113. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 1. Juli 1948, BGBl.
Nr. 146, über die Beschäftigung von Kindern
und Jugendlichen, in der Fassung der Bundesgesetze
vom 13. Feber 1952, BGBl. Nr. 45, und
vom 31. März 1955, BGBl. Nr. 70, wird abgeändert
wie folgt
1. Die Abs. 1 und 2 des § 1 haben zu lauten
„(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten für die Beschäftigung von Kindern mit
Arbeiten jeder Art und von Jugendlichen, die
in einem Dienstverhältnis, einem Lehr- oder
sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen.
(2) Die Bestimmungen, dieses Bundesgesetzes
finden, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3
lit. a, keine Anwendung auf vereinzelte, geringfügige,
aus Gefälligkeit erwiesene leichte Hilfeleistungen
von Kindern, sofern eine solche Hilfeleistung
nur von kurzer Dauer ist, ihrer Art
nach nicht einer Dienstleistung von Dienstnehmern,
Lehrlingen oder Heimarbeitern entspricht,
die Kinder hiebei keinen Unfallgefahren
ausgesetzt und weder in ihrer körperlichen und
geistigen Gesundheit und Entwicklung noch in
ihrer Sittlichkeit gefährdet sind."
2. Der bisherige Abs. 2 des § 1 erhält die
Bezeichnung Abs. 3.
3. § 4 hat zu lauten
„§ 4. (1) Als Kinderarbeit im Sinne dieses
Bundesgesetzes gilt die Beschäftigung von Kindern
mit Arbeiten jeder Art.
(2) Als Kinderarbeit gilt nicht die Beschäftigung
von Kindern, die ausschließlich zu Zwecken des
Unterrichts oder der Erziehung erfolgt, und die
Beschäftigung eigener Kinder mit leichten Leistungen
von geringer Dauer im Haushalt."
4. Nach § 5, dessen Überschrift zu lauten hat
„Beschränkung der Beschäftigung von Kindern",
ist mit der Überschrift „Beschäftigung von
Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet
haben" folgender § 5 a einzufügen
„§ 5 a. (1) Kinder, die das zwölfte Lebensjahr
vollendet haben, dürfen außerhalb der für den
Schulbesuch vorgesehenen Stunden beschäftigt
werden
a) mit Arbeiten in Betrieben, in denen ausschließlich
Mitglieder der Familie des
Betriebsinhabers beschäftigt sind, sofern
es sich hiebei um Kinder handelt, die mit
dem Betriebsinhaber bis zum dritten Grad
verwandt sind oder zu ihm im Verhältnis
eines Stief- oder Wahlkindes stehen sowie
mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben,
Kinder, die mit dem Betriebsinhaber im
dritten Grad verwandt sind, dürfen nur
dann beschäftigt werden, wenn ihr gesetzlicher
Vertreter mit der Beschäftigung einverstanden
ist,
b) mit Arbeiten im Haushalt,
c) mit Botengängen,
mit Handreichungen auf Sport- und Spielplätzen,
mit dem Sammeln von Blumen, Kräutern,
Pilzen und Früchten sowie
mit den diesen Arbeiten im einzelnen
jeweils gleichwertigen Tätigkeiten,
sofern es sich hiebei um leichte und vereinzelte
Arbeiten handelt und die unter lit. c angeführten
Arbeiten nicht in einem Gewerbebetrieb zu
leisten sind.
(2) Vereinzelte Arbeiten gelten dann nicht als
leichte Arbeiten im Sinne des Abs. 1, wenn bei
deren Ausführung das dem Kind zumutbare
Leistungsausmaß unter Berücksichtigung des
durch das Alter und die persönliche Veranlagung
bedingten unterschiedlichen Leistungsvermögens
überschritten wird; dies wird beispielsweise und
im Sinne von Durchschnittswerten der Fall sein,
wenn Lasten ohne mechanische Hilfsmittel
bewegt oder befördert werden, die mehr als ein
Fünftel des Körpergewichtes des Kindes betragen.
(3) Kinder dürfen mit vereinzelten leichten
Arbeiten im Sinne des Abs. 1 nur insoweit
beschäftigt werden, als sie dadurch
a) weder in ihrer körperlichen und geistigen
Gesundheit und Entwicklung noch in ihrer
Sittlichkeit gefährdet, keinen Unfallgefahren
und keinen schädlichen Einwirkungen
von Hitze, Kälte oder Nässe und
im Falle des Abs. 1 lit. a außerdem auch
keinen schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährlichen
Stoffen oder Strahlen,
von Staub, Gasen oder Dämpfen ausgesetzt,
b) im Besuch der Schule und in der Möglichkeit,
dem Schulunterricht mit Nutzen zu
folgen, nicht behindert und in der Erfüllung
ihrer religiösen Pflichten nicht
beeinträchtigt werden sowie
c) sowohl an Schultagen wie an schulfreien
Tagen nicht mehr als zwei Stunden in
Anspruch genommen sind, wobei die
Gesamtzahl der dem Schulunterricht und
den leichten Arbeiten gewidmeten Stunden
keinesfalls mehr als sieben betragen darf;
nach Schluß des Unterrichts und bei
geteiltem Unterricht nach Schluß jedes
Unterrichtsabschnittes ist ohne Anrechnung
auf die für den Schulweg aufgewendete
Zeit eine Stunde arbeitsfrei zu halten, es
sei denn, daß es sich ausschließlich um eine
Beschäftigung mit einem Botengang handelt.
(4) Die Beschäftigung von Kindern mit vereinzelten
leichten Arbeiten im Sinne des Abs. 1
ist verboten
a) an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen,
b) in der Zeit zwischen zwanzig Uhr und
acht Uhr, wobei auch der Zeitaufwand für
den Weg zu und von der Arbeitsstätte
nicht in diesen Zeitraum fallen darf.
(5) Die Beschäftigung eines Kindes mit Arbeiten
nach Abs. 1 ist nur mit Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters des Kindes zulässig; dieser darf
die Zustimmung nur erteilen, wenn er sich
darüber vergewissert hat, daß gegen die Beschäftigung
des Kindes weder vom gesundheitlichen
noch vom schulischen Standpunkt aus
Bedenken bestehen. Die Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters gilt als erteilt, wenn der das
Kind Beschäftigende nach den gegebenen Umständen
eindeutig annehmen muß, daß der
gesetzliche Vertreter des Kindes über die Beschäftigung
unterrichtet wurde und dieser zugestimmt
hat."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien
und, soweit es sich um Betriebe
handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht
unterstehen, das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.