113. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Umsatzsteuergesetzes 1959
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Umsatzsteuergesetz 1959, BGBl. Nr. 300/
1958, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 302/1959, BGBl. Nr. 170/1961, BGBl. Nr. 92/
1962, BGBl. Nr. 168/1962, BGBl. Nr. 57/1963,
BGBl. Nr. 83/1963, BGBl. Nr. 133/1964, BGBl.
Nr. 188/1964, BGBl. Nr. 290/1964, BGBl.
Nr. 214/1965, BGBl. Nr. 148/1966, BGBl. Nr. 44/
1968 und BGBl. Nr. 57/1969 wird wie folgt abgeändert
1. Im § 4 Abs. 1 Z. 34 ist der Punkt durch
einen Strichpunkt zu ersetzen.
2. Im § 4 Abs. 1 ist nach Z. 34 als Z. 35 anzufügen
„35. die Lieferungen von Tageszeitungen und
Wochenzeitungen, soweit diese vorwiegend zur
Berichterstattung über inländische Tagesereignisse
und zur innenpolitischen Meinungsbildung
bestimmt sind, durch den Verleger. Bestehen
Zweifel, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
vorliegen, so entscheidet darüber auf
Antrag des Verlegers das Bundesministerium für
Finanzen nach Anhören eines Beirates. Dieser
Beirat ist vom Bundesminister für Finanzen von
Fall zu Fall einzuberufen; er hat dies innerhalb
von 14 Tagen zu tun, wenn eine Einberufung
von zwei Mitgliedern des Beirates verlangt wird;
er besteht aus je einem Vertreter der im
Nationalrat vertretenen Parteien, des Verbandes
Österreichischer Zeitungsherausgeber und der
Sektion Journalisten der Gewerkschaft Kunst und
freie Berufe;"
3. Im § 4 Abs. 1 ist nach Z. 35 anzufügen
„36. die Umsätze von inländischen Nachrichtenagenturen,
die aus der laufenden Übermittlung
und Überlassung von Nachrichten aus
dem In- und Ausland über ein eigenes Fernschreibnetz
erzielt werden."
Artikel II
Die Bestimmung des Artikels I ist auf steuerbare
Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. März
1969 bewirkt werden.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.