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113. Bundesgesetz: Arlberg Schnellstraße Finanzierungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 113. Bundesgesetz: Arlberg Schnellstraße Finanzierungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bund hat den Bau, die Erhaltung,

den Betrieb und die Finanzierung der im Bundesstraßengesetz

1971, BGBl. Nr. 286, angeführten

Arlberg Schnellstraße (S 16) in der Teilstrecke

St. Anton am Arlberg bis Langen am

Arlberg (Arlberg Schnellstraße Tunnelstrecke)

einer Aktiengesellschaft zu übertragen.

(2) Die für Bau, Erhaltung und Betrieb der

Arlberg Schnellstraße Tunnelstrecke notwendigen

Grundflächen sind von der Aktiengesellschaft

auf ihre Kosten im Namen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung)

zu erwerben. Für Enteignungen

gelten die Bestimmungen der §§ 17 bis

20 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl.

Nr. 286. Der Aktiengesellschaft steht im Verwaltungsverfahren

das Antragsrecht zu. Der

Bund hat Grundflächen, die sich in seinem Eigentum

befinden und die für Zwecke gemäß § 1

notwendig sind, der Aktiengesellschaft zur Verfügung

zu stellen. Die Gesellschaft hat dem Bund

hiefür einen dem Wert der Grundflächen entsprechenden

Betrag zu zahlen; für die Bemessung

des Betrages gelten der § 18 und der § 20

Abs. 2 zweiter Satz des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286.

(3) Der Bundesminister für Bauten und Technik

ist berechtigt, der Aktiengesellschaft Anweisungen

über den Bau und die Erhaltung der Arlberg

Schnellstraße Tunnelstrecke (Abs. 1) zu erteilen

und Auskünfte über die Tätigkeit der

Aktiengesellschaft zu verlangen, soweit dies unter

Bedachtnahme auf technische und verkehrswirtschaftliche

Belange, wie sie rücksichtlich anderer

Bundesstraßen bestehen, geboten erscheint.

Die Organe der Aktiengesellschaft sind verpflichtet,

diesen Anweisungen und Aufforderungen

zur Auskunfterteilung zu entsprechen.

(4) Die Aktiengesellschaft darf Betriebe an der

Arlberg Schnellstraße Tunnelstrecke, die den Belangen

der Verkehrsteilnehmer auf dieser dienen

und einen unmittelbaren Zugang zu der Schnellstraße

haben (wie Tankstellen, Raststätten, Motels,

Werkstätten und dergleichen), weder errichten

noch selbst oder für Dritte betreiben. Der

Abschluß von Verträgen über solche Betriebe ist

dem Bund vorbehalten.

§ 2. (1) Der Bund hat für die Benützung der

Arlberg Schnellstraße Tunnelstrecke ein Entgelt

einzuheben.

(2) Die Höhe dieses Entgeltes ist vom Bundesminister

für Bauten und Technik im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

nach der Fahrzeuggattung festzusetzen. Bei der

Festsetzung der Höhe des Entgeltes ist auch auf

die Kosten des Baues, des Betriebes, der Erhaltung

und der Finanzierung der Arlberg Schnellstraße

Tunnelstrecke Bedacht zu nehmen. Die

Höhe des Entgeltes kann auch von anderen Merkmalen

als der Fahrzeuggattung, wie Häufigkeit

der Benützung, abhängig gemacht werden, soweit

dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit des

Straßenbetriebes geboten ist.

(3) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge des Straßendienstes

im Sinne der straßenpolizeilichen

Vorschriften sowie Fahrzeuge des Bundesheeres

oder der Heeresverwaltung, die bei einem Einsatz

gemäß § 2 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/

1955, zur Vorbereitung dieses Einsatzes oder zu

Übungszwecken verwendet werden, sind von der

Entgeltleistung ausgenommen.

§ 3. (1) Der Bund hat die Einhebung des Benützungsentgeltes

gemäß § 2 Abs. 1 der Aktiengesellschaft

zu übertragen.

(2) Der Bund hat die Entgelte nach § 2 Abs. 1

sowie die aus Nebenbetrieben nach § 1 Abs. 4

gezogenen Entgelte der Aktiengesellschaft so weit

zu überlassen, als dies zur Abgeltung der Kosten

für die Grundeinlösungen, den Bau, den Betrieb,

die Erhaltung und die Finanzierung der Arlberg

Schnellstraße Tunnelstrecke, der Kosten der Einhebung

des Benützungsentgeltes sowie der angemessenen

Verwaltungskosten der Aktiengesellschaft

notwendig ist.

§ 4. Die Übertragungen und Überlassungen

gemäß § 1 Abs. 1 und § 3 haben zur Voraussetzung,

daß

a) die Höhe des Grundkapitals der Aktiengesellschaft

mit mindestens 200 Millionen

Schilling bestimmt ist,

b) von diesem Grundkapital der Bund 60 vom

Hundert, das Land Tirol 26 vom Hundert

und das Land Vorarlberg 14 vom

Hundert übernehmen,

c) die Länder Tirol und Vorarlberg sich gegenüber

der Aktiengesellschaft verpflichten,

dieser in den Jahren 1973 bis einschließlich

1977 jährlich zusammen je 20 Millionen

Schilling und in den Jahren 1978 bis einschließlich

1982 jährlich zusammen je

10 Millionen Schilling als nicht rückzahlbare

Zuschüsse zu leisten,

d) die Satzung der Aktiengesellschaft deren

Organe verpflichtet, Anweisungen des Bundesministers

für Bauten und Technik gemäß

§ 1 Abs. 3 zu befolgen und Auskünfte

zu erteilen, sowie Finanzierungsmaßnahmen

nur mit Zustimmung des Bundesministers

für Finanzen als Vertreter des Haftungsträgers

Bund gemäß § 5 vorzubereiten und

abzuschließen,

e) die Länder Tirol und Vorarlberg sich gegenüber

der Aktiengesellschaft bereit erklären,

im Falle der Erhöhung des Haftungsrahmens

gemäß § 5 Abs. 2 die Zuschüsse

gemäß lit. c um den gleichen Hundertsatz

zu erhöhen.

§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen

wird ermächtigt, für die im In- und Ausland

durchzuführenden Kreditoperationen (Aufnahme

von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten)

der Aktiengesellschaft Haftungen namens des

Bundes als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen

bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von

der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann

Gebrauch machen, wenn

a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert)

der Haftung 2800 Millionen Schilling

an Kapital und 2800 Millionen Schilling

an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

b) die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag

(Gegenwert) von 1000 Millionen Schilling

an Kapital nicht übersteigt;

c) die Laufzeit der Kreditoperation dreißig

Jahre nicht übersteigt;

d) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen,

Darlehen und sonstigen Krediten

inländischer Währung unter Zugrundelegung

der folgenden Formel nicht mehr

als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt

der Kreditoperation geltenden Zinsfußes

für Eskontierungen der Oesterreichischen

Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes

1955, BGBl. Nr. 184, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/

1969) beträgt;

e) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen,

Darlehen und sonstigen Krediten

in ausländischer Währung nach der Formel

laut lit. d nicht mehr als das Zweieinhalbfache

des arithmetischen Mittels aus den

im Zeitpunkt der Kreditoperation geltenden

offiziellen Diskontsätzen in Belgien,

der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich,

Großbritannien, den Niederlanden,

Schweden, der Schweiz und den USA (New

York) beträgt;

f) die Kreditoperation in Schilling, Belgischen

Francs, Deutschen Mark, Französischen

Francs, Holländischen Gulden, Italienischen

Liren, Japanischen Yen, Kanadischen Dollar,

Luxemburgischen Francs, Pfund Sterling,

Schwedischen Kronen, Schweizer

Franken, US-Dollar oder in Rechnungseinheiten,

die auf mehreren dieser Währungen

beruhen, erfolgt;

g) eine Kreditoperation gemäß Abs. 1 die bei

Betriebsaufnahme aushaftende Summe der

aufgenommenen Anleihen, Darlehen und

sonstigen Kredite zuzüglich der aushaftenden

Zinsen nicht erhöht;

h) die Laufzeit der Kreditoperationen gemäß

Abs. 1 nicht nach dem 31. Dezember 2010

endet.

(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß

Abs. 2 lit. d und e sind die Emissions- und Zuzählungsverluste,

Begebungsprovisionen, Werbe-

und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös

in Abzug zu bringen.

(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung

bei Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils

für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt

werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung

nach der Formel laut Abs. 2

lit. d und e zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

maßgebend. Für die Ermittlung der Gesamtbelastung

bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene

Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen

Rückkauf nicht zu berücksichtigen.

(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen

(Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der

Laufzeit nicht zu berücksichtigen.

(6) Wird die Haftung des Bundes gemäß

Abs. 1 und 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen,

so sind diese zu den im Zeitpunkt der

Haftungsübernahme vom Bundesminister für

Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf

die genannten Höchstbeträge anzurechnen.

(7) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,

die gemäß Abs. 1 und 2 übernommenen

Haftungen über die vertraglich vereinbarte

Laufzeit zu erstrecken

a) wenn eine Prolongierung der Fälligkeit der

Verpflichtungen aus Kreditoperationen vertraglich

vorgesehen ist und vom Schuldner

in Anspruch genommen wird oder zur Vermeidung

einer Inanspruchnahme des Bundes

aus der Haftung infolge unvorhersehbar

eingetretener wirtschaftlicher oder finanzieller

Schwierigkeiten des Hauptschuldners

geboten ist und der Gläubiger zustimmt,

b) wenn durch die Prolongierung die vertraglich

vereinbarte Laufzeit um nicht mehr

als fünf Jahre überschritten wird,

c) wenn die Mehrleistungen an Zinsen im

Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten

Deckung finden und

d) wenn die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit

die in Abs. 2 lit. c und h festgesetzte

Laufzeit nicht übersteigt.

(8) Wird der Bund aus einer gemäß Abs. 1

und 2 übernommenen Haftung in Anspruch genommen

oder leistet er zur Vermeidung einer

Inanspruchnahme aus der Haftung Zahlungen

an die Gesellschaft, so sind die Aufwendungen

hiefür aus den Mitteln der Bundesmineralölsteuer

zu bestreiten.

(9) Der Bundesminister für Bauten und Technik

wird ermächtigt, jährlich nicht rückzahlbare

Beiträge aus den Mitteln der Bundesmineralölsteuer

an die Gesellschaft so lange zu leisten, bis

die Erträge aus den Benützungsentgelten die Aufwendungen

der Gesellschaft für den Schuldendienst,

die Erhaltung der Arlberg Schnellstraße

Tunnelstrecke sowie für angemessene Verwaltungskosten

decken. Die jährliche Höhe solcher

Beiträge darf den Unterschied zwischen den vorgenannten

Aufwendungen und Erträgen nicht

übersteigen.

(10) Für die Übernahme der Haftung durch

den Bund ist kein Entgelt zu entrichten.

§ 6. Die Forderung der Aktiengesellschaft gegen

den Bund auf Überlassung des Benützungsentgeltes

nach § 3 sowie der aus Nebenbetrieben

gezogenen Entgelte nach § 1 Abs. 4 ist höchstens

mit dem Betrag in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft

einzustellen, den die Aktiengesellschaft

für Grundeinlösungen, sowie Bau,

Erhaltung, Betrieb und Finanzierung der Arlberg

Schnellstraße Tunnelstrecke, für die Kosten

der Einhebung des Benützungsentgeltes und zur

Deckung der angemessenen Verwaltungskosten

der Aktiengesellschaft aufgewendet hat.

§ 7. Die Aktiengesellschaft (§ 1) ist von den

bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen

sowie von der Gewerbesteuer nach dem

Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital befreit,

wenn sich ihre Tätigkeit auf die Durchführung

der in diesem Bundesgesetz bezeichneten Aufgaben

beschränkt.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des § 1 und des § 5 Abs. 9 der

Bundesminister für Bauten und Technik, hinsichtlich

des § 2 und des § 3 der Bundesminister

für Bauten und Technik im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich

des § 4 und des § 5 Abs. 1 bis 8 und 10

sowie hinsichtlich des § 6 und des § 7 der Bundesminister

für Finanzen betraut.

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