113. Verordnung: Bundes-Überwachungsgebührenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 des Überwachungsgebührengesetzes,
BGBl. Nr. 214/1964, wird im Zusammenhalt
mit § 77 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl.
Nr. 172, verordnet
§ 1. Die gemäß § 1 des Überwachungsgebührengesetzes
einzuhebende Gebühr für besondere
Überwachungsdienste, die von Behörden des
Bundes angeordnet oder bewilligt werden, wird
in Bauschbeträgen (§ 2) festgesetzt.
§ 2. Die Überwachungsgebühr beträgt für jedes
bei einem besonderen Überwachungsdienst herangezogene
öffentliche Sicherheitsorgan für jede
angefangene Stunde im allgemeinen 16 S und bei
der Überwachung von Veranstaltungen oder Vorhaben,
die mit einer Ortsveränderung unter
Beistellung eines Dienstkraftfahrzeuges verbunden
sind, 28 S.
§ 3. Der Berechnung der Überwachungsgebühren
ist nur die Dauer des besonderen Überwachungsdienstes
selbst, nicht aber auch der Zeitaufwand
zugrundezulegen, der mit der Zurücklegung
des Hin- und Rückweges zum Ort der
Veranstaltung oder des Vorhabens, die Gegenstand
des besonderen Überwachungsdienstes sind,
verbunden ist.