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113. Bundesgesetz: Bundesstraßengesetznovelle 1968

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 113. Bundesgesetz: Bundesstraßengesetznovelle 1968

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesstraßengesetz, BGBl. Nr. 59/1948,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 127/

1954, 56/1958, 100/1959, 135/1961, 11/1962 und

134/1964 sowie der Kundmachung BGBl. Nr. 65/

1963, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 1 sind nach den Worten „Verzeichnissen

A, B, C, D, E, H, I und J" in

Klammern die Worte „Bundesstraßen B" und

statt der Worte „die in den Verzeichnissen F, G

und K angeführten Straßenzüge" die Worte „die

in den Verzeichnissen F, G, K und L angeführten

Straßenzüge (Bundesstraßen A)" zu setzen.

2. Im § 31 Abs. 2 ist nach den Worten „des

Verzeichnisses K: am 1. Juli 1964" statt des

Punktes ein Beistrich zu setzen und anzufügen

„des Verzeichnisses L: am 1. Mai 1968."

3. Im Verzeichnis A, Steiermark, hat bei der

Beschreibung der Strecken der Fürstenfelder

Straße, Grazer Straße und Packer Straße bei der

Ortsbezeichnung Graz jeweils der Klammerausdruck

„Griesplatz" zu entfallen.

4. Im Verzeichnis E, Niederösterreich,

Wachauer Straße—Straße am Strom, hat die Beschreibung

der Strecke zu lauten

„Wachauer Straße—Straße am Strom 35

Von der St. Pölten-Kremser Straße in

Stein a. d. Donau über Spitz a. d. D.,

Emmersdorf und die Donau zur Wiener

Straße nächst Melk."

Bei der Zusammenfassung der Kilometer im

Verzeichnis E ist statt der Zahl „234, 701" die

Zahl „236, 304" zu setzen.

5. Das Verzeichnis F hat zu lauten

„Beschreibung der Strecke

Westautobahn

Vösendorf—Alland—Steinhäusl und Wien/

Margaretengürtel — Schönbrunn — Auhof —

Preßbaum—Steinhäusl, weiter in Richtung

St. Polten—Amstetten—Linz—Nettingsdorf—

Sattledt—Attersee—Mondsee—Salzburg zur

Staatsgrenze am Walserberg;

Freindorf bei Linz zur Wiener Straße in Linz."

6. Das Verzeichnis G hat zu lauten

„Beschreibung der Strecke

Südautobahn

Wien/St. Marx — Grenzackergasse/Favoritenstraße

—Inzersdorf—Vösendorf—Wiener Neustadt

— Allhau — Gleisdorf — Graz — Wolfsberg

— Völkermarkt — Klagenfurt — Villach

zur Staatsgrenze nächst Arnoldstein;

Abzweigung Inzersdorf zur Westautobahn in

Wien/Margaretengürtel;

Abzweigung Inzersdorf zur Wiener Straße in

Altmannsdorf;

Vösendorf zur Angerner Straße bei Aderklaa;

Abzweigung vom Autobahnknoten Graz-Ost

nächst Thondorf zur Conrad von Hötzendorf-

Straße in Graz."

7. Im Verzeichnis H, Niederösterreich, Marchegger

Straße, ist nach dem Wort „Angern" beizufügen

„mit einer Abzweigung über die Donau

zur Preßburger Straße."

In der Rubrik „Länge km" ist statt der Zahl

„58" die Zahl „63" zu setzen.

Bei der Zusammenrechnung der Straßenlängen

des Verzeichnisses H, Niederösterreich, ist statt

der Zahl „922" die Zahl „927" zu setzen.

8. Das Verzeichnis K hat zu lauten

„Beschreibung der Strecke

Inntalautobahn

Staatsgrenze Kufstein—Wörgl—Innsbruck—

Landeck/Pians;

Abzweigung Wörgl zur Wiener Straße bei

Soll;

Abzweigung Innsbruck/Anschlußstelle West—

Innsbruck/Anschlußstelle Süd.

Brennerautobahn

Innsbruck/Anschlußstelle Ost — Schönberg —

Staatsgrenze Brennerpaß.

Rheintalautobahn

Staatsgrenze nördlich Lochau — Bregenz —

Lauterach—Dornbirn—Feldkirch zur Wiener

Straße östlich Bludenz;

Lauterach zur Staatsgrenze nächst Höchst;

Feldkirch zur Staatsgrenze bei Tisis.

Nordostautobahn

Wien/Margaretengürtel—St. Marx—Erdberger

Mais—Donaubrücke nächst Stadlau—Aspern—

Aderklaa zur Nordautobahn nördlich Wien.

Ostautobahn

Wien/Erdberger Mais—Kaiser Ebersdorf—

Schwechat/Flughafen zur Staatsgrenze gegen

Ungarn.

Nordautobahn

Wien/Margaretengürtel—Döblinger Gürtel—

Donaukanal—Donaubrücke (Nordbrücke)—

Groß Jedlersdorf — Stammersdorf — Eibesbrunn

—Mistelbach zur Staatsgrenze gegen die

Tschechoslowakei.

Innkreisautobahn

Nettingsdorf—Wels zur Staatsgrenze südlich

Schärding;

Wels—Sattledt."

9. Das Verzeichnis L hat zu lauten

„Beschreibung der Strecke

Tauernautobahn

Salzburg — Niederalm — Golling — Werfen —

Eben im Pongau — Flachau — Zederhaus —

Katschberg—Rennweg—Gmünd in Kärnten—

Seeboden—Spittal—Villach;

Abzweigung von Lieserhofen bei Seeboden zur

Drautal Straße bei Lendorf.

Pyhrnautobahn

Staatsgrenze nördlich Freistadt—Linz und

Sattledt—Spittal am Pyhrn—Schoberpaß—

St. Michael—Deutschfeistritz—Graz/Gratkorn

zur Staatsgrenze bei Spielfeld."

Artikel II

Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes übernimmt

der Bund nach Maßgabe des § 6 des

Bundesstraßengesetzes die Straßenbaulast an den

Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen in Braunau

am Inn, Gmunden, Linz, Ried im Innkreis, Steyr

und Wels, soweit sie bisher von den zugehörigen

Stadtgemeinden getragen wurde.

Artikel III

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai 1968 in

Kraft.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Bauten und Technik

betraut.

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