113. Verordnung: Vordienstzeitenverordnung für Vertragsbedienstete.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund dos § 26 des Bundesgesetzes vom
17. März 1948, B. G. Bl. Nr. 86, über das Dienst- und
Besöldungsrecht der Vertragsbediensteten des
Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948) wird
verordnet
I. Hauptstück.
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I
und I L.
Anwendungsbereich.
§ 1. (1) Diese Verordnung findet auf die Vertragsbediensteten
Anwendung, deren Dienstverhältnis
nach den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 zu beurteilen ist.
(2) Eine Anrechnung von Vordienstzeiten
findet nicht statt
a) bei Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas
II L,
b) bei Vertragsbediensteten, mit denen ein
Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen
wurde.
(3) Die Beschränkung nach Abs. (2), lit. b, entfällt,
wenn der Bedienstete insgesamt zwei Jahre
als ein auf bestimmte Zeit aufgenommener Vertragsbediensteter
des Bundes in gleichartiger Verwendung
gestanden ist. Bei der Berechnung des
Zeitraumes von zwei Jahren finden die Bestimmungen
des § 4, Abs. (3) und (4), sinngemäß
Anwendung.
Anrechenbare Vordienstzeiten.
§ 2. (1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas
I und I L des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 wird auf Ansuchen für die Vorrückung
in höhere Bezüge angerechnet
a) die in einem Dienstverhältnis zum Bund
tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit, wenn
seit. Beendigung dieses Dienstverhältnisses
weniger als sechs Monate verstrichen sind
(Unmittelbarkeit);
b) unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit
und Unmittelbarkeit, die in einem Dienstverhältnis
zu einem vom Bund verwalteten
Fonds, einer von ihm verwalteten Stiftung
oder Anstalt, zu einem Bundesland, zu
einem Bezirk, zu einer Gemeinde oder zu
einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft
tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit;
c) die Gerichtspraxis als Rechtsanwaltsanwärter
bis zu einem Jahr;
d) die in dem durch Dienstordnung geregelten
Dienstverhältnis zu den Österreichischen
Bundes(Staats)bahnen tatsächlich zurückgelegte
Dienstzeit; gleichzuhaken ist die bei
einer Landes- oder Privatbahn in dem durch
gleichartige Dienstordnungen geregelten
Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
soweit sie anläßlich einer Übernahme in
das vorbezeichnete Dienstverhältnis zu
den Österreichischen Bundes(Staats}bahnen
für das Erlangen höherer Bezüge angerechnet
worden ist;
e) Zeiträume, die auf Grund des § 11 des
Beamten-Überleitungsgesetzes, St. G. Bl.
Nr. 134/1945, für die Vorrückung in höhere
Bezüge angerechnet worden sind.
(2) Für die Vorrückung in höhere Bezüge kann
unter der Voraussetzung, daß die während der
nachstehend angeführten Zeiträume entfaltete
Tätigkeit für die Verwendung, für die der Vertragsbedienstete
aufgenommen wird, von wesentlicher
Bedeutung ist, vom zuständigen Bundesministerium
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
angerechnet werden
a) eine Dienstzeit gemäß Abs. (1), lit. a,
wenn die Voraussetzung der Unmittelbarkeit
fehlt;
b) eine Dienstzeit gemäß Abs. (1), lit. b,
wenn die Voraussetzung der Gegenseitigkeit
oder die Voraussetzung der Unmittelbarkeit
fehlt;
c) die Gerichtspraxis als Rechtsanwaltsanwärter,
soweit sie nicht unter die Bestimmungen
des Abs. (1), lit. c, fällt;
d) eine sonst in einem öffentlichen oder nicht
öffentlichen Dienst oder in einem freien
Beruf in Vollbeschäftigung zugebrachte
Zeit.
(3) Der altösterreichische Zivilstaats(Gendarmerie)
dienst, der gemeinsame österreichisch-ungarische
Zivilstaatsdienst und der Dienst als Berufsmilitärperson
in der bewaffneten Macht der
ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie,
ferner die während des Krieges in den Kalenderjähren
1914 bis einschließlich 1918 und die in
der provisorischen österreichischen Wehrmacht zurückgelegte
Militärdienstzeit wird, wenn der Vertragsbedienstete
bis zum 13. März 1938 und ab
27. April 1945 ununterbrochen die österreichische
Staats(Bundes)bürgerschaft besessen hat, dem
Dienst in einem Bundesdienstverhältnis gleichgehalten.
(4) Zeiträume, während der der Vertragsbedienstete
in der Zeit
a) nach dem 13. März 1938 durch militärische
Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft
oder einen anderen durch den Krieg gegebenen
Grund oder
b) vom 4. März 1933 bis 13. März 1938 aus
politischen Gründen — außer wegen nationalsozialistischer
Betätigung — oder
c) vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 aus
politischen Gründen oder aus Gründen der
Abstammung
vom Eintritt in den öffentlichen Dienst ausgeschlossen
oder an der Vollendung seiner Studien
verhindert war (Behinderungszeit), können
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
und dem Bundesministerium für Finanzen wie
Bundesdienstzeiten angerechnet werden, wenn die
Behinderungszeit unmittelbar dem Eintritt in den
Bundesdienst vorangegangen ist; diese Voraussetzung
gilt auch als erfüllt, wenn die Studien mit
dem auf den Wegfall der Behinderung nächstfolgenden
Studienabschnitt (Semester, Schuljahr)
fortgesetzt werden und der Eintritt in den Bundesdienst
dem Abschluß der Studien unmittelbar
folgt. Eine Zwischenzeit von weniger als sechs
Monaten bleibt bei der Beurteilung der Unmittelbarkeit
außer Betracht. Ist die Voraussetzung
der Unmittelbarkeit nicht erfüllt, so kann die Behinderungzeit
wie eine nach Abs. (2) anrechenbare
Zeit behandelt werden.
Nicht anrechenbare Dienstzeiten.
§ 3. (1) Von einer Anrechnung gemäß § 2 ist
ausgeschlossen
a) die vor der Vollendung des 18. Lebensjahres
zurückgelegte Zeit;
b) die Dienstzeit in einem Dienstverhältnis,
die nach den für dieses Dienstverhältnis
geltenden Bestimmungen für das Erlangen
höherer Bezüge nicht anrechenbar war;
c) die Dienstzeit in einem Dienstverhältnis,
das durch den freiwilligen Austritt des Bediensteten
während eines anhängigen Disziplinarverfahrens,
durch Entlassung auf
Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder
infolge strafgerichtlicher Verurteilung aufgelöst
wurde;
d) die Dienstzeit in einem nicht öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis, das aus dem
Verschulden des Bediensteten vom Dienstgeber
vor Ablauf der Zeit, auf die es eingegangen
wurde, oder ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist aufgelöst wurde;
e) Zeiträume, die in einem freien Beruf zurückgelegt
wurden, für dessen weitere Ausübung
der Bedienstete auf Grund strafgerichtlicher
oder disziplinärer Verurteilung
oder durch Verwaltungsverfügung die Befugnis
verloren hat;
f) die Dienstzeit, für die der Bedienstete einen
Ruhegenuß aus einem im § 2, Abs. (1),
lit. a, b und d, bezeichneten Dienstverhältnis
bezieht.. Dies gilt jedoch nicht, wenn
der Ruhegenuß nach den hiefür geltenden
Bestimmungen wegen des bestehenden: vertraglichen
Dienstverhältnisses zum Bund
zur Gänze ruht;
g) die Dienstzeit aus einem Dienstverhältnis,
für das der Bedienstete aus öffentlichen Mitteln
eine Abfertigung erhalten hat, sofern
er die Abfertigung nicht zurückerstattet;
der Bemessung des rückzuerstattenden Betrages
wird nach Maßgabe vom Bundesministerium
für Finanzen zu erlassender
näherer Bestimmungen an Stelle des Bezuges,
nach dem die Abfertigung bemessen
wurde, der Bezug zugrunde gelegt, der nach
den im Zeitpunkt der Rückzahlung geltenden
Bestimmungen der seinerzeitigen
Stellung des Bediensteten entspricht.
(2) Eine Anrechnung kann nur dann und nur
soweit erfolgen, als sie nicht besonderen gesetzlichen
Bestimmungen widerspricht. Sie ist unzulässig,
wenn hiedurch der für die Anrechnung in
Betracht kommende kalendermäßige Zeitraum
mehrfach angerechnet würde; dies gilt nicht im
Falle des § 6, lit. 6, des Opferfürsorgegesetzes,
B.G.Bl. Nr. 183/1947.
Ausmaß der Anrechnung.
§ 4. (1) Vordienstzeiten, die nach Maßgabe des
§ 2, Abs. (1), und des § 3 zur Anrechnung geeignet
sind, werden in dem Ausmaß angerechnet,
das sich nach den folgenden Bestimmungen ergeben
würde, wenn diese Vordienstzeiten im
Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten des
Entlohnungsschemas I und I L zurückgelegt
worden wäre
a) Vordienstzeiten werden in vollem Ausmaß
angerechnet, soweit sie nach Erfüllung der
für die Erlangung von Dienstposten der
seiner Entlohnungsgruppe entsprechenden
Verwendungsgruppe der Bundesbeamten
vorgeschriebenen gemeinsamen Erfordernisse
und in einer Verwendung zurückgelegt
wurden, die der Tätigkeit, für die der Bedienstete
aufgenommen wird, mindestens
gleichwertig ist; diese Voraussetzungen
gelten jedenfalls für die in einem Dienstverhältnis
zum Bund zurückgelegten Vordienstzeiten
als erfüllt, während deren der Vertragsbedienstete
in dieselbe oder in eine
höhere Entlohnungsgruppe (Verwendungsgruppe)
eingereiht war;
b) Vordienstzeiten, die den in lit. a festgesetzten
Voraussetzungen nicht entsprechen,
werden soweit angerechnet, als sich eine
Anrechnung im Falle einer Überstellung aus
der der Vordienstzeit entsprechenden tieferen
Entlohnungsgruppe in die höhere
Entlohnungsgruppe gemäß § 12 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 ergeben
würde.
(2) Vordienstzeiten gemäß § 2, Abs. (2), können
im Rahmen der Bestimmungen des vorstehenden
Absatzes nur bis zur Hälfte angerechnet werden;
die Anrechnung darf einen Zeitraum von zehn
Jahren nicht übersteigen. Diese Beschränkungen
finden soweit nicht Anwendung, als das zuständige
Bundesministerium im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt feststellt, daß es im öffentlichen
Interesse gelegen ist, dem Vertragsbediensteten
eine seiner bisherigen Berufslaufbahn
entsprechende besoldungsrechtliche Stellung zuzuerkennen;
sie finden ferner dann keine Anwendung,
wenn die Voraussetzung der Unmittelbarkeit
[§ 2, Abs. (2), lit. a und b] nur infolge
einer Dienstzeitunterbrechung nicht gegeben ist,
die auf einer Kündigung des seinerzeitigen
Dienstverhältnisses seitens des Dienstgebers beruht.
(3) Nicht in Vollbeschäftigung zurückgelegte
Vordienstzeiten werden bei einer Dienstleistung
von mehr als drei Vierteln der Dienstleistung
eines entsprechenden vollbeschäftigten Bediensteten
voll, bei einer Dienstleistung von der Hälfte
bis zu drei Vierteln der Dienstleistung eines entsprechenden
vollbeschäftigten Bediensteten zu
zwei Dritteln, sonst zu einem Drittel in Anschlag
gebracht.
(4) Vordienstzeiten von Lehrern werden, wenn
die Lehrverpflichtung im Studienhalbjahr ununterbrochen
wenigstens zehn Wochenstunden
betrug, voll, wenn sie im Studienhalbjahr ununterbrochen
wenigstens sechs Wochenstunden
betrug, zur Hälfte, sonst zu einem Drittel in Anschlag
gebracht.
Wirkung der Anrechnung.
§ 5. Anrechenbare Vordienstzeiten sind für die
Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen (§ 19
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) zu berücksichtigen.
Durchführung der Anrechnung.
§ 6. (1) Um die Anrechnung von Vordienstzeiten
muß der Vertragsbedienstete längstens
binnen sechs Monaten nach der Aufnahme schriftlich
ansuchen. Diese Frist läuft, wenn ein auf bestimmte
Zeit eingegangenes Dienstverhältnis in
ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis
übergeht [§ 4, Abs. (4), des Vertragsbedienstetengesetzes
1948], vom Zeitpunkt dieser
Umwandlung des Dienstverhältnisses. In Fällen,
in denen die Voraussetzung des § 1, Abs. (3),
für eine Vordienstzeitenanrechnung erst im Verlaufe
eines auf bestimmte. Zeit eingegangenen
Dienstverhältnisses erfüllt wird, läuft die Frist
für das Ansuchen vom Zeitpunkt der Erfüllung
der Voraussetzung an.
(2) Aus Anlaß eines früheren Vertragsverhältnisses
zum Bund auf Grund dieser Verordnung
angerechnete Vordienstzeiten sowie die in diesem
früheren Vertragsverhältnis zum Bund zurückgelegten
Dienstzeiten (können auch von Amts
wegen angerechnet werden.
(3) Die auf Grund der Anrechnung von Vordienstzeiten
sich ergebenden Vorrückungen in
höhere Entlohnungsstufen sind mit Wirksamkeit
von dem Tage durchzuführen, an dem die im
Abs. (1) genannte Frist von sechs Monaten beginnt.
(4) Van der Anrechnung von Vordienstzeiten ist
der Vertragsbedienstete schriftlich zu verständigen.
§ 7. (1) Vordienstzeiten gemäß § 2, Abs. (1),
lit. b, können, wenn die Gegenseitigkeit im Zeitpunkt
der Anrechnung nicht feststeht, unter der
Annahme der feststehenden Gegenseitigkeit bedingt
„für den Fall der Gegenseitigkeit" angerechnet
werden.
(2) Bis zur Feststellung der Gegenseitigkeit
gelten für das Ausmaß der Anrechnung die Bestimmungen
des § 4, Abs. (2): nach Feststellung
der Gegenseitigkeit sind diese Vordienstzeiten
ohne weiteres Ansuchen des Vertragsbediensteten
mit Wirksamkeit von dem dem Eintritte der Gegenseitigkeit
nächstfolgenden 1. Jänner oder
1. Juli, frühestens aber mit Wirksamkeit von dem
Tag gemäß § 4, Abs. (1), anzurechnen, an dem die
einstweilige Anrechnung gemäß § 4, Abs. (2),
wirksam wurde. Erfolgt der Eintritt der Gegenseitigkeit
binnen sechs Monaten nach Verlautbarung
dieser Verordnung, so wird die Anrechnung
gemäß § 4, Abs. (1), rückwirkend von dem
Tage an durchgeführt, mit dem die einstweilige
Anrechnung gemäß § 4, Abs. (2), wirksam wurde.
II. Hauptstück.
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II.
§ 8. Die Bestimmungen des I. Hauptstückes
finden auf die Vertragsbediensteten- das Entlohnungsschemas
II sinngemäß Anwendung.
§ 9. (1) Wird ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas
II in das Entlohnungsschema I
übernommen, findet eine neue Anrechnung der
Vordienstzeiten- nach den Bestimmungen des
I. Hauptstückes statt.
(2) Die im § 6, Abs. (1), bestimmte Frist läuft
in diesem Falle vom Zeitpunkt der Wirksamkeit
des Nachtrages zum Dienstvertrag.
(3) Die auf Grund der neuen Anrechnung sich
ergebende Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen
ist vom Tag der Wirksamkeit des Nachtrages
zum Dienstvertrag an durchzuführen.
III. Hauptstück.
Übergangsbestimmungen.
§ 10. (1) Die sechsmonatige Frist gemäß § 6,
Abs. (I), läuft bei Vertragsbediensteten, die am
Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in
einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund
stehen, vom Tage der. Erneuerung des Dienstvertrages
im Sinne des § 52, Abs. (1), des Vertragsbedienstetengesetzes
1948.
(2) Bei diesen Vertragsbediensteten werden die
durch die Anrechnung von Vordienstzeiten sich
ergebenden Vorrückungen in höhere Entlohnungsstufen
mit Wirksamkeit vom 1. September 1946,
Wenn der Vertragsbedienstete aber später aufgenommen
worden ist, mit "Wirksamkeit vom Tage
der Aufnahme durchgefühlt.
§ 11. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit
dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 in Kraft.