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113_1955 AT

113. Verordnung: Anwendbarerklärung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung sozialversicherungsrechtlicher Verhältnisse aus Anlaß der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen, für weitere Gruppen von in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften stehenden Bediensteten.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 113. Verordnung: Anwendbarerklärung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung sozialversicherungsrechtlicher Verhältnisse aus Anlaß der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen, für weitere Gruppen von in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften stehenden Bediensteten.

Auf Grund des § 10 des Bundesgesetzes vom

8. Juli 1948, BGBl. Nr. 177, über die Regelung

sozialversicherungsrechtlicher Verhältnisse aus

Anlaß der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches

Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus

einem solchen, wird verordnet

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

8. Juli 1948, BGBl. Nr. 177, werden für die im

folgenden bezeichneten Personengruppen für anwendbar

erklärt

1. für Personen, die als „definitive Warte- und

Dienstpersonen (definitive Anstaltsbedienstete)"

auf Grund des § 5 Abs. 1 lit. b der „Dienstordnung

für das weltliche Warte- und Dienstpersonal

des Landeskrankenhauses in Graz" (genehmigt

mit Beschluß der Steiermärkischen Landesregierung

vom 1. Mai 1926, Zl. 4-183, Gk 6/1,

in der Fassung des Beschlusses vom 6. Dezember

1927, Zl. 1-66 Allg. 43/3-1927) an Landesanstalten

in Dienstesverwendung stehen oder als solche

aufgenommen werden;

2. für Personen, auf die gemäß § 6 Abs. 1

und 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1930, LGBl. für

das Land Steiermark Nr. 21/1931, betreffend

die Errichtung einer Landes-Hypothekenanstalt

für Steiermark, die für die Landesbeamten des

Landes Steiermark jeweils geltenden Bestimmungen

einschließlich der Dienstpragmatik, Einrechnung

und Vorrückung sinngemäß Anwendung

finden, sofern diese Personen nicht überhaupt

dem Stande der Landesbeamten entnommen

sind;.

3. für Personen, die als Landesstraßenwärter

in ein unkündbares Vertragsverhältnis zum

Land Oberösterreich mit Anwartschaft auf die

Versorgungsleistungen im Sinne der „Versorgungsvorschrift

für die oberösterreichischen

Landesstraßenwärter und ihre Hinterbliebenen"

(Landtagsbeschluß vom 13. Dezember 1928,

Ldtg.Zl. 317/1927, wieder in Kraft gesetzt durch

Landtagsbeschluß vom 15. Oktober 1946,

Ldtg.Zl. 32/1946) übernommen wurden.

4. für die „Angelobten Arbeiter der Österreichischen

Staatsdruckerei", die der für diese

Arbeiter geltenden Vorschrift über die Ruhe-

und Versorgungsgenüsse in der jeweils geltenden

Fassung unterstellt sind.

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