113. Verordnung: Anwendbarerklärung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung sozialversicherungsrechtlicher Verhältnisse aus Anlaß der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen, für weitere Gruppen von in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften stehenden Bediensteten.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 des Bundesgesetzes vom
8. Juli 1948, BGBl. Nr. 177, über die Regelung
sozialversicherungsrechtlicher Verhältnisse aus
Anlaß der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus
einem solchen, wird verordnet
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
8. Juli 1948, BGBl. Nr. 177, werden für die im
folgenden bezeichneten Personengruppen für anwendbar
erklärt
1. für Personen, die als „definitive Warte- und
Dienstpersonen (definitive Anstaltsbedienstete)"
auf Grund des § 5 Abs. 1 lit. b der „Dienstordnung
für das weltliche Warte- und Dienstpersonal
des Landeskrankenhauses in Graz" (genehmigt
mit Beschluß der Steiermärkischen Landesregierung
vom 1. Mai 1926, Zl. 4-183, Gk 6/1,
in der Fassung des Beschlusses vom 6. Dezember
1927, Zl. 1-66 Allg. 43/3-1927) an Landesanstalten
in Dienstesverwendung stehen oder als solche
aufgenommen werden;
2. für Personen, auf die gemäß § 6 Abs. 1
und 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1930, LGBl. für
das Land Steiermark Nr. 21/1931, betreffend
die Errichtung einer Landes-Hypothekenanstalt
für Steiermark, die für die Landesbeamten des
Landes Steiermark jeweils geltenden Bestimmungen
einschließlich der Dienstpragmatik, Einrechnung
und Vorrückung sinngemäß Anwendung
finden, sofern diese Personen nicht überhaupt
dem Stande der Landesbeamten entnommen
sind;.
3. für Personen, die als Landesstraßenwärter
in ein unkündbares Vertragsverhältnis zum
Land Oberösterreich mit Anwartschaft auf die
Versorgungsleistungen im Sinne der „Versorgungsvorschrift
für die oberösterreichischen
Landesstraßenwärter und ihre Hinterbliebenen"
(Landtagsbeschluß vom 13. Dezember 1928,
Ldtg.Zl. 317/1927, wieder in Kraft gesetzt durch
Landtagsbeschluß vom 15. Oktober 1946,
Ldtg.Zl. 32/1946) übernommen wurden.
4. für die „Angelobten Arbeiter der Österreichischen
Staatsdruckerei", die der für diese
Arbeiter geltenden Vorschrift über die Ruhe-
und Versorgungsgenüsse in der jeweils geltenden
Fassung unterstellt sind.