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113_1950 AT

113. Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der schwedischen Regierung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 113. Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der schwedischen Regierung.

(Übersetzung)

Die Regierungen von Österreich und Schweden,

von dem Wunsche geleitet, den zivilen Luftverkehr

zwischen Österreich und Schweden zu

fördern, schließen hiemit das folgende Abkommen

über den regelmäßigen Luftlinienverkehr

zwischen ihren beiderseitigen Gebieten,

der nachstehenden Bestimmungen unterliegen

soll

Artikel I

Jeder vertragschließende Teil gewährt dem

anderen vertragschließenden Teil die im Anhang

dieses Abkommens umschriebenen Rechte zum

Zwecke der Errichtung der dortselbst bezeichneten

(in der Folge „vereinbarte Luftverkehrslinien"

genannten) Luftverkehrslinien. Die vereinbarten

Luftverkehrslinien können sofort

oder zu einem späteren Zeitpunkte nach Wahl

desjenigen vertragschließenden Teiles, dem die

Rechte gewährt werden, in Betrieb genommen

werden.

Artikel II

(a) Jede der vereinbarten Luftverkehrslinien

kann in Betrieb genommen werden, sobald jener

vertragschließende Teil, dem die im Anhang umschriebenen

Rechte gewährt werden, eine Luftverkehrsunternehmung

oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen

für den Betrieb der

angegebenen Flugwege namhaft gemacht hat und

derjenige vertragschließende Teil, der die Rechte

gewährt, dieser Luftverkehrsunternehmung oder

diesen Luftverkehrsunternehmungen die erforderliche

Betriebserlaubnis erteilt hat [was vorbehaltlich

der Bestimmungen des Absatzes (b)

dieses Artikels und des Artikels VI ohne ungebührliche

Verzögerung geschehen soll],

(b) Die Luftverkehrsunternehmung oder die

Luftverkehrsunternehmungen, die von einem

der vertragschließenden Teile namhaft gemacht

werden, können verhalten werden, den zuständigen

Luftfahrtbehörden des anderen vertragschließenden

Teiles nachzuweisen, daß sie imstande

sind, die Bedingungen zu erfüllen, die

gemäß den üblicherweise von diesen Behörden

für den Betrieb kommerzieller Luftverkehrslinien

angewendeten Gesetzen und Vorschriften

vorgesehen sind.

Artikel III

Um einer benachteiligenden Behandlung vorzubeugen

und um die Gleichmäßigkeit in der

Behandlung zu gewährleisten, wird vereinbart

(a) Jeder der vertragschließenden Teile kann

für die Benützung von Flughäfen und

anderen Luftverkehrseinrichtungen angemessene

und gerechtfertigte Abgaben erheben

oder genehmigen. Jeder der vertragschließenden

Teile erklärt sich jedoch

damit einverstanden, daß diese Abgaben

diejenigen nicht übersteigen dürfen, welche

von den eigenen Luftfahrzeugen, die einem

ähnlichen internationalen Luftverkehr

dienen, für die Benützung dieser Flughäfen

und Luftverkehrseinrichtungen entrichtet

werden.

(b) Brenn- und Schmierstoffe und Ersatzteile,

die durch einen vertragschließenden Teil

oder dessen Staatsangehörige in das Gebiet

des anderen vertragschließenden Teiles

eingeführt oder dort an Bord eines Flugzeuges

genommen werden und die ausschließlich

für den Gebrauch durch Luftfahrzeuge

jenes erstgenannten Teiles bestimmt

sind, werden hinsichtlich der von

dem anderen vertragschließenden Teil erhobenen

Zollabgaben, Untersuchungsgebühren

oder sonstigen inländischen Abgaben

oder Gebühren keiner ungünstigeren

Behandlung unterliegen, als sie den eigenen

oder anderen ausländischen, im internationalen

Luftverkehr tätigen Luftverkehrsunternehmungen

gewährt wird.

(c) Die auf den vereinbarten Luftverkehrslinien

verwendeten Flugzeuge sowie die

Vorräte an Brenn- und Schmierstoffen, die

Ersatzteile, die normale Ausrüstung und

die Bordvorräte, die sich bei der Ankunft

im Gebiet oder beim Abflug aus dem

Gebiet eines vertragschließenden Teiles an

Bord von Zivilluftfahrzeugen jener Luftverkehrsunternehmungen

des anderen

vertragschließenden Teiles befinden, welche

zum Betrieb von Luftverkehrslinien auf

den im Anhang beschriebenen Flugwegen

befugt sind, sind von Zollabgaben, Untersuchungsgebühren

oder ähnlichen Abgaben

oder Gebühren befreit, selbst wenn derartige

Vorräte während des Fluges innerhalb

des betreffenden Gebietes von dem

Luftfahrzeug gebraucht oder verbraucht

werden.

(d) Die solcherart von Abgaben befreiten

Güter dürfen nur mit Bewilligung der

Zollbehörden des anderen vertragschließenden

Teiles ausgeladen werden. Diese Güter,

welche wieder ausgeführt werden müssen,

haben bis zu ihrer Wiederausfuhr unter

Zollaufsicht zu verbleiben.

Artikel IV

Die von einem der vertragschließenden Teile

ausgestellten oder anerkannten Lufttüchtigkeitszeugnisse

sowie Befähigungszeugnisse und Er-

laubnisscheine werden von dem anderen vertragschließenden

Teil für den Betrieb von Luftverkehrslinien

auf den im Anhang beschriebenen

Flugwegen als gültig anerkannt. Jeder der beiden

vertragschließenden Teile behält sich jedoch das

Recht vor, den seinen eigenen Staatsangehörigen

von einem anderen Staat ausgestellten Befähigungszeugnissen

und Erlaubnisscheinen zum

Überfliegen seines eigenen Gebietes die Anerkennung

zu versagen.

Artikel V

(a) Die Gesetze und Vorschriften eines vertragschließenden

Teiles, die den Ein- und Ausflug

der im internationalen Luftverkehr verwendeten

Luftfahrzeuge in sein, beziehungsweise aus

seinem Gebiet oder den Betrieb und die Führung

solcher Luftfahrzeuge während ihres Aufenthaltes

in seinem Gebiet betreffen, sind auf die

Luftfahrzeuge des anderen vertragschließenden

Teiles ohne Unterschied der Nationalität anzuwenden

und von diesen Luftfahrzeugen beim

Einflug oder Ausflug sowie während des Aufenthaltes

innerhalb des Gebietes des erstgenannten

Teiles zu beachten.

(b) Die Gesetze und Vorschriften eines vertragschließenden

Teiles, die den Ein- und Ausflug

von Fluggästen, Besatzungen oder Waren in

Luftfahrzeugen nach oder aus seinem Gebiet

betreffen, wie die Vorschriften über Eintritt,

Abfertigung, Einwanderung, Pässe, Zoll und

Quarantäne, sind durch oder in bezug auf die

Fluggäste, Besatzungen und Waren der namhaft

gemachten Luftverkehrsunternehmung oder

Luftverkehrsunternehmungen des anderen Teiles

während des Aufenthaltes innerhalb des Gebietes

des erstgenannten Teiles zu beachten.

Artikel VI

Jeder der vertragschließenden Teile behält

sich das Recht vor, die Ausübung der im Anhang

dieses Abkommens umschriebenen Rechte durch

eine von dem anderen vertragschließenden Teil

namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung

zu versagen oder einzustellen, falls nicht nachgewiesen

erscheint, daß das überwiegende Eigentumsrecht

und die tatsächliche Verfügungsgewalt

an dieser, beziehungsweise über diese Luftverkehrsunternehmung

demjenigen vertragschließenden

Teil oder Staatsangehörigen desselben

zustehen, der diese Luftverkehrsunternehmung

namhaft gemacht hat, oder

wenn eine solche Luftverkehrsunternehmung

gegen die in dem vorstehenden Artikel V vorgesehene

Beachtung der Gesetze verstößt oder

den aus diesem Abkommen sich ergebenden Verpflichtungen

nicht nachkommt.

Artikel VII

Dieses Abkommen und alle damit im Zusammenhang

stehenden Vereinbarungen werden

bei der durch das Abkommen über die Internationale

Zivilluftfahrt errichteten Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation registriert

werden.

Artikel VIII

Wenn einer der beiden vertragschließenden

Teile es für wünschenswert erachtet, eine oder

mehrere Bestimmungen des Anhanges dieses Abkommens

abzuändern, können diese Abänderungen

im unmittelbaren Einverständnis zwischen

den zuständigen Luftfahrtbehörden der vertragschließenden

Teile vorgenommen werden.

Artikel IX,

Meinungsverschiedenheiten zwischen den vertragschließenden

Teilen hinsichtlich der Auslegung

oder Anwendung dieses Abkommens oder

seines Anhanges sind dem Rate der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation zur Entscheidung

vorzulegen, sofern die vertragschließenden

Teile nicht übereinkommen, die Meinungsverschiedenheit

durch Anrufung eines im gegenseitigen

Einvernehmen der vertragschließenden

Teile eingesetzten Schiedsgerichtes oder einer

anderen Person oder Körperschaft zu bereinigen.

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich,

die getroffene Entscheidung zu befolgen.

Artikel X

Dieses Abkommen tritt zwölf Monate nach

dem Zeitpunkt des Einlangens der Kündigung

durch einen der vertragschließenden Teile beim

anderen vertragschließenden Teil außer Kraft,

sofern nicht die Kündigung vor Ablauf dieses

Zeitraumes einverständlich zurückgezogen wird.

Eine solche Kündigung ist gleichzeitig dem

Rate der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

zur Kenntnis zu bringen. Mangels einer

Empfangsbestätigung wird angenommen, daß

die Kündigung vierzehn Tage nach Empfang

derselben durch den Rat der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation eingelangt ist.

Artikel XI

Das Inkrafttreten dieses Abkommens wird

durch Notenwechsel vereinbart werden.

Zu Urkund dessen haben die Gefertigten, von

ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten das

vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit

ihren Siegeln versehen.

Gegeben am 2. Dezember 1949 zu Wien in

doppelter Ausfertigung in englischer Sprache.

Für die österreichische Bundesregierung

Gruber m. p.

Für die königlich schwedische Regierung

G. Hedengren m. p.

ANHANG

zu dem Luftverkehrsabkommen zwischen

der österreichischen Bundesregierung und der

schwedischen Regierung.

Abschnitt I

Die vertragschließenden Teile vereinbaren

A. Daß den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen

der beiden vertragschließenden

Teile, die ihren Betrieb auf den in diesem Anhang

bezeichneten Flugwegen durchführen, für

den Betrieb auf diesen Flugwegen in billiger

Weise gleiche Möglichkeiten zu gewähren sind.

B. Daß das Beförderungsangebot, das von den

namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen

der beiden Staaten zur Verfügung gestellt

wird, in engem Einklang mit der Verkehrsnachfrage

zu stehen hat.

C. Daß die namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen

der vertragschließenden Teile

beim Betrieb gemeinsamer Abschnitte der in dem

vorliegenden Anhang bezeichneten durchgehenden

Flugwege ihre gegenseitigen Interessen in

einer Weise zu berücksichtigen haben, die eine

ungebührliche Beeinträchtigung ihrer beiderseitigen

Dienste ausschließt.

D. Daß die im Rahmen dieses Abkommens und

seines Anhanges von einer namhaft gemachten

Luftverkehrsunternehmung betriebenen Dienste

ihre Hauptaufgabe in der Bereitstellung eines Beförderungsangebotes

zu erfüllen haben, das der

Verkehrsnachfrage zwischen dem Staate, dem

diese Luftverkehrsunternehmung angehört, und

dem endgültigen Bestimmungsland des betreffenden

Verkehrs entspricht.

E. Daß das Recht, an Punkten im Gebiete

des anderen Staates internationalen Verkehr aufzunehmen

oder abzusetzen, der an einem oder

mehreren in diesem Anhang genannten Punkten

nach dritten Staaten geht oder dort aus solchen

kommt, gemäß den von beiden Regierungen

bestätigten allgemeinen Grundsätzen einer geordneten

Entwicklung auszuüben ist, wobei der

allgemeine Grundsatz anzuwenden ist, daß das

Beförderungsangebot im Einklang zu stehen hat

1. mit der Verkehrsnachfrage zwischen dem

Herkunftsland und den Bestimmungsländern;

2. mit den Erfordernissen des Durchgangs-

Fluglinienbetriebes und

3. mit der Verkehrsnachfrage in dem von

der namhaft gemachten Luftverkehrslinie

durchquerten Gebiet, unter Berücksichtigung

örtlicher und regionaler Lufttransportdienste.

F. Daß die zuständigen Luftfahrtbehörden

der beiden vertragschließenden Teile von Zeit

zu Zeit oder auf Ersuchen eines Teiles miteinander

Fühlung nehmen werden, um das Ausmaß

festzustellen, in welchem die von den ver-

tragschließenden Teilen namhaft gemachten

Luftverkehrsunternehmungen die in den Absätzen

A bis einschließlich E dieses Abschnittes

festgelegten Grundsätze einhalten. Einigen sich

diese Behörden auf weitere, zur praktischen

Durchführung dieser Grundsätze notwendige

Maßnahmen, werden die ausführenden Behörden

jedes der vertragschließenden Teile im Rahmen

ihrer Befugnisse ihr möglichstes tun, um diese

Maßnahmen in die Tat umzusetzen.

Abschnitt II

1. Den von der schwedischen Regierung namhaft

gemachten Luftverkehrsunternehmungen

wird das Recht zum Durchflug und zu nichtkommerziellen

Landungen sowie das Recht, im

internationalen Verkehr Fluggäste, Post und

Waren an den für den internationalen Luftverkehr

zugelassenen Punkten innerhalb des österreichischen

Gebietes aufzunehmen und abzusetzen, auf

folgenden Flugwegen in beiden Richtungen gewährt

Von Punkten in Schweden, gegebenenfalls über

Zwischenpunkte, nach Punkten in Österreich

und gegebenenfalls nach darüber hinaus gelegenen

Punkten.

2. Den von der österreichischen Bundesregierung

namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen

wird das Recht zum Durchflug

und zu nichtkommerziellen Landungen

sowie das Recht, im internationalen Verkehr

Fluggäste, Post und Waren an den für den

internationalen Luftverkehr zugelassenen Punkten

innerhalb des schwedischen Gebietes aufzunehmen

und abzusetzen, auf folgenden Flugwegen

in beiden Richtungen gewährt

Von Punkten in Österreich, gegebenenfalls

über Zwischenpunkte, nach Punkten in Schweden

und gegebenenfalls nach darüber hinaus gelegenen

Punkten.

Das vorstehende Regierungsübereinkommen wurde durch Notenwechsel vom 13. Jänner 1950

gemäß seinem Artikel XI mit Wirksamkeit vom 15. Jänner 1950 in Kraft gesetzt.

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