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113. Bundesgesetz: Elektrizitätsförderungsgesetz 1953.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 113. Bundesgesetz: Elektrizitätsförderungsgesetz 1953.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Unternehmungen, die ausschließlich

oder überwiegend zum Zwecke der Stromabgabe

an Dritte elektrische Energie erzeugen oder leiten

(Elektrizitätsversorgungsunternehmungen),

können zu Lasten der Gewinne der in den

Kalenderjahren 1952 bis 1961 endenden Wirtschaftsjahre

steuerfreie Rücklagen nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen bilden.

(2) Die Zuweisungen an die steuerfreie Rücklage

dürfen 80 v. H. des steuerpflichtigen Gewinnes,

der sich vor Bildung der Rücklage im

jeweiligen Wirtschaftsjahr aus dem Betrieb der

Elektrizitätsversorgungsunternehmung ergeben

würde, nicht übersteigen. Eine allfällige Gewerbesteuerrückstellung

ist von dem nach Bildung

der Rücklage (Abs. 1) verbleibenden Gewinn

zu berechnen. Neben dieser Zuweisung

dürfen für das Kalenderjahr 1952 keine Zuweisungen

an Rücklagen auf Grund des Investitionsbegünstigungsgesetzes

1951, BGBl. Nr. 192/

1951, vorgenommen werden.

(3) Die Begünstigung gemäß Abs. 1 kann nur

von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen

werden, die den Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder

§ 5 Einkommensteuergesetz ermitteln.

§ 2. (1) Von der Rücklage (§ 1) müssen mindestens

30 v. H. verwendet werden

a) zur Zeichnung von Teilschuldverschreibungen,

die von der Verbundgesellschaft (§ 5

des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl.

Nr. 81/1947), oder von Gesellschaften, die

Großkraftwerke betreiben (§ 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes),

begeben werden,

oder

b) zur Gewährung von Darlehen an die in

lit. a genannten Unternehmungen mit

einer Laufzeit nicht unter 15 Jahren und

zu einem Zinsfuß, der die Bankrate im

Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht

übersteigt, oder

c) nach Maßgabe des § 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes

zum Erwerb von Anteilsrechten

an Gesellschaften, die Großkraftwerke

betreiben.

(2) Der verbleibende Teil (Abs. 1) der Rücklage

darf nur verwendet werden

a) für die Anschaffung oder Herstellung von

Anlagen zur Leitung elektrischer Energie;

b) für die Anschaffung oder Herstellung von

Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie

aus Wasserkraft (Wasserkraftwerke)

oder, wenn hiezu überwiegend inländische

Brennstoffe verwendet werden, auch aus

Brennstoffen (Wärmekraftwerke), sofern

diese Maßnahmen für die Elektrizitätswirtschaft

zweckmäßig sind. Die Entscheidung,

ob Anschaffungen oder Herstellungen

für die Elektrizitätswirtschaft zweckmäßig

sind, obliegt dem Bundesministerium

für Finanzen im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Verkehr und

verstaatlichte Betriebe;

c) für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen,

die anläßlich von Neugründungen oder

von Kapitalerhöhungen inländischer Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

ausgegeben

werden, soweit das Kapital zur

Anschaffung oder Herstellung von Anlagen

nach lit. a oder lit. b verwendet wird;

d) für die Gewährung von Darlehen an inländische

Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

mit einer Laufzeit nicht unter

15 Jahren und zu einem Zinsfuß, der die

Bankrate im Zeitpunkt der Darlehensgewährung

nicht übersteigt, oder zur

Zeichnung von Teilschuldverschreibungen,

die von inländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

begeben werden,

wenn in diesen Fällen das Kapital zur Anschaffung

oder Herstellung von Anlagen

nach lit. a oder lit. b verwendet wird.

(3) Wird die Rücklage zum Erwerb von Teilschuldverschreibungen

gemäß Abs. 1 und 2 verwendet,

so können die Begünstigungen des

Energieanleihegesetzes, BGBl. Nr. 50/1953, oder

des Sparbegünstigungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/

1953, nicht in Anspruch genommen werden.

(4) Zu den begünstigten Anlagen im Sinne des

Abs. 2 lit. a und b gehören außer den unmittelbaren

Stromerzeugungs- und Stromleitungsanlagen

auch alle Anlagen, die nur mittelbar dem

steuerbegünstigten Zweck dienen, aber zum Betrieb

der begünstigten Anlagen erforderlich sind.

§ 3. (1) Die gemäß § 1 gebildeten Rücklagen

sind spätestens im dritten, auf das Jahr ihrer

Bildung folgenden, Wirtschaftsjahr zu verwenden.

Nach Ablauf dieses Zeitraumes nicht oder

nicht bestimmungsgemäß verwendete Rücklagen

(Rücklagenteile) sind aufzulösen und nachzuversteuern.

Eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung

der Rücklage liegt auch insoweit vor,

als die erworbenen Teilschuldverschreibungen

vor Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erwerbung

veräußert werden. Die Nachversteuerung

hat durch Berichtigung der Veranlagung jener

Jahre zu erfolgen, in denen die Rücklagen (Rücklagenteile)

gebildet worden sind.

(2) Soweit für Anschaffungen oder Herstellungen

gemäß § 2 Abs. 2 lit. a und b Baukostenbeiträge

oder Beihilfen gewährt werden, liegt eine bestimmungsgemäße

Verwendung der Rücklage

nur insoweit vor, als sie zur Deckung der die

Baukostenbeiträge oder Beihilfen übersteigenden

Anschaffungs- oder Herstellungskosten verwendet

worden ist.

(3) Bestimmungsgemäß verwendete Rücklagen

(Rücklagenteile) sind auf Kapitalkonto oder auf

eine als versteuert geltende freie Rücklage zu

übertragen.

(4) Die Begünstigung dieses Bundesgesetzes

kommt nur solchen Rücklagen zu, die in der

Bilanz besonders ausgewiesen und als Rücklagen

im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet

sind. Werden Rücklagen mehrere Jahre hindurch

gebildet, ist jede einzelne Rücklage in der Bilanz

gesondert auszuweisen.

(5) Wird der Gewinn abweichend von der Erklärung

ermittelt und stellt der Steuerpflichtige

innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag, die

Rücklage gemäß § 1 dieses Bundesgesetzes auf das

nach dem ermittelten Gewinn zulässige Höchstausmaß

zu erhöhen, so ist einem solchen Antrag

stattzugeben.

§ 4. Unterhält eine Elektrizitätsversorgungsunternehmung

auch Betriebe, die nicht der

Stromabgabe an Dritte dienen, so kann sie die

steuerlichen Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz

nur dann in Anspruch nehmen, wenn

zur Ermittlung des Gewinnes des der Stromabgabe

an Dritte dienenden Teiles des Unternehmens

eine gesonderte Buchführung besteht.

§ 5. Für die Kalenderjahre 1953 bis einschließlich

1961 ermäßigen sich die Abgaben vom Vermögen,

die auf den der Stromabgabe an Dritte

dienenden Teil des Vermögens entfallen, wie

folgt

a) die Vermögensteuer, der Besatzungskostenbeitrag

vom Vermögen und die Aufbringungsumlage

auf ein Viertel der gesetzlichen

Beträge,

b) die Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital

auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.

§ 6. Durch Inanspruchnahme der im § 1 und

§ 2 Abs. 2 lit. a und b vorgesehenen Begünstigungen

wird das Recht auf Vornahme von Absetzungen

für Abnutzung (§ 7 Einkommensteuergesetz)

nicht berührt.

§ 7. (1) Unternehmungen der im § 1 genannten

Art, welche die Begünstigungen der §§ 1

bis 6 dieses Bundesgesetzes nicht in Anspruch

nehmen, können hinsichtlich der Anlagen im

Sinne des § 2 Abs. 2 lit. a und b nach Maßgabe

der §§ 8 und 9 steuerlich begünstigt werden.

(2) Die im Abs. 1 genannten Anlagen müssen

für die Elektrizitätswirtschaft zweckmäßig sein.

§ 2 Abs. 2 lit. b letzter Satz ist anzuwenden.

§ 8. (1) Die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer),

die auf den Gewinn aus den begünstigten

Anlagen entfällt, ermäßigt sich ab dem

Betriebsbeginn für die Dauer von 20 Jahren

auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.

(2) Die Vermögens teuer, der Besatzungskostenbeitrag

vom Vermögen und die Aufbringungsumlage,

die auf die begünstigten Anlagen entfallen,

ermäßigen sich ab dem Betriebsbeginn

für die Dauer von 20 Jahren auf die Hälfte der

gesetzlichen Beträge.

(3) Die einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge,

die auf die begünstigten Anlagen entfallen, ermäßigen

sich ab dem Betriebsbeginn für die

Dauer von 20 Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen

Beträge.

(4) Für die Bauzeit sind Vermögensteuer,

Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen und

Aufbringungsumlage nicht zu entrichten und

einheitliche Gewerbesteuermeßbeträge nicht festzusetzen.

(5) Der Baubeginn der begünstigten Anlagen

muß in die Zeit vom 1. Jänner 1952 bis 31. Dezember

1961 fallen.

§ 9. (1) Besteht für die begünstigten Anlagen

eine gesonderte Buchführung, welche die gesonderte

Ermittlung des steuerbegünstigten Gewinnes

und Vermögens ermöglicht, so ist diese

Buchführung der Gewinn- und Vermögensermittlung

zugrunde zu legen.

(2) Besteht eine solche Buchführung nicht, so

ist

a) vom gesamten Gewinn (gesamten Gewerbeertrag)

auszugehen. Die auf die begünstigten

Anlagen entfallenden Anteile

am Gewinn (Gewerbeertrag) sind nach dem

Verhältnis der Anschaffungs- oder Herstellungskosten

der begünstigten Anlagen

zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten

der gesamten Anlagen festzustellen;

b) vom gesamten Vermögen (gesamten Gewerbekapital)

auszugehen. Das begünstigte

Vermögen und der begünstigte Anteil am

Gewerbekapital ergibt sich gleichfalls aus

dem Verhältnis der Anschaffungs- oder

Herstellungskosten der begünstigten Anlagen

zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten

der gesamten Anlagen.

§ 10. Anlagen, für welche die steuerliche Begünstigung

nach der Verordnung über die steuerliche

Begünstigung von Wasserkraftwerken

vom 26. Oktober 1944, Deutsches RGBl. I. S. 278,

anerkannt wurde, sind über Antrag ab der

Veranlagung für das Kalenderjahr 1952 nach

Maßgabe der §§ 8 und 9 dieses Bundesgesetzes

steuerlich begünstigt zu behandeln, jedoch nicht

länger als 20 Jahre ab Betriebsbeginn der betreffenden

Anlage; die Begünstigungen nach

§§ 1 bis 6. dieses Bundesgesetzes können nicht in

Anspruch genommen werden.

§ 11. Die Verordnung über die steuerliche

Begünstigung von Wasserkraftwerken vom

26. Oktober 1944, Deutsches RGBl. I S. 278,

tritt außer Kraft.

§ 12. Der Bund wird in den Bundesvoranschlägen

für das Jahr 1954 einen Betrag von

mindestens 100 Millionen Schilling, für das Jahr

1955 einen Betrag von mindestens 120 Millionen

Schilling und für die folgenden Jahre einschließlich

1961 jährlich einen Betrag von mindestens

160 Millionen Schilling für den Erwerb von

Anteilen

a) an der Verbundgesellschaft (§ 5 des 2. Verstaatlichungsgesetzes)

oder

b) an Gesellschaften, die Großkraftwerke betreiben

(§ 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes),

vorsehen.

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen

betraut.

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