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113_1964 AT

113. Verordnung: Vergütung für die Mühewaltung der Vorsitzenden und Beisitzer der bei den Landesinvalidenämtern errichteten Schiedskommissionen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 113. Verordnung: Vergütung für die Mühewaltung der Vorsitzenden und Beisitzer der bei den Landesinvalidenämtern errichteten Schiedskommissionen.

Auf Grund des § 80 des Heeresversorgungsgesetzes

— HVG., BGBl. Nr. 27/1964, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen verordnet

§ 1. Als Vergütung für die Müheverwaltung

gebührt dem Vorsitzenden (Stellvertreter) der

Schiedskommission (§ 77 Abs. 1 HVG.) ein

Betrag von 120 S und jedem Beisitzer der

Schiedskommission (§ 77 Abs. 2 und 3 HVG.)

ein Betrag von 40 S für den Verhandlungstag

bei einer Amtstätigkeit bis zu vier Stunden.

§ 2. Diese Vergütungssätze erhöhen sich für

jede weitere volle Stunde der Amtstätigkeit an

einem Verhandlungstag um je ein Viertel.

§ 3. Als Amtstätigkeit im Sinne der §§ 1 und

2 gelten die mündliche Verhandlung, die Beratung

und die Beschlußfassung des Senates.

§ 4. Die Zahlung der Vergütung an die

Senatsmitglieder erfolgt monatlich im nachhinein.

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