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113_1958 AT

113. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Fernschreibverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 113. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Fernschreibverordnung.

Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.

Nr. 170/1949, wird verordnet

Artikel I.

Die Fernschreibverordnung, BGBl. Nr. 216/

1955, wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. In § 4 Abs. 2 lit. b sind die Worte „Ortsverkehr"

und „Fernverkehr" samt den Klammern

zu streichen.

2. In § 5 Abs. 1 sind die Worte „bei ihren

Dienststellen" zu streichen.

3. In § 11 ist der Absatz 2 zu streichen. Die

Absatzbezeichnung „(1)" entfällt.

4. In § 12 ist dem Abs. 2 anzufügen: „Für eine

Änderung der Fernschreibnummer auf Verlangen

des Fernschreibteilnehmers ist die hiefür, festgesetzte

Gebühr zu entrichten."

5. In § 16 ist zwischen dem Abs. 1 und dem

Abs. 2 einzufügen

„(2) Für die Herstellung von Fernschreibteilnehmereinrichtungen

sind die hiefür festgesetzten

Gebühren zu entrichten."

6. In § 16 erhält der bisherige Abs. 2 als

Abs. 3 folgende Fassung

„(3) Zieht der Fernschreibteilnehmer das Verlangen

auf Herstellung des Fernschreibhauptanschlusses

nach Abgabe der Einverständniserklärung

(Abs. 1) zurück, so hat er für die

bereits durchgeführten Herstellungsarbeiten und

für die Abtragung bereits hergestellter Einrichtungen

Gebühren in der Höhe der erwachsenen

Kosten zu entrichten."

7. In § 17 Abs. 2 sind die Worte „die Kosten

hiefür der Fernschreibteilnehmer zu tragen" zu

streichen und an deren Stelle zu setzen: „der

Fernschreibteilnehmer hiefür Gebühren in der

Höhe der erwachsenden Kosten zu entrichten."

8. In § 17 Abs. 3 ist das Wort „Kosten" zu

streichen und an dessen Stelle das Wort „Aufwendungen"

zu setzen.

9. In § 20 Abs. 4 sind die Worte „die Kosten

der Herstellung und der Abtragung zu ersetzen"

zu streichen und an deren Stelle zu. setzen: „für

die Herstellung und Abtragung Gebühren in der

Höhe der erwachsenden Kosten zu entrichten."

10. § 27 erhält folgende Fassung

„Mit der Eröffnung des Konkurses über das

Vermögen des Fernschreibteilnehmers erlischt das

Teilnehmerverhältnis. Die Post- und Telegraphenverwaltung

kann dem Masseverwalter auf

sein Verlangen die Fernschreibteilnehmereinrichtungen

bis zur rechtskräftigen Aufhebung des

Konkurses gegen Entrichtung der Gebühren zur

Benützung überlassen."

11. In § 29 erhält Abs. 3 folgende Fassung

„Zieht der Fernschreibteilnehmer das Verlangen

auf Herstellung einer Fernschreibnebenstellenanlage

nach Abgabe der Einverständniserklärung

(§ 28 Abs. 2) zurück, so hat er außer den

für die bereits durchgeführten Herstellungsarbeiten

und für die Abtragung bereits hergestellter

Einrichtungen zu zahlenden Gebühren in der

Höhe der erwachsenen Kosten Restgebühren

vom Beginn der Mindestüberlassungsdauer an zu

entrichten."

12. In § 38 Abs. 4 sind die Worte „die Kosten

der Abtragung der Fernschreibsonderverbindung

zu ersetzen" zu streichen und an deren Stelle zu

setzen: „für die Abtragung der Fernschreibsonderverbindung

Gebühren in der Höhe der

erwachsenen Kosten zu entrichten.

Artikel II.

Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten

in Kraft, der dem Tag der Verlautbarung folgt.

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