113. Bundesgesetz: Bundesstraßengesetznovelle 1968
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesstraßengesetz, BGBl. Nr. 59/1948,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 127/
1954, 56/1958, 100/1959, 135/1961, 11/1962 und
134/1964 sowie der Kundmachung BGBl. Nr. 65/
1963, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 1 sind nach den Worten „Verzeichnissen
A, B, C, D, E, H, I und J" in
Klammern die Worte „Bundesstraßen B" und
statt der Worte „die in den Verzeichnissen F, G
und K angeführten Straßenzüge" die Worte „die
in den Verzeichnissen F, G, K und L angeführten
Straßenzüge (Bundesstraßen A)" zu setzen.
2. Im § 31 Abs. 2 ist nach den Worten „des
Verzeichnisses K: am 1. Juli 1964" statt des
Punktes ein Beistrich zu setzen und anzufügen
„des Verzeichnisses L: am 1. Mai 1968."
3. Im Verzeichnis A, Steiermark, hat bei der
Beschreibung der Strecken der Fürstenfelder
Straße, Grazer Straße und Packer Straße bei der
Ortsbezeichnung Graz jeweils der Klammerausdruck
„Griesplatz" zu entfallen.
4. Im Verzeichnis E, Niederösterreich,
Wachauer Straße—Straße am Strom, hat die Beschreibung
der Strecke zu lauten
„Wachauer Straße—Straße am Strom 35
Von der St. Pölten-Kremser Straße in
Stein a. d. Donau über Spitz a. d. D.,
Emmersdorf und die Donau zur Wiener
Straße nächst Melk."
Bei der Zusammenfassung der Kilometer im
Verzeichnis E ist statt der Zahl „234, 701" die
Zahl „236, 304" zu setzen.
5. Das Verzeichnis F hat zu lauten
„Beschreibung der Strecke
Westautobahn
Vösendorf—Alland—Steinhäusl und Wien/
Margaretengürtel — Schönbrunn — Auhof —
Preßbaum—Steinhäusl, weiter in Richtung
St. Polten—Amstetten—Linz—Nettingsdorf—
Sattledt—Attersee—Mondsee—Salzburg zur
Staatsgrenze am Walserberg;
Freindorf bei Linz zur Wiener Straße in Linz."
6. Das Verzeichnis G hat zu lauten
„Beschreibung der Strecke
Südautobahn
Wien/St. Marx — Grenzackergasse/Favoritenstraße
—Inzersdorf—Vösendorf—Wiener Neustadt
— Allhau — Gleisdorf — Graz — Wolfsberg
— Völkermarkt — Klagenfurt — Villach
zur Staatsgrenze nächst Arnoldstein;
Abzweigung Inzersdorf zur Westautobahn in
Wien/Margaretengürtel;
Abzweigung Inzersdorf zur Wiener Straße in
Altmannsdorf;
Vösendorf zur Angerner Straße bei Aderklaa;
Abzweigung vom Autobahnknoten Graz-Ost
nächst Thondorf zur Conrad von Hötzendorf-
Straße in Graz."
7. Im Verzeichnis H, Niederösterreich, Marchegger
Straße, ist nach dem Wort „Angern" beizufügen
„mit einer Abzweigung über die Donau
zur Preßburger Straße."
In der Rubrik „Länge km" ist statt der Zahl
„58" die Zahl „63" zu setzen.
Bei der Zusammenrechnung der Straßenlängen
des Verzeichnisses H, Niederösterreich, ist statt
der Zahl „922" die Zahl „927" zu setzen.
8. Das Verzeichnis K hat zu lauten
„Beschreibung der Strecke
Inntalautobahn
Staatsgrenze Kufstein—Wörgl—Innsbruck—
Landeck/Pians;
Abzweigung Wörgl zur Wiener Straße bei
Soll;
Abzweigung Innsbruck/Anschlußstelle West—
Innsbruck/Anschlußstelle Süd.
Brennerautobahn
Innsbruck/Anschlußstelle Ost — Schönberg —
Staatsgrenze Brennerpaß.
Rheintalautobahn
Staatsgrenze nördlich Lochau — Bregenz —
Lauterach—Dornbirn—Feldkirch zur Wiener
Straße östlich Bludenz;
Lauterach zur Staatsgrenze nächst Höchst;
Feldkirch zur Staatsgrenze bei Tisis.
Nordostautobahn
Wien/Margaretengürtel—St. Marx—Erdberger
Mais—Donaubrücke nächst Stadlau—Aspern—
Aderklaa zur Nordautobahn nördlich Wien.
Ostautobahn
Wien/Erdberger Mais—Kaiser Ebersdorf—
Schwechat/Flughafen zur Staatsgrenze gegen
Ungarn.
Nordautobahn
Wien/Margaretengürtel—Döblinger Gürtel—
Donaukanal—Donaubrücke (Nordbrücke)—
Groß Jedlersdorf — Stammersdorf — Eibesbrunn
—Mistelbach zur Staatsgrenze gegen die
Tschechoslowakei.
Innkreisautobahn
Nettingsdorf—Wels zur Staatsgrenze südlich
Schärding;
Wels—Sattledt."
9. Das Verzeichnis L hat zu lauten
„Beschreibung der Strecke
Tauernautobahn
Salzburg — Niederalm — Golling — Werfen —
Eben im Pongau — Flachau — Zederhaus —
Katschberg—Rennweg—Gmünd in Kärnten—
Seeboden—Spittal—Villach;
Abzweigung von Lieserhofen bei Seeboden zur
Drautal Straße bei Lendorf.
Pyhrnautobahn
Staatsgrenze nördlich Freistadt—Linz und
Sattledt—Spittal am Pyhrn—Schoberpaß—
St. Michael—Deutschfeistritz—Graz/Gratkorn
zur Staatsgrenze bei Spielfeld."
Artikel II
Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes übernimmt
der Bund nach Maßgabe des § 6 des
Bundesstraßengesetzes die Straßenbaulast an den
Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen in Braunau
am Inn, Gmunden, Linz, Ried im Innkreis, Steyr
und Wels, soweit sie bisher von den zugehörigen
Stadtgemeinden getragen wurde.
Artikel III
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai 1968 in
Kraft.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Bauten und Technik
betraut.