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113. Bundesgesetz: Mühlengesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 113. Bundesgesetz: Mühlengesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Geltungsbereich.

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für handwerksmäßig

(§ 1 b Abs. 2 Z. 71 der Gewerbeordnung)

oder fabriksmäßig (§ 1 c der Gewerbeordnung)

oder von landwirtschaftlichen Erwerbs- und

Wirtschaftsgenossenschaften betriebene Mühlen,

in denen Roggen oder Weizen für menschliche

Genußzwecke vermahlen wird.

(2) Auf Mühlen, in denen ausschließlich für

landwirtschaftliche Selbstversorger im Lohn vermahlen

wird, findet lediglich die Bestimmung des

§ 4 Abs. 3 Anwendung.

Regelung der Vermahlung.

§ 2. (1) Die Inhaber von Mühlen im Sinne des

§ 1 dürfen je Kalendermonat nur jene Mengen

an Roggen und Weizen vermahlen, die sich aus

den Bestimmungen der nachstehenden Absätze

ergeben; auf Mühlen, in denen nicht mehr als

3 Tonnen monatlich in Handelsvermahlung vermahlen

werden, finden diese Beschränkungen

keine Anwendung.

(2) Die Vermahlungsmenge der einzelnen Mühlen

je Kalendermonat kann nach Wahl des Mühleninhabers

betragen entweder

a) ein Sechstel der Summe der Handels- und

Lohnvermahlung in Roggen und Weizen

in den Jahren 1954 bis 1959, gebrochen

durch 12, oder

b) ein Sechstel der Summe der Handels- und

Lohnvermahlung in Roggen und Weizen in

dem gleichlautenden Kalendermonat der

Jahre 1954 bis 1959.

(3) Wurde der Betrieb einer im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes betriebenen

Mühle erst nach dem 1. Jänner 1954 aufgenommen,

so hat das Mühlenkuratorium (§ 6) auf Antrag

die Vermahlungsmenge nach Maßgabe der

bisherigen tatsächlichen Vermahlungsmengen mit

Bescheid festzusetzen.

(4) Den Inhabern von Mühlen, die am 1. Juli

1959 stillgelegt waren, steht außer in den Fällen

der Betriebsunterbrechung im Sinne der Abs. 5

und 6 eine Vermahlungsmenge nicht zu.

(5) Für Mühlen, in denen in den Jahren 1954

bis 1959 eine Betriebsunterbrechung infolge

höherer Gewalt in der Dauer von mindestens

sechs Monaten eine Verminderung der Vermahlungsmenge

bewirkte, hat das Mühlenkuratorium

auf Antrag die Vermahlungsmenge mit Bescheid

so festzusetzen, daß die Zeit dieses Betriebsstillstandes

in die Berechnung nicht einbezogen wird.

(6) Konnte eine Mühle innerhalb der Meßjahre

(Abs. 2) nicht im früheren Umfang betrieben

werden, weil durch höhere Gewalt entstandene

Schäden nachweislich noch nicht oder nur zum

Teil hatten behoben werden können, so hat das

Mühlenkuratorium auf Antrag die sonst sich ergebenden

Härten durch eine entsprechende bescheidmäßige

Festsetzung der Vermahlungsmenge

auszugleichen. Bei der Berechnung gemäß Abs. 2

ist in diesen Fällen der Zähler der Berechnungsformel

um den nachweislich noch nicht behobenen

Vermahlungsausfall zu erhöhen; die Vermahlungsmenge

darf jedoch nicht mit mehr als

zwei Dritteln der Vermahlungsmenge des Jahres

1956 zuzüglich eines Drittels der Vermahlungsmenge

des letzten Jahres vor dem Eintritt des

Schadens, gebrochen durch 12, festgesetzt werden.

(7) Wird eine Mühle erst nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes errichtet, so hat das

Mühlenkuratorium auf Antrag die Vermahlungsmenge

nach Maßgabe des Bedarfes der Bevölkerung

an Mahlprodukten mit Bescheid festzusetzen.

(8) Die Mühleninhaber haben dem Mühlenkuratorium

binnen drei Wochen nach dem der

Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden

Tage schriftlich mitzuteilen, welche der Berechnungsgrundlagen

gemäß Abs. 2 lit. a oder lit. b der

Festsetzung ihrer monatlichen Vermahlungsmenge

(Abs. 1) zugrunde gelegt werden soll. Bei

nicht fristgerechter Mitteilung hat das Mühlenkuratorium

die Vermahlungsmenge nach der Berechnungsgrundlage

gemäß Abs. 2 lit. a zu bestimmen.

(9) Das Mühlenkuratorium hat die Höhe der

auf Grund der Mitteilungen (Abs. 8) und

der Berechnungsgrundlage (Abs. 2) ermittelten

monatlichen Vermahlungsmengen unter Berücksichtigung

der allenfalls durch den Getreideausgleichsfonds

berichtigten Vermahlungsmeldungen

der Mühlen an den Getreideausgleichsfonds aus

den Jahren 1954 bis 1959 mit Bescheid festzusetzen.

Die Mühleninhaber haben dem Mühlenkuratorium

alle zur Ermittlung der Vermah-

lungsmenge erforderlichen Unterlagen vorzulegen

und den legitimierten Angestellten des

Mühlenkuratoriums Einsicht in die einschlägigen

Betriebsaufzeichnungen zu gewähren.

(10) Das Mühlenkuratorium hat die monatliche

Vermahlungsmenge in einem für alle Mühlen

einheitlichen Hundertsatz

a) herabzusetzen, wenn die Mehllagerbestände

der Mühlen in wirtschaftlich erheblichem

Ausmaß gestiegen sind,

b) zu erhöhen, wenn die Mehllagerbestände

der Mühlen in wirtschaftlich erheblichem

Ausmaß gesunken sind.

Überschreitungen der Vermahlungsmengen.

§ 3. (1) Überschreitungen der Vermahlungsmengen

(§ 2) sind zulässig, doch hat der Mühleninhaber

für solche Überschreitungen an das

Mühlenkuratorium (§ 6) folgende Zahlungen zu

leisten

(2) Überschreitungen der Vermahlungsmenge

hat der Mühleninhaber monatlich dem Mühlenkuratorium

zu melden (§ 4 Abs. 1). Für Überschreitungen

der Vermahlungsmengen, die dem

Mühlenkuratorium nicht fristgerecht gemeldet

worden sind, ist eine Zahlung in der Höhe des

Dreifachen der im Abs. 1 festgesetzten Beträge

zu leisten.

(3) Lohnvermahlungen von Mühle zu Mühle

sind zulässig, wenn sie wegen technischer Betriebsschäden

notwendig werden, während des für die

Behebung des Schadens erforderlichen Zeitraumes,

längstens aber während vier Monaten;

diese Lohnvermahlungen sind zugleich mit der

Erteilung des Auftrages von dem den Auftrag

gebenden Mühleninhaber dem Mühlenkuratorium

zu melden. Lohnvermahlungen von Mühle zu

Mühle sind ferner zulässig, wenn sie aus anderen

betriebstechnischen Gründen oder durch längere

Zeit als vier Monate notwendig werden; doch

bedarf es in diesen Fällen der Bewilligung des

Mühlenkuratoriums, um die der auftraggebende

Mühleninhaber anzusuchen hat und die dem

Anlaß entsprechend zu befristen ist. Lohnvermahlungen

zählen bei der Berechnung der tatsächlichen

Vermahlungsmenge zu Lasten der auftraggebenden

Mühle.

(4) Vor- und Nachvermahlungen von Teilmengen

gelten, jedoch nur unter den nachstehend

angegebenen Voraussetzungen, nicht als Überschreitungen

der Vermahlungsmengen im Sinne

des Abs. 1;

1. Vorvermahlungen dürfen nur durchgeführt

werden, wenn ihre Notwendigkeit dem Mühlenkuratorium

nachgewiesen worden ist und dieses

die Vorvermahlungen bewilligt hat. Diese Bewilligung

darf nicht versagt werden, wenn und

insoweit die Vermahlung wegen einer Naturkatastrophe,

einer anderen unvermeidlichen Betriebsbehinderung

oder wegen eines besonderen

Bedarfes für den Fremdenverkehr, für die Teigwarenerzeugung

oder für die Winterversorgung

verkehrsabgelegener Gebiete erforderlich ist;

2. Nachvermahlungen sind innerhalb dreier

aufeinanderfolgender Monate zulässig; sie sind

dem Mühlenkuratorium anzuzeigen.

(5) Das Mühlenkuratorium kann einem Mühleninhaber

eine Überschreitung der monatlichen

Vermahlungsmenge längstens für die Dauer eines

Jahres bewilligen, wenn und insoweit der Inhaber

einer anderen Mühle auf die Ausnützung der ihm

zustehenden Vermahlungsmenge wegen schwerer

Erkrankung oder wegen des Ablebens einer

betriebswichtigen Person verzichtet. Derartige

Überschreitungen der Vermahlungsmengen gelten

nicht als Überschreitungen der Vermahlungsmengen

im Sinne des Abs. 1.

(6) Wenn eine Mühle, die auch Lohnvermahlungen

für landwirtschaftliche Selbstversorger

vorgenommen hat, ausgefallen ist, hat das

Mühlenkuratorium dem Inhaber einer anderen

Mühle auf Ansuchen die Vermahlung der ausgefallenen

Lohnvermahlungsmenge zu bewilligen,

wenn und insoweit dies zur Deckung des örtlichen

Bedarfes erforderlich ist; eine solche zusätzliche

Lohnvermahlung gilt nicht als Überschreitung

der Vermahlungsmengen gemäß Abs. 1.

Meldepflicht und Überwachung.

§ 4. (1) Die Mühleninhaber haben dem Mühlenkuratorium

(§ 6) binnen fünf Tagen nach Beendigung

jedes Kalendermonats über ihre monatlichen

tatsächlichen Handels- und Lohnvermahlungsmengen

an Roggen und Weizen unter ausdrücklicher

Angabe allfälliger Überschreitungen der

Vermahlungsmengen, Vor- und Nachvermahlungen,

Lohnvermahlungen von Mühle zu Mühle,

ferner über den Ankauf von Getreide und den

Verkauf von Mahlprodukten Meldung zu erstatten.

Diese Meldungen sind, sofern monatliche

Bestandmeldungen an den Getreideausgleichsfonds

gesetzlich vorgeschrieben sind, in der Form einer

weiteren Ausfertigung zu erstatten, welche durch

die Angabe der allfälligen Überschreitungen der

Vermahlungsmengen, Vor- und Nachvermahlungen

und Lohnvermahlungen von Mühle zu Mühle

zu ergänzen ist.

(2) Das Mühlenkuratorium kann die Überprüfung

der Richtigkeit der Meldungen dem Getreideausgleichsfonds

(Abs. 1) übertragen.

(3) Die Mühleninhaber haben legitimierten

Angestellten des Mühlenkuratoriums Zutritt zu

ihren Betriebsräumen und Einsicht in die einschlägigen

Betriebsaufzeichnungen zu gewähren,

soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der

Vorschriften dieses Bundesgesetzes erforderlich

ist.

(4) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

zum Zweck der Überwachung der Einhaltung

der Vorschriften dieses Bundesgesetzes durch Verordnung

bestimmen, daß jede Mehllieferung der

Mühlen durch vom Kuratorium auszugebende

verrechenbare Plomben, Klammern oder Marken

zu kennzeichnen ist. Sonst bestehende Vorschriften,

betreffend die Kennzeichnung von Mahlerzeugnissen,

bleiben unberührt.

Stillegung von Mühlen.

§ 5. (1) Wenn der Eigentümer einer Mühle zu

ihrer dauernden Stillegung bereit ist, kann das

Mühlenkuratorium (§ 6) nach Maßgabe der ihm

jeweils zur Verfügung stehenden Mittel hiefür

Ablösebeträge bezahlen, bei deren Berechnung

die tatsächliche Vermahlung in der Zeit ab 1. Jänner

1954 und die Kapazität der Mühle im Zeitpunkt

ihrer Stillegung zu berücksichtigen sind.

Die Vermahlungsmengen der stillgelegten Mühlen

sind verfallen.

(2) Jeder Ablösevertrag ist vom Mühlenkuratorium

dem zuständigen Grundbuchsgericht mitzuteilen;

auf Grund dieser Mitteilung ist das

Verbot im Sinne des Abs. 3 im Grundbuch

ersichtlich zu machen.

(3) Im Falle der Stillegung einer Mühle auf

Grund der Zahlung eines Ablösebetrages durch

das Mühlenkuratorium darf auf der Liegenschaft,

auf der die Mühle betrieben worden ist, innerhalb

eines Zeitraumes von 30 Jahren, vom Tage

der Stillegung an gerechnet, eine Mühle nicht

wieder betrieben werden.

(4) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

eine Ausnahme von dem Verbot gemäß

Abs. 3 zulassen, wenn und insoweit die Wiederinbetriebnahme

der Mühle zur Deckung des Bedarfes

der Bevölkerung an Mahlprodukten notwendig

ist. Diese Bewilligung ist dem zuständigen

Grundbuchsgericht mitzuteilen; auf Grund dieser

Mitteilung ist die Ersichtlichmachung des Verbots

im Grundbuch zu löschen. Dem Eigentümer

des Grundstückes ist die Rückzahlung des

Ablösebetrages an das Mühlenkuratorium aufzutragen,

wenn und insoweit ihm die Rückzahlung

wirtschaftlich zugemutet werden kann und die

Liquidation des Mühlenkuratoriums noch nicht

beendet ist (§ 13 Abs. 4).

(5) Wenn sich bei der Stillegung einer Mühle

gemäß Abs. 1 für in dieser Mühle beschäftigte

Arbeitnehmer wirtschaftliche Härten ergeben, so

kann das Mühlenkuratorium nach Maßgabe der

zur Verfügung stehenden Mittel angemessene

Zuwendungen an diese Arbeitnehmer beschließen,

um ihnen zum Beispiel durch Übersiedlungsbeihilfen

oder Umschulungsbeihilfen den Antritt

eines anderen Arbeitsplatzes zu erleichtern oder

um durch zeitlich befristete laufende Zuwendungen

ältere Arbeitnehmer, für die ein zumutbarer

Arbeitsplatz nicht gefunden werden konnte, zu

unterstützen. Solche Zuwendungen an Arbeitnehmer

kann das Mühlenkuratorium auch dann

beschließen, wenn ein Mühleninhaber seine

Mühle dauernd stillegt, ihm aber nur wegen der

mangelnden Zustimmung des Vertreters der

Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs kein Ablösebetrag bezahlt

wird (§ 6 Abs. 7).

Mühlenkuratorium.

§ 6. (1) Zur Durchführung der in den §§ 2

bis 5 vorgesehenen Aufgaben wird ein Mühlenkuratorium

errichtet; das Mühlenkuratorium ist

eine juristische Person.

(2) Das Mühlenkuratorium besteht aus 18 Mitgliedern;

sie sind vom Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit

den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft

und für soziale Verwaltung zu bestellen.

Hiebei sind zu bestellen

a) sieben Vertreter der Mühleninhaber, von

diesen je drei Vertreter der handwerksmäßig

und der fabriksmäßig betriebenen

Mühlen sowie ein Vertreter der landwirtschaftlichen

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

die Mühlen betreiben,

b) sieben Vertreter der in Mühlenbetrieben

beschäftigten Dienstnehmer,

c) ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft,

d) ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der

Landwirtschaftskammern Österreichs,

e) je ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages

und des Österreichischen

Gewerkschaftsbundes.

Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) kann abberufen

werden, wenn es selbst oder die von ihm

vertretene Stelle es beantragt oder wenn es nicht

die Gewähr bietet, daß es seine Aufgaben zu erfüllen

vermag; gleichzeitig muß ein anderes Mitglied

(Ersatzmitglied) bestellt werden.

(4) Das Mühlenkuratorium hat aus seiner Mitte

mit einfacher Stimmenmehrheit den: Obmann

und einen Obmannstellvertreter zu wählen. Zum

Obmann ist ein Vertreter der Arbeitgeber, zum

Obmannstellvertreter ein Vertreter der Arbeitnehmer

zu wählen.

(5) Das Mühlenkuratorium wird nach außen

durch den Obmann und den Obmannstellvertreter

gemeinsam vertreten; Urkunden werden von

beiden gemeinsam gefertigt. In der Geschäftsordnung

kann vorgesehen werden, daß das

Mühlenkuratorium in bestimmten Fällen durch

den Obmann allein oder durch den Obmannstellvertreter

allein oder durch andere Personen

vertreten werden kann und in welcher Weise

Schriftstücke, insbesondere Bescheide, im Auftrag

des Mühlenkuratoriums zu fertigen sind.

(6) Zu den Sitzungen des Mühlenkuratoriums

sind die Bundesministerien für Handel und

Wiederaufbau, für Land- und Forstwirtschaft,

für soziale Verwaltung, für Inneres und für

Landesverteidigung sowie der Getreideausgleichsfonds

einzuladen; den Vertretern der Bundesministerien

und des Getreideausgleichsfonds

kommt bei diesen Sitzungen beratende Stimme

zu.

(7) Ein Beschluß des Mühlenkuratoriums ist

rechtswirksam, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß

eingeladen worden sind und mindestens

vier Fünftel der anwesenden Mitglieder für den

Beschluß gestimmt haben. Ein Beschluß, betreffend

die Bezahlung eines Ablösebetrages zum

Zweck der Stillegung einer Mühle, deren Lohnvermahlung

für die Versorgung der landwirtschaftlichen

Bevölkerung des Umkreises notwendig

ist oder deren Ausfall den Absatz der

Brotgetreideernte des betroffenen Gebietes gefährden

könnte, wird überdies nur rechtswirksam,

wenn der Vertreter der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs

dem Beschluß zugestimmt hat. Anordnungen

gemäß § 2 Abs. 10 sind im Amtsblatt zur

Wiener Zeitung kundzumachen; sie treten nach

Maßgabe des Beschlusses, frühestens jedoch am

Tage nach der Kundmachung in Kraft.

(8) Das Mühlenkuratorium hat eine Geschäftsordnung

zu beschließen, in der auch die Errichtung

von Fachausschüssen vorgesehen werden

kann. Die Geschäftsordnung bedarf zu ihrer

Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Bundesministerien

für Handel und "Wiederaufbau und

für Land- und Forstwirtschaft; sie ist zu genehmigen,

wenn sie den Geschäftsgang so ordnet,

daß die Erfüllung der dem Mühlenkuratorium

übertragenen Aufgaben sichergestellt wird.

(9) Die Mitglieder des Mühlenkuratoriums und

seine Angestellten sind verpflichtet, über alle

ihnen bei der Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenen

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,

insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten

Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten

der Betriebe strengste Verschwiegenheit

zu beobachten. An diese Verschwiegenheitspflicht

sind sie auch nach dem Ausscheiden aus

dem Mühlenkuratorium und nach Beendigung

des Dienstverhältnisses gebunden.

Geldmittel des Mühlenkuratoriums.

§ 7. (1) Der Aufwand des Mühlenkuratoriums

(§ 6) wird durch folgende Geldmittel gedeckt

1. Grundbeiträge von S 0'80 je 100 kg Weizenvermahlung

und von S 0'55 je 100 kg Roggenvermahlung;

2. Zahlungen für Übermahlungen gemäß § 3

Abs. 1 und 2;

3. Strafbeträge gemäß § 12 Abs. 1 bis 3;

4. sonstige dem Mühlenkuratorium zufließende

Beträge.

(2) Die Beiträge und Zahlungen gemäß Abs. 1

Z. 1 und 2 sind vom Mühlenkuratorium auf

Grund der Meldungen der Mühleninhaber über

ihre tatsächlichen Vermahlungsmengen zu errechnen

und mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben;

sie sind zwei Wochen nach Zustellung des

Bescheides fällig. Bei nicht rechtzeitiger Entrichtung

der Grundbeiträge und Zahlungen können

Verzugszinsen vorgeschrieben werden, deren

Höhe den Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank

um 3 v. H. übersteigt.

(3) Das Mühlenkuratorium hat die Beiträge

und Zahlungen gemäß Abs. 1 unter Anwendung

der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu

verwalten. Sie dürfen nur zu den durch die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes dem Mühlenkuratorium

übertragenen Aufgaben sowie zur

Deckung des Verwaltungsaufwandes verwendet

werden.

(4) Das Mühlenkuratorium kann Kredite aufnehmen,

um die Stillegung von Mühlen (§ 5) zu

beschleunigen.

Stellung des Mühlenkuratoriums.

§ 8. Das Mühlenkuratorium trifft die Anordnungen

und Verfügungen gemäß den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes im Namen und im

Auftrag der Bundesministerien für Handel und

Wiederaufbau und für Land- und Forstwirtschaft,

Verfügungen gemäß § 5 Abs. 5 auch im

Namen des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.

Verfahren.

§ 9. (1) Für das Verfahren vor dem Mühlenkuratorium

gelten die Bestimmungen des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950.

(2) Bescheide nach diesem Bundesgesetz sind

nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

1950 zu vollstrecken.

Befreiung von Abgaben.

§ 10. Die Amtshandlungen und schriftlichen

Ausfertigungen des Mühlenkuratoriums sind von

Bundes-Verwaltungsabgaben befreit. Das Mühlenkuratorium

unterliegt weder den Stempel-

und Rechtsgebühren und Bundes-Verwaltungsabgaben

noch den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren.

Aufsicht.

§ 11. Das Mühlenkuratorium unterliegt hinsichtlich

der Einhaltung der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Vorschriften der Aufsicht,

die vom Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau im Einvernehmen mit den Bundesministerien

für Land- und Forstwirtschaft und

für soziale Verwaltung auszuüben ist. Das Aufsichtsrecht

umfaßt das Recht, Berichte und die

Mitteilung von Beschlüssen zu verlangen, das

Recht zur Teilnahme an Sitzungen (§ 6 Abs. 6),

das Recht zur Aufhebung von Beschlüssen, die

gesetzwidrig sind oder dem Sinne des Gesetzes

widersprechen sowie das Recht zur Abberufung

von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Mühlenkuratoriums

(§ 6 Abs. 3).

Strafbestimmungen.

§ 12. (1) Übertretungen der Bestimmungen des

§ 2 Abs. 9 zweiter Satz, des § 3 Abs. 3 und des

§ 4 Abs. 1 und 3 sind nach den Strafbestimmungen

der Gewerbeordnung zu bestrafen.

(2) Übertretungen von auf Grund des § 4

Abs. 4 erlassenen Vorschriften sind von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit einer Geldstrafe bis

zum Zweifachen des amtlichen Höchstpreises der

festgestellten nichtgekennzeichneten Mehlmenge

zu bestrafen.

(3) Wer eine gemäß § 5 stillgelegte Mühle

wieder in Betrieb nimmt, ohne daß eine Ausnahme

gemäß § 5 Abs. 4 zugelassen worden ist,

ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer

Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen; gleichzeitig

kann die Einstellung des Betriebes verfügt

werden. Wird der Betrieb nicht eingestellt, so

hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb

zu sperren; auf das Vollstreckungsverfahren finden

die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

1950 Anwendung.

(4) Strafbeträge gemäß Abs. 1 bis 3 sind an das

Mühlenkuratorium abzuführen.

(5) Wer als Mitglied oder Angestellter des Mühlenkuratoriums

ein ihm bei der Ausübung seines

Dienstes bekanntgewordenes und als solches bezeichnetes

Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verletzt

oder es zu seinem eigenen oder eines anderen

Vorteil verwertet, wird, wenn die Handlung

nicht nach einem anderen Gesetz einer strengeren

Bestrafung unterliegt, von den Gerichten

wegen Vergehens mit Arrest in der Dauer von

drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.

Schluß- und Übergangsbestimmungen.

§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im

Abs. 2 oder im Abs. 3 nichts anderes bestimmt

ist, drei Monate nach dem seiner Kundmachung

folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 bis 9

und des § 6 über das Mühlenkuratorium treten

an dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

folgenden Tage in Kraft. Zur konstituierenden

Sitzung ist das Mühlenkuratorium durch das

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

einzuberufen.

(3) Die Mühleninhaber haben binnen drei Monaten

nach dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

folgenden Tage dem Mühlenkuratorium

eine Meldung über die quantitative Leistungsfähigkeit

ihrer Mühlen im Zeitpunkt der

Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erstatten

und sich dabei eines Formblattes zu bedienen, das

vom Mühlenkuratorium aufzulegen ist.

(4) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der

Bestimmungen des § 5 Abs. 3 und 4, des § 6

Abs. 9 und des § 12 Abs. 5 am 31. Dezember

1964 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Außerkrafttreten

dieses Bundesgesetzes tritt das Mühlenkuratorium

in Liquidation.

(5) Die nach Erfüllung aller Verpflichtungen

verbleibenden Mittel des Mühlenkuratoriums

sind an die Mühleninhaber in jenem Verhältnis

zurückzuzahlen, welches ihren Einzahlungen an

Grundbeiträgen gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 in den

letzten zwölf Monaten entspricht.

(f.) Mît der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich

des § 10 auch im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Finanzen und mit

dem Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich

der Bestimmungen des § 5 Abs. 5, des § 6 Abs. 2,

3 und 6, des § 8 und des § 11 auch im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für soziale

Verwaltung, hinsichtlich des § 5 Abs. 2 und 4

zweiter Satz auch im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich des

§ 6 Abs. 9 und des § 12 Abs. 5 das Bundesministerium

für Justiz betraut.

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