113. Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Volksrepublik Bulgarien
— geleitet von dem Wunsche, ihre Beziehungen
zu erweitern und zu vertiefen,
— eingedenk der Bedeutung des Fremdenverkehrs
für das gegenseitige Kennenlernen und
die Verständigung der Völker,
— überzeugt von der Rolle, die die Entwicklung
des Fremdenverkehrs bei der weiteren
Festigung der Beziehungen zwischen beiden
Staaten spielen kann,
— erfüllt vom Wunsche auf dem Gebiete des
Fremdenverkehrs eine enge und dauerhafte
Zusammenarbeit zum beiderseitigen Vorteil
zu fördern,
haben,
auf der Grundlage und im Rahmen der in beiden
Staaten bestehenden gesetzlichen Vorschriften,
insbesondere auch auf Grundlage der anläßlich
der Konferenz der Vereinten Nationen über
Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr
privater Straßenkraftfahrzeuge und im
Reiseverkehr beschlossenen Abkommen über
Zollerleichterungen im Reiseverkehr, des Zusatzprotokolles
zum Abkommen über Zollerleichterungen
im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr
von Werbeschriften und Werbematerial für den
Fremdenverkehr und des Zollabkommens über
die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge,
die am 4. Juni 1954 in New York
unterzeichnet wurden und im Geiste der Empfehlungen
der Konferenz der Vereinten Nationen
über den Fremdenverkehr und die internationalen
Reisen, Rom 1963,
folgendes vereinbart
ARTIKEL 1
Die Vertragsstaaten werden der Entwicklung
und der Erweiterung ihrer gegenseitigen Beziehungen
auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs
besondere Aufmerksamkeit widmen und sich
um deren Förderung bemühen.
ARTIKEL 2
Die Vertragsstaaten werden Gruppen- und
Einzelreisen von Touristen aus ihrem Staatsgebiet
in das Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates
fördern, auch wenn diese Personen aus
dritten Staaten kommen.
ARTIKEL 3
Es wird festgestellt, daß die Vertragsstaaten
bereits am 21. April 1967 ein Abkommen über
die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für ihre
Staatsangehörigen abgeschlossen haben. Darüber
hinaus werden sie bestrebt sein, alle Formalitäten
im Zusammenhang mit Reisen österreichischer
Staatsbürger nach Bulgarien und bulgarischer
Staatsbürger nach Österreich zu erleichtern
und zu vereinfachen sowie alle sonstigen
Hindernisse, welche dem gegenseitigen Reiseverkehr
ihrer Staatsangehörigen im Wege stehen,
zu beseitigen. Dies gilt auch für Staatsangehörige
eines der beiden Vertragsstaaten, die auf dem
Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates ihren
ordentlichen Wohnsitz haben.
ARTIKEL 4
Die Vertragsstaaten werden die Zusammenarbeit
zwischen den Reisebüros und den Transportunternehmen
ihrer Staaten sowie das Zustandekommen
von Kooperationsverträgen zwischen
solchen Unternehmen fördern.
ARTIKEL 5
Die Vertragsstaaten werden die Werbung, den
Informationsaustausch sowie den Austausch und
den Vertrieb von Druckschriften auf dem Gebiet
des Fremdenverkehrs im Rahmen ihrer Möglichkeiten
fördern und unterstützen. Sie beziehen
sich auf die in der Präambel dieses Abkommens
angeführte Konferenz der Vereinten Nationen
vom 4. Juni 1954 und sichern sich gegenseitig
jene Behandlung zu, die dort vereinbart ist.
ARTIKEL 6
Die Vertragsstaaten werden die Veranstaltung
von Ausstellungen und von Wochen der österreichisch-
bulgarischen Zusammenarbeit auf dem
Gebiete des Fremdenverkehrs im Rahmen ihrer
Möglichkeiten unterstützen und fördern.
ARTIKEL 7
Die Vertragsstaaten werden gegenseitige Besuche
von Journalisten der Hörfunk- und Fernsehanstalten
und der Presse, von bekannten Persönlichkeiten
und Fachleuten auf dem Gebiete
der Fremdenverkehrswerbung zwecks Information
der Öffentlichkeit über die touristischen
Attraktionen des besuchten Vertragsstaates im
Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen und
fördern.
ARTIKEL 8
Die Vertragsstaaten werden einander beim
Austausch von Fachleuten und Informationen
auf dem Gebiete des Bauwesens im Bereiche des
Fremdenverkehrs, der Hotellerie und der Gastronomie
unterstützen.
Sie vereinbaren, eine Gemischte Kommission
einzurichten, welche die Erfüllung dieses Abkommens
zu beobachten und jeweils geeignete Maßnahmen
dafür vorzuschlagen sowie den Erfahrungsaustausch
auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs
zu pflegen hat. Diese Kommission tritt
alle zwei Jahre oder auf Verlangen eines der
Vertragsstaaten abwechselnd in Bulgarien und in
Österreich, das erste Mal nach Inkrafttreten
dieses Abkommens in Sofia, zusammen.
Die Vertragsstaaten werden auch Informationen
über eine Zusammenarbeit bei der Errichtung
von Anlagen und der Lieferung von Ausrüstungen
auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs
austauschen sowie die Tätigkeit der daran interessierten
Unternehmen nach Möglichkeit fördern.
ARTIKEL 9
Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem
Touristenverkehr zwischen den Vertragsstaaten
anfallen, werden gemäß der jeweils zwischen der
Republik Österreich und der Volksrepublik
Bulgarien hinsichtlich des Zahlungsverkehrs in
Kraft stehenden vertraglichen Regelung vorgenommen.
ARTIKEL 10
Die Volksrepublik Bulgarien hat in Wien eine
Werbestelle für den Fremdenverkehr errichtet;
sie wird einen Wunsch der Republik Österreich,
auf dem Territorium der Volksrepublik Bulgarien
eine Zweigstelle der Österreichischen
Fremdenverkehrswerbung einzurichten, unterstützen
und bei deren Errichtung behilflich sein.
ARTIKEL 11
Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach seiner
Unterzeichnung in Kraft; es wird für unbe-
stimmte Zeit geschlossen und tritt sechs Monate
nach Einlangen der schriftlichen Kündigung auf
diplomatischem Wege durch einen der Vertragspartner
außer Kraft.
Geschehen in Wien, am 22. Februar 1972 in
zwei Urschriften in deutscher und bulgarischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Staribacher m. p.
Für die Regierung der Volksrepublik Bulgarien
P. Todorov m. p.
Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 11 am 22. April 1972 in Kraft.