113. Verordnung: Vergütung für die Mühewaltung der Vorsitzenden und Beisitzer der bei den Landesinvalidenämtern errichteten Schiedskommissionen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 80 des Heeresversorgungsgesetzes
— HVG., BGBl. Nr. 27/1964, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen verordnet
§ 1. Als Vergütung für die Müheverwaltung
gebührt dem Vorsitzenden (Stellvertreter) der
Schiedskommission (§ 77 Abs. 1 HVG.) ein
Betrag von 120 S und jedem Beisitzer der
Schiedskommission (§ 77 Abs. 2 und 3 HVG.)
ein Betrag von 40 S für den Verhandlungstag
bei einer Amtstätigkeit bis zu vier Stunden.
§ 2. Diese Vergütungssätze erhöhen sich für
jede weitere volle Stunde der Amtstätigkeit an
einem Verhandlungstag um je ein Viertel.
§ 3. Als Amtstätigkeit im Sinne der §§ 1 und
2 gelten die mündliche Verhandlung, die Beratung
und die Beschlußfassung des Senates.
§ 4. Die Zahlung der Vergütung an die
Senatsmitglieder erfolgt monatlich im nachhinein.