113_1963
AT
113. Bundesgesetz: Abänderung des Eisenbahngesetzes 1957.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 113. Bundesgesetz: Abänderung des Eisenbahngesetzes 1957.
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, wird
abgeändert wie folgt
§ 54 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Wer den Bestimmungen der §§ 38 bis 44
oder den auf Grund der §§ 46 und 49 durch
Verordnung erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt,
begeht, soweit nicht ein gerichtlich strafbarer
Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung
und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde,
an Orten jedoch, für die eine
Bundespolizeibehörde besteht, von dieser, mit
Geld bis zu 10.000 S oder mit Arrest bis zu zwei
Wochen zu bestrafen."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
betraut.