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113_1969 AT

113. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Umsatzsteuergesetzes 1959

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 113. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Umsatzsteuergesetzes 1959

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Umsatzsteuergesetz 1959, BGBl. Nr. 300/

1958, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 302/1959, BGBl. Nr. 170/1961, BGBl. Nr. 92/

1962, BGBl. Nr. 168/1962, BGBl. Nr. 57/1963,

BGBl. Nr. 83/1963, BGBl. Nr. 133/1964, BGBl.

Nr. 188/1964, BGBl. Nr. 290/1964, BGBl.

Nr. 214/1965, BGBl. Nr. 148/1966, BGBl. Nr. 44/

1968 und BGBl. Nr. 57/1969 wird wie folgt abgeändert

1. Im § 4 Abs. 1 Z. 34 ist der Punkt durch

einen Strichpunkt zu ersetzen.

2. Im § 4 Abs. 1 ist nach Z. 34 als Z. 35 anzufügen

„35. die Lieferungen von Tageszeitungen und

Wochenzeitungen, soweit diese vorwiegend zur

Berichterstattung über inländische Tagesereignisse

und zur innenpolitischen Meinungsbildung

bestimmt sind, durch den Verleger. Bestehen

Zweifel, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung

vorliegen, so entscheidet darüber auf

Antrag des Verlegers das Bundesministerium für

Finanzen nach Anhören eines Beirates. Dieser

Beirat ist vom Bundesminister für Finanzen von

Fall zu Fall einzuberufen; er hat dies innerhalb

von 14 Tagen zu tun, wenn eine Einberufung

von zwei Mitgliedern des Beirates verlangt wird;

er besteht aus je einem Vertreter der im

Nationalrat vertretenen Parteien, des Verbandes

Österreichischer Zeitungsherausgeber und der

Sektion Journalisten der Gewerkschaft Kunst und

freie Berufe;"

3. Im § 4 Abs. 1 ist nach Z. 35 anzufügen

„36. die Umsätze von inländischen Nachrichtenagenturen,

die aus der laufenden Übermittlung

und Überlassung von Nachrichten aus

dem In- und Ausland über ein eigenes Fernschreibnetz

erzielt werden."

Artikel II

Die Bestimmung des Artikels I ist auf steuerbare

Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. März

1969 bewirkt werden.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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