113. Bundesgesetz: Mühlengesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Geltungsbereich.
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für handwerksmäßig
(§ 1 b Abs. 2 Z. 71 der Gewerbeordnung)
oder fabriksmäßig (§ 1 c der Gewerbeordnung)
oder von landwirtschaftlichen Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften betriebene Mühlen,
in denen Roggen oder Weizen für menschliche
Genußzwecke vermahlen wird.
(2) Auf Mühlen, in denen ausschließlich für
landwirtschaftliche Selbstversorger im Lohn vermahlen
wird, findet lediglich die Bestimmung des
§ 4 Abs. 3 Anwendung.
Regelung der Vermahlung.
§ 2. (1) Die Inhaber von Mühlen im Sinne des
§ 1 dürfen je Kalendermonat nur jene Mengen
an Roggen und Weizen vermahlen, die sich aus
den Bestimmungen der nachstehenden Absätze
ergeben; auf Mühlen, in denen nicht mehr als
3 Tonnen monatlich in Handelsvermahlung vermahlen
werden, finden diese Beschränkungen
keine Anwendung.
(2) Die Vermahlungsmenge der einzelnen Mühlen
je Kalendermonat kann nach Wahl des Mühleninhabers
betragen entweder
a) ein Sechstel der Summe der Handels- und
Lohnvermahlung in Roggen und Weizen
in den Jahren 1954 bis 1959, gebrochen
durch 12, oder
b) ein Sechstel der Summe der Handels- und
Lohnvermahlung in Roggen und Weizen in
dem gleichlautenden Kalendermonat der
Jahre 1954 bis 1959.
(3) Wurde der Betrieb einer im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes betriebenen
Mühle erst nach dem 1. Jänner 1954 aufgenommen,
so hat das Mühlenkuratorium (§ 6) auf Antrag
die Vermahlungsmenge nach Maßgabe der
bisherigen tatsächlichen Vermahlungsmengen mit
Bescheid festzusetzen.
(4) Den Inhabern von Mühlen, die am 1. Juli
1959 stillgelegt waren, steht außer in den Fällen
der Betriebsunterbrechung im Sinne der Abs. 5
und 6 eine Vermahlungsmenge nicht zu.
(5) Für Mühlen, in denen in den Jahren 1954
bis 1959 eine Betriebsunterbrechung infolge
höherer Gewalt in der Dauer von mindestens
sechs Monaten eine Verminderung der Vermahlungsmenge
bewirkte, hat das Mühlenkuratorium
auf Antrag die Vermahlungsmenge mit Bescheid
so festzusetzen, daß die Zeit dieses Betriebsstillstandes
in die Berechnung nicht einbezogen wird.
(6) Konnte eine Mühle innerhalb der Meßjahre
(Abs. 2) nicht im früheren Umfang betrieben
werden, weil durch höhere Gewalt entstandene
Schäden nachweislich noch nicht oder nur zum
Teil hatten behoben werden können, so hat das
Mühlenkuratorium auf Antrag die sonst sich ergebenden
Härten durch eine entsprechende bescheidmäßige
Festsetzung der Vermahlungsmenge
auszugleichen. Bei der Berechnung gemäß Abs. 2
ist in diesen Fällen der Zähler der Berechnungsformel
um den nachweislich noch nicht behobenen
Vermahlungsausfall zu erhöhen; die Vermahlungsmenge
darf jedoch nicht mit mehr als
zwei Dritteln der Vermahlungsmenge des Jahres
1956 zuzüglich eines Drittels der Vermahlungsmenge
des letzten Jahres vor dem Eintritt des
Schadens, gebrochen durch 12, festgesetzt werden.
(7) Wird eine Mühle erst nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes errichtet, so hat das
Mühlenkuratorium auf Antrag die Vermahlungsmenge
nach Maßgabe des Bedarfes der Bevölkerung
an Mahlprodukten mit Bescheid festzusetzen.
(8) Die Mühleninhaber haben dem Mühlenkuratorium
binnen drei Wochen nach dem der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden
Tage schriftlich mitzuteilen, welche der Berechnungsgrundlagen
gemäß Abs. 2 lit. a oder lit. b der
Festsetzung ihrer monatlichen Vermahlungsmenge
(Abs. 1) zugrunde gelegt werden soll. Bei
nicht fristgerechter Mitteilung hat das Mühlenkuratorium
die Vermahlungsmenge nach der Berechnungsgrundlage
gemäß Abs. 2 lit. a zu bestimmen.
(9) Das Mühlenkuratorium hat die Höhe der
auf Grund der Mitteilungen (Abs. 8) und
der Berechnungsgrundlage (Abs. 2) ermittelten
monatlichen Vermahlungsmengen unter Berücksichtigung
der allenfalls durch den Getreideausgleichsfonds
berichtigten Vermahlungsmeldungen
der Mühlen an den Getreideausgleichsfonds aus
den Jahren 1954 bis 1959 mit Bescheid festzusetzen.
Die Mühleninhaber haben dem Mühlenkuratorium
alle zur Ermittlung der Vermah-
lungsmenge erforderlichen Unterlagen vorzulegen
und den legitimierten Angestellten des
Mühlenkuratoriums Einsicht in die einschlägigen
Betriebsaufzeichnungen zu gewähren.
(10) Das Mühlenkuratorium hat die monatliche
Vermahlungsmenge in einem für alle Mühlen
einheitlichen Hundertsatz
a) herabzusetzen, wenn die Mehllagerbestände
der Mühlen in wirtschaftlich erheblichem
Ausmaß gestiegen sind,
b) zu erhöhen, wenn die Mehllagerbestände
der Mühlen in wirtschaftlich erheblichem
Ausmaß gesunken sind.
Überschreitungen der Vermahlungsmengen.
§ 3. (1) Überschreitungen der Vermahlungsmengen
(§ 2) sind zulässig, doch hat der Mühleninhaber
für solche Überschreitungen an das
Mühlenkuratorium (§ 6) folgende Zahlungen zu
leisten
(2) Überschreitungen der Vermahlungsmenge
hat der Mühleninhaber monatlich dem Mühlenkuratorium
zu melden (§ 4 Abs. 1). Für Überschreitungen
der Vermahlungsmengen, die dem
Mühlenkuratorium nicht fristgerecht gemeldet
worden sind, ist eine Zahlung in der Höhe des
Dreifachen der im Abs. 1 festgesetzten Beträge
zu leisten.
(3) Lohnvermahlungen von Mühle zu Mühle
sind zulässig, wenn sie wegen technischer Betriebsschäden
notwendig werden, während des für die
Behebung des Schadens erforderlichen Zeitraumes,
längstens aber während vier Monaten;
diese Lohnvermahlungen sind zugleich mit der
Erteilung des Auftrages von dem den Auftrag
gebenden Mühleninhaber dem Mühlenkuratorium
zu melden. Lohnvermahlungen von Mühle zu
Mühle sind ferner zulässig, wenn sie aus anderen
betriebstechnischen Gründen oder durch längere
Zeit als vier Monate notwendig werden; doch
bedarf es in diesen Fällen der Bewilligung des
Mühlenkuratoriums, um die der auftraggebende
Mühleninhaber anzusuchen hat und die dem
Anlaß entsprechend zu befristen ist. Lohnvermahlungen
zählen bei der Berechnung der tatsächlichen
Vermahlungsmenge zu Lasten der auftraggebenden
Mühle.
(4) Vor- und Nachvermahlungen von Teilmengen
gelten, jedoch nur unter den nachstehend
angegebenen Voraussetzungen, nicht als Überschreitungen
der Vermahlungsmengen im Sinne
des Abs. 1;
1. Vorvermahlungen dürfen nur durchgeführt
werden, wenn ihre Notwendigkeit dem Mühlenkuratorium
nachgewiesen worden ist und dieses
die Vorvermahlungen bewilligt hat. Diese Bewilligung
darf nicht versagt werden, wenn und
insoweit die Vermahlung wegen einer Naturkatastrophe,
einer anderen unvermeidlichen Betriebsbehinderung
oder wegen eines besonderen
Bedarfes für den Fremdenverkehr, für die Teigwarenerzeugung
oder für die Winterversorgung
verkehrsabgelegener Gebiete erforderlich ist;
2. Nachvermahlungen sind innerhalb dreier
aufeinanderfolgender Monate zulässig; sie sind
dem Mühlenkuratorium anzuzeigen.
(5) Das Mühlenkuratorium kann einem Mühleninhaber
eine Überschreitung der monatlichen
Vermahlungsmenge längstens für die Dauer eines
Jahres bewilligen, wenn und insoweit der Inhaber
einer anderen Mühle auf die Ausnützung der ihm
zustehenden Vermahlungsmenge wegen schwerer
Erkrankung oder wegen des Ablebens einer
betriebswichtigen Person verzichtet. Derartige
Überschreitungen der Vermahlungsmengen gelten
nicht als Überschreitungen der Vermahlungsmengen
im Sinne des Abs. 1.
(6) Wenn eine Mühle, die auch Lohnvermahlungen
für landwirtschaftliche Selbstversorger
vorgenommen hat, ausgefallen ist, hat das
Mühlenkuratorium dem Inhaber einer anderen
Mühle auf Ansuchen die Vermahlung der ausgefallenen
Lohnvermahlungsmenge zu bewilligen,
wenn und insoweit dies zur Deckung des örtlichen
Bedarfes erforderlich ist; eine solche zusätzliche
Lohnvermahlung gilt nicht als Überschreitung
der Vermahlungsmengen gemäß Abs. 1.
Meldepflicht und Überwachung.
§ 4. (1) Die Mühleninhaber haben dem Mühlenkuratorium
(§ 6) binnen fünf Tagen nach Beendigung
jedes Kalendermonats über ihre monatlichen
tatsächlichen Handels- und Lohnvermahlungsmengen
an Roggen und Weizen unter ausdrücklicher
Angabe allfälliger Überschreitungen der
Vermahlungsmengen, Vor- und Nachvermahlungen,
Lohnvermahlungen von Mühle zu Mühle,
ferner über den Ankauf von Getreide und den
Verkauf von Mahlprodukten Meldung zu erstatten.
Diese Meldungen sind, sofern monatliche
Bestandmeldungen an den Getreideausgleichsfonds
gesetzlich vorgeschrieben sind, in der Form einer
weiteren Ausfertigung zu erstatten, welche durch
die Angabe der allfälligen Überschreitungen der
Vermahlungsmengen, Vor- und Nachvermahlungen
und Lohnvermahlungen von Mühle zu Mühle
zu ergänzen ist.
(2) Das Mühlenkuratorium kann die Überprüfung
der Richtigkeit der Meldungen dem Getreideausgleichsfonds
(Abs. 1) übertragen.
(3) Die Mühleninhaber haben legitimierten
Angestellten des Mühlenkuratoriums Zutritt zu
ihren Betriebsräumen und Einsicht in die einschlägigen
Betriebsaufzeichnungen zu gewähren,
soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der
Vorschriften dieses Bundesgesetzes erforderlich
ist.
(4) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
zum Zweck der Überwachung der Einhaltung
der Vorschriften dieses Bundesgesetzes durch Verordnung
bestimmen, daß jede Mehllieferung der
Mühlen durch vom Kuratorium auszugebende
verrechenbare Plomben, Klammern oder Marken
zu kennzeichnen ist. Sonst bestehende Vorschriften,
betreffend die Kennzeichnung von Mahlerzeugnissen,
bleiben unberührt.
Stillegung von Mühlen.
§ 5. (1) Wenn der Eigentümer einer Mühle zu
ihrer dauernden Stillegung bereit ist, kann das
Mühlenkuratorium (§ 6) nach Maßgabe der ihm
jeweils zur Verfügung stehenden Mittel hiefür
Ablösebeträge bezahlen, bei deren Berechnung
die tatsächliche Vermahlung in der Zeit ab 1. Jänner
1954 und die Kapazität der Mühle im Zeitpunkt
ihrer Stillegung zu berücksichtigen sind.
Die Vermahlungsmengen der stillgelegten Mühlen
sind verfallen.
(2) Jeder Ablösevertrag ist vom Mühlenkuratorium
dem zuständigen Grundbuchsgericht mitzuteilen;
auf Grund dieser Mitteilung ist das
Verbot im Sinne des Abs. 3 im Grundbuch
ersichtlich zu machen.
(3) Im Falle der Stillegung einer Mühle auf
Grund der Zahlung eines Ablösebetrages durch
das Mühlenkuratorium darf auf der Liegenschaft,
auf der die Mühle betrieben worden ist, innerhalb
eines Zeitraumes von 30 Jahren, vom Tage
der Stillegung an gerechnet, eine Mühle nicht
wieder betrieben werden.
(4) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
eine Ausnahme von dem Verbot gemäß
Abs. 3 zulassen, wenn und insoweit die Wiederinbetriebnahme
der Mühle zur Deckung des Bedarfes
der Bevölkerung an Mahlprodukten notwendig
ist. Diese Bewilligung ist dem zuständigen
Grundbuchsgericht mitzuteilen; auf Grund dieser
Mitteilung ist die Ersichtlichmachung des Verbots
im Grundbuch zu löschen. Dem Eigentümer
des Grundstückes ist die Rückzahlung des
Ablösebetrages an das Mühlenkuratorium aufzutragen,
wenn und insoweit ihm die Rückzahlung
wirtschaftlich zugemutet werden kann und die
Liquidation des Mühlenkuratoriums noch nicht
beendet ist (§ 13 Abs. 4).
(5) Wenn sich bei der Stillegung einer Mühle
gemäß Abs. 1 für in dieser Mühle beschäftigte
Arbeitnehmer wirtschaftliche Härten ergeben, so
kann das Mühlenkuratorium nach Maßgabe der
zur Verfügung stehenden Mittel angemessene
Zuwendungen an diese Arbeitnehmer beschließen,
um ihnen zum Beispiel durch Übersiedlungsbeihilfen
oder Umschulungsbeihilfen den Antritt
eines anderen Arbeitsplatzes zu erleichtern oder
um durch zeitlich befristete laufende Zuwendungen
ältere Arbeitnehmer, für die ein zumutbarer
Arbeitsplatz nicht gefunden werden konnte, zu
unterstützen. Solche Zuwendungen an Arbeitnehmer
kann das Mühlenkuratorium auch dann
beschließen, wenn ein Mühleninhaber seine
Mühle dauernd stillegt, ihm aber nur wegen der
mangelnden Zustimmung des Vertreters der
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs kein Ablösebetrag bezahlt
wird (§ 6 Abs. 7).
Mühlenkuratorium.
§ 6. (1) Zur Durchführung der in den §§ 2
bis 5 vorgesehenen Aufgaben wird ein Mühlenkuratorium
errichtet; das Mühlenkuratorium ist
eine juristische Person.
(2) Das Mühlenkuratorium besteht aus 18 Mitgliedern;
sie sind vom Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit
den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft
und für soziale Verwaltung zu bestellen.
Hiebei sind zu bestellen
a) sieben Vertreter der Mühleninhaber, von
diesen je drei Vertreter der handwerksmäßig
und der fabriksmäßig betriebenen
Mühlen sowie ein Vertreter der landwirtschaftlichen
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
die Mühlen betreiben,
b) sieben Vertreter der in Mühlenbetrieben
beschäftigten Dienstnehmer,
c) ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft,
d) ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs,
e) je ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages
und des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes.
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) kann abberufen
werden, wenn es selbst oder die von ihm
vertretene Stelle es beantragt oder wenn es nicht
die Gewähr bietet, daß es seine Aufgaben zu erfüllen
vermag; gleichzeitig muß ein anderes Mitglied
(Ersatzmitglied) bestellt werden.
(4) Das Mühlenkuratorium hat aus seiner Mitte
mit einfacher Stimmenmehrheit den: Obmann
und einen Obmannstellvertreter zu wählen. Zum
Obmann ist ein Vertreter der Arbeitgeber, zum
Obmannstellvertreter ein Vertreter der Arbeitnehmer
zu wählen.
(5) Das Mühlenkuratorium wird nach außen
durch den Obmann und den Obmannstellvertreter
gemeinsam vertreten; Urkunden werden von
beiden gemeinsam gefertigt. In der Geschäftsordnung
kann vorgesehen werden, daß das
Mühlenkuratorium in bestimmten Fällen durch
den Obmann allein oder durch den Obmannstellvertreter
allein oder durch andere Personen
vertreten werden kann und in welcher Weise
Schriftstücke, insbesondere Bescheide, im Auftrag
des Mühlenkuratoriums zu fertigen sind.
(6) Zu den Sitzungen des Mühlenkuratoriums
sind die Bundesministerien für Handel und
Wiederaufbau, für Land- und Forstwirtschaft,
für soziale Verwaltung, für Inneres und für
Landesverteidigung sowie der Getreideausgleichsfonds
einzuladen; den Vertretern der Bundesministerien
und des Getreideausgleichsfonds
kommt bei diesen Sitzungen beratende Stimme
zu.
(7) Ein Beschluß des Mühlenkuratoriums ist
rechtswirksam, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß
eingeladen worden sind und mindestens
vier Fünftel der anwesenden Mitglieder für den
Beschluß gestimmt haben. Ein Beschluß, betreffend
die Bezahlung eines Ablösebetrages zum
Zweck der Stillegung einer Mühle, deren Lohnvermahlung
für die Versorgung der landwirtschaftlichen
Bevölkerung des Umkreises notwendig
ist oder deren Ausfall den Absatz der
Brotgetreideernte des betroffenen Gebietes gefährden
könnte, wird überdies nur rechtswirksam,
wenn der Vertreter der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs
dem Beschluß zugestimmt hat. Anordnungen
gemäß § 2 Abs. 10 sind im Amtsblatt zur
Wiener Zeitung kundzumachen; sie treten nach
Maßgabe des Beschlusses, frühestens jedoch am
Tage nach der Kundmachung in Kraft.
(8) Das Mühlenkuratorium hat eine Geschäftsordnung
zu beschließen, in der auch die Errichtung
von Fachausschüssen vorgesehen werden
kann. Die Geschäftsordnung bedarf zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Bundesministerien
für Handel und "Wiederaufbau und
für Land- und Forstwirtschaft; sie ist zu genehmigen,
wenn sie den Geschäftsgang so ordnet,
daß die Erfüllung der dem Mühlenkuratorium
übertragenen Aufgaben sichergestellt wird.
(9) Die Mitglieder des Mühlenkuratoriums und
seine Angestellten sind verpflichtet, über alle
ihnen bei der Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenen
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,
insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten
Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten
der Betriebe strengste Verschwiegenheit
zu beobachten. An diese Verschwiegenheitspflicht
sind sie auch nach dem Ausscheiden aus
dem Mühlenkuratorium und nach Beendigung
des Dienstverhältnisses gebunden.
Geldmittel des Mühlenkuratoriums.
§ 7. (1) Der Aufwand des Mühlenkuratoriums
(§ 6) wird durch folgende Geldmittel gedeckt
1. Grundbeiträge von S 0'80 je 100 kg Weizenvermahlung
und von S 0'55 je 100 kg Roggenvermahlung;
2. Zahlungen für Übermahlungen gemäß § 3
Abs. 1 und 2;
3. Strafbeträge gemäß § 12 Abs. 1 bis 3;
4. sonstige dem Mühlenkuratorium zufließende
Beträge.
(2) Die Beiträge und Zahlungen gemäß Abs. 1
Z. 1 und 2 sind vom Mühlenkuratorium auf
Grund der Meldungen der Mühleninhaber über
ihre tatsächlichen Vermahlungsmengen zu errechnen
und mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben;
sie sind zwei Wochen nach Zustellung des
Bescheides fällig. Bei nicht rechtzeitiger Entrichtung
der Grundbeiträge und Zahlungen können
Verzugszinsen vorgeschrieben werden, deren
Höhe den Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank
um 3 v. H. übersteigt.
(3) Das Mühlenkuratorium hat die Beiträge
und Zahlungen gemäß Abs. 1 unter Anwendung
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu
verwalten. Sie dürfen nur zu den durch die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes dem Mühlenkuratorium
übertragenen Aufgaben sowie zur
Deckung des Verwaltungsaufwandes verwendet
werden.
(4) Das Mühlenkuratorium kann Kredite aufnehmen,
um die Stillegung von Mühlen (§ 5) zu
beschleunigen.
Stellung des Mühlenkuratoriums.
§ 8. Das Mühlenkuratorium trifft die Anordnungen
und Verfügungen gemäß den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes im Namen und im
Auftrag der Bundesministerien für Handel und
Wiederaufbau und für Land- und Forstwirtschaft,
Verfügungen gemäß § 5 Abs. 5 auch im
Namen des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.
Verfahren.
§ 9. (1) Für das Verfahren vor dem Mühlenkuratorium
gelten die Bestimmungen des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950.
(2) Bescheide nach diesem Bundesgesetz sind
nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
1950 zu vollstrecken.
Befreiung von Abgaben.
§ 10. Die Amtshandlungen und schriftlichen
Ausfertigungen des Mühlenkuratoriums sind von
Bundes-Verwaltungsabgaben befreit. Das Mühlenkuratorium
unterliegt weder den Stempel-
und Rechtsgebühren und Bundes-Verwaltungsabgaben
noch den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren.
Aufsicht.
§ 11. Das Mühlenkuratorium unterliegt hinsichtlich
der Einhaltung der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Vorschriften der Aufsicht,
die vom Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Land- und Forstwirtschaft und
für soziale Verwaltung auszuüben ist. Das Aufsichtsrecht
umfaßt das Recht, Berichte und die
Mitteilung von Beschlüssen zu verlangen, das
Recht zur Teilnahme an Sitzungen (§ 6 Abs. 6),
das Recht zur Aufhebung von Beschlüssen, die
gesetzwidrig sind oder dem Sinne des Gesetzes
widersprechen sowie das Recht zur Abberufung
von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Mühlenkuratoriums
(§ 6 Abs. 3).
Strafbestimmungen.
§ 12. (1) Übertretungen der Bestimmungen des
§ 2 Abs. 9 zweiter Satz, des § 3 Abs. 3 und des
§ 4 Abs. 1 und 3 sind nach den Strafbestimmungen
der Gewerbeordnung zu bestrafen.
(2) Übertretungen von auf Grund des § 4
Abs. 4 erlassenen Vorschriften sind von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis
zum Zweifachen des amtlichen Höchstpreises der
festgestellten nichtgekennzeichneten Mehlmenge
zu bestrafen.
(3) Wer eine gemäß § 5 stillgelegte Mühle
wieder in Betrieb nimmt, ohne daß eine Ausnahme
gemäß § 5 Abs. 4 zugelassen worden ist,
ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer
Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen; gleichzeitig
kann die Einstellung des Betriebes verfügt
werden. Wird der Betrieb nicht eingestellt, so
hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb
zu sperren; auf das Vollstreckungsverfahren finden
die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
1950 Anwendung.
(4) Strafbeträge gemäß Abs. 1 bis 3 sind an das
Mühlenkuratorium abzuführen.
(5) Wer als Mitglied oder Angestellter des Mühlenkuratoriums
ein ihm bei der Ausübung seines
Dienstes bekanntgewordenes und als solches bezeichnetes
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verletzt
oder es zu seinem eigenen oder eines anderen
Vorteil verwertet, wird, wenn die Handlung
nicht nach einem anderen Gesetz einer strengeren
Bestrafung unterliegt, von den Gerichten
wegen Vergehens mit Arrest in der Dauer von
drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.
Schluß- und Übergangsbestimmungen.
§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im
Abs. 2 oder im Abs. 3 nichts anderes bestimmt
ist, drei Monate nach dem seiner Kundmachung
folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 bis 9
und des § 6 über das Mühlenkuratorium treten
an dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
folgenden Tage in Kraft. Zur konstituierenden
Sitzung ist das Mühlenkuratorium durch das
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
einzuberufen.
(3) Die Mühleninhaber haben binnen drei Monaten
nach dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
folgenden Tage dem Mühlenkuratorium
eine Meldung über die quantitative Leistungsfähigkeit
ihrer Mühlen im Zeitpunkt der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erstatten
und sich dabei eines Formblattes zu bedienen, das
vom Mühlenkuratorium aufzulegen ist.
(4) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der
Bestimmungen des § 5 Abs. 3 und 4, des § 6
Abs. 9 und des § 12 Abs. 5 am 31. Dezember
1964 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Außerkrafttreten
dieses Bundesgesetzes tritt das Mühlenkuratorium
in Liquidation.
(5) Die nach Erfüllung aller Verpflichtungen
verbleibenden Mittel des Mühlenkuratoriums
sind an die Mühleninhaber in jenem Verhältnis
zurückzuzahlen, welches ihren Einzahlungen an
Grundbeiträgen gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 in den
letzten zwölf Monaten entspricht.
(f.) Mît der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich
des § 10 auch im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Finanzen und mit
dem Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich
der Bestimmungen des § 5 Abs. 5, des § 6 Abs. 2,
3 und 6, des § 8 und des § 11 auch im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für soziale
Verwaltung, hinsichtlich des § 5 Abs. 2 und 4
zweiter Satz auch im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich des
§ 6 Abs. 9 und des § 12 Abs. 5 das Bundesministerium
für Justiz betraut.