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113. Verordnung: 3. Sporttoto-Verordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 113. Verordnung: 3. Sporttoto-Verordnung.

Auf Grund des § 2 Albs. 2 des Bundesgesetzes

vom 18. Dezember 1948, BGBl. Nr. 55/1949,

betreffend die Einführung des Sporttotos (Sporttoto-

Gesetz), werden im Einvernehmen mit den

Bundesministerien für Unterricht und für soziale

Verwaltung folgende Teilnahmebestimmungen

für Sporttoto-Wettbewerbe erlassen

§ 1. Sporttoto-Wettbewerbe.

Die Sporttoto-Wettbewerbe werden gemäß

§ 2 des Sporttoto-Gesetzes von der Dienststelle

für Staatslotterien (nachfolgend als „Dienststelle"

bezeichnet) unter Mitwirkung des Sporttoto-

Beirates durchgeführt. Das Reinerträgnis der

Sporttoto-Wettbewerbe wird nach Abzug des

auf den Bund entfallenden Anteiles für Zwecke

der Sportförderung in Österreich verwendet.

§ 2. Teilnahmeberechtigung.

Teilnahmeberechtigt am Sporttoto-Wettbewerb

ist, wer im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen

einen Einsatz leistet, einen Teilnahmeschein

ausfüllt und dieser bei der Dienststelle

fristgerecht einlangt. Durch die Teilnahme

am Sporttoto-Wettbewerb anerkennt jeder Teilnehmer

die Teilnahmebestimmungen.

§ 3. Teilnahmeschein.

(1) Für jeden Sporttoto-Wettbewerb gelten

die für diesen amtlich aufgelegten, mit Nummer

und Austragungsdatum des Wettbewerbes

versehenen Teilnahmescheine. Teilnahmescheine

sind in den Sporttoto-Annahmestellen erhältlich.

(2) Der Teilnahmeschein besteht aus drei Abschnitten

(Abschnitt 1, 2 und 3), die vom Teilnehmer

gleichlautend und gut leserlich auszufüllen

sind; auf der Rückseite des Abschnittes

3 muß Name und Anschrift der empfangsberechtigten

Person in deutlicher Schrift eingetragen

sein. Der Abschnitt 1 verbleibt dem

Teilnehmer, während die Abschnitte 2 und 3

der Dienststelle zur Gewinnermittlung und

deren Kontrolle dienen.

(3) Die Abschnitte 2 und 3 des Teilnahmescheines

dürfen keine Korrekturen enthalten.

Felder, die leer gelassen wurden, undeutliche oder

unleserliche Eintragungen oder Korrekturen

(zum Beispiel Radierungen, ausgebesserte Tipzeichen)

aufweisen, scheiden aus der Gewinnermittlung

aus. Weichen die Eintragungen auf

den Abschnitten 2 und 3 voneinander ab, so

sind allein die Voraussagen des unter amtlichem

Verschluß befindlichen Abschnittes 3 (§ 6 Abs. 7)

maßgebend.

§ 4. Annahmestellen.

(1) Die Dienststelle kann sich zur Entgegennahme

von Einsätzen physischer oder juristischer

Personen oder Gesellschaften im Sinne des Handelsrechtes,

die nicht juristische Personen sind,

bedienen, die diese Tätigkeit unter der Bezeichnung

„Sporttoto-Annahmestelle" auszuüben

haben. Die Sporttoto-Annahmestellen sind durch

das von der Dienststelle beigestellte Schild

„Sporttoto-Annahmestelle" und eine Nummer

gekennzeichnet.

(2) Nur die von der Dienststelle zugelassenen

Sporttoto-Annahmestellen sind zur Annahme

der Teilnahmescheine gegen Entrichtung des Einsatzes

in bar berechtigt.

§ 5. Voraussagen.

(1) Die Teilnehmer haben den Ausgang aller

auf dem Teilnahmeschein angegebenen Wettkämpfe

vorauszusagen.

(2) Die auf dem Teilnahmeschein links angeführte

Mannschaft wird mit „Mannschaft 1"

und die auf dem Teilnahmeschein rechts angeführte

Mannschaft mit „Mannschaft 2" bezeichnet.

Ein Sieg von Mannschaft 1 wird durch

die Ziffer „1", ein Sieg von Mannschaft 2 durch

die Ziffer „2" und ein unentschiedener Ausgang

des Wettkampfes durch das Zeichen „X" in

dem entsprechenden Feld der Tipkolonnen vorausgesagt.

(3) Die Bezeichnung der Mannschaften als

„Mannschaft 1" und „Mannschaft 2" bleibt im

Falle eines Wechsels des Wettkampfortes unverändert.

§ 6. Zahlung des Einsatzes und

Übermittlung des Teilnahmescheines.

(1) Jede einzelne der von 1 bis 8 numerierten

Tipkolonnen gilt als selbständige Wette.

(2) Der Einsatz für je zwei ausgefüllte Tipkolonnen

beträgt S 270 zuzüglich S 0'30 Verwaltungskostenbeitrag.

(3) Bei Sporttoto-Annahmestellen, die Registriermaschinen

verwenden, trägt der Teilnehmer

die Gefahr für die Richtigkeit der Einsatzbestätigung.

Nur die von der Dienststelle zur Verfügung

gestellten Registriermaschinen dürfen zur

Einsatzbestätigung verwendet werden.

(4) Bei Sporttoto-Annahmestellen, die keine

Registriermaschinen verwenden, trägt der Teilnehmer

die Gefahr dafür, daß die Bestätigung

des geleisteten Einsatzes durch Aufdruck des

Stempels der Annahmestelle (Annahmestempel)

auf dem dafür vorgesehenen Raum der Abschnitte

1 und 3 des Teilnahmescheines erfolgt.

Die Anzahl der Stempelungen auf den Abschnitten

1 und 3 des Teilnahmescheines muß mit der

Anzahl der ausgefüllten Doppeltipkolonnen

übereinstimmen. Tipkolonnen, die nicht durch

Stempelung belegt sind, werden nicht gewertet.

Ein Stempelaufdruck (Einsatz S 270 zuzüglich

S 0'30 Verwaltungskostenbeitrag) gilt für die

ersten zwei ausgefüllten Tipkolonnen. Zwei

Stempelaufdrucke (Einsatz S 5'40 zuzüglich

S 0'60 Verwaltungskostenbeitrag) gelten für die

ersten vier ausgefüllten Tipkolonnen: Drei Stempelaufdrucke

(Einsatz S 8'10 zuzüglich S 0'90

Verwaltungskostenbeitrag) gelten für die ersten

sechs ausgefüllten Tipkolonnen. Vier Stempelaufdrucke

(Einsatz S 10'80 zuzüglich S 1'20 Verwaltungskostenbeitrag)

gelten für alle acht ausgefüllten

Tipkolonnen.

(5) Die zusammenhängenden Abschnitte 2

und 3 des ausgefüllten Teilnahmescheines dürfen

nur durch eine Sporttoto-Annahmestelle der

Dienststelle übermittelt werden.

(6) Die mit der Einsatzbestätigung entsprechend

versehenen Abschnitte 2 und 3 der Teilnahmescheine

müssen in der Regel spätestens

am Samstag, 12 Uhr 30 mittags, bei der Dienststelle

eingelangt sein. Die Dienststelle kann die

Frist für das Einlangen der Teilnahmescheine

bei Elementarereignissen oder falls ein Feiertag

auf den Samstag fällt, verkürzen oder verlängern.

(7) Der Abschnitt 3 wird bei der Dienststelle

im Safe amtlich verschlossen und verbleibt bis

zur Kontrolle der Gewinnermittlung unter amtlichem

Verschluß.

(8) Die bei der Dienststelle eingelangten Abschnitte

2 und 3 der Teilnahmescheine dürfen

weder abgeändert noch zurückverlangt werden.

(9) Die Gewinnlisten und alle sonst erforderlichen

Mitteilungen sind von der Dienststelle zu

verlautbaren.

§ 7. Haupt- und Reservefragen.

Die Dienststelle kann in jedem Sporttoto-

Wettbewerb zu den 12 Hauptfragen (1—12)

3 Reservefragen (13—15) aufnehmen. Grundsätzlich

werden für die Punkteermittlung die

12 Hauptfragen herangezogen, die Reservefragen

werden in der auf dem Teilnahmeschein angeführten

Reihenfolge an Stelle von ausfallenden

Hauptfragen gewertet.

§ 8. Rangermittlung.

(1) Für jede richtige Voraussage eines Wettkampfresultates

in einer Tipkolonne erhält der

Teilnehmer einen Punkt gutgeschrieben. Die Gesamtheit

der in einer Tipkolonne erzielten

Punkte ergibt die Rangstellung des Teilnehmers

(z. B. zwölf richtige Voraussagen in der gleichen

Tipkolonne ergeben zwölf Punkte; elf richtige

Voraussagen ergeben elf Punkte; zehn richtige

Voraussagen ergeben zehn Punkte usw.).

(2) Im allgemeinen werden für die Punkteermittlung

zwölf Fragen gewertet. Ausnahmefälle

(§ 9) bleiben vorbehalten.

§ 9. Bewertung, Ausfall und Abänderung

von Wettkämpfen.

(1) Bei der Bewertung zählen grundsätzlich nur

die an dem vorher bestimmten Termin ausgetragenen

Wettkämpfe: Vorzeitig abgebrochene, ausgefallene

oder auf einen späteren Zeitpunkt verschobene

Wettkämpfe werden nicht gewertet.

(2) Maßgebend ist ausschließlich das Resultat

am Ende der nach den für diesen Wettkampf

gültigen Regeln festgesetzten Wettkampfzeit,

also das Resultat auch bei allfälliger Verlängerung

der Wettkampfzeit. Nachträgliche Resultatsänderungen

durch die sportlichen Körperschaften

sowie die Siegerermittlung durch Los bei Cupspielen

werden nicht berücksichtigt. Es gilt ausschließlich

das am Wettkampfort erzielte Resultat.

(3) Wird der Charakter eines in einem Sporttoto-

Wettbewerb aufgenommenen Wettkampfes

geändert (zum Beispiel ein als Meisterschaftskampf

angesetzter Wettkampf in ein Freundschaftstreffen

umgewandelt), so ist dieser Wettkampf

vom Sporttoto-Wettbewerb ausgeschlossen.

Diese Bestimmung gilt nicht für Länderwettkämpfe.

(4) Fallen mehr als die Hälfte aller auf dem

Teilnahmeschein angegebenen Wettkämpfe (einschließlich

der Wettkämpfe der Reservefragen)

aus, so unterbleibt die Gewinnermittlung dieses

Sporttoto-Wettbewerbes und der Gesamteinsatz

wird dem nächsten Sporttoto-Wettbewerb hinzugerechnet.

§ 10. Haftung.

(1) Die Haftung des Bundes für rechtswidriges

und schuldhaftes Verhalten seiner Organe beginnt

mit dem Zeitpunkt der Übernahme der

eingelangten Teilnahmescheine durch die Dienststelle.

(2) Die Gefahr für das rechtzeitige Einlangen

der Teilnahmescheine bei der Dienststelle trägt

der Teilnehmer.

§ 11. Ausscheiden von Voraussagen.

(1) Felder, die leer gelassen wurden, die undeutliche

oder unleserliche Eintragungen oder

Korrekturen (zum Beispiel Radierungen, ausgebesserte

Tipzeichen) aufweisen (§ 3 Abs. 3),

werden für den Sporttoto-Wettbewerb nicht gewertet.

(2) Vom Sporttoto-Wettbewerb scheiden aus

1. alle ausgefüllten Tipkolonnen, die nicht

durch eine entsprechende Einsatzbestätigung belegt

sind (§ 6 Abs. 3 und 4);

2. alle Teilnahmescheine, die

a) nicht rechtzeitig bei der Dienststelle eingelangt

sind (§ 6 Abs. 6),

b) sonst gegen die Teilnahmebestimmungen

verstoßen.

Geleistete Einsätze und Verwaltungskostenbeiträge

verfallen.

(3) Einsätze und Verwaltungskostenbeiträge

für Teilnahmescheine, die bei einer Sporttoto-

Annahmestelle abgegeben und von dieser nachweisbar

rechtzeitig abgesandt wurden, aber bei

der Dienststelle nicht rechtzeitig eingelangt sind,

werden den Teilnehmern in bar (S 3'— je zwei

Tipkolonnen) ersetzt.

§ 12. Bruttogewinne.

(1) Von den gesamten Einsätzen des Sporttoto-

Wettbewerbes werden vorerst 1 1/2 v. H. Einsatzgebühr

gemäß § 33 TP. 17 Z. 6 lit. a des Gebührengesetzes

1946, BGBl. Nr. 184, abgezogen.

(2) Von dem so errechneten Betrag werden

50 v. H. als Gesamt-Bruttogewinstsumme auf

drei Ränge aufgeteilt, und zwar

1. Rang: ein Drittel der Gesamt-Bruttogewinstsumme

für die Tipkolonnen mit der

höchsten Punktezahl;

2. Rang: ein Drittel der Gesamt-Bruttogewinstsumme

für die Tipkolonnen mit der

zweithöchsten Punktezahl;

3. Rang: ein Drittel der Gesamt-Bruttogewinstsumme

für die Tipkolonnen mit der

dritthöchsten Punktezahl.

(3) Liegen mehrere richtige Lösungen im

gleichen Rang vor, wird die Bruttogewinstsumme

des betreffenden Ranges zu gleichen Teilen auf

die gewinnberechtigten Tipkolonnen dieses Ranges

verteilt. Wenn in einem Rang der auf die

einzelnen Tipkolonnen entfallende Bruttogewinn

geringer ist als der im nächstfolgenden Rang,

werden die Bruttogewinstsummen dieser beiden

Ränge zu einer einzigen zusammengefaßt. Die so

gebildete Bruttogewinstsumme wird zu gleichen

Teilen unter die gewinnberechtigten Tipkolonnen

beider Ränge verteilt. Die einzelnen

Tipkolonnen eines ordnungsgemäß eingereichten

Teilnahmescheines sind in gleicher Weise gewinnberechtigt.

Daher können bei Zutreffen der

Voraussetzungen auf einem Teilnahmeschein

sämtliche acht Tipkolonnen gewinnberechtigt

sein.

(4) Der auf eine Tipkolonne entfallende

Bruttogewinn ist nach oben unbeschränkt.

§ 13. Nettogewinne.

Der auf die einzelne gewinnberechtigte Tipkolonne

entfallende Nettogewinn ergibt sich aus

der Bruttogewinstsumme des einzelnen Ranges,

geteilt durch die Anzahl der im betreffenden

Rang anspruchsberechtigten Tipkolonnen, abzüglich

der darauf entfallenden Gewinstgebühr

gemäß § 33 TP. 17 Z. 6 lit. b des Gebührengesetzes

1946, BGBl. Nr. 184.

§ 14. Auszahlung der Gewinne.

(1) Der Nettogewinn (§ 13) vermindert um die

Auszahlungsgebühr des Österreichischen Postsparkassenamtes

ergibt nach Abrundung auf

50 Groschen beziehungsweise ganze Schillingbeträge

den Auszahlungsbetrag.

(2) Der Auszahlungsbetrag wird nach Ablauf

einer bestimmten Frist (§ 16) angewiesen. Die

auf die einzelnen Tipkolonnen entfallenden, in

der amtlichen Gewinnliste veröffentlichten Auszahlungsbeträge

können entsprechend vermindert

werden, wenn die von einem oder mehreren

Teilnehmern innerhalb der festgesetzten Frist

erhobenen Ansprüche als gewinnberechtigt anerkannt

wurden.

(3) Die Gewinne im 3. Rang werden nicht ausgezahlt,

wenn der auf die einzelne Tipkolonne

entfallende Nettogewinn den Betrag von S 6'—

nicht erreicht. In diesem Falle wird die für den

3. Rang zur Verfügung stehende Bruttogewinstsumme

zu gleichen Teilen den Bruttogewinstsummen

des 1. und 2. Ranges zugeschlagen.

(4) Sollte trotz dieser Zuweisung der auf die

einzelne Tipkolonne entfallende Anteil an dem

nunmehr erhöhten Nettogewinn im 2. Rang den

Betrag von S 6'— für jede gewinnberechtigte

Tipkolonne nicht erreichen, so wird die ganze

zur Verfügung stehende Bruttogewinstsumme

dem 1. Rang allein zugewiesen. Wenn selbst

dann der so erhöhte Nettogewinn für jede gewinnberechtigte

Tipkolonne im 1. Rang den Betrag

von S 6'— nicht erreicht, so wird die Gesamt-

Bruttogewinstsumme des Sporttoto-Wettbewerbes

der Gesamt-Bruttogewinstsumme des

nachfolgenden Sporttoto-Wettbewerbes hinzugerechnet.

(5) Der Auszahlungsbetrag wird ausschließlich

der auf dem Abschnitt 3 des Teilnahmescheines

vermerkten empfangsberechtigten Person angewiesen.

Die Zustellungsgebühr geht zu deren

Lasten. Gewinne, die innerhalb von sechs Monaten

nicht zugestellt werden können, verfallen.

(6) Bei zahlreichen kleinen Gewinnen kann die

Dienststelle sofort und ohne Veröffentlichung der

Gewinn-Nummern mit der Auszahlung beginnen.

In diesem Fall wird eine besondere Frist

(§ 16 Albs. 2 lit. b) zur Geltendmachung von

Gewinnansprüchen festgesetzt.

§ 15. Geltendmachung von Gewinnansprüchen.

Jeder Teilnehmer kann innerhalb der im § 16

genannten Fristen bei der Dienststelle seinen Gewinnanspruch

geltend machen, wenn

1. die Nummer seines gewinnberechtigten Teilnahmescheines

in der amtlichen Gewinnliste

überhaupt nicht oder nicht in dem ihm gebührenden

Rang oder nicht so oft aufscheint, als

der Teilnehmer glaubt, Anspruch zu haben;

2. der Teilnehmer bei NichtVeröffentlichung

der Nummern der gewinnberechtigten Teilnahmescheine

(§ 14 Abs. 6 und § 16 Abs. 2

lit. b) den entsprechenden Gewinn nicht innerhalb

der in der amtlichen Gewinnliste angegebenen

Frist erhalten hat;

3. der Teilnehmer einen ordnungsgemäß anerkannten

(verlautbarten) Gewinn nicht rechtzeitig

erhalten hat.

§ 16. Fristen zur Geltendmachung

von Gewinnansprüchen.

(1) Nach Ablauf der zur Geltendmachung von

Gewinnansprüchen festgesetzten Fristen werden

die Gewinne an die auf dem Abschnitt 3 angegebene

empfangsberechtigte Person überwiesen.

(2) Diese Fristen werden wie folgt festgesetzt

a) Forderungen gemäß § 15 Z. 1 müssen bis

zu dem, dem Sporttoto-Wettbewerbstermin

folgenden dritten Mittwoch,

15 Uhr 30, bei der Dienststelle geltend gemacht

und eingelangt sein;

b) Forderungen gemäß § 15 Z. 2 müssen bis

zum dritten Mittwoch, 15 Uhr 30, nach

dem für den betreffenden Sporttoto-Wettbewerbstermin

in der amtlichen Gewinnliste

verlautbarten Auszahlungstag bei der

Dienststelle geltend gemacht und eingelangt

sein;

c) Forderungen gemäß § 15 Z. 3 müssen

spätestens innerhalb von drei Monaten

nach dem betreffenden Sporttoto-Wettbewerbstermin

bei der Dienststelle geltend

gemacht und eingelangt sein.

(3) Forderungen auf Auszahlung von Gewinnen,

die nach Ablauf der im Abs. 2 genannten

Fristen eintreffen oder die notwendigen Angaben

nicht vollständig enthalten, sowie mündlich

geltend gemachte Ansprüche sind nicht zu

berücksichtigen. Etwaige Gewinnansprüche verfallen.

§ 17. Verfahren bei Geltendmachung

von Gewinnansprüchen.

Gewinnansprüche (§ 15) können durch den

Teilnehmer persönlich oder mit eingeschriebenem

Brief, und zwar in beiden Fällen nur unter Verwendung

des bei den Sporttoto-Annahmestellen

und bei der Dienststelle erhältlichen Formblattes,

geltend gemacht werden. Der Teilnehmer hat

den Abschnitt 1 vorzulegen.

§ 18. Schlußbestimmungen.

Diese Verordnung tritt am 1. August 1957 in

Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung

werden die 2. Sporttoto-Verordnung, BGBl.

Nr. 163/1950, und die 1. Novelle zur 2. Sporttoto-

Verordnung, BGBl. Nr. 151/1951, aufgehoben.

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