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113_1970 AT

113. Verordnung: Durchführung der Sozialversicherung im Zollausschlußgebiete der Gemeinden Jungholz und Mittelberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 113. Verordnung: Durchführung der Sozialversicherung im Zollausschlußgebiete der Gemeinden Jungholz und Mittelberg

Auf Grund der Z. 21 des Schlußprotokolls

zum Abkommen zwischen der Republik Österreich

und der Bundesrepublik Deutschland über

Soziale Sicherheit vom 22. Dezember 1966,

BGBl. Nr. 382/1969, wird verordnet

§ 1. Bei Durchführung der Sozialversicherung

im Zollausschlußgebiete werden die Versicherungsbeiträge,

sonstige von den Versicherten

oder deren Dienstgebern zu zahlende Beträge

sowie die Versicherungsleistungen in der Währung

der Bundesrepublik Deutschland festgestellt.

Zu diesem Zwecke werden die in sozialversicherungsrechtlichen

Vorschriften und in den

Satzungen der Versicherungsträger in Schillingwährung

ausgedrückten Beträge in die Währung

der Bundesrepublik Deutschland nach dem

Schlüssel: fünf Schilling gleich einer Deutschen

Mark umgerechnet.

§ 2. Der im § 1 angeführte Umrechnungsschlüssel

gilt auch für in Schillingwährung festzustellende

Leistungen (Leistungsteile), die an

Personen zu erbringen sind, die sich im Zollausschlußgebiete

dauernd aufhalten oder don,

wenn auch nur vorübergehend, beschäftigt sind.

§ 3. In Anwendung des § 1 festgestellte Leistungen

(Leistungsteile), die außerhalb des

Währungsgebietes der Bundesrepublik Deutschland

zu erbringen sind, werden in die österreichische

Währung nach dem Schlüssel: eine

Deutsche Mark gleich fünf Schilling umgerechnet.

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