113. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Geschäftsordnung der Kuratorien an den Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Akademien des Bundes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 117 und 124 des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der
Fassung der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 323/1975, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht und Kunst vom 10. März 1976, BGBl.
Nr. 132, über die Geschäftsordnung der Kuratorien
an den Berufspädagogischen Akademien
und Pädagogischen Akademien des Bundes wird
wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Anzahl der auf die einzelnen Parteien
im Landtag entfallenden Mitgliedermandate des
Kuratoriums ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln.
Die Wahlzahl ist nach dem System d'Hondt
wie folgt zu berechnen
a) Die Zahlen der auf jede Partei im Landtag
entfallenden Landtagsmandate werden, nach
ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben;
unter jede dieser Zahlen wind die
Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und
nach Bedarf ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben.
Als Wahlzahl gilt im Hinblick
auf die zu vergebende Anzahl von Mitgliedermandaten
des Kuratoriums (§ 1
Abs. 1 lit. a bzw. Abs. 2 lit. a) die elftgrößte
der angeschriebenen Zahlen. Die
Wahlzahl ist auf drei Dezimalstellen zu berechnen.
b) Jeder Partei im Landtag werden so viele
Mitgliedermandate des Kuratoriums zugeschrieben,
als die Wahlzahl in der Zahl der
auf sie entfallenden Landtagsmandate enthalten
ist.
c) Haben nach dieser Berechnung zwei oder
mehr Parteien im Landtag den gleichen Anspruch
auf ein Mitgliedermandat des Kuratoriums,
so entscheidet das Los."
2. Im § 3 sind die bisherigen Abs. 2 bis 6 als
Abs. 3 bis 7 zu bezeichnen.