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113_1982 AT

113. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 113. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über technische Studienrichtungen,

BGBl. Nr. 290/1969, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 329/1971, 464/1974,

92/1976 und 84/1978 wird wie folgt geändert

1. § 12 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) An die Absolventen des Studiums der

Versicherungsmathematik wird im Sinne des

§ 13 Abs. 1 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

die Berufsbezeichnung „Akademisch

geprüfter Versicherungsmathematiker" verliehen."

2. § 13 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) An die Absolventen des Studiums der

Datentechnik wird im Sinne des § 13 Abs. 1 lit. b

des Allgemeien Hochschul-Studiengesetzes die

Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Datentechniker""

verliehen."

3. § 14 hat zu lauten

„§ 14. Studium der Architektur an der

Akademie der bildenden Künste

(1) Das Studium der Architektur an der Akademie

der bildenden Künste erfordert, einschließlich

der für die Anfertigung der Diplomarbeit

vorgesehenen Zeit, die Inskription von zehn

Semestern. Abweichend von den Bestimmungen

des § 14 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes ist es nicht in Studienabschnitte

gegliedert.

(2) Vor der Inskription des ersten Semesters

ist durch eine Prüfung der Nachweis ausreichender

künstlerischer Begabung zu erbringen (Aufnahmsprüfung).

Die Durchführung und die

Methode der Prüfung sind unter Bedachtnahme

auf den Prüfungszweck in der Studienordnung

zu regeln.

(3) Die Diplomprüfung besteht in der Ausarbeitung

eines baukünstlerischen Projektes (Diplomarbeit)

aus dem Fach Architekturentwurf

(Meisterschule) und dessen mündlicher Verteidigung

in allen seinen Teilen.

(4) Die Vergabe des Themas der Diplomarbeit

setzt die erfolgreiche Ablegung der in der

Studienordnung vorgeschriebenen Vorprüfungen

sowie die positive Beurteilung der im Fach

Architekturentwurf (Meisterschule) in der Studienordnung

vorgeschriebenen Prüfungsarbeiten

(Studienprojekte) voraus. Das Thema ist vom

Leiter der Meisterschule für Architektur zu vergeben,

dessen Lehrveranstaltung der ordentliche

Hörer zuletzt inskribiert hat.

(5) Die Diplomprüfung ist vor dem Professorenkollegium

der Akademie der bildenden

Künste abzulegen."

4. Dem § 15 ist als neuer Abs. 3 einzufügen

„(3) Vor der Inskription des ersten Semesters

ist durch eine Prüfung der Nachweis ausreichender

künstlerischer Begabung zu erbringen (Aufnahmsprüfung).

Die Durchführung und die

Methode der Prüfung sind unter Bedachtnahme

auf den Prüfungszweck in der Studienordnung

zu regeln."

5. Im § 15 erhalten die bisherigen Absätze 3

und 4 die Bezeichnungen „(4)" und „(5)".

6. Dem § 15 Abs. 5 ist folgender Satz anzufügen

„Dem Prüfungssenat gehören die Leiter aller

Meisterklassen der Hochschule für angewandte

Kunst in Wien sowie die Leiter jener Lehrkanzeln

an, die der Abteilung Architektur an

dieser Hochschule zugeordnet sind. Vorsitzender

des Prüfungssenates ist der Rektor."

Artikel Et

Übergangsbestimmungen

Personen, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnungen

„Geprüfter Versicherungsmathematiker",

„Geprüfter Rechentechniker" oder „Geprüfter

Datentechniker" zu führen, werden mit

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes berechtigt,

die Berufsbezeichnungen „Akademisch geprüfter

Versicherungsmathematiker", „Akademisch geprüfter

Rechentechniker" oder „Akademisch

geprüfter Datentechniker" zu führen.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.

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