113. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Fernschreibverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.
Nr. 170/1949, wird verordnet
Artikel I.
Die Fernschreibverordnung, BGBl. Nr. 216/
1955, wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. In § 4 Abs. 2 lit. b sind die Worte „Ortsverkehr"
und „Fernverkehr" samt den Klammern
zu streichen.
2. In § 5 Abs. 1 sind die Worte „bei ihren
Dienststellen" zu streichen.
3. In § 11 ist der Absatz 2 zu streichen. Die
Absatzbezeichnung „(1)" entfällt.
4. In § 12 ist dem Abs. 2 anzufügen: „Für eine
Änderung der Fernschreibnummer auf Verlangen
des Fernschreibteilnehmers ist die hiefür, festgesetzte
Gebühr zu entrichten."
5. In § 16 ist zwischen dem Abs. 1 und dem
Abs. 2 einzufügen
„(2) Für die Herstellung von Fernschreibteilnehmereinrichtungen
sind die hiefür festgesetzten
Gebühren zu entrichten."
6. In § 16 erhält der bisherige Abs. 2 als
Abs. 3 folgende Fassung
„(3) Zieht der Fernschreibteilnehmer das Verlangen
auf Herstellung des Fernschreibhauptanschlusses
nach Abgabe der Einverständniserklärung
(Abs. 1) zurück, so hat er für die
bereits durchgeführten Herstellungsarbeiten und
für die Abtragung bereits hergestellter Einrichtungen
Gebühren in der Höhe der erwachsenen
Kosten zu entrichten."
7. In § 17 Abs. 2 sind die Worte „die Kosten
hiefür der Fernschreibteilnehmer zu tragen" zu
streichen und an deren Stelle zu setzen: „der
Fernschreibteilnehmer hiefür Gebühren in der
Höhe der erwachsenden Kosten zu entrichten."
8. In § 17 Abs. 3 ist das Wort „Kosten" zu
streichen und an dessen Stelle das Wort „Aufwendungen"
zu setzen.
9. In § 20 Abs. 4 sind die Worte „die Kosten
der Herstellung und der Abtragung zu ersetzen"
zu streichen und an deren Stelle zu. setzen: „für
die Herstellung und Abtragung Gebühren in der
Höhe der erwachsenden Kosten zu entrichten."
10. § 27 erhält folgende Fassung
„Mit der Eröffnung des Konkurses über das
Vermögen des Fernschreibteilnehmers erlischt das
Teilnehmerverhältnis. Die Post- und Telegraphenverwaltung
kann dem Masseverwalter auf
sein Verlangen die Fernschreibteilnehmereinrichtungen
bis zur rechtskräftigen Aufhebung des
Konkurses gegen Entrichtung der Gebühren zur
Benützung überlassen."
11. In § 29 erhält Abs. 3 folgende Fassung
„Zieht der Fernschreibteilnehmer das Verlangen
auf Herstellung einer Fernschreibnebenstellenanlage
nach Abgabe der Einverständniserklärung
(§ 28 Abs. 2) zurück, so hat er außer den
für die bereits durchgeführten Herstellungsarbeiten
und für die Abtragung bereits hergestellter
Einrichtungen zu zahlenden Gebühren in der
Höhe der erwachsenen Kosten Restgebühren
vom Beginn der Mindestüberlassungsdauer an zu
entrichten."
12. In § 38 Abs. 4 sind die Worte „die Kosten
der Abtragung der Fernschreibsonderverbindung
zu ersetzen" zu streichen und an deren Stelle zu
setzen: „für die Abtragung der Fernschreibsonderverbindung
Gebühren in der Höhe der
erwachsenen Kosten zu entrichten.
Artikel II.
Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten
in Kraft, der dem Tag der Verlautbarung folgt.