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113_1966 AT

113. Bundesgesetz: 6. Novelle zum Hochschultaxengesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 113. Bundesgesetz: 6. Novelle zum Hochschultaxengesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Der § 23 Abs. 2 des Hochschultaxengesetzes,

BGBl. Nr. 102/1953, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 156/1961, BGBl. Nr. 73/1962,

BGBl. Nr. 316/1963, BGBl. Nr. 157/1964 und

BGBl. Nr. 167/1965 hat zu lauten

„(2) Die Remuneration beträgt

a) für die Erteilung wissenschaftlichen

Unterrichts für jede Wochenstunde

im Semester 2874 S,

b) jedoch für Übungen aus einem

wissenschaftlichen Fach, bei denen

der Vortragende eine vorwiegend

anleitende und kontrollierende

Tätigkeit nur während eines

Teiles der Zeit der Lehrveranstaltung

ausübt, wie bei Laboratoriums-,

Zeichen-, Konstruktions-

und ähnlichen Übungen, für

jede Wochenstunde im Semester . 1437 S,

c) für den Unterricht aus einem

praktischen Fach oder einer Fertigkeit

für jede Wochenstunde im

Semester 1867 S,

d) jedoch für Lehrveranstaltungen

aus einem praktischen Fach, bei

denen der Vortragende eine vorwiegend

anleitende und kontrollierende

Tätigkeit während der

gesamten Zeit der Lehrveranstaltung

ausübt, wie bei Proseminarübungen

an den linguistischen

Lehrkanzeln oder an den Instituten

für Dolmetscherausbildung

für jede Wochenstunde im Semester

2155 S."

Artikel II

Für die Zeit vom 1. Juni 1966 bis 31. Dezember

1966 wird das Hochschultaxengesetz abgeändert

wie folgt

Der § 23 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Remuneration beträgt

a) für die Erteilung wissenschaftlichen

Unterrichts für jede Wochenstunde

im Semester 2802 S,

b) jedoch für Übungen aus einem

wissenschaftlichen Fach, bei denen

der Vortragende eine vorwiegend

anleitende und kontrollierende

Tätigkeit nur während eines

Teiles der Zeit der Lehrveranstaltung

ausübt, wie bei Laboratoriums-,

Zeichen-, Konstruktions-

und ähnlichen Übungen, für

jede Wochenstunde im Semester . 1401 S,

c) für den Unterricht aus einem

praktischen Fach oder einer Fertigkeit

für jede Wochenstunde im

Semester 1822 S,

d) jedoch für Lehrveranstaltungen

aus einem praktischen Fach, bei

denen der Vortragende eine vorwiegend

anleitende und kontrollierende

Tätigkeit während der

gesamten Zeit der Lehrveranstaltung

ausübt, wie bei Proseminarübungen

an den linguistischen

Lehrkanzeln oder an den Instituten

für Dolmetscherausbildung

für jede Wochenstunde im Semester

2102 S."

Artikel III

(1) Artikel I dieses Bundesgesetzes tritt am

1. Jänner 1967, Artikel II am 1. Juni 1966 in

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Unterricht betraut.

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