113. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen erlassen werden
Gesetzestext (1 Artikel)
ARTIKEL I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969,
234/1971 und 323/1975, insbesondere dessen
§§ 6 und 39, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht vom 22. Juni 1964, BGBl. Nr. 163,
mit der Lehrpläne für die allgemeinbildenden
höheren Schulen erlassen werden, in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 146/1966, 216/1966,
295/1967, 363/1967, 2/1969, 174/1969, 324/1972,
63/1974, 614/1974, ,577/1976 und 15/1977 wird
wie folgt geändert
1. In der Anlage a/sp (Lehrplan des Realgymnasiums
unter besonderer Berücksichtigung
der sportlichen Ausbildung), Abschnitt I, hat in
der Stundentafel
a) die neunte Zeile zu lauten
„Chemie — — —2 2 (III)";
b) die Fußnote "1)" zu entfallen.
2. In der Anlage C/zS [Lehrplan des Realgymnasiums
für Berufstätige (zeitverpflichtete
Soldaten) (Mathematisches Realgymnasium)], Abschnitt
V (Bildungs- und Lehraufgaben der
einzelnen Unterrichtsgegenstände, Lehrstoff,
didaktische Grundsätze), hat der Pflichtgegenstand
„Mathematik" zu lauten
„MATHEMATIK
Bildungs- und Lehraufgabe
Anleitung zu selbständiger und produktiver
geistiger Tätigkeit.
Ausbildung des exakten und kritischen
Denkens.
Förderung der Fähigkeit zu logischem
Schließen.
Förderung des exakten sprachlichen Ausdrucks.
Förderung der Fähigkeit zum Lösen von
mathematischen Problemen.
Schulung des Abstraktionsvermögens.
Schulung in wichtigen mathematischen Beweisverfahren.
Ausbildung des geometrischen Anschauungsvermögens.
Einführung in den Gebrauch der mathematischen
Fachsprache und Fachsymbolik.
Schulung der Geläufigkeit in den wichtigsten
Rechenverfahren.
Vermittlung von Einsichten in die kulturgeschichtliche,
sozial- und wirtschaftspolitische sowie
wissenschaftstheoretische Bedeutung der Mathematik.
Entwicklung der Fähigkeit zur mathematischen
Behandlung von Problemen aus den Naturwissenschaften,
den Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
und aus anderen Bereichen.
Vermittlung grundlegender Kenntnisse aus
Algebra, Geometrie, Analysis und Stochastik.
Lehrstoff
1. Halbjahrslehrgang (5 Wochenstunden)
Grundrechenoperationen mit natürlichen, ganzen
und rationalen Zahlen, auch unter Verwendung
von Klammern. Grundbegriffe der
Mengenalgebra. Kartesisches Produkt von Mengen.
Punktmengen.
Geometrische Grundkonstruktionen, Schiebung,
Drehung, Spiegelung. Strahlensatz; zentrische
Streckung. Dreieck, Viereck, Kreis.
Begriff der Variablen. Umformen von Termen.
Gebrauch mathematischer Tafeln und des
Taschenrechners.
Lineare Gleichungen und Ungleichungen mit
einer Variablen über dem Körper der rationalen
Zahlen (Grundmenge, Lösungsmenge).
Flächenberechnungen: Satzgruppe des Pythagoras.
Oberfläche und Rauminhalt von Würfel,
Quader, Prisma, Pyramide, Zylinder, Kegel,
Kugel.
Schriftliche Arbeiten
Hausübungen.
Drei Schularbeiten.
2. Halbjahrslehrgang (5 Wochenstunden)
Lineare Gleichungen mit zwei und drei
Variablen.
Lineare Funktionen und einige nichtlineare
Funktionen, insbesondere die Funktionen f mit
und
deren graphische Darstellung. Beispiele für
Sprungfunktionen.
Der allgemeine Funktionsbegriff.
Zusammensetzung von Funktionen. Inverse
Funktion. Bijektive Funktionen. Relationen.
Äquivalenzrelationen als Beispiel für Relationen
in einer Menge; Klasseneinteilung der
Menge.
Vektoren der Ebene und des Raumes. Zahlenpaare
und Zahlentripel als Vektoren. Addition
von Vektoren, Multiplikation von Vektoren mit
Skalaren.
Parameterdarstellung einer Geraden in der
Ebene und im Raum. Parameterdarstellung einer
Ebene im Raum.
Geometrische Interpretation der linearen
Gleichungen in zwei und drei Variablen.
Algebraische Operationen. Gruppen.
Potenzen mit ganzzahligen Exponenten; Rechnen
mit Potenzen.
Schriftliche Arbeiten
Hausübungen.
Drei Schularbeiten.
3. Halbjahrslehrgang (5 Wochenstunden)
Zahlenfolgen (einschließlich geometrischer Reihen)
Monotonie, Grenzwert.
Schranken und Grenzen von Zahlenmengen.
Potenzen mit rationalen Exponenten. Rechnen
mit Wurzeln.
Potenzfunktionen.
Exponentialfunktionen und logarithmische
Funktionen (auch mit der Basis e).
Umfang und Flächeninhalt des Kreises und
seiner Teile.
Bogenmaß eines Winkels.
Winkelfunktionen.
Additionstheoreme für die Sinus- und Kosinusfunktion.
Anwendung der Winkelfunktionen zur Auflösung
von rechtwinkeligen und schiefwinkeligen
Dreiecken (Beschränkung auf Sinus- und Kosinussatz).
Skalares Produkt. Vektorielles Produkt.
Gleichung einer Geraden in der Ebene und
einer Ebene im Raum (Normalvektorform).
Anwendung auf Abstands- und Flächenberechnungen.
Schriftliche Arbeiten
Hausübungen.
Drei Schularbeiten.
4. Halbjahrslehrgang (5 Wochenstunden)
Quadratische Gleichungen mit einer Variablen
über R.
Gleichung des Kreises und der Kugel. Kreis
und Gerade.
Gleichungen von Ellypse, Hyperbel und Parabel
in Hauptlage.
Der Körper der komplexen Zahlen. Gaußsche
Zahlenebene.
Abspalten von Linearfaktoren bei Gleichungen
höheren Grades.
Stetigkeit, Grenzwert, Ableitung von Funktionen.
Deutungen der Ableitung.
Ableitung der Potenzfunktionen mit rationalen
Exponenten, der rationalen Funktionen und der
Winkelfunktionen.
Ableitung der zusammengesetzten Funktion.
Höhere Ableitungen. Diskussion von Polynomfunktionen.
Schriftliche Arbeiten
Hausübungen.
Drei Schularbeiten.
5. Halbjahrslehrgang (5 Wochenstunden)
Diskussion von rationalen Funktionen.
Extremwertaufgaben.
Stammfunktionen.
Bestimmtes Integral. Hauptsatz der Differential-
und Integralrechnung. Flächeninhalt und
Rauminhalt.
Wahrscheinlichkeitsrechnung und Statistik
Häufigkeiten; Wahrscheinlichkeit; Ereignisraum;
bedingte Wahrscheinlichkeit.
Wahrscheinlichkeitsverteilung; Erwartungswert
und Varianz; Mittelwert und Streuung.
BOOLEsche Algebra. Aussagenlogik.
Schriftliche Arbeiten
Hausübungen.
Drei Schularbeiten, davon zwei zweistündig.
6. Halbjahrslehrgang (4 Wochenstunden)
Die Ableitung der Funktionen f mit f(x) =
In x und f(x) = ex; die Differentialgleichung y' =
k.y.
Zusammenfassende Wiederholung und Vertiefung
des gesamten Lehrstoffes.
Schriftliche Arbeiten
Hausübungen.
Zwei Schularbeiten, die erste zweistündig, die
zweite dreistündig.
Didaktische Grundsätze
Die Einführung in den Mathematikunterricht
muß am Realgymnasium für Berufstätige (zeitverpflichtete
Soldaten) (Mathematisches Realgymnasium)
auf die unterschiedlichen Vorkenntnisse
der Studierenden besonders Bedacht nehmen,
um allmählich einen gleichen Leistungsstand zu
ermöglichen. Dabei wird im 1. Halbjahrslehrgang
der Lehrstoff der Unterstufe wiederholt.
Dem Studierenden soll ein ganzheitliches Bild
der Mathematik geboten werden. Er soll Zusammenhänge
und Wechselbeziehungen zwischen
den einzelnen Stoffgebieten deutlich erfassen
und daraus strukturelle Beziehungen ableiten
können. Ebenso sollen ihm die Wechselbeziehungen
zwischen der Mathematik und anderen
Wissensbereichen bewußt werden. Durch das
Herausstellen der Zusammenhänge und Wechselbeziehungen
zwischen den einzelnen Stoffgebieten
ist eine Verflechtung anzustreben. Damit
ergeben sich viele Anknüpfungspunkte, Querverbindungen
und Übersichten im Lehrstoff
jedes Halbjahrslehrganges und auch aufeinanderfolgender
Halbjahrslehrgänge ebenso wie Möglichkeiten
zur Sicherung des Unterrichtsertrages,
einer häufigen Wiederholung sowie einer zeitökonomischen
Behandlung des Lehrstoffes. Die
Verflechtung von verschiedenen Stoffgebieten
soll unter Bezugnahme auf ihren strukturellen
Hintergrund, insbesondere auch durch zahlreiche
Übungsaufgaben, verstärkt werden.
Bei der Einführung eines neuen Stoffgebietes
sind als Ausgangspunkte nach Möglichkeit Probleme
aus anderen Wissenschaften oder aus dem
täglichen Leben zu wählen. Im Anschluß an
motivierende Beispiele ist eine Formalisierung
oder Exaktifizierung in Form der zu behandelnden
Definitionen und Lehrsätze durchzuführen.
Sodann wird, wenn dies möglich ist, ein Beweis
des Satzes erfolgen. Schließlich ist die Behandlung
eines bestimmten Lehrstoffgebietes durch
möglichst zahlreiche und vielfältige Anwendungen
und Übungsaufgaben abzuschließen; dabei sollen,
wo immer dies möglich ist, analoge Beweise als
Aufgaben gestellt werden. Bei den Anwendungen
sind die vielfältigen Querverbindungen
zwischen der Mathematik und anderen Wissenschaften,
insbesondere den Naturwissenschaften,
der Technik, den Wirtschafts- und Sozialwissenschaften
sowie der Philosophie (mathematische
Logik) aufzuzeigen. Durch Klarstellung der dabei
gemachten Annahmen, insbesondere der Vereinfachungen,
sowie allenfalls durch Beispiele,
bei denen derselbe Sachverhalt mit Hilfe verschiedener
Modelle behandelt wird, sollen die
Möglichkeiten, die Schwierigkeiten und die Grenzen
der Anwendbarkeit der Mathematik aufgezeigt
werden.
Dem Studierenden ist stets die Beweisbedürftigkeit
mathematischer Aussagen klarzumachen,
sein kritisches Verständnis für mathematische
Beweise ist zu schulen; die klare Unterscheidung
der Begriffe Axiom, Satz, Definition ist zu fordern.
Auf korrekten Gebrauch der mathematischen
Symbole, deren Bedeutung und Zweckmäßigkeit
dem Studierenden bewußt werden
soll, ist zu achten. Besonderer Wert ist auf
exakten mündlichen und schriftlichen Ausdruck
zu legen.
Bei der Wiederholung und Zusammenfassung
im 6. Halbjahrslehrgang soll durch stärkere Betonung
logischer und axiomatischer Gesichtspunkte
eine wesentliche Vertiefung der Einsichten
angestrebt werden. Dieser abschließende
Überblick über die Mathematik soll das Verständnis
für ihre Denkweisen und Arbeitsmethoden
wecken.
Im Realgymnasium für Berufstätige (zeitverpflichtete
Soldaten) (Mathematisches Realgymnasium)
müssen im Vergleich zum Gymnasium
für Berufstätige nicht nur zusätzliche Stoffgebiete
durchgenommen werden, sondern es soll
auch in höherem Maße eine Vertiefung erfolgen,
vor allem durch eine verstärkte Beweisführung,
durch vielfältigere Anwendungen, durch
stärkere Betonung der Aspekte der Numerischen
Mathematik und durch teils schwierigere Aufgabenstellungen."
ARTIKEL II
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft, soweit Abs. 2
nicht anderes bestimmt.
(2) Z. 2 tritt hinsichtlich des 1. Halbjahrslehrganges
mit 1. Feber 1979, hinsichtlich des
2. Halbjahrslehrganges mit 1. September 1979,
hinsichtlich des 3. Halbjahrslehrganges mit
1. Feber 1980, hinsichtlich des 4. Halbjahrslehrganges
mit 1. September 1980, hinsichtlich des
5. Halbjahrslehrganges mit 1. Feber 1981 und
hinsichtlich des 6. Halbjahrslehrganges mit 1. September
1981 in Kraft.