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113_1971 AT

113. Verordnung: Änderung der Försterschulen-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 113. Verordnung: Änderung der Försterschulen-Verordnung

Auf Grund des § 71 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 222/1962, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

Die Försterschulen-Verordnung, BGBl. Nr. 34/

1963, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 321/1965 wird wie folgt geändert

1. Der erste Satz des § 10 Abs. 1 hat zu lauten

„Das Schulgeld beträgt pro Schuljahr 100 S".

2. Der erste Satz des § 10 Abs. 2 hat zu lauten

„Der Schülerheimbeitrag beträgt 11.000 S für das

Schuljahr und ist in 10 gleichen Monatsraten zu

entrichten."

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