113_1971
AT
113. Verordnung: Änderung der Försterschulen-Verordnung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 113. Verordnung: Änderung der Försterschulen-Verordnung
Auf Grund des § 71 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 222/1962, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
Die Försterschulen-Verordnung, BGBl. Nr. 34/
1963, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 321/1965 wird wie folgt geändert
1. Der erste Satz des § 10 Abs. 1 hat zu lauten
„Das Schulgeld beträgt pro Schuljahr 100 S".
2. Der erste Satz des § 10 Abs. 2 hat zu lauten
„Der Schülerheimbeitrag beträgt 11.000 S für das
Schuljahr und ist in 10 gleichen Monatsraten zu
entrichten."