erwähnten entwicklungsschwachen Problemgebiete
gemäß Art. II §§ 2 und 3 besonders Bedacht nehmen.
(3) Weiters wird das Land Niederösterreich
dabei auf die strukturschwachen Problemgebiete
entsprechend den Festlegungen für das Österreichische
Raumordnungskonzept und gemäß Art. II § 4
besonders Bedacht nehmen.
(4) Das Land Niederösterreich wird auf die vom
Österreichischen Raumordnungskonzept aufgezeigten
Zielsetzungen hinsichtlich der Ballungsräume
Bedacht nehmen.
(5) Das Land Niederösterreich wird eine
Bestandsaufnahme durchführen, inwieweit nach
dem ablaufenden Wohnbauprogramm für die
genannten entwicklungsschwachen und strukturschwachen
Problemgebiete bislang Mittel zur Verfügung
gestellt wurden. Darüber hinaus wird der
Wohnungsbedarf unter Heranziehung vorhandener
demographischer Ergebnisse erhoben werden.
(6) Die Vertragsparteien werden die jeweiligen
entwicklungspolitischen Wohnbauförderungsmaßnahmen
mit arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen
abstimmen. Hiebei soll jenen Projekten Vorrang
eingeräumt werden, bei denen die Maßnahmen mit
anderen Sachbereichen abgestimmt sind.
(7) Das Land Niederösterreich wird dem Bundesministerium
für Bauten und Technik das Wohnbauprogramm
übermitteln und allfällige Änderungen
unter Anfügung einer Begründung anzeigen.
Das Land Niederösterreich wird dem Bundesministerium
für Bauten und Technik nach Ablauf des
Programms einen Endbericht vorlegen, in dem
etwaige Abweichungen begründet werden.
ARTIKEL V
Öffentlicher Verkehr
§ 11. Ziel
Die Verbesserung des öffentlichen Verkehrs soll
der Bevölkerung in allen Teilen des Landes Niederösterreich
Gewähr geben, am Verkehrsgeschehen
in ausreichendem Maße teilnehmen zu können.
Neben Maßnahmen im Umland Wiens werden
daher von den Vertragsparteien gemeinsame
Lösungen zur Verbesserung der Verkehrsstruktur
ungünstiger gelegener Regionen angestrebt.
§ 12. Verkehrsverbund
(1) Die Vertragsparteien streben zur Steigerung
der Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs
in der Länderregion Ost mit dem größten
österreichischen Zentralraum das Wirksamwerden
des Verkehrsverbundes zum ehestmöglichen Zeitpunkt
an. Sie werden daher ihre Bemühungen zur
Förderung der Zusammenarbeit der am Verkehrsverbund
zu beteiligenden Gebietskörperschaften
verstärken.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, sich
mit den Mitgesellschaftern um die Weiterentwicklung
der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft
zu einer Verkehrsverbundgesellschaft zu bemühen.
(3) Die Verkehrsverbundgesellschaft wird für
das Funktionieren des Verkehrsverbundes zu sorgen
haben. Dazu wird sie — nach Maßgabe des
abzuschließenden Gesellschaftsvertrages und der
Beschlüsse der Gesellschaftsorgane — für die
zusammenarbeitenden Verkehrsunternehmen Planungs-,
Koordinierungs- und Durchführungsaufgaben
zu besorgen haben. Von der Verkehrsverbundgesellschaft
werden daher Aufgaben in folgenden
Bereichen zu lösen sein
— konzeptionelle, auf die künftigen Erfordernisse
des Verbundraumes abgestimmte Planungen
sowie Vorgaben an die Verkehrsunternehmen
bezüglich des betrieblichen und
kommerziellen Leistungsangebotes,
— Tarif-, Kassen-, Abfertigungs-, Revisions- und
Abrechnungswesen,
— Öffentlichkeitsarbeit, Werbung, Fahrgastinformation
und Kundendienst,
— Personalschulung.
(4) Die Verkehrsverbundgesellschaft soll sich
unter Bedachtnahme auf größtmögliche Wirtschaftlichkeit
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
soweit wie irgend möglich der vorhandenen Einrichtungen
der Verkehrsunternehmen gegen Kostenersatz
für die Verbundleistungen bedienen.
(5) Die weiteren Regelungen werden in einem
privatrechtlichen Vertrag festzulegen sein.
§ 13. Verkehrsorganisation in Regionen außerhalb
des Verbundraumes
(1) Im Bewußtsein, daß die Förderung verkehrsmäßig
ungünstiger gelegener Regionen eine
gemeinsame organisatorische Aufgabe des Bundes
und des Landes Niederösterreich ist, kommen die
Vertragsparteien überein, gemeinsam die Optimierung
des Angebotes im öffentlichen Verkehr in
abgegrenzten Regionen anzustreben. Dazu werden
auf Grundlage vorhandener Planungen für die
betreffenden Regionen Organisationsformen entwickelt,
die in abgestimmter Form Kraftfahrlinien
und Nebenbahnen mit funktionaler Bedeutung
umfassen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, als
ersten Schritt verkehrsverbundartige Organisationsformen
im „nördlichen Weinviertel" (Planungsregion
Hollabrunn — Mistelbach) vorzubereiten.
Dabei werden die organisatorischen Erfahrungen
der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft
genützt.
(3) Bei der Region Horn wird insbesondere auf
eine Verbesserung der Anbindung von Horn an die
Franz-Josefs-Bahn Bedacht zu nehmen sein.
(4) Der Bund strebt die Elektrifizierung der
Nord-West-Bahn im Abschnitt Hollabrunn—Retz
bis zum Jahre 1986 an.
§ 14. Schnellbahnmäßiger Ausbau der Südbahn
bis Wiener Neustadt
(1) Die Vertragsparteien streben den Ausbau der
Südbahn im Abschnitt Wien—Liesing—Wiener
Neustadt zur Einrichtung eines attraktiven Schnellbahnverkehrs
nach den für Nahverkehrsvorhaben
geltenden Grundsätzen — insbesondere einer vereinbarten
Investitionsbeteiligung des Landes Niederösterreich
— an. Dabei wird einerseits auf eine
angemessene schnellzugmäßige Bedienung der
Stadt Baden, andererseits auf die Verlagerung des
Schnellzug- und Güterverkehrs auf geeignete
Umfahrungsstrecken Bedacht zu nehmen sein.
(2) Die Erfordernisse und Bedingungen für die
Ausgestaltung dieses Nahverkehrs werden in einem
privatrechtlichen Vertrag geregelt.
§ 15. Verbesserungen auf der Franz-Josefs-Bahn
(1) Die Vertragsparteien stimmen überein, ausgehend
von den bereits vom Bund erbrachten
beträchtlichen Leistungen in Form der Elektrifizierung
der Streckenabschnitte Wien—Tulln und
Tulln—Absdorf-Hippersdorf, die Bemühungen zur
Steigerung der Attraktivität der Franz-Josefs-Bahn
fortzusetzen.
(2) Die Vollelektrifizierung der Franz-Josefs-
Bahn ist im laufenden Elektrifizierungsprogramm
der Österreichischen Bundesbahnen enthalten, das
die Elektrifizierung des Abschnittes Absdorf-Hippersdorf
—Sigmundsherberg bis 1984 und der Reststrecke
bis Gmünd in den folgenden Jahren vorsieht.
(3) Auf Grund bereits durchgeführter Streckenausbauten
wird ab 1982 die Streckenhöchstgeschwindigkeit
auf der Franz-Josefs-Bahn im allgemeinen
auf 100 km/h — im Abschnitt St. Andrä
Wördern—Limberg—Maissau auf 120 km/h —
angehoben. Der Bund wird seine Bemühungen
fortsetzen, bestehende geringere Streckenhöchstgeschwindigkeiten
schrittweise anzuheben.
§ 16. Verkehrsverbesserung im Marchfeld
Die Vertragsparteien kommen überein, in
Zusammenarbeit mit Gemeinden und Interessensvertretungen
für das Marchfeld ein optimal auf die
Schienenverbindungen abgestimmtes Verkehrsbedienungsprogramm
zu erarbeiten. Im Rahmen dieses
Programms werden sich vor allem im Kraftfahrlinienverkehr
Verkehrsverbesserungen ergeben. Im
Schienenverkehr werden die Bemühungen zur
Modernisierung des Wagenmaterials, Verbesserung
des Fahrplans und Kürzung der Fahrzeiten fortgesetzt.
§ 17. „Park and Ride"
Die Vertragsparteien kommen überein, das
„Park and Ride"-System, wo immer dies möglich
und sinnvoll ist, zu erweitern und bei der Errichtung
von „Park and Ride"-Anlagen nach den für
Nahverkehrsvorhaben geltenden Grundsätzen —
insbesondere einer vereinbarten Investitionsbeteiligung
des Landes Niederösterreich — vorzugehen.
Dabei können auch Grundstückskosten sowie
Kosten für Reinigung, Schneeräumung und dergleichen
in Verhandlungen über konkrete Projekte
einbezogen werden.
ARTIKEL VI
§ 18. Marchfeldkanal
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, das
Projekt Marchfeldkanal durchzuführen. Die Realisierung
erfolgt unter Erklärung zum bevorzugten
Wasserbau in einer Sonderfinanzierungsform.
(2) Zur weiteren Behandlung des Vorhabens
werden die Vertragsparteien im Kompetenzbereich
des Bundesministeriums für Bauten und Technik
eine paritätisch zusammengesetzte Planungsgesellschaft
errichten.
(3) Die Planungsgesellschaft wird folgende Aufgaben
zu erfüllen haben
1. Die Ausarbeitung der Planung über die technische
Konkretisierung des Projektes hinsichtlich
der Grundausstattung unter Berücksichtigung
weiterer Ausbaustufen und in
Abstimmung mit anderen Bauvorhaben,
2. die Präzisierung der Kosten,
3. die Erarbeitung von Finanzierungsplänen.
ARTIKEL VII
Bildung und Sport
§ 19. Schaffung neuer Bildungseinrichtungen
Der Bund verpflichtet sich, bei Anträgen des
Landesschulrates für Niederösterreich auf organisatorische
Ausweitung bestehender Schulstandorte
oder im Falle der Absicht der Einschränkung oder
Auflassung bestehender Schuleinrichtungen vor
einer Entscheidung das Land Niederösterreich
anzuhören.
§ 20. Schulraumbeschaffung
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer
hoheitlichen und privatwirtschaftlichen Verwaltung
das Schulbau- und Schulsanierungsprogramm der
mittleren und höheren Schulen im Lande Niederösterreich
— sowohl hinsichtlich der öffentlichen
als auch der Privatschulen — fördern und unterstützen.
§ 21. Bezirksbildstellen
Die Vertragsparteien kommen überein, die
Kosten der Bezirksbildstellen in die Kostenteilung
des Landesschulrates und der Bezirksschulräte in
Niederösterreich derart einzubeziehen, daß der
Personalaufwand zu 60% vom Bund und zu 40%
vom Land übernommen wird.
§ 22. Erwachsenenbildung
(1) Der Bund wird im Rahmen des Entwicklungsprogramms
für die österreichische Erwachsenenbildung
einen Beitrag zur regionalen Entwicklung
der Erwachsenenbildung im Land Niederösterreich
leisten. Das Land wird dieses Entwicklungsprogramm
unterstützen.
(2) Die Vertragsparteien werden ihre schulischen
Einrichtungen für Zwecke der Erwachsenenbildung
unentgeltlich zur Verfügung stellen. Das
Land Niederösterreich wird den Gemeinden als
Schulerhaltern empfehlen, auch deren Einrichtungen
für diese Zwecke unentgeltlich zur Verfügung
zu stellen.
§ 23. Sportförderung
(1) Die Vertragsparteien werden besonderes
Augenmerk auf die Unterstützung der Leistungszentren
und die Förderung der bestehenden Schulen
mit sportlichen Schwerpunkt legen. Dabei wird
der sportmedizinischen Untersuchung und Betreuung
der Schüler besondere Bedeutung zukommen.
(2) Die Vertragsparteien werden — nach Maßgabe
der vorhandenen Mittel — im Rahmen der
Sportförderung einen Schwerpunkt bei der Förderung
des Sportstättenbaues gemäß dem Niederösterreichischen
Freizeit- und Erholungsraumordnungsprogramm
(NÖLGBl. 8000/30-0) setzen.
(3) Für die Finanzierung internationaler Großsportveranstaltungen,
wie Weltmeisterschaften und
Europameisterschaften, in Niederösterreich werden
die Beteiligungsquoten von den Vertragsparteien
von Fall zu Fall gemeinsam festgelegt werden.
ARTIKEL VIII
§ 24. Wissenschaft und Forschung
(1) Der Bund und das Land Niederösterreich
kommen überein, im Bereich von Wissenschaft und
Forschung einschließlich Dokumentation und
Information zu kooperieren.
(2) Der Bund und das Land Niederösterreich
werden einvernehmlich Kooperationsprojekte festlegen
und nach Maßgabe ihrer jährlichen Haushalte
unterstützen.
(3) Im besonderen ist eine Kooperation in den
Bereichen Energieforschung, Rohstofforschung,
Recyclingforschung und innovationsbezogene Forschung
in Aussicht genommen.
(4) Zur Durchführung der Kooperation im
Bereich von Wissenschaft und Forschung wird ein
Kooperationskomitee eingesetzt, dem die gleiche
Anzahl von Vertretern des Bundes und des Landes
Niederösterreich angehören.
ARTIKEL IX
§ 25. Gerichtsreorganisation
Der Bund und das Land Niederösterreich stimmen
überein, in Niederösterreich eine Gerichtsreorganisation
anzustreben und in Fortsetzung der
schon aufgenommenen Verhandlungen zügig
durchzuführen, die den heutigen Gegebenheiten
und Anforderungen an eine funktionierende Justiz
Rechnung trägt und auf die Bedürfnisse der Bevölkerung
Rücksicht nimmt.
ARTIKEL X
§ 26. Soweit zur Verwirklichung der in dieser
Vereinbarung vorgesehenen Maßnahmen privatrechtliche
Verträge zwischen den Vertragsparteien
erforderlich sind, wird der Abschluß dieser Verträge
unverzüglich vorbereitet werden.
ARTIKEL XI
§ 27. Diese Vereinbarung tritt nach Ablauf des
Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt die
Mitteilungen der beiden Vertragsparteien vorliegen,
daß die nach der Bundesverfassung bezie-
hungsweise nach der Niederösterreichischen Landesverfassung
erforderlichen Voraussetzungen für
das Inkrafttreten erfüllt sind.
§ 28. Soweit nicht im Rahmen dieser Vereinbarung
Verträge und Regelungen mit einer speziellen
Geltungsdauer bestehen oder vorgesehen sind, ist
Geschehen in Wien, am 19. Oktober 1982.
Für den Bund gemäß Beschluß der Bundesregierung
vorbehaltlich der Genehmigung des Nationalrates
Der Bundeskanzler
Kreisky e. h.
die Gültigkeit dieser Vereinbarung für die Dauer
von fünf Jahren befristet.
§ 29. Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften
unterfertigt. Je eine Ausfertigung wird beim
Bundeskanzleramt und beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung hinterlegt.
Für das Land Niederösterreich gemäß Beschluß der
Niederösterreichischen Landesregierung vorbehaltlich
der Genehmigung des Landtages von Niederösterreich
Der Landeshauptmann
Ludwig e. h.
Die Vereinbarung tritt gemäß § 27 mit Ablauf des 27. Jänner 1983 in Kraft.