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113_1962 AT

113. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 113. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 1. Juli 1948, BGBl.

Nr. 146, über die Beschäftigung von Kindern

und Jugendlichen, in der Fassung der Bundesgesetze

vom 13. Feber 1952, BGBl. Nr. 45, und

vom 31. März 1955, BGBl. Nr. 70, wird abgeändert

wie folgt

1. Die Abs. 1 und 2 des § 1 haben zu lauten

„(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten für die Beschäftigung von Kindern mit

Arbeiten jeder Art und von Jugendlichen, die

in einem Dienstverhältnis, einem Lehr- oder

sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen.

(2) Die Bestimmungen, dieses Bundesgesetzes

finden, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3

lit. a, keine Anwendung auf vereinzelte, geringfügige,

aus Gefälligkeit erwiesene leichte Hilfeleistungen

von Kindern, sofern eine solche Hilfeleistung

nur von kurzer Dauer ist, ihrer Art

nach nicht einer Dienstleistung von Dienstnehmern,

Lehrlingen oder Heimarbeitern entspricht,

die Kinder hiebei keinen Unfallgefahren

ausgesetzt und weder in ihrer körperlichen und

geistigen Gesundheit und Entwicklung noch in

ihrer Sittlichkeit gefährdet sind."

2. Der bisherige Abs. 2 des § 1 erhält die

Bezeichnung Abs. 3.

3. § 4 hat zu lauten

„§ 4. (1) Als Kinderarbeit im Sinne dieses

Bundesgesetzes gilt die Beschäftigung von Kindern

mit Arbeiten jeder Art.

(2) Als Kinderarbeit gilt nicht die Beschäftigung

von Kindern, die ausschließlich zu Zwecken des

Unterrichts oder der Erziehung erfolgt, und die

Beschäftigung eigener Kinder mit leichten Leistungen

von geringer Dauer im Haushalt."

4. Nach § 5, dessen Überschrift zu lauten hat

„Beschränkung der Beschäftigung von Kindern",

ist mit der Überschrift „Beschäftigung von

Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet

haben" folgender § 5 a einzufügen

„§ 5 a. (1) Kinder, die das zwölfte Lebensjahr

vollendet haben, dürfen außerhalb der für den

Schulbesuch vorgesehenen Stunden beschäftigt

werden

a) mit Arbeiten in Betrieben, in denen ausschließlich

Mitglieder der Familie des

Betriebsinhabers beschäftigt sind, sofern

es sich hiebei um Kinder handelt, die mit

dem Betriebsinhaber bis zum dritten Grad

verwandt sind oder zu ihm im Verhältnis

eines Stief- oder Wahlkindes stehen sowie

mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben,

Kinder, die mit dem Betriebsinhaber im

dritten Grad verwandt sind, dürfen nur

dann beschäftigt werden, wenn ihr gesetzlicher

Vertreter mit der Beschäftigung einverstanden

ist,

b) mit Arbeiten im Haushalt,

c) mit Botengängen,

mit Handreichungen auf Sport- und Spielplätzen,

mit dem Sammeln von Blumen, Kräutern,

Pilzen und Früchten sowie

mit den diesen Arbeiten im einzelnen

jeweils gleichwertigen Tätigkeiten,

sofern es sich hiebei um leichte und vereinzelte

Arbeiten handelt und die unter lit. c angeführten

Arbeiten nicht in einem Gewerbebetrieb zu

leisten sind.

(2) Vereinzelte Arbeiten gelten dann nicht als

leichte Arbeiten im Sinne des Abs. 1, wenn bei

deren Ausführung das dem Kind zumutbare

Leistungsausmaß unter Berücksichtigung des

durch das Alter und die persönliche Veranlagung

bedingten unterschiedlichen Leistungsvermögens

überschritten wird; dies wird beispielsweise und

im Sinne von Durchschnittswerten der Fall sein,

wenn Lasten ohne mechanische Hilfsmittel

bewegt oder befördert werden, die mehr als ein

Fünftel des Körpergewichtes des Kindes betragen.

(3) Kinder dürfen mit vereinzelten leichten

Arbeiten im Sinne des Abs. 1 nur insoweit

beschäftigt werden, als sie dadurch

a) weder in ihrer körperlichen und geistigen

Gesundheit und Entwicklung noch in ihrer

Sittlichkeit gefährdet, keinen Unfallgefahren

und keinen schädlichen Einwirkungen

von Hitze, Kälte oder Nässe und

im Falle des Abs. 1 lit. a außerdem auch

keinen schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährlichen

Stoffen oder Strahlen,

von Staub, Gasen oder Dämpfen ausgesetzt,

b) im Besuch der Schule und in der Möglichkeit,

dem Schulunterricht mit Nutzen zu

folgen, nicht behindert und in der Erfüllung

ihrer religiösen Pflichten nicht

beeinträchtigt werden sowie

c) sowohl an Schultagen wie an schulfreien

Tagen nicht mehr als zwei Stunden in

Anspruch genommen sind, wobei die

Gesamtzahl der dem Schulunterricht und

den leichten Arbeiten gewidmeten Stunden

keinesfalls mehr als sieben betragen darf;

nach Schluß des Unterrichts und bei

geteiltem Unterricht nach Schluß jedes

Unterrichtsabschnittes ist ohne Anrechnung

auf die für den Schulweg aufgewendete

Zeit eine Stunde arbeitsfrei zu halten, es

sei denn, daß es sich ausschließlich um eine

Beschäftigung mit einem Botengang handelt.

(4) Die Beschäftigung von Kindern mit vereinzelten

leichten Arbeiten im Sinne des Abs. 1

ist verboten

a) an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen,

b) in der Zeit zwischen zwanzig Uhr und

acht Uhr, wobei auch der Zeitaufwand für

den Weg zu und von der Arbeitsstätte

nicht in diesen Zeitraum fallen darf.

(5) Die Beschäftigung eines Kindes mit Arbeiten

nach Abs. 1 ist nur mit Zustimmung des gesetzlichen

Vertreters des Kindes zulässig; dieser darf

die Zustimmung nur erteilen, wenn er sich

darüber vergewissert hat, daß gegen die Beschäftigung

des Kindes weder vom gesundheitlichen

noch vom schulischen Standpunkt aus

Bedenken bestehen. Die Zustimmung des gesetzlichen

Vertreters gilt als erteilt, wenn der das

Kind Beschäftigende nach den gegebenen Umständen

eindeutig annehmen muß, daß der

gesetzliche Vertreter des Kindes über die Beschäftigung

unterrichtet wurde und dieser zugestimmt

hat."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien

und, soweit es sich um Betriebe

handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht

unterstehen, das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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