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113_1949 AT

113. Bundesgesetz: Abänderung des Arbeitslosenfürsorgegesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 113. Bundesgesetz: Abänderung des Arbeitslosenfürsorgegesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Bundesgesetz vom 15. Mai 1946,

B. G. Bl. Nr. 97, über vorläufige Maßnahmen

auf dem Gebiete der Arbeitslosenfürsorge

(Arbeitslosenfürsorgegesetz), in der Fassung der

Bundesgesetze vom 15. Oktober 1948, B. G. Bl.

Nr. 220, und vom 24. November 1948, B. G. Bl.

Nr. 250, wird abgeändert wie folgt

1. Im § 5 hat der Abs. (2) zu lauten

„(2) Die Arbeitslosenunterstützung beträgt

wöchentlich

Auf einen Tag entfällt als Arbeitslosenunterstützung

ein Siebentel des Wochenbetrages, das

auf volle 10 g aufzurunden ist."

2. Im § 5 haben an Stelle der Bestimmungen

der bisherigen Abs. (6) bis (9) folgende Bestimmungen

zu treten

„(6) Arbeitslose, die vom Bezug der Arbeitslosenunterstützung

nur deshalb ausgeschlossen

sind, weil sie die Voraussetzung der Gefährdung

des Lebensunterhaltes nicht erfüllen, erhalten eine

Ernährungszulage, die wöchentlich 14 S oder

täglich 2 S beträgt. Die Ernährungszulage wird

nicht gewährt, wenn das Einkommen, auf Grund

dessen Gefährdung des Lebensunterhaltes nicht

gegeben ist, aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit

stammt.

(7) Arbeitslose, deren Dienstverhältnis vor dem

1. Juni 1949 geendet hat und die vom Bezug der

Arbeitslosenunterstützung nur deshalb ausgeschlossen

sind, weil ihnen nach Lösung des

letzten Dienstverhältnisses eine Abfertigung

gewährt wurde, erhalten eine Ernährungszulage

nach Abs. (6) während des Zeitraumes, der dem

Ausmaß der Abfertigung entspricht. Die Ernährungszulage

wird nicht gewährt, wenn der

Dienstgeber für den Zeitraum, für den Anspruch

auf Abfertigung gebührt, auch die Ernährungszulage

zu leisten hatte."

3. Im § 8, Abs. (2), sind die Worte „30. Juni

1949" durch die Worte „31. Dezember 1949" zu

ersetzen.

§ 2. (1) Die Bestimmungen des § 1, Ziffern 1

und 2, treten am 1. Juni 1949, die Bestimmung

des § 1, Ziffer 3, am 1. Juli 1949 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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