113. Bundesgesetz: Arlberg Schnellstraße Finanzierungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bund hat den Bau, die Erhaltung,
den Betrieb und die Finanzierung der im Bundesstraßengesetz
1971, BGBl. Nr. 286, angeführten
Arlberg Schnellstraße (S 16) in der Teilstrecke
St. Anton am Arlberg bis Langen am
Arlberg (Arlberg Schnellstraße Tunnelstrecke)
einer Aktiengesellschaft zu übertragen.
(2) Die für Bau, Erhaltung und Betrieb der
Arlberg Schnellstraße Tunnelstrecke notwendigen
Grundflächen sind von der Aktiengesellschaft
auf ihre Kosten im Namen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung)
zu erwerben. Für Enteignungen
gelten die Bestimmungen der §§ 17 bis
20 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl.
Nr. 286. Der Aktiengesellschaft steht im Verwaltungsverfahren
das Antragsrecht zu. Der
Bund hat Grundflächen, die sich in seinem Eigentum
befinden und die für Zwecke gemäß § 1
notwendig sind, der Aktiengesellschaft zur Verfügung
zu stellen. Die Gesellschaft hat dem Bund
hiefür einen dem Wert der Grundflächen entsprechenden
Betrag zu zahlen; für die Bemessung
des Betrages gelten der § 18 und der § 20
Abs. 2 zweiter Satz des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286.
(3) Der Bundesminister für Bauten und Technik
ist berechtigt, der Aktiengesellschaft Anweisungen
über den Bau und die Erhaltung der Arlberg
Schnellstraße Tunnelstrecke (Abs. 1) zu erteilen
und Auskünfte über die Tätigkeit der
Aktiengesellschaft zu verlangen, soweit dies unter
Bedachtnahme auf technische und verkehrswirtschaftliche
Belange, wie sie rücksichtlich anderer
Bundesstraßen bestehen, geboten erscheint.
Die Organe der Aktiengesellschaft sind verpflichtet,
diesen Anweisungen und Aufforderungen
zur Auskunfterteilung zu entsprechen.
(4) Die Aktiengesellschaft darf Betriebe an der
Arlberg Schnellstraße Tunnelstrecke, die den Belangen
der Verkehrsteilnehmer auf dieser dienen
und einen unmittelbaren Zugang zu der Schnellstraße
haben (wie Tankstellen, Raststätten, Motels,
Werkstätten und dergleichen), weder errichten
noch selbst oder für Dritte betreiben. Der
Abschluß von Verträgen über solche Betriebe ist
dem Bund vorbehalten.
§ 2. (1) Der Bund hat für die Benützung der
Arlberg Schnellstraße Tunnelstrecke ein Entgelt
einzuheben.
(2) Die Höhe dieses Entgeltes ist vom Bundesminister
für Bauten und Technik im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
nach der Fahrzeuggattung festzusetzen. Bei der
Festsetzung der Höhe des Entgeltes ist auch auf
die Kosten des Baues, des Betriebes, der Erhaltung
und der Finanzierung der Arlberg Schnellstraße
Tunnelstrecke Bedacht zu nehmen. Die
Höhe des Entgeltes kann auch von anderen Merkmalen
als der Fahrzeuggattung, wie Häufigkeit
der Benützung, abhängig gemacht werden, soweit
dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit des
Straßenbetriebes geboten ist.
(3) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge des Straßendienstes
im Sinne der straßenpolizeilichen
Vorschriften sowie Fahrzeuge des Bundesheeres
oder der Heeresverwaltung, die bei einem Einsatz
gemäß § 2 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/
1955, zur Vorbereitung dieses Einsatzes oder zu
Übungszwecken verwendet werden, sind von der
Entgeltleistung ausgenommen.
§ 3. (1) Der Bund hat die Einhebung des Benützungsentgeltes
gemäß § 2 Abs. 1 der Aktiengesellschaft
zu übertragen.
(2) Der Bund hat die Entgelte nach § 2 Abs. 1
sowie die aus Nebenbetrieben nach § 1 Abs. 4
gezogenen Entgelte der Aktiengesellschaft so weit
zu überlassen, als dies zur Abgeltung der Kosten
für die Grundeinlösungen, den Bau, den Betrieb,
die Erhaltung und die Finanzierung der Arlberg
Schnellstraße Tunnelstrecke, der Kosten der Einhebung
des Benützungsentgeltes sowie der angemessenen
Verwaltungskosten der Aktiengesellschaft
notwendig ist.
§ 4. Die Übertragungen und Überlassungen
gemäß § 1 Abs. 1 und § 3 haben zur Voraussetzung,
daß
a) die Höhe des Grundkapitals der Aktiengesellschaft
mit mindestens 200 Millionen
Schilling bestimmt ist,
b) von diesem Grundkapital der Bund 60 vom
Hundert, das Land Tirol 26 vom Hundert
und das Land Vorarlberg 14 vom
Hundert übernehmen,
c) die Länder Tirol und Vorarlberg sich gegenüber
der Aktiengesellschaft verpflichten,
dieser in den Jahren 1973 bis einschließlich
1977 jährlich zusammen je 20 Millionen
Schilling und in den Jahren 1978 bis einschließlich
1982 jährlich zusammen je
10 Millionen Schilling als nicht rückzahlbare
Zuschüsse zu leisten,
d) die Satzung der Aktiengesellschaft deren
Organe verpflichtet, Anweisungen des Bundesministers
für Bauten und Technik gemäß
§ 1 Abs. 3 zu befolgen und Auskünfte
zu erteilen, sowie Finanzierungsmaßnahmen
nur mit Zustimmung des Bundesministers
für Finanzen als Vertreter des Haftungsträgers
Bund gemäß § 5 vorzubereiten und
abzuschließen,
e) die Länder Tirol und Vorarlberg sich gegenüber
der Aktiengesellschaft bereit erklären,
im Falle der Erhöhung des Haftungsrahmens
gemäß § 5 Abs. 2 die Zuschüsse
gemäß lit. c um den gleichen Hundertsatz
zu erhöhen.
§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen
wird ermächtigt, für die im In- und Ausland
durchzuführenden Kreditoperationen (Aufnahme
von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten)
der Aktiengesellschaft Haftungen namens des
Bundes als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von
der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann
Gebrauch machen, wenn
a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert)
der Haftung 2800 Millionen Schilling
an Kapital und 2800 Millionen Schilling
an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
b) die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag
(Gegenwert) von 1000 Millionen Schilling
an Kapital nicht übersteigt;
c) die Laufzeit der Kreditoperation dreißig
Jahre nicht übersteigt;
d) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen,
Darlehen und sonstigen Krediten
inländischer Währung unter Zugrundelegung
der folgenden Formel nicht mehr
als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt
der Kreditoperation geltenden Zinsfußes
für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes
1955, BGBl. Nr. 184, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/
1969) beträgt;
e) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen,
Darlehen und sonstigen Krediten
in ausländischer Währung nach der Formel
laut lit. d nicht mehr als das Zweieinhalbfache
des arithmetischen Mittels aus den
im Zeitpunkt der Kreditoperation geltenden
offiziellen Diskontsätzen in Belgien,
der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich,
Großbritannien, den Niederlanden,
Schweden, der Schweiz und den USA (New
York) beträgt;
f) die Kreditoperation in Schilling, Belgischen
Francs, Deutschen Mark, Französischen
Francs, Holländischen Gulden, Italienischen
Liren, Japanischen Yen, Kanadischen Dollar,
Luxemburgischen Francs, Pfund Sterling,
Schwedischen Kronen, Schweizer
Franken, US-Dollar oder in Rechnungseinheiten,
die auf mehreren dieser Währungen
beruhen, erfolgt;
g) eine Kreditoperation gemäß Abs. 1 die bei
Betriebsaufnahme aushaftende Summe der
aufgenommenen Anleihen, Darlehen und
sonstigen Kredite zuzüglich der aushaftenden
Zinsen nicht erhöht;
h) die Laufzeit der Kreditoperationen gemäß
Abs. 1 nicht nach dem 31. Dezember 2010
endet.
(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß
Abs. 2 lit. d und e sind die Emissions- und Zuzählungsverluste,
Begebungsprovisionen, Werbe-
und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös
in Abzug zu bringen.
(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung
bei Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils
für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt
werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung
nach der Formel laut Abs. 2
lit. d und e zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
maßgebend. Für die Ermittlung der Gesamtbelastung
bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene
Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen
Rückkauf nicht zu berücksichtigen.
(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen
(Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der
Laufzeit nicht zu berücksichtigen.
(6) Wird die Haftung des Bundes gemäß
Abs. 1 und 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen,
so sind diese zu den im Zeitpunkt der
Haftungsübernahme vom Bundesminister für
Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf
die genannten Höchstbeträge anzurechnen.
(7) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
die gemäß Abs. 1 und 2 übernommenen
Haftungen über die vertraglich vereinbarte
Laufzeit zu erstrecken
a) wenn eine Prolongierung der Fälligkeit der
Verpflichtungen aus Kreditoperationen vertraglich
vorgesehen ist und vom Schuldner
in Anspruch genommen wird oder zur Vermeidung
einer Inanspruchnahme des Bundes
aus der Haftung infolge unvorhersehbar
eingetretener wirtschaftlicher oder finanzieller
Schwierigkeiten des Hauptschuldners
geboten ist und der Gläubiger zustimmt,
b) wenn durch die Prolongierung die vertraglich
vereinbarte Laufzeit um nicht mehr
als fünf Jahre überschritten wird,
c) wenn die Mehrleistungen an Zinsen im
Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten
Deckung finden und
d) wenn die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit
die in Abs. 2 lit. c und h festgesetzte
Laufzeit nicht übersteigt.
(8) Wird der Bund aus einer gemäß Abs. 1
und 2 übernommenen Haftung in Anspruch genommen
oder leistet er zur Vermeidung einer
Inanspruchnahme aus der Haftung Zahlungen
an die Gesellschaft, so sind die Aufwendungen
hiefür aus den Mitteln der Bundesmineralölsteuer
zu bestreiten.
(9) Der Bundesminister für Bauten und Technik
wird ermächtigt, jährlich nicht rückzahlbare
Beiträge aus den Mitteln der Bundesmineralölsteuer
an die Gesellschaft so lange zu leisten, bis
die Erträge aus den Benützungsentgelten die Aufwendungen
der Gesellschaft für den Schuldendienst,
die Erhaltung der Arlberg Schnellstraße
Tunnelstrecke sowie für angemessene Verwaltungskosten
decken. Die jährliche Höhe solcher
Beiträge darf den Unterschied zwischen den vorgenannten
Aufwendungen und Erträgen nicht
übersteigen.
(10) Für die Übernahme der Haftung durch
den Bund ist kein Entgelt zu entrichten.
§ 6. Die Forderung der Aktiengesellschaft gegen
den Bund auf Überlassung des Benützungsentgeltes
nach § 3 sowie der aus Nebenbetrieben
gezogenen Entgelte nach § 1 Abs. 4 ist höchstens
mit dem Betrag in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft
einzustellen, den die Aktiengesellschaft
für Grundeinlösungen, sowie Bau,
Erhaltung, Betrieb und Finanzierung der Arlberg
Schnellstraße Tunnelstrecke, für die Kosten
der Einhebung des Benützungsentgeltes und zur
Deckung der angemessenen Verwaltungskosten
der Aktiengesellschaft aufgewendet hat.
§ 7. Die Aktiengesellschaft (§ 1) ist von den
bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen
sowie von der Gewerbesteuer nach dem
Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital befreit,
wenn sich ihre Tätigkeit auf die Durchführung
der in diesem Bundesgesetz bezeichneten Aufgaben
beschränkt.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des § 1 und des § 5 Abs. 9 der
Bundesminister für Bauten und Technik, hinsichtlich
des § 2 und des § 3 der Bundesminister
für Bauten und Technik im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich
des § 4 und des § 5 Abs. 1 bis 8 und 10
sowie hinsichtlich des § 6 und des § 7 der Bundesminister
für Finanzen betraut.