Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
113_1963 AT

113. Bundesgesetz: Abänderung des Eisenbahngesetzes 1957.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 113. Bundesgesetz: Abänderung des Eisenbahngesetzes 1957.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, wird

abgeändert wie folgt

§ 54 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wer den Bestimmungen der §§ 38 bis 44

oder den auf Grund der §§ 46 und 49 durch

Verordnung erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt,

begeht, soweit nicht ein gerichtlich strafbarer

Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung

und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde,

an Orten jedoch, für die eine

Bundespolizeibehörde besteht, von dieser, mit

Geld bis zu 10.000 S oder mit Arrest bis zu zwei

Wochen zu bestrafen."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →