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113_1976 AT

113. Abkommen Österreich-EWG: Beschluß Nr. 2/75 des Gemischten Ausschusses

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 113. Abkommen Österreich-EWG: Beschluß Nr. 2/75 des Gemischten Ausschusses

zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die

Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit

Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"

und über die Methoden der Zusammenarbeit

der Verwaltungen Kundgemacht in BGBl. Nr. 466/1972 sowie des Beschlusses

Nr. 3/73 des Gemischten Ausschusses Kundgemacht in BGBl. Nr. 316/1973 und

zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 4/73 des

Gemischten Ausschusses Kundgemacht in BGBl. Nr. 316/1973

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel

unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die

Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung

in" oder „Ursprungserzeugnisse" und

über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen,

im folgenden „Protokoll Nr. 3" genannt,

insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe

Es ist angebracht, die in Artikel 14 des Protokolls

Nr. 3 vorgesehenen Wertgrenzen zu erhöhen.

Ferner ist ein Feld in der Warenverkehrsbescheinigung

EUR. 1 und im Formblatt EUR. 2

vorzusehen, in dem ein Hinweis auf das Ursprungsland

anzubringen ist. Es ist daher zweckmäßig,

die Muster dieser Warenverkehrsbescheinigung

und dieses Formblatts zu ändern.

Schließlich ist das Verfahren bei der Ausstellung

dieser Bescheinigung und der Ausfüllung

dieses Formblatts insbesondere durch Ausdehnung

der durch den Beschluß Nr. 4/73 des Gemischten

Ausschusses erlassenen Maßnahmen auf

andere Verkehrsträger weiter zu vereinfachen

und die in dem genannten Beschluß vorgesehene

Wertgrenze zu erhöhen —

BESCHLIESST

Artikel 1

Artikel 14 Absätze 1 und 2 des Protokolls

Nr. 3 erhalten folgende Fassung

„(1) Die Gemeinschaft und Österreich wenden

das Abkommen ohne Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung

EUR. 1 oder eines Formblatts

EUR. 2 auf Ursprungserzeugnisse an, die in

Kleinsendungen an Privatpersonen verschickt

werden oder die sich im persönlichen Gepäck von

Reisenden befinden, sofern es sich um Einfuhren

nicht kommerzieller Art handelt und angemeldet

wird, daß sie den Voraussetzungen für die Anwendung

des Abkommens entsprechen, wobei an

der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel

bestehen darf.

(2) Als Einfuhren nicht kommerzieller Art

gelten solche, die gelegentlich erfolgen und die

ausschließlich aus Waren bestehen, die zum persönlichen

Ge- oder Verbrauch des Empfängers

oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in

deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen

diese Waren weder durch ihre Beschaffenheit noch

durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß

geben, daß die Einfuhr aus kommerziellen Gründen

erfolgt. Außerdem darf der Gesamtwert der

Waren bei Kleinsendungen 100 Rechnungseinheiten

und bei den im persönlichen Gepäck von

Reisenden enthaltenen Waren 300 Rechnungseinheiten

nicht überschreiten."

Artikel 2

Das Muster der Warenverkehrsbescheinigung

EUR. 1 im Anhang V des Protokolls Nr. 3 in

der durch den Beschluß Nr. 10/73 des Gemischten

Ausschusses geänderten Form wird durch das

Muster im Anhang I zu diesem Beschluß ersetzt.

Artikel 3

Die Anmerkung 8 — zu Artikel 10 — im

Anhang I des Protokolls Nr. 3 wird gestrichen.

Artikel 4

(1) Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 3/73

des Gemischten Ausschusses wird gestrichen.

(2) Artikel 19 Absatz 2 erster Teil des Beschlusses

Nr. 3/73 des Gemischten Ausschusses

erhält folgende Fassung

„Zur Anwendung von Absatz 1 senden die

Zollbehörden des Einfuhrstaates die Warenverkehrsbescheinigung

oder das Formblatt EUR. 2

oder eine Fotokopie dieser Bescheinigung oder

dieses Formblatts an die Zollbehörden des Ausfuhrstaats

zurück und geben dabei gegebenenfalls

die formalen oder sachlichen Gründe an, die

eine Nachprüfung rechtfertigen. Wenn die Rechnung

vorgelegt worden ist, fügen sie diese oder

eine Kopie derselben dem Formblatt EUR. 2 bei;

sie teilen alle bekannten Umstände mit, die auf

die Unrichtigkeit der Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung

oder im Formblatt schließen

lassen."

Artikel 5

Artikel 21 des Beschlusses Nr. 3/73 des Gemischten

Ausschusses erhält folgende Fassung

„Artikel 21

Die in den Artikeln 13, 14 und 20 genannten

Kurzbezeichnungen und Vermerke werden im

Feld „Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung

eingetragen."

Artikel 6

(1) Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 1 des

Protokolls Nr. 3 werden auf Ursprungserzeugnisse

im Sinne des genannten Protokolls, die in ausschließlich

aus Ursprungserzeugnissen bestehenden

Sendungen enthalten sind und deren Wert

je Sendung 1.500 Rechnungseinheiten nicht überschreitet,

bei Vorlage eines Formblatts EUR. 2,

dessen Muster im Anhang II wiedergegeben ist,

bei der Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach

Österreich die Bestimmungen des Abkommens

angewandt.

(2) Für jede Sendung ist ein Formblatt EUR.2

auszufüllen.

Artikel 7

Das Formblatt EUR. 2 ist unter der Verantwortlichkeit

des Ausführers von diesem oder

von seinem bevollmächtigten Vertreter auszufüllen.

Es ist auf dem Formblatt auszufüllen, dessen

Muster im Anhang II wiedergegeben ist.

Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren der

Sprachen gedruckt, in denen das Abkommen verfaßt

ist. Es ist in einer dieser Sprachen auszufüllen

und muß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften

des Ausfuhrstaats entsprechen. Wird es

handschriftlich ausgefüllt, so muß dies mit Tinte

oder Kugelschreiber und in Druckschrift geschehen.

Das Formblatt EUR. 2 hat das Format

210 X 148 mm, wobei die Länge höchstens

5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf.

Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier

mit einem Quadratmetergewicht von mindestens

64 Gramm zu verwenden.

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und

Österreich können sich den Druck der Formblätter

vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen,

die sie hierzu ermächtigt haben. Im

letzteren Fall muß in jedem Formblatt auf die

Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt

muß den Namen und die Anschrift oder

das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt

ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer,

die auch eingedruckt sein kann.

Artikel 8

Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses

Beschlusses zu gewährleisten, leisten die Mitgliedstaaten

der Gemeinschaft und Österreich einander

durch die jeweiligen Zollverwaltungen Amtshilfe

bei der Überprüfung der Echtheit und Ordnungsmäßigkeit

der von den Ausführern auf Formblatt

EUR. 2 abgegebenen Erklärungen.

Artikel 9

Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet,

der ein Schriftstück mit sachlich falschen

Angaben anfertigt oder anfertigen läßt, um die

Vorzugsbehandlung für eine Ware zu erlangen.

Artikel 10

(1) Die nach den früher geltenden Mustern ausgestellten

Warenverkehrsbescheinigungen können

unter den Voraussetzungen, die vor dem Inkrafttreten

dieses Beschlusses gültig waren, weiterverwendet

werden, bis die Bestände aufgebraucht

sind, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1977.

(2) Die nach dem früher geltenden Muster ausgefüllten

Formblätter EUR. 2 können für Postsendungen

(einschließlich Postpakete) unter den

Voraussetzungen, die vor dem Inkrafttreten dieses

Beschlusses gültig waren, weiterverwendet

werden, bis die Bestände aufgebraucht sind,

längstens jedoch bis zum 30. Juni 1977.

Darüber hinaus können sie unter den in diesem

Beschluß vorgesehenen Voraussetzungen

weiterverwendet werden, bis die Bestände aufgebraucht

sind, längstens jedoch bis zum 30. Juni

1977. In diesem Fall sind die Formblätter in

Feld 7 mit der Angabe zu versehen, die im

Feld 8 des Musters im Anhang II vorgesehen ist.

Artikel 11

Der Beschluß Nr. 4/73 des Gemischten Ausschusses

wird aufgehoben.

Artikel 12

Artikel 18 des Beschlusses Nr. 3/73 des Gemischten

Ausschusses erhält folgende Fassung

„Artikel 18

Das Formblatt EUR. 2 wird unter der Verantwortung

des Ausführers von diesem oder von

seinem bevollmächtigten Vertreter ausgefüllt und

unterzeichnet.

Sind die Waren der Sendung bereits im Ausfuhrstaat

unter Zugrundelegung der Begriffsbestimmung

für ,Ursprungserzeugnisse' überprüft

worden, kann der Ausführer im Feld

Bemerkungen des Formblatts EUR. 2 auf diese

Prüfung hinweisen."

Artikel 13

Der Ausführer, der ein Formblatt EUR. 2

ausgefüllt hat, hat auf Verlangen der Zollbehörde

des Ausfuhrstaates alle Nachweise über die Verwendung

dieses Formblatts zu erbringen.

Artikel 14

Dieser Beschluß tritt am 1. Feber 1976 in

Kraft.

Geschehen zu Brüssel, am 2. Dezember 1975

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Vorsitzende

R. de Kergorlay

ANHANG 1

ANHANG II

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