113. Verordnung: 3. Sporttoto-Verordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Albs. 2 des Bundesgesetzes
vom 18. Dezember 1948, BGBl. Nr. 55/1949,
betreffend die Einführung des Sporttotos (Sporttoto-
Gesetz), werden im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für Unterricht und für soziale
Verwaltung folgende Teilnahmebestimmungen
für Sporttoto-Wettbewerbe erlassen
§ 1. Sporttoto-Wettbewerbe.
Die Sporttoto-Wettbewerbe werden gemäß
§ 2 des Sporttoto-Gesetzes von der Dienststelle
für Staatslotterien (nachfolgend als „Dienststelle"
bezeichnet) unter Mitwirkung des Sporttoto-
Beirates durchgeführt. Das Reinerträgnis der
Sporttoto-Wettbewerbe wird nach Abzug des
auf den Bund entfallenden Anteiles für Zwecke
der Sportförderung in Österreich verwendet.
§ 2. Teilnahmeberechtigung.
Teilnahmeberechtigt am Sporttoto-Wettbewerb
ist, wer im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen
einen Einsatz leistet, einen Teilnahmeschein
ausfüllt und dieser bei der Dienststelle
fristgerecht einlangt. Durch die Teilnahme
am Sporttoto-Wettbewerb anerkennt jeder Teilnehmer
die Teilnahmebestimmungen.
§ 3. Teilnahmeschein.
(1) Für jeden Sporttoto-Wettbewerb gelten
die für diesen amtlich aufgelegten, mit Nummer
und Austragungsdatum des Wettbewerbes
versehenen Teilnahmescheine. Teilnahmescheine
sind in den Sporttoto-Annahmestellen erhältlich.
(2) Der Teilnahmeschein besteht aus drei Abschnitten
(Abschnitt 1, 2 und 3), die vom Teilnehmer
gleichlautend und gut leserlich auszufüllen
sind; auf der Rückseite des Abschnittes
3 muß Name und Anschrift der empfangsberechtigten
Person in deutlicher Schrift eingetragen
sein. Der Abschnitt 1 verbleibt dem
Teilnehmer, während die Abschnitte 2 und 3
der Dienststelle zur Gewinnermittlung und
deren Kontrolle dienen.
(3) Die Abschnitte 2 und 3 des Teilnahmescheines
dürfen keine Korrekturen enthalten.
Felder, die leer gelassen wurden, undeutliche oder
unleserliche Eintragungen oder Korrekturen
(zum Beispiel Radierungen, ausgebesserte Tipzeichen)
aufweisen, scheiden aus der Gewinnermittlung
aus. Weichen die Eintragungen auf
den Abschnitten 2 und 3 voneinander ab, so
sind allein die Voraussagen des unter amtlichem
Verschluß befindlichen Abschnittes 3 (§ 6 Abs. 7)
maßgebend.
§ 4. Annahmestellen.
(1) Die Dienststelle kann sich zur Entgegennahme
von Einsätzen physischer oder juristischer
Personen oder Gesellschaften im Sinne des Handelsrechtes,
die nicht juristische Personen sind,
bedienen, die diese Tätigkeit unter der Bezeichnung
„Sporttoto-Annahmestelle" auszuüben
haben. Die Sporttoto-Annahmestellen sind durch
das von der Dienststelle beigestellte Schild
„Sporttoto-Annahmestelle" und eine Nummer
gekennzeichnet.
(2) Nur die von der Dienststelle zugelassenen
Sporttoto-Annahmestellen sind zur Annahme
der Teilnahmescheine gegen Entrichtung des Einsatzes
in bar berechtigt.
§ 5. Voraussagen.
(1) Die Teilnehmer haben den Ausgang aller
auf dem Teilnahmeschein angegebenen Wettkämpfe
vorauszusagen.
(2) Die auf dem Teilnahmeschein links angeführte
Mannschaft wird mit „Mannschaft 1"
und die auf dem Teilnahmeschein rechts angeführte
Mannschaft mit „Mannschaft 2" bezeichnet.
Ein Sieg von Mannschaft 1 wird durch
die Ziffer „1", ein Sieg von Mannschaft 2 durch
die Ziffer „2" und ein unentschiedener Ausgang
des Wettkampfes durch das Zeichen „X" in
dem entsprechenden Feld der Tipkolonnen vorausgesagt.
(3) Die Bezeichnung der Mannschaften als
„Mannschaft 1" und „Mannschaft 2" bleibt im
Falle eines Wechsels des Wettkampfortes unverändert.
§ 6. Zahlung des Einsatzes und
Übermittlung des Teilnahmescheines.
(1) Jede einzelne der von 1 bis 8 numerierten
Tipkolonnen gilt als selbständige Wette.
(2) Der Einsatz für je zwei ausgefüllte Tipkolonnen
beträgt S 270 zuzüglich S 0'30 Verwaltungskostenbeitrag.
(3) Bei Sporttoto-Annahmestellen, die Registriermaschinen
verwenden, trägt der Teilnehmer
die Gefahr für die Richtigkeit der Einsatzbestätigung.
Nur die von der Dienststelle zur Verfügung
gestellten Registriermaschinen dürfen zur
Einsatzbestätigung verwendet werden.
(4) Bei Sporttoto-Annahmestellen, die keine
Registriermaschinen verwenden, trägt der Teilnehmer
die Gefahr dafür, daß die Bestätigung
des geleisteten Einsatzes durch Aufdruck des
Stempels der Annahmestelle (Annahmestempel)
auf dem dafür vorgesehenen Raum der Abschnitte
1 und 3 des Teilnahmescheines erfolgt.
Die Anzahl der Stempelungen auf den Abschnitten
1 und 3 des Teilnahmescheines muß mit der
Anzahl der ausgefüllten Doppeltipkolonnen
übereinstimmen. Tipkolonnen, die nicht durch
Stempelung belegt sind, werden nicht gewertet.
Ein Stempelaufdruck (Einsatz S 270 zuzüglich
S 0'30 Verwaltungskostenbeitrag) gilt für die
ersten zwei ausgefüllten Tipkolonnen. Zwei
Stempelaufdrucke (Einsatz S 5'40 zuzüglich
S 0'60 Verwaltungskostenbeitrag) gelten für die
ersten vier ausgefüllten Tipkolonnen: Drei Stempelaufdrucke
(Einsatz S 8'10 zuzüglich S 0'90
Verwaltungskostenbeitrag) gelten für die ersten
sechs ausgefüllten Tipkolonnen. Vier Stempelaufdrucke
(Einsatz S 10'80 zuzüglich S 1'20 Verwaltungskostenbeitrag)
gelten für alle acht ausgefüllten
Tipkolonnen.
(5) Die zusammenhängenden Abschnitte 2
und 3 des ausgefüllten Teilnahmescheines dürfen
nur durch eine Sporttoto-Annahmestelle der
Dienststelle übermittelt werden.
(6) Die mit der Einsatzbestätigung entsprechend
versehenen Abschnitte 2 und 3 der Teilnahmescheine
müssen in der Regel spätestens
am Samstag, 12 Uhr 30 mittags, bei der Dienststelle
eingelangt sein. Die Dienststelle kann die
Frist für das Einlangen der Teilnahmescheine
bei Elementarereignissen oder falls ein Feiertag
auf den Samstag fällt, verkürzen oder verlängern.
(7) Der Abschnitt 3 wird bei der Dienststelle
im Safe amtlich verschlossen und verbleibt bis
zur Kontrolle der Gewinnermittlung unter amtlichem
Verschluß.
(8) Die bei der Dienststelle eingelangten Abschnitte
2 und 3 der Teilnahmescheine dürfen
weder abgeändert noch zurückverlangt werden.
(9) Die Gewinnlisten und alle sonst erforderlichen
Mitteilungen sind von der Dienststelle zu
verlautbaren.
§ 7. Haupt- und Reservefragen.
Die Dienststelle kann in jedem Sporttoto-
Wettbewerb zu den 12 Hauptfragen (1—12)
3 Reservefragen (13—15) aufnehmen. Grundsätzlich
werden für die Punkteermittlung die
12 Hauptfragen herangezogen, die Reservefragen
werden in der auf dem Teilnahmeschein angeführten
Reihenfolge an Stelle von ausfallenden
Hauptfragen gewertet.
§ 8. Rangermittlung.
(1) Für jede richtige Voraussage eines Wettkampfresultates
in einer Tipkolonne erhält der
Teilnehmer einen Punkt gutgeschrieben. Die Gesamtheit
der in einer Tipkolonne erzielten
Punkte ergibt die Rangstellung des Teilnehmers
(z. B. zwölf richtige Voraussagen in der gleichen
Tipkolonne ergeben zwölf Punkte; elf richtige
Voraussagen ergeben elf Punkte; zehn richtige
Voraussagen ergeben zehn Punkte usw.).
(2) Im allgemeinen werden für die Punkteermittlung
zwölf Fragen gewertet. Ausnahmefälle
(§ 9) bleiben vorbehalten.
§ 9. Bewertung, Ausfall und Abänderung
von Wettkämpfen.
(1) Bei der Bewertung zählen grundsätzlich nur
die an dem vorher bestimmten Termin ausgetragenen
Wettkämpfe: Vorzeitig abgebrochene, ausgefallene
oder auf einen späteren Zeitpunkt verschobene
Wettkämpfe werden nicht gewertet.
(2) Maßgebend ist ausschließlich das Resultat
am Ende der nach den für diesen Wettkampf
gültigen Regeln festgesetzten Wettkampfzeit,
also das Resultat auch bei allfälliger Verlängerung
der Wettkampfzeit. Nachträgliche Resultatsänderungen
durch die sportlichen Körperschaften
sowie die Siegerermittlung durch Los bei Cupspielen
werden nicht berücksichtigt. Es gilt ausschließlich
das am Wettkampfort erzielte Resultat.
(3) Wird der Charakter eines in einem Sporttoto-
Wettbewerb aufgenommenen Wettkampfes
geändert (zum Beispiel ein als Meisterschaftskampf
angesetzter Wettkampf in ein Freundschaftstreffen
umgewandelt), so ist dieser Wettkampf
vom Sporttoto-Wettbewerb ausgeschlossen.
Diese Bestimmung gilt nicht für Länderwettkämpfe.
(4) Fallen mehr als die Hälfte aller auf dem
Teilnahmeschein angegebenen Wettkämpfe (einschließlich
der Wettkämpfe der Reservefragen)
aus, so unterbleibt die Gewinnermittlung dieses
Sporttoto-Wettbewerbes und der Gesamteinsatz
wird dem nächsten Sporttoto-Wettbewerb hinzugerechnet.
§ 10. Haftung.
(1) Die Haftung des Bundes für rechtswidriges
und schuldhaftes Verhalten seiner Organe beginnt
mit dem Zeitpunkt der Übernahme der
eingelangten Teilnahmescheine durch die Dienststelle.
(2) Die Gefahr für das rechtzeitige Einlangen
der Teilnahmescheine bei der Dienststelle trägt
der Teilnehmer.
§ 11. Ausscheiden von Voraussagen.
(1) Felder, die leer gelassen wurden, die undeutliche
oder unleserliche Eintragungen oder
Korrekturen (zum Beispiel Radierungen, ausgebesserte
Tipzeichen) aufweisen (§ 3 Abs. 3),
werden für den Sporttoto-Wettbewerb nicht gewertet.
(2) Vom Sporttoto-Wettbewerb scheiden aus
1. alle ausgefüllten Tipkolonnen, die nicht
durch eine entsprechende Einsatzbestätigung belegt
sind (§ 6 Abs. 3 und 4);
2. alle Teilnahmescheine, die
a) nicht rechtzeitig bei der Dienststelle eingelangt
sind (§ 6 Abs. 6),
b) sonst gegen die Teilnahmebestimmungen
verstoßen.
Geleistete Einsätze und Verwaltungskostenbeiträge
verfallen.
(3) Einsätze und Verwaltungskostenbeiträge
für Teilnahmescheine, die bei einer Sporttoto-
Annahmestelle abgegeben und von dieser nachweisbar
rechtzeitig abgesandt wurden, aber bei
der Dienststelle nicht rechtzeitig eingelangt sind,
werden den Teilnehmern in bar (S 3'— je zwei
Tipkolonnen) ersetzt.
§ 12. Bruttogewinne.
(1) Von den gesamten Einsätzen des Sporttoto-
Wettbewerbes werden vorerst 1 1/2 v. H. Einsatzgebühr
gemäß § 33 TP. 17 Z. 6 lit. a des Gebührengesetzes
1946, BGBl. Nr. 184, abgezogen.
(2) Von dem so errechneten Betrag werden
50 v. H. als Gesamt-Bruttogewinstsumme auf
drei Ränge aufgeteilt, und zwar
1. Rang: ein Drittel der Gesamt-Bruttogewinstsumme
für die Tipkolonnen mit der
höchsten Punktezahl;
2. Rang: ein Drittel der Gesamt-Bruttogewinstsumme
für die Tipkolonnen mit der
zweithöchsten Punktezahl;
3. Rang: ein Drittel der Gesamt-Bruttogewinstsumme
für die Tipkolonnen mit der
dritthöchsten Punktezahl.
(3) Liegen mehrere richtige Lösungen im
gleichen Rang vor, wird die Bruttogewinstsumme
des betreffenden Ranges zu gleichen Teilen auf
die gewinnberechtigten Tipkolonnen dieses Ranges
verteilt. Wenn in einem Rang der auf die
einzelnen Tipkolonnen entfallende Bruttogewinn
geringer ist als der im nächstfolgenden Rang,
werden die Bruttogewinstsummen dieser beiden
Ränge zu einer einzigen zusammengefaßt. Die so
gebildete Bruttogewinstsumme wird zu gleichen
Teilen unter die gewinnberechtigten Tipkolonnen
beider Ränge verteilt. Die einzelnen
Tipkolonnen eines ordnungsgemäß eingereichten
Teilnahmescheines sind in gleicher Weise gewinnberechtigt.
Daher können bei Zutreffen der
Voraussetzungen auf einem Teilnahmeschein
sämtliche acht Tipkolonnen gewinnberechtigt
sein.
(4) Der auf eine Tipkolonne entfallende
Bruttogewinn ist nach oben unbeschränkt.
§ 13. Nettogewinne.
Der auf die einzelne gewinnberechtigte Tipkolonne
entfallende Nettogewinn ergibt sich aus
der Bruttogewinstsumme des einzelnen Ranges,
geteilt durch die Anzahl der im betreffenden
Rang anspruchsberechtigten Tipkolonnen, abzüglich
der darauf entfallenden Gewinstgebühr
gemäß § 33 TP. 17 Z. 6 lit. b des Gebührengesetzes
1946, BGBl. Nr. 184.
§ 14. Auszahlung der Gewinne.
(1) Der Nettogewinn (§ 13) vermindert um die
Auszahlungsgebühr des Österreichischen Postsparkassenamtes
ergibt nach Abrundung auf
50 Groschen beziehungsweise ganze Schillingbeträge
den Auszahlungsbetrag.
(2) Der Auszahlungsbetrag wird nach Ablauf
einer bestimmten Frist (§ 16) angewiesen. Die
auf die einzelnen Tipkolonnen entfallenden, in
der amtlichen Gewinnliste veröffentlichten Auszahlungsbeträge
können entsprechend vermindert
werden, wenn die von einem oder mehreren
Teilnehmern innerhalb der festgesetzten Frist
erhobenen Ansprüche als gewinnberechtigt anerkannt
wurden.
(3) Die Gewinne im 3. Rang werden nicht ausgezahlt,
wenn der auf die einzelne Tipkolonne
entfallende Nettogewinn den Betrag von S 6'—
nicht erreicht. In diesem Falle wird die für den
3. Rang zur Verfügung stehende Bruttogewinstsumme
zu gleichen Teilen den Bruttogewinstsummen
des 1. und 2. Ranges zugeschlagen.
(4) Sollte trotz dieser Zuweisung der auf die
einzelne Tipkolonne entfallende Anteil an dem
nunmehr erhöhten Nettogewinn im 2. Rang den
Betrag von S 6'— für jede gewinnberechtigte
Tipkolonne nicht erreichen, so wird die ganze
zur Verfügung stehende Bruttogewinstsumme
dem 1. Rang allein zugewiesen. Wenn selbst
dann der so erhöhte Nettogewinn für jede gewinnberechtigte
Tipkolonne im 1. Rang den Betrag
von S 6'— nicht erreicht, so wird die Gesamt-
Bruttogewinstsumme des Sporttoto-Wettbewerbes
der Gesamt-Bruttogewinstsumme des
nachfolgenden Sporttoto-Wettbewerbes hinzugerechnet.
(5) Der Auszahlungsbetrag wird ausschließlich
der auf dem Abschnitt 3 des Teilnahmescheines
vermerkten empfangsberechtigten Person angewiesen.
Die Zustellungsgebühr geht zu deren
Lasten. Gewinne, die innerhalb von sechs Monaten
nicht zugestellt werden können, verfallen.
(6) Bei zahlreichen kleinen Gewinnen kann die
Dienststelle sofort und ohne Veröffentlichung der
Gewinn-Nummern mit der Auszahlung beginnen.
In diesem Fall wird eine besondere Frist
(§ 16 Albs. 2 lit. b) zur Geltendmachung von
Gewinnansprüchen festgesetzt.
§ 15. Geltendmachung von Gewinnansprüchen.
Jeder Teilnehmer kann innerhalb der im § 16
genannten Fristen bei der Dienststelle seinen Gewinnanspruch
geltend machen, wenn
1. die Nummer seines gewinnberechtigten Teilnahmescheines
in der amtlichen Gewinnliste
überhaupt nicht oder nicht in dem ihm gebührenden
Rang oder nicht so oft aufscheint, als
der Teilnehmer glaubt, Anspruch zu haben;
2. der Teilnehmer bei NichtVeröffentlichung
der Nummern der gewinnberechtigten Teilnahmescheine
(§ 14 Abs. 6 und § 16 Abs. 2
lit. b) den entsprechenden Gewinn nicht innerhalb
der in der amtlichen Gewinnliste angegebenen
Frist erhalten hat;
3. der Teilnehmer einen ordnungsgemäß anerkannten
(verlautbarten) Gewinn nicht rechtzeitig
erhalten hat.
§ 16. Fristen zur Geltendmachung
von Gewinnansprüchen.
(1) Nach Ablauf der zur Geltendmachung von
Gewinnansprüchen festgesetzten Fristen werden
die Gewinne an die auf dem Abschnitt 3 angegebene
empfangsberechtigte Person überwiesen.
(2) Diese Fristen werden wie folgt festgesetzt
a) Forderungen gemäß § 15 Z. 1 müssen bis
zu dem, dem Sporttoto-Wettbewerbstermin
folgenden dritten Mittwoch,
15 Uhr 30, bei der Dienststelle geltend gemacht
und eingelangt sein;
b) Forderungen gemäß § 15 Z. 2 müssen bis
zum dritten Mittwoch, 15 Uhr 30, nach
dem für den betreffenden Sporttoto-Wettbewerbstermin
in der amtlichen Gewinnliste
verlautbarten Auszahlungstag bei der
Dienststelle geltend gemacht und eingelangt
sein;
c) Forderungen gemäß § 15 Z. 3 müssen
spätestens innerhalb von drei Monaten
nach dem betreffenden Sporttoto-Wettbewerbstermin
bei der Dienststelle geltend
gemacht und eingelangt sein.
(3) Forderungen auf Auszahlung von Gewinnen,
die nach Ablauf der im Abs. 2 genannten
Fristen eintreffen oder die notwendigen Angaben
nicht vollständig enthalten, sowie mündlich
geltend gemachte Ansprüche sind nicht zu
berücksichtigen. Etwaige Gewinnansprüche verfallen.
§ 17. Verfahren bei Geltendmachung
von Gewinnansprüchen.
Gewinnansprüche (§ 15) können durch den
Teilnehmer persönlich oder mit eingeschriebenem
Brief, und zwar in beiden Fällen nur unter Verwendung
des bei den Sporttoto-Annahmestellen
und bei der Dienststelle erhältlichen Formblattes,
geltend gemacht werden. Der Teilnehmer hat
den Abschnitt 1 vorzulegen.
§ 18. Schlußbestimmungen.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1957 in
Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung
werden die 2. Sporttoto-Verordnung, BGBl.
Nr. 163/1950, und die 1. Novelle zur 2. Sporttoto-
Verordnung, BGBl. Nr. 151/1951, aufgehoben.