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113_1977 AT

113. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen und Sonderregelung für das Geschäftsjahr 1977

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 113. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen und Sonderregelung für das Geschäftsjahr 1977

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen,

BGBl. Nr. 229/1951, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 163/1956, 90/1960, 414/

1970, 313/1971, 27/1973, 96/1974, 795/1974 und

289/1976 wird geändert wie folgt

§ 12 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die für das Geschäftsjahr 1977 eingegangenen

Beiträge nach Abs. 1 verbleiben nach Abzug

der Vergütung für die Krankenversicherungsträger

gemäß Abs. 2 und nach Abzug des

die Sozialversicherungsträger und die Arbeitslosenversicherung

belastenden Aufwandes an

Wohnungsbeihilfen dem Bund. An die Träger der

Sozialversicherung sind aus den Eingängen an

Beiträgen entsprechende, ihrem Aufwand an

Wohnungsbeihilfen angemessene Vorschüsse zu

leisten."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1977 in Kraft.

(2) Die für das Geschäftsjahr 1977 getroffene

Sonderregelung (Art. I) tritt am 31. Dezember

1977 außer Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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