113. Verordnung: Durchführung der Sozialversicherung im Zollausschlußgebiete der Gemeinden Jungholz und Mittelberg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Z. 21 des Schlußprotokolls
zum Abkommen zwischen der Republik Österreich
und der Bundesrepublik Deutschland über
Soziale Sicherheit vom 22. Dezember 1966,
BGBl. Nr. 382/1969, wird verordnet
§ 1. Bei Durchführung der Sozialversicherung
im Zollausschlußgebiete werden die Versicherungsbeiträge,
sonstige von den Versicherten
oder deren Dienstgebern zu zahlende Beträge
sowie die Versicherungsleistungen in der Währung
der Bundesrepublik Deutschland festgestellt.
Zu diesem Zwecke werden die in sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften und in den
Satzungen der Versicherungsträger in Schillingwährung
ausgedrückten Beträge in die Währung
der Bundesrepublik Deutschland nach dem
Schlüssel: fünf Schilling gleich einer Deutschen
Mark umgerechnet.
§ 2. Der im § 1 angeführte Umrechnungsschlüssel
gilt auch für in Schillingwährung festzustellende
Leistungen (Leistungsteile), die an
Personen zu erbringen sind, die sich im Zollausschlußgebiete
dauernd aufhalten oder don,
wenn auch nur vorübergehend, beschäftigt sind.
§ 3. In Anwendung des § 1 festgestellte Leistungen
(Leistungsteile), die außerhalb des
Währungsgebietes der Bundesrepublik Deutschland
zu erbringen sind, werden in die österreichische
Währung nach dem Schlüssel: eine
Deutsche Mark gleich fünf Schilling umgerechnet.