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113_1981 AT

113. Abkommen in Form eines Notenwechsels zwischen der Republik Österreich und den Europäischen Gemeinschaften über die Anerkennung des EG-Ausweises als Reisedokument in Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 113. Abkommen in Form eines Notenwechsels zwischen der Republik Österreich und den Europäischen Gemeinschaften über die Anerkennung des EG-Ausweises als Reisedokument in Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

KOMMISSION

DER

EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Generaldirektion

Auswärtige Beziehungen

Brüssel, den 11. Juli 1980

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, Ihnen im Anschluß an die

Kontakte zwischen meinen Dienststellen und der

Österreichischen Mission bei den Europäischen

Gemeinschaften den Vorschlag der Kommission

der Europäischen Gemeinschaften zu unterbreiten,

daß die Republik Österreich den Ausweis,

der seitens der Europäischen Gemeinschaften den

Mitgliedern und Bediensteten ihrer Organe ausgestellt

wird, als gültiges Reisedokument zur

Einreise in das Bundesgebiet, während des Aufenthaltes

in und zur Ausreise aus diesem anerkennt.

Der Inhaber dieses Ausweises hat in Österreich

keinen Anspruch auf die Privilegien und

Immunitäten, die im Protokoll über die Privilegien

und Immunitäten, das dem Vertrag zur

Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer

gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

angeschlossen ist, erwähnt werden.

Falls der vorstehende Vorschlag die Zustimmung

der Republik Österreich findet, beehre

Ich mich anzuregen, daß diese Note und Ihre

Antwortnote hierzu ein Abkommen zwischen

den beiden Vertragsparteien bilden. Es tritt am

ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der

auf den Monat folgt, in dem Sie mir schriftlich

mitgeteilt haben, daß die internen österreichischen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben

sind.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck

meiner vorzüglichsten Hochachtung.

M. Caspari

Stellvertretender Generaldirektor

Seiner Exzellenz

Herrn Botschafter G. SEYFFERTITZ

Leiter der Österreichischen Mission

bei den Europäischen Gemeinschaften

35—36, avenue des Klauwaerts

1050 Brüssel

ÖSTERREICHISCHE MISSION

BEI DEN

EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Zl. 3138/80

Brüssel, am 11. Juli 1980

Herr Generaldirektor!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom

11. Juli 1980 zu bestätigen, welche folgenden

Wortlaut hat

„Ich beehre mich, Ihnen im Anschluß an die

Kontakte zwischen meinen Dienststellen und der

Österreichischen Mission bei den Europäischen

Gemeinschaften den Vorschlag der Kommission

der Europäischen Gemeinschaften zu unterbreiten,

daß die Republik Österreich den Ausweis,

der seitens der Europäischen Gemeinschaften den

Mitgliedern und Bediensteten ihrer Organe ausgestellt

wird, als gültiges Reisedokument zur

Einreise in das Bundesgebiet, während des Aufenthaltes

in und zur Ausreise aus diesem anerkennt.

Der Inhaber dieses Ausweises hat in Österreich

keinen Anspruch auf die Privilegien und

Immunitäten, die im Protokoll über die Privilegien

und Immunitäten, das dem Vertrag zur

Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer

gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

angeschlossen ist, erwähnt werden.

Falls der vorstehende Vorschlag die Zustimmung

der Republik Österreich findet, beehre

ich mich anzuregen, daß diese Note und Ihre

Antwortnote hierzu ein Abkommen zwischen

den beiden Vertragsparteien bilden. Es tritt am

ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der

auf den Monat folgt, in dem Sie mir schriftlich

mitgeteilt haben, daß die internen österreichischen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben

sind."

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die

Republik Österreich dem vorstehenden Vorschlag

zustimmt und daher Ihre Note und diese Antwortnote

ein Abkommen zwischen den beiden

Vertragsparteien bilden. Es tritt am ersten Tag

des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat

folgt, in dem ich Ihnen schriftlich mitteilen

werde, daß die internen österreichischen Voraussetzungen

für das Inkrafttreten gegeben sind.

Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den

Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.

G. Seyffertitz

Botschafter

Herrn Manfred CASPARI

Stellvertretender Generaldirektor

Generaldirektion Auswärtige Beziehungen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

1049 Brüssel

Die Ermächtigung zur Abgabe der im letzten Absatz des Notenwechsels vorgesehenen Mitteilung

wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen

tritt am 1. April 1981 in Kraft.

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