113. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über technische Studienrichtungen,
BGBl. Nr. 290/1969, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 329/1971, 464/1974,
92/1976 und 84/1978 wird wie folgt geändert
1. § 12 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) An die Absolventen des Studiums der
Versicherungsmathematik wird im Sinne des
§ 13 Abs. 1 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
die Berufsbezeichnung „Akademisch
geprüfter Versicherungsmathematiker" verliehen."
2. § 13 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) An die Absolventen des Studiums der
Datentechnik wird im Sinne des § 13 Abs. 1 lit. b
des Allgemeien Hochschul-Studiengesetzes die
Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Datentechniker""
verliehen."
3. § 14 hat zu lauten
„§ 14. Studium der Architektur an der
Akademie der bildenden Künste
(1) Das Studium der Architektur an der Akademie
der bildenden Künste erfordert, einschließlich
der für die Anfertigung der Diplomarbeit
vorgesehenen Zeit, die Inskription von zehn
Semestern. Abweichend von den Bestimmungen
des § 14 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes ist es nicht in Studienabschnitte
gegliedert.
(2) Vor der Inskription des ersten Semesters
ist durch eine Prüfung der Nachweis ausreichender
künstlerischer Begabung zu erbringen (Aufnahmsprüfung).
Die Durchführung und die
Methode der Prüfung sind unter Bedachtnahme
auf den Prüfungszweck in der Studienordnung
zu regeln.
(3) Die Diplomprüfung besteht in der Ausarbeitung
eines baukünstlerischen Projektes (Diplomarbeit)
aus dem Fach Architekturentwurf
(Meisterschule) und dessen mündlicher Verteidigung
in allen seinen Teilen.
(4) Die Vergabe des Themas der Diplomarbeit
setzt die erfolgreiche Ablegung der in der
Studienordnung vorgeschriebenen Vorprüfungen
sowie die positive Beurteilung der im Fach
Architekturentwurf (Meisterschule) in der Studienordnung
vorgeschriebenen Prüfungsarbeiten
(Studienprojekte) voraus. Das Thema ist vom
Leiter der Meisterschule für Architektur zu vergeben,
dessen Lehrveranstaltung der ordentliche
Hörer zuletzt inskribiert hat.
(5) Die Diplomprüfung ist vor dem Professorenkollegium
der Akademie der bildenden
Künste abzulegen."
4. Dem § 15 ist als neuer Abs. 3 einzufügen
„(3) Vor der Inskription des ersten Semesters
ist durch eine Prüfung der Nachweis ausreichender
künstlerischer Begabung zu erbringen (Aufnahmsprüfung).
Die Durchführung und die
Methode der Prüfung sind unter Bedachtnahme
auf den Prüfungszweck in der Studienordnung
zu regeln."
5. Im § 15 erhalten die bisherigen Absätze 3
und 4 die Bezeichnungen „(4)" und „(5)".
6. Dem § 15 Abs. 5 ist folgender Satz anzufügen
„Dem Prüfungssenat gehören die Leiter aller
Meisterklassen der Hochschule für angewandte
Kunst in Wien sowie die Leiter jener Lehrkanzeln
an, die der Abteilung Architektur an
dieser Hochschule zugeordnet sind. Vorsitzender
des Prüfungssenates ist der Rektor."
Artikel Et
Übergangsbestimmungen
Personen, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnungen
„Geprüfter Versicherungsmathematiker",
„Geprüfter Rechentechniker" oder „Geprüfter
Datentechniker" zu führen, werden mit
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes berechtigt,
die Berufsbezeichnungen „Akademisch geprüfter
Versicherungsmathematiker", „Akademisch geprüfter
Rechentechniker" oder „Akademisch
geprüfter Datentechniker" zu führen.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.