113. Abkommen Österreich-EWG: Beschluß Nr. 2/75 des Gemischten Ausschusses
Gesetzestext (1 Artikel)
zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die
Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit
Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der Zusammenarbeit
der Verwaltungen Kundgemacht in BGBl. Nr. 466/1972 sowie des Beschlusses
Nr. 3/73 des Gemischten Ausschusses Kundgemacht in BGBl. Nr. 316/1973 und
zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 4/73 des
Gemischten Ausschusses Kundgemacht in BGBl. Nr. 316/1973
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel
unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die
Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung
in" oder „Ursprungserzeugnisse" und
über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen,
im folgenden „Protokoll Nr. 3" genannt,
insbesondere auf Artikel 28,
in Erwägung nachstehender Gründe
Es ist angebracht, die in Artikel 14 des Protokolls
Nr. 3 vorgesehenen Wertgrenzen zu erhöhen.
Ferner ist ein Feld in der Warenverkehrsbescheinigung
EUR. 1 und im Formblatt EUR. 2
vorzusehen, in dem ein Hinweis auf das Ursprungsland
anzubringen ist. Es ist daher zweckmäßig,
die Muster dieser Warenverkehrsbescheinigung
und dieses Formblatts zu ändern.
Schließlich ist das Verfahren bei der Ausstellung
dieser Bescheinigung und der Ausfüllung
dieses Formblatts insbesondere durch Ausdehnung
der durch den Beschluß Nr. 4/73 des Gemischten
Ausschusses erlassenen Maßnahmen auf
andere Verkehrsträger weiter zu vereinfachen
und die in dem genannten Beschluß vorgesehene
Wertgrenze zu erhöhen —
BESCHLIESST
Artikel 1
Artikel 14 Absätze 1 und 2 des Protokolls
Nr. 3 erhalten folgende Fassung
„(1) Die Gemeinschaft und Österreich wenden
das Abkommen ohne Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung
EUR. 1 oder eines Formblatts
EUR. 2 auf Ursprungserzeugnisse an, die in
Kleinsendungen an Privatpersonen verschickt
werden oder die sich im persönlichen Gepäck von
Reisenden befinden, sofern es sich um Einfuhren
nicht kommerzieller Art handelt und angemeldet
wird, daß sie den Voraussetzungen für die Anwendung
des Abkommens entsprechen, wobei an
der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel
bestehen darf.
(2) Als Einfuhren nicht kommerzieller Art
gelten solche, die gelegentlich erfolgen und die
ausschließlich aus Waren bestehen, die zum persönlichen
Ge- oder Verbrauch des Empfängers
oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in
deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen
diese Waren weder durch ihre Beschaffenheit noch
durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß
geben, daß die Einfuhr aus kommerziellen Gründen
erfolgt. Außerdem darf der Gesamtwert der
Waren bei Kleinsendungen 100 Rechnungseinheiten
und bei den im persönlichen Gepäck von
Reisenden enthaltenen Waren 300 Rechnungseinheiten
nicht überschreiten."
Artikel 2
Das Muster der Warenverkehrsbescheinigung
EUR. 1 im Anhang V des Protokolls Nr. 3 in
der durch den Beschluß Nr. 10/73 des Gemischten
Ausschusses geänderten Form wird durch das
Muster im Anhang I zu diesem Beschluß ersetzt.
Artikel 3
Die Anmerkung 8 — zu Artikel 10 — im
Anhang I des Protokolls Nr. 3 wird gestrichen.
Artikel 4
(1) Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 3/73
des Gemischten Ausschusses wird gestrichen.
(2) Artikel 19 Absatz 2 erster Teil des Beschlusses
Nr. 3/73 des Gemischten Ausschusses
erhält folgende Fassung
„Zur Anwendung von Absatz 1 senden die
Zollbehörden des Einfuhrstaates die Warenverkehrsbescheinigung
oder das Formblatt EUR. 2
oder eine Fotokopie dieser Bescheinigung oder
dieses Formblatts an die Zollbehörden des Ausfuhrstaats
zurück und geben dabei gegebenenfalls
die formalen oder sachlichen Gründe an, die
eine Nachprüfung rechtfertigen. Wenn die Rechnung
vorgelegt worden ist, fügen sie diese oder
eine Kopie derselben dem Formblatt EUR. 2 bei;
sie teilen alle bekannten Umstände mit, die auf
die Unrichtigkeit der Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung
oder im Formblatt schließen
lassen."
Artikel 5
Artikel 21 des Beschlusses Nr. 3/73 des Gemischten
Ausschusses erhält folgende Fassung
„Artikel 21
Die in den Artikeln 13, 14 und 20 genannten
Kurzbezeichnungen und Vermerke werden im
Feld „Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung
eingetragen."
Artikel 6
(1) Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 1 des
Protokolls Nr. 3 werden auf Ursprungserzeugnisse
im Sinne des genannten Protokolls, die in ausschließlich
aus Ursprungserzeugnissen bestehenden
Sendungen enthalten sind und deren Wert
je Sendung 1.500 Rechnungseinheiten nicht überschreitet,
bei Vorlage eines Formblatts EUR. 2,
dessen Muster im Anhang II wiedergegeben ist,
bei der Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach
Österreich die Bestimmungen des Abkommens
angewandt.
(2) Für jede Sendung ist ein Formblatt EUR.2
auszufüllen.
Artikel 7
Das Formblatt EUR. 2 ist unter der Verantwortlichkeit
des Ausführers von diesem oder
von seinem bevollmächtigten Vertreter auszufüllen.
Es ist auf dem Formblatt auszufüllen, dessen
Muster im Anhang II wiedergegeben ist.
Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren der
Sprachen gedruckt, in denen das Abkommen verfaßt
ist. Es ist in einer dieser Sprachen auszufüllen
und muß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften
des Ausfuhrstaats entsprechen. Wird es
handschriftlich ausgefüllt, so muß dies mit Tinte
oder Kugelschreiber und in Druckschrift geschehen.
Das Formblatt EUR. 2 hat das Format
210 X 148 mm, wobei die Länge höchstens
5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf.
Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier
mit einem Quadratmetergewicht von mindestens
64 Gramm zu verwenden.
Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und
Österreich können sich den Druck der Formblätter
vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen,
die sie hierzu ermächtigt haben. Im
letzteren Fall muß in jedem Formblatt auf die
Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt
muß den Namen und die Anschrift oder
das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt
ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer,
die auch eingedruckt sein kann.
Artikel 8
Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses
Beschlusses zu gewährleisten, leisten die Mitgliedstaaten
der Gemeinschaft und Österreich einander
durch die jeweiligen Zollverwaltungen Amtshilfe
bei der Überprüfung der Echtheit und Ordnungsmäßigkeit
der von den Ausführern auf Formblatt
EUR. 2 abgegebenen Erklärungen.
Artikel 9
Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet,
der ein Schriftstück mit sachlich falschen
Angaben anfertigt oder anfertigen läßt, um die
Vorzugsbehandlung für eine Ware zu erlangen.
Artikel 10
(1) Die nach den früher geltenden Mustern ausgestellten
Warenverkehrsbescheinigungen können
unter den Voraussetzungen, die vor dem Inkrafttreten
dieses Beschlusses gültig waren, weiterverwendet
werden, bis die Bestände aufgebraucht
sind, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1977.
(2) Die nach dem früher geltenden Muster ausgefüllten
Formblätter EUR. 2 können für Postsendungen
(einschließlich Postpakete) unter den
Voraussetzungen, die vor dem Inkrafttreten dieses
Beschlusses gültig waren, weiterverwendet
werden, bis die Bestände aufgebraucht sind,
längstens jedoch bis zum 30. Juni 1977.
Darüber hinaus können sie unter den in diesem
Beschluß vorgesehenen Voraussetzungen
weiterverwendet werden, bis die Bestände aufgebraucht
sind, längstens jedoch bis zum 30. Juni
1977. In diesem Fall sind die Formblätter in
Feld 7 mit der Angabe zu versehen, die im
Feld 8 des Musters im Anhang II vorgesehen ist.
Artikel 11
Der Beschluß Nr. 4/73 des Gemischten Ausschusses
wird aufgehoben.
Artikel 12
Artikel 18 des Beschlusses Nr. 3/73 des Gemischten
Ausschusses erhält folgende Fassung
„Artikel 18
Das Formblatt EUR. 2 wird unter der Verantwortung
des Ausführers von diesem oder von
seinem bevollmächtigten Vertreter ausgefüllt und
unterzeichnet.
Sind die Waren der Sendung bereits im Ausfuhrstaat
unter Zugrundelegung der Begriffsbestimmung
für ,Ursprungserzeugnisse' überprüft
worden, kann der Ausführer im Feld
Bemerkungen des Formblatts EUR. 2 auf diese
Prüfung hinweisen."
Artikel 13
Der Ausführer, der ein Formblatt EUR. 2
ausgefüllt hat, hat auf Verlangen der Zollbehörde
des Ausfuhrstaates alle Nachweise über die Verwendung
dieses Formblatts zu erbringen.
Artikel 14
Dieser Beschluß tritt am 1. Feber 1976 in
Kraft.
Geschehen zu Brüssel, am 2. Dezember 1975
Im Namen des Gemischten Ausschusses
Der Vorsitzende
R. de Kergorlay
ANHANG 1
ANHANG II