113. Bundesgesetz: 6. Novelle zum Hochschultaxengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Der § 23 Abs. 2 des Hochschultaxengesetzes,
BGBl. Nr. 102/1953, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 156/1961, BGBl. Nr. 73/1962,
BGBl. Nr. 316/1963, BGBl. Nr. 157/1964 und
BGBl. Nr. 167/1965 hat zu lauten
„(2) Die Remuneration beträgt
a) für die Erteilung wissenschaftlichen
Unterrichts für jede Wochenstunde
im Semester 2874 S,
b) jedoch für Übungen aus einem
wissenschaftlichen Fach, bei denen
der Vortragende eine vorwiegend
anleitende und kontrollierende
Tätigkeit nur während eines
Teiles der Zeit der Lehrveranstaltung
ausübt, wie bei Laboratoriums-,
Zeichen-, Konstruktions-
und ähnlichen Übungen, für
jede Wochenstunde im Semester . 1437 S,
c) für den Unterricht aus einem
praktischen Fach oder einer Fertigkeit
für jede Wochenstunde im
Semester 1867 S,
d) jedoch für Lehrveranstaltungen
aus einem praktischen Fach, bei
denen der Vortragende eine vorwiegend
anleitende und kontrollierende
Tätigkeit während der
gesamten Zeit der Lehrveranstaltung
ausübt, wie bei Proseminarübungen
an den linguistischen
Lehrkanzeln oder an den Instituten
für Dolmetscherausbildung
für jede Wochenstunde im Semester
2155 S."
Artikel II
Für die Zeit vom 1. Juni 1966 bis 31. Dezember
1966 wird das Hochschultaxengesetz abgeändert
wie folgt
Der § 23 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Remuneration beträgt
a) für die Erteilung wissenschaftlichen
Unterrichts für jede Wochenstunde
im Semester 2802 S,
b) jedoch für Übungen aus einem
wissenschaftlichen Fach, bei denen
der Vortragende eine vorwiegend
anleitende und kontrollierende
Tätigkeit nur während eines
Teiles der Zeit der Lehrveranstaltung
ausübt, wie bei Laboratoriums-,
Zeichen-, Konstruktions-
und ähnlichen Übungen, für
jede Wochenstunde im Semester . 1401 S,
c) für den Unterricht aus einem
praktischen Fach oder einer Fertigkeit
für jede Wochenstunde im
Semester 1822 S,
d) jedoch für Lehrveranstaltungen
aus einem praktischen Fach, bei
denen der Vortragende eine vorwiegend
anleitende und kontrollierende
Tätigkeit während der
gesamten Zeit der Lehrveranstaltung
ausübt, wie bei Proseminarübungen
an den linguistischen
Lehrkanzeln oder an den Instituten
für Dolmetscherausbildung
für jede Wochenstunde im Semester
2102 S."
Artikel III
(1) Artikel I dieses Bundesgesetzes tritt am
1. Jänner 1967, Artikel II am 1. Juni 1966 in
Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Unterricht betraut.