113. Bundesgesetz: Elektrizitätsförderungsgesetz 1953.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Unternehmungen, die ausschließlich
oder überwiegend zum Zwecke der Stromabgabe
an Dritte elektrische Energie erzeugen oder leiten
(Elektrizitätsversorgungsunternehmungen),
können zu Lasten der Gewinne der in den
Kalenderjahren 1952 bis 1961 endenden Wirtschaftsjahre
steuerfreie Rücklagen nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen bilden.
(2) Die Zuweisungen an die steuerfreie Rücklage
dürfen 80 v. H. des steuerpflichtigen Gewinnes,
der sich vor Bildung der Rücklage im
jeweiligen Wirtschaftsjahr aus dem Betrieb der
Elektrizitätsversorgungsunternehmung ergeben
würde, nicht übersteigen. Eine allfällige Gewerbesteuerrückstellung
ist von dem nach Bildung
der Rücklage (Abs. 1) verbleibenden Gewinn
zu berechnen. Neben dieser Zuweisung
dürfen für das Kalenderjahr 1952 keine Zuweisungen
an Rücklagen auf Grund des Investitionsbegünstigungsgesetzes
1951, BGBl. Nr. 192/
1951, vorgenommen werden.
(3) Die Begünstigung gemäß Abs. 1 kann nur
von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen
werden, die den Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder
§ 5 Einkommensteuergesetz ermitteln.
§ 2. (1) Von der Rücklage (§ 1) müssen mindestens
30 v. H. verwendet werden
a) zur Zeichnung von Teilschuldverschreibungen,
die von der Verbundgesellschaft (§ 5
des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl.
Nr. 81/1947), oder von Gesellschaften, die
Großkraftwerke betreiben (§ 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes),
begeben werden,
oder
b) zur Gewährung von Darlehen an die in
lit. a genannten Unternehmungen mit
einer Laufzeit nicht unter 15 Jahren und
zu einem Zinsfuß, der die Bankrate im
Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht
übersteigt, oder
c) nach Maßgabe des § 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes
zum Erwerb von Anteilsrechten
an Gesellschaften, die Großkraftwerke
betreiben.
(2) Der verbleibende Teil (Abs. 1) der Rücklage
darf nur verwendet werden
a) für die Anschaffung oder Herstellung von
Anlagen zur Leitung elektrischer Energie;
b) für die Anschaffung oder Herstellung von
Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie
aus Wasserkraft (Wasserkraftwerke)
oder, wenn hiezu überwiegend inländische
Brennstoffe verwendet werden, auch aus
Brennstoffen (Wärmekraftwerke), sofern
diese Maßnahmen für die Elektrizitätswirtschaft
zweckmäßig sind. Die Entscheidung,
ob Anschaffungen oder Herstellungen
für die Elektrizitätswirtschaft zweckmäßig
sind, obliegt dem Bundesministerium
für Finanzen im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Verkehr und
verstaatlichte Betriebe;
c) für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen,
die anläßlich von Neugründungen oder
von Kapitalerhöhungen inländischer Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
ausgegeben
werden, soweit das Kapital zur
Anschaffung oder Herstellung von Anlagen
nach lit. a oder lit. b verwendet wird;
d) für die Gewährung von Darlehen an inländische
Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
mit einer Laufzeit nicht unter
15 Jahren und zu einem Zinsfuß, der die
Bankrate im Zeitpunkt der Darlehensgewährung
nicht übersteigt, oder zur
Zeichnung von Teilschuldverschreibungen,
die von inländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
begeben werden,
wenn in diesen Fällen das Kapital zur Anschaffung
oder Herstellung von Anlagen
nach lit. a oder lit. b verwendet wird.
(3) Wird die Rücklage zum Erwerb von Teilschuldverschreibungen
gemäß Abs. 1 und 2 verwendet,
so können die Begünstigungen des
Energieanleihegesetzes, BGBl. Nr. 50/1953, oder
des Sparbegünstigungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/
1953, nicht in Anspruch genommen werden.
(4) Zu den begünstigten Anlagen im Sinne des
Abs. 2 lit. a und b gehören außer den unmittelbaren
Stromerzeugungs- und Stromleitungsanlagen
auch alle Anlagen, die nur mittelbar dem
steuerbegünstigten Zweck dienen, aber zum Betrieb
der begünstigten Anlagen erforderlich sind.
§ 3. (1) Die gemäß § 1 gebildeten Rücklagen
sind spätestens im dritten, auf das Jahr ihrer
Bildung folgenden, Wirtschaftsjahr zu verwenden.
Nach Ablauf dieses Zeitraumes nicht oder
nicht bestimmungsgemäß verwendete Rücklagen
(Rücklagenteile) sind aufzulösen und nachzuversteuern.
Eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung
der Rücklage liegt auch insoweit vor,
als die erworbenen Teilschuldverschreibungen
vor Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erwerbung
veräußert werden. Die Nachversteuerung
hat durch Berichtigung der Veranlagung jener
Jahre zu erfolgen, in denen die Rücklagen (Rücklagenteile)
gebildet worden sind.
(2) Soweit für Anschaffungen oder Herstellungen
gemäß § 2 Abs. 2 lit. a und b Baukostenbeiträge
oder Beihilfen gewährt werden, liegt eine bestimmungsgemäße
Verwendung der Rücklage
nur insoweit vor, als sie zur Deckung der die
Baukostenbeiträge oder Beihilfen übersteigenden
Anschaffungs- oder Herstellungskosten verwendet
worden ist.
(3) Bestimmungsgemäß verwendete Rücklagen
(Rücklagenteile) sind auf Kapitalkonto oder auf
eine als versteuert geltende freie Rücklage zu
übertragen.
(4) Die Begünstigung dieses Bundesgesetzes
kommt nur solchen Rücklagen zu, die in der
Bilanz besonders ausgewiesen und als Rücklagen
im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet
sind. Werden Rücklagen mehrere Jahre hindurch
gebildet, ist jede einzelne Rücklage in der Bilanz
gesondert auszuweisen.
(5) Wird der Gewinn abweichend von der Erklärung
ermittelt und stellt der Steuerpflichtige
innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag, die
Rücklage gemäß § 1 dieses Bundesgesetzes auf das
nach dem ermittelten Gewinn zulässige Höchstausmaß
zu erhöhen, so ist einem solchen Antrag
stattzugeben.
§ 4. Unterhält eine Elektrizitätsversorgungsunternehmung
auch Betriebe, die nicht der
Stromabgabe an Dritte dienen, so kann sie die
steuerlichen Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz
nur dann in Anspruch nehmen, wenn
zur Ermittlung des Gewinnes des der Stromabgabe
an Dritte dienenden Teiles des Unternehmens
eine gesonderte Buchführung besteht.
§ 5. Für die Kalenderjahre 1953 bis einschließlich
1961 ermäßigen sich die Abgaben vom Vermögen,
die auf den der Stromabgabe an Dritte
dienenden Teil des Vermögens entfallen, wie
folgt
a) die Vermögensteuer, der Besatzungskostenbeitrag
vom Vermögen und die Aufbringungsumlage
auf ein Viertel der gesetzlichen
Beträge,
b) die Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital
auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.
§ 6. Durch Inanspruchnahme der im § 1 und
§ 2 Abs. 2 lit. a und b vorgesehenen Begünstigungen
wird das Recht auf Vornahme von Absetzungen
für Abnutzung (§ 7 Einkommensteuergesetz)
nicht berührt.
§ 7. (1) Unternehmungen der im § 1 genannten
Art, welche die Begünstigungen der §§ 1
bis 6 dieses Bundesgesetzes nicht in Anspruch
nehmen, können hinsichtlich der Anlagen im
Sinne des § 2 Abs. 2 lit. a und b nach Maßgabe
der §§ 8 und 9 steuerlich begünstigt werden.
(2) Die im Abs. 1 genannten Anlagen müssen
für die Elektrizitätswirtschaft zweckmäßig sein.
§ 2 Abs. 2 lit. b letzter Satz ist anzuwenden.
§ 8. (1) Die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer),
die auf den Gewinn aus den begünstigten
Anlagen entfällt, ermäßigt sich ab dem
Betriebsbeginn für die Dauer von 20 Jahren
auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.
(2) Die Vermögens teuer, der Besatzungskostenbeitrag
vom Vermögen und die Aufbringungsumlage,
die auf die begünstigten Anlagen entfallen,
ermäßigen sich ab dem Betriebsbeginn
für die Dauer von 20 Jahren auf die Hälfte der
gesetzlichen Beträge.
(3) Die einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge,
die auf die begünstigten Anlagen entfallen, ermäßigen
sich ab dem Betriebsbeginn für die
Dauer von 20 Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen
Beträge.
(4) Für die Bauzeit sind Vermögensteuer,
Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen und
Aufbringungsumlage nicht zu entrichten und
einheitliche Gewerbesteuermeßbeträge nicht festzusetzen.
(5) Der Baubeginn der begünstigten Anlagen
muß in die Zeit vom 1. Jänner 1952 bis 31. Dezember
1961 fallen.
§ 9. (1) Besteht für die begünstigten Anlagen
eine gesonderte Buchführung, welche die gesonderte
Ermittlung des steuerbegünstigten Gewinnes
und Vermögens ermöglicht, so ist diese
Buchführung der Gewinn- und Vermögensermittlung
zugrunde zu legen.
(2) Besteht eine solche Buchführung nicht, so
ist
a) vom gesamten Gewinn (gesamten Gewerbeertrag)
auszugehen. Die auf die begünstigten
Anlagen entfallenden Anteile
am Gewinn (Gewerbeertrag) sind nach dem
Verhältnis der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
der begünstigten Anlagen
zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
der gesamten Anlagen festzustellen;
b) vom gesamten Vermögen (gesamten Gewerbekapital)
auszugehen. Das begünstigte
Vermögen und der begünstigte Anteil am
Gewerbekapital ergibt sich gleichfalls aus
dem Verhältnis der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der begünstigten Anlagen
zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
der gesamten Anlagen.
§ 10. Anlagen, für welche die steuerliche Begünstigung
nach der Verordnung über die steuerliche
Begünstigung von Wasserkraftwerken
vom 26. Oktober 1944, Deutsches RGBl. I. S. 278,
anerkannt wurde, sind über Antrag ab der
Veranlagung für das Kalenderjahr 1952 nach
Maßgabe der §§ 8 und 9 dieses Bundesgesetzes
steuerlich begünstigt zu behandeln, jedoch nicht
länger als 20 Jahre ab Betriebsbeginn der betreffenden
Anlage; die Begünstigungen nach
§§ 1 bis 6. dieses Bundesgesetzes können nicht in
Anspruch genommen werden.
§ 11. Die Verordnung über die steuerliche
Begünstigung von Wasserkraftwerken vom
26. Oktober 1944, Deutsches RGBl. I S. 278,
tritt außer Kraft.
§ 12. Der Bund wird in den Bundesvoranschlägen
für das Jahr 1954 einen Betrag von
mindestens 100 Millionen Schilling, für das Jahr
1955 einen Betrag von mindestens 120 Millionen
Schilling und für die folgenden Jahre einschließlich
1961 jährlich einen Betrag von mindestens
160 Millionen Schilling für den Erwerb von
Anteilen
a) an der Verbundgesellschaft (§ 5 des 2. Verstaatlichungsgesetzes)
oder
b) an Gesellschaften, die Großkraftwerke betreiben
(§ 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes),
vorsehen.
§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen
betraut.