113. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen und Sonderregelung für das Geschäftsjahr 1977
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen,
BGBl. Nr. 229/1951, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 163/1956, 90/1960, 414/
1970, 313/1971, 27/1973, 96/1974, 795/1974 und
289/1976 wird geändert wie folgt
§ 12 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die für das Geschäftsjahr 1977 eingegangenen
Beiträge nach Abs. 1 verbleiben nach Abzug
der Vergütung für die Krankenversicherungsträger
gemäß Abs. 2 und nach Abzug des
die Sozialversicherungsträger und die Arbeitslosenversicherung
belastenden Aufwandes an
Wohnungsbeihilfen dem Bund. An die Träger der
Sozialversicherung sind aus den Eingängen an
Beiträgen entsprechende, ihrem Aufwand an
Wohnungsbeihilfen angemessene Vorschüsse zu
leisten."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1977 in Kraft.
(2) Die für das Geschäftsjahr 1977 getroffene
Sonderregelung (Art. I) tritt am 31. Dezember
1977 außer Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.