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113. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Geschäftsordnung der Kuratorien an den Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Akademien des Bundes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 113. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Geschäftsordnung der Kuratorien an den Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Akademien des Bundes

Auf Grund der §§ 117 und 124 des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der

Fassung der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 323/1975, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht und Kunst vom 10. März 1976, BGBl.

Nr. 132, über die Geschäftsordnung der Kuratorien

an den Berufspädagogischen Akademien

und Pädagogischen Akademien des Bundes wird

wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Anzahl der auf die einzelnen Parteien

im Landtag entfallenden Mitgliedermandate des

Kuratoriums ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln.

Die Wahlzahl ist nach dem System d'Hondt

wie folgt zu berechnen

a) Die Zahlen der auf jede Partei im Landtag

entfallenden Landtagsmandate werden, nach

ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben;

unter jede dieser Zahlen wind die

Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und

nach Bedarf ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben.

Als Wahlzahl gilt im Hinblick

auf die zu vergebende Anzahl von Mitgliedermandaten

des Kuratoriums (§ 1

Abs. 1 lit. a bzw. Abs. 2 lit. a) die elftgrößte

der angeschriebenen Zahlen. Die

Wahlzahl ist auf drei Dezimalstellen zu berechnen.

b) Jeder Partei im Landtag werden so viele

Mitgliedermandate des Kuratoriums zugeschrieben,

als die Wahlzahl in der Zahl der

auf sie entfallenden Landtagsmandate enthalten

ist.

c) Haben nach dieser Berechnung zwei oder

mehr Parteien im Landtag den gleichen Anspruch

auf ein Mitgliedermandat des Kuratoriums,

so entscheidet das Los."

2. Im § 3 sind die bisherigen Abs. 2 bis 6 als

Abs. 3 bis 7 zu bezeichnen.

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