113. Abkommen in Form eines Notenwechsels zwischen der Republik Österreich und den Europäischen Gemeinschaften über die Anerkennung des EG-Ausweises als Reisedokument in Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
KOMMISSION
DER
EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
Generaldirektion
Auswärtige Beziehungen
Brüssel, den 11. Juli 1980
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, Ihnen im Anschluß an die
Kontakte zwischen meinen Dienststellen und der
Österreichischen Mission bei den Europäischen
Gemeinschaften den Vorschlag der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften zu unterbreiten,
daß die Republik Österreich den Ausweis,
der seitens der Europäischen Gemeinschaften den
Mitgliedern und Bediensteten ihrer Organe ausgestellt
wird, als gültiges Reisedokument zur
Einreise in das Bundesgebiet, während des Aufenthaltes
in und zur Ausreise aus diesem anerkennt.
Der Inhaber dieses Ausweises hat in Österreich
keinen Anspruch auf die Privilegien und
Immunitäten, die im Protokoll über die Privilegien
und Immunitäten, das dem Vertrag zur
Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer
gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften
angeschlossen ist, erwähnt werden.
Falls der vorstehende Vorschlag die Zustimmung
der Republik Österreich findet, beehre
Ich mich anzuregen, daß diese Note und Ihre
Antwortnote hierzu ein Abkommen zwischen
den beiden Vertragsparteien bilden. Es tritt am
ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der
auf den Monat folgt, in dem Sie mir schriftlich
mitgeteilt haben, daß die internen österreichischen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben
sind.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck
meiner vorzüglichsten Hochachtung.
M. Caspari
Stellvertretender Generaldirektor
Seiner Exzellenz
Herrn Botschafter G. SEYFFERTITZ
Leiter der Österreichischen Mission
bei den Europäischen Gemeinschaften
35—36, avenue des Klauwaerts
1050 Brüssel
ÖSTERREICHISCHE MISSION
BEI DEN
EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
Zl. 3138/80
Brüssel, am 11. Juli 1980
Herr Generaldirektor!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom
11. Juli 1980 zu bestätigen, welche folgenden
Wortlaut hat
„Ich beehre mich, Ihnen im Anschluß an die
Kontakte zwischen meinen Dienststellen und der
Österreichischen Mission bei den Europäischen
Gemeinschaften den Vorschlag der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften zu unterbreiten,
daß die Republik Österreich den Ausweis,
der seitens der Europäischen Gemeinschaften den
Mitgliedern und Bediensteten ihrer Organe ausgestellt
wird, als gültiges Reisedokument zur
Einreise in das Bundesgebiet, während des Aufenthaltes
in und zur Ausreise aus diesem anerkennt.
Der Inhaber dieses Ausweises hat in Österreich
keinen Anspruch auf die Privilegien und
Immunitäten, die im Protokoll über die Privilegien
und Immunitäten, das dem Vertrag zur
Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer
gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften
angeschlossen ist, erwähnt werden.
Falls der vorstehende Vorschlag die Zustimmung
der Republik Österreich findet, beehre
ich mich anzuregen, daß diese Note und Ihre
Antwortnote hierzu ein Abkommen zwischen
den beiden Vertragsparteien bilden. Es tritt am
ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der
auf den Monat folgt, in dem Sie mir schriftlich
mitgeteilt haben, daß die internen österreichischen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben
sind."
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die
Republik Österreich dem vorstehenden Vorschlag
zustimmt und daher Ihre Note und diese Antwortnote
ein Abkommen zwischen den beiden
Vertragsparteien bilden. Es tritt am ersten Tag
des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat
folgt, in dem ich Ihnen schriftlich mitteilen
werde, daß die internen österreichischen Voraussetzungen
für das Inkrafttreten gegeben sind.
Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den
Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.
G. Seyffertitz
Botschafter
Herrn Manfred CASPARI
Stellvertretender Generaldirektor
Generaldirektion Auswärtige Beziehungen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
1049 Brüssel
Die Ermächtigung zur Abgabe der im letzten Absatz des Notenwechsels vorgesehenen Mitteilung
wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen
tritt am 1. April 1981 in Kraft.