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113_1965 AT

113. Verordnung: Bundes-Überwachungsgebührenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 113. Verordnung: Bundes-Überwachungsgebührenverordnung

Auf Grund des § 3 des Überwachungsgebührengesetzes,

BGBl. Nr. 214/1964, wird im Zusammenhalt

mit § 77 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl.

Nr. 172, verordnet

§ 1. Die gemäß § 1 des Überwachungsgebührengesetzes

einzuhebende Gebühr für besondere

Überwachungsdienste, die von Behörden des

Bundes angeordnet oder bewilligt werden, wird

in Bauschbeträgen (§ 2) festgesetzt.

§ 2. Die Überwachungsgebühr beträgt für jedes

bei einem besonderen Überwachungsdienst herangezogene

öffentliche Sicherheitsorgan für jede

angefangene Stunde im allgemeinen 16 S und bei

der Überwachung von Veranstaltungen oder Vorhaben,

die mit einer Ortsveränderung unter

Beistellung eines Dienstkraftfahrzeuges verbunden

sind, 28 S.

§ 3. Der Berechnung der Überwachungsgebühren

ist nur die Dauer des besonderen Überwachungsdienstes

selbst, nicht aber auch der Zeitaufwand

zugrundezulegen, der mit der Zurücklegung

des Hin- und Rückweges zum Ort der

Veranstaltung oder des Vorhabens, die Gegenstand

des besonderen Überwachungsdienstes sind,

verbunden ist.

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