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113_1972 AT

113. Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 113. Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Volksrepublik Bulgarien

— geleitet von dem Wunsche, ihre Beziehungen

zu erweitern und zu vertiefen,

— eingedenk der Bedeutung des Fremdenverkehrs

für das gegenseitige Kennenlernen und

die Verständigung der Völker,

— überzeugt von der Rolle, die die Entwicklung

des Fremdenverkehrs bei der weiteren

Festigung der Beziehungen zwischen beiden

Staaten spielen kann,

— erfüllt vom Wunsche auf dem Gebiete des

Fremdenverkehrs eine enge und dauerhafte

Zusammenarbeit zum beiderseitigen Vorteil

zu fördern,

haben,

auf der Grundlage und im Rahmen der in beiden

Staaten bestehenden gesetzlichen Vorschriften,

insbesondere auch auf Grundlage der anläßlich

der Konferenz der Vereinten Nationen über

Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr

privater Straßenkraftfahrzeuge und im

Reiseverkehr beschlossenen Abkommen über

Zollerleichterungen im Reiseverkehr, des Zusatzprotokolles

zum Abkommen über Zollerleichterungen

im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr

von Werbeschriften und Werbematerial für den

Fremdenverkehr und des Zollabkommens über

die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge,

die am 4. Juni 1954 in New York

unterzeichnet wurden und im Geiste der Empfehlungen

der Konferenz der Vereinten Nationen

über den Fremdenverkehr und die internationalen

Reisen, Rom 1963,

folgendes vereinbart

ARTIKEL 1

Die Vertragsstaaten werden der Entwicklung

und der Erweiterung ihrer gegenseitigen Beziehungen

auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs

besondere Aufmerksamkeit widmen und sich

um deren Förderung bemühen.

ARTIKEL 2

Die Vertragsstaaten werden Gruppen- und

Einzelreisen von Touristen aus ihrem Staatsgebiet

in das Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates

fördern, auch wenn diese Personen aus

dritten Staaten kommen.

ARTIKEL 3

Es wird festgestellt, daß die Vertragsstaaten

bereits am 21. April 1967 ein Abkommen über

die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für ihre

Staatsangehörigen abgeschlossen haben. Darüber

hinaus werden sie bestrebt sein, alle Formalitäten

im Zusammenhang mit Reisen österreichischer

Staatsbürger nach Bulgarien und bulgarischer

Staatsbürger nach Österreich zu erleichtern

und zu vereinfachen sowie alle sonstigen

Hindernisse, welche dem gegenseitigen Reiseverkehr

ihrer Staatsangehörigen im Wege stehen,

zu beseitigen. Dies gilt auch für Staatsangehörige

eines der beiden Vertragsstaaten, die auf dem

Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates ihren

ordentlichen Wohnsitz haben.

ARTIKEL 4

Die Vertragsstaaten werden die Zusammenarbeit

zwischen den Reisebüros und den Transportunternehmen

ihrer Staaten sowie das Zustandekommen

von Kooperationsverträgen zwischen

solchen Unternehmen fördern.

ARTIKEL 5

Die Vertragsstaaten werden die Werbung, den

Informationsaustausch sowie den Austausch und

den Vertrieb von Druckschriften auf dem Gebiet

des Fremdenverkehrs im Rahmen ihrer Möglichkeiten

fördern und unterstützen. Sie beziehen

sich auf die in der Präambel dieses Abkommens

angeführte Konferenz der Vereinten Nationen

vom 4. Juni 1954 und sichern sich gegenseitig

jene Behandlung zu, die dort vereinbart ist.

ARTIKEL 6

Die Vertragsstaaten werden die Veranstaltung

von Ausstellungen und von Wochen der österreichisch-

bulgarischen Zusammenarbeit auf dem

Gebiete des Fremdenverkehrs im Rahmen ihrer

Möglichkeiten unterstützen und fördern.

ARTIKEL 7

Die Vertragsstaaten werden gegenseitige Besuche

von Journalisten der Hörfunk- und Fernsehanstalten

und der Presse, von bekannten Persönlichkeiten

und Fachleuten auf dem Gebiete

der Fremdenverkehrswerbung zwecks Information

der Öffentlichkeit über die touristischen

Attraktionen des besuchten Vertragsstaates im

Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen und

fördern.

ARTIKEL 8

Die Vertragsstaaten werden einander beim

Austausch von Fachleuten und Informationen

auf dem Gebiete des Bauwesens im Bereiche des

Fremdenverkehrs, der Hotellerie und der Gastronomie

unterstützen.

Sie vereinbaren, eine Gemischte Kommission

einzurichten, welche die Erfüllung dieses Abkommens

zu beobachten und jeweils geeignete Maßnahmen

dafür vorzuschlagen sowie den Erfahrungsaustausch

auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs

zu pflegen hat. Diese Kommission tritt

alle zwei Jahre oder auf Verlangen eines der

Vertragsstaaten abwechselnd in Bulgarien und in

Österreich, das erste Mal nach Inkrafttreten

dieses Abkommens in Sofia, zusammen.

Die Vertragsstaaten werden auch Informationen

über eine Zusammenarbeit bei der Errichtung

von Anlagen und der Lieferung von Ausrüstungen

auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs

austauschen sowie die Tätigkeit der daran interessierten

Unternehmen nach Möglichkeit fördern.

ARTIKEL 9

Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem

Touristenverkehr zwischen den Vertragsstaaten

anfallen, werden gemäß der jeweils zwischen der

Republik Österreich und der Volksrepublik

Bulgarien hinsichtlich des Zahlungsverkehrs in

Kraft stehenden vertraglichen Regelung vorgenommen.

ARTIKEL 10

Die Volksrepublik Bulgarien hat in Wien eine

Werbestelle für den Fremdenverkehr errichtet;

sie wird einen Wunsch der Republik Österreich,

auf dem Territorium der Volksrepublik Bulgarien

eine Zweigstelle der Österreichischen

Fremdenverkehrswerbung einzurichten, unterstützen

und bei deren Errichtung behilflich sein.

ARTIKEL 11

Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach seiner

Unterzeichnung in Kraft; es wird für unbe-

stimmte Zeit geschlossen und tritt sechs Monate

nach Einlangen der schriftlichen Kündigung auf

diplomatischem Wege durch einen der Vertragspartner

außer Kraft.

Geschehen in Wien, am 22. Februar 1972 in

zwei Urschriften in deutscher und bulgarischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Staribacher m. p.

Für die Regierung der Volksrepublik Bulgarien

P. Todorov m. p.

Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 11 am 22. April 1972 in Kraft.

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