113. Bundesgesetz: Abänderung des Arbeitslosenfürsorgegesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Bundesgesetz vom 15. Mai 1946,
B. G. Bl. Nr. 97, über vorläufige Maßnahmen
auf dem Gebiete der Arbeitslosenfürsorge
(Arbeitslosenfürsorgegesetz), in der Fassung der
Bundesgesetze vom 15. Oktober 1948, B. G. Bl.
Nr. 220, und vom 24. November 1948, B. G. Bl.
Nr. 250, wird abgeändert wie folgt
1. Im § 5 hat der Abs. (2) zu lauten
„(2) Die Arbeitslosenunterstützung beträgt
wöchentlich
Auf einen Tag entfällt als Arbeitslosenunterstützung
ein Siebentel des Wochenbetrages, das
auf volle 10 g aufzurunden ist."
2. Im § 5 haben an Stelle der Bestimmungen
der bisherigen Abs. (6) bis (9) folgende Bestimmungen
zu treten
„(6) Arbeitslose, die vom Bezug der Arbeitslosenunterstützung
nur deshalb ausgeschlossen
sind, weil sie die Voraussetzung der Gefährdung
des Lebensunterhaltes nicht erfüllen, erhalten eine
Ernährungszulage, die wöchentlich 14 S oder
täglich 2 S beträgt. Die Ernährungszulage wird
nicht gewährt, wenn das Einkommen, auf Grund
dessen Gefährdung des Lebensunterhaltes nicht
gegeben ist, aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit
stammt.
(7) Arbeitslose, deren Dienstverhältnis vor dem
1. Juni 1949 geendet hat und die vom Bezug der
Arbeitslosenunterstützung nur deshalb ausgeschlossen
sind, weil ihnen nach Lösung des
letzten Dienstverhältnisses eine Abfertigung
gewährt wurde, erhalten eine Ernährungszulage
nach Abs. (6) während des Zeitraumes, der dem
Ausmaß der Abfertigung entspricht. Die Ernährungszulage
wird nicht gewährt, wenn der
Dienstgeber für den Zeitraum, für den Anspruch
auf Abfertigung gebührt, auch die Ernährungszulage
zu leisten hatte."
3. Im § 8, Abs. (2), sind die Worte „30. Juni
1949" durch die Worte „31. Dezember 1949" zu
ersetzen.
§ 2. (1) Die Bestimmungen des § 1, Ziffern 1
und 2, treten am 1. Juni 1949, die Bestimmung
des § 1, Ziffer 3, am 1. Juli 1949 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.