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113. Verordnung: Vordienstzeitenverordnung für Vertragsbedienstete.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 113. Verordnung: Vordienstzeitenverordnung für Vertragsbedienstete.

Auf Grund dos § 26 des Bundesgesetzes vom

17. März 1948, B. G. Bl. Nr. 86, über das Dienst- und

Besöldungsrecht der Vertragsbediensteten des

Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948) wird

verordnet

I. Hauptstück.

Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I

und I L.

Anwendungsbereich.

§ 1. (1) Diese Verordnung findet auf die Vertragsbediensteten

Anwendung, deren Dienstverhältnis

nach den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 zu beurteilen ist.

(2) Eine Anrechnung von Vordienstzeiten

findet nicht statt

a) bei Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas

II L,

b) bei Vertragsbediensteten, mit denen ein

Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen

wurde.

(3) Die Beschränkung nach Abs. (2), lit. b, entfällt,

wenn der Bedienstete insgesamt zwei Jahre

als ein auf bestimmte Zeit aufgenommener Vertragsbediensteter

des Bundes in gleichartiger Verwendung

gestanden ist. Bei der Berechnung des

Zeitraumes von zwei Jahren finden die Bestimmungen

des § 4, Abs. (3) und (4), sinngemäß

Anwendung.

Anrechenbare Vordienstzeiten.

§ 2. (1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas

I und I L des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 wird auf Ansuchen für die Vorrückung

in höhere Bezüge angerechnet

a) die in einem Dienstverhältnis zum Bund

tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit, wenn

seit. Beendigung dieses Dienstverhältnisses

weniger als sechs Monate verstrichen sind

(Unmittelbarkeit);

b) unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit

und Unmittelbarkeit, die in einem Dienstverhältnis

zu einem vom Bund verwalteten

Fonds, einer von ihm verwalteten Stiftung

oder Anstalt, zu einem Bundesland, zu

einem Bezirk, zu einer Gemeinde oder zu

einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft

tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit;

c) die Gerichtspraxis als Rechtsanwaltsanwärter

bis zu einem Jahr;

d) die in dem durch Dienstordnung geregelten

Dienstverhältnis zu den Österreichischen

Bundes(Staats)bahnen tatsächlich zurückgelegte

Dienstzeit; gleichzuhaken ist die bei

einer Landes- oder Privatbahn in dem durch

gleichartige Dienstordnungen geregelten

Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,

soweit sie anläßlich einer Übernahme in

das vorbezeichnete Dienstverhältnis zu

den Österreichischen Bundes(Staats}bahnen

für das Erlangen höherer Bezüge angerechnet

worden ist;

e) Zeiträume, die auf Grund des § 11 des

Beamten-Überleitungsgesetzes, St. G. Bl.

Nr. 134/1945, für die Vorrückung in höhere

Bezüge angerechnet worden sind.

(2) Für die Vorrückung in höhere Bezüge kann

unter der Voraussetzung, daß die während der

nachstehend angeführten Zeiträume entfaltete

Tätigkeit für die Verwendung, für die der Vertragsbedienstete

aufgenommen wird, von wesentlicher

Bedeutung ist, vom zuständigen Bundesministerium

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

angerechnet werden

a) eine Dienstzeit gemäß Abs. (1), lit. a,

wenn die Voraussetzung der Unmittelbarkeit

fehlt;

b) eine Dienstzeit gemäß Abs. (1), lit. b,

wenn die Voraussetzung der Gegenseitigkeit

oder die Voraussetzung der Unmittelbarkeit

fehlt;

c) die Gerichtspraxis als Rechtsanwaltsanwärter,

soweit sie nicht unter die Bestimmungen

des Abs. (1), lit. c, fällt;

d) eine sonst in einem öffentlichen oder nicht

öffentlichen Dienst oder in einem freien

Beruf in Vollbeschäftigung zugebrachte

Zeit.

(3) Der altösterreichische Zivilstaats(Gendarmerie)

dienst, der gemeinsame österreichisch-ungarische

Zivilstaatsdienst und der Dienst als Berufsmilitärperson

in der bewaffneten Macht der

ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie,

ferner die während des Krieges in den Kalenderjähren

1914 bis einschließlich 1918 und die in

der provisorischen österreichischen Wehrmacht zurückgelegte

Militärdienstzeit wird, wenn der Vertragsbedienstete

bis zum 13. März 1938 und ab

27. April 1945 ununterbrochen die österreichische

Staats(Bundes)bürgerschaft besessen hat, dem

Dienst in einem Bundesdienstverhältnis gleichgehalten.

(4) Zeiträume, während der der Vertragsbedienstete

in der Zeit

a) nach dem 13. März 1938 durch militärische

Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft

oder einen anderen durch den Krieg gegebenen

Grund oder

b) vom 4. März 1933 bis 13. März 1938 aus

politischen Gründen — außer wegen nationalsozialistischer

Betätigung — oder

c) vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 aus

politischen Gründen oder aus Gründen der

Abstammung

vom Eintritt in den öffentlichen Dienst ausgeschlossen

oder an der Vollendung seiner Studien

verhindert war (Behinderungszeit), können

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

und dem Bundesministerium für Finanzen wie

Bundesdienstzeiten angerechnet werden, wenn die

Behinderungszeit unmittelbar dem Eintritt in den

Bundesdienst vorangegangen ist; diese Voraussetzung

gilt auch als erfüllt, wenn die Studien mit

dem auf den Wegfall der Behinderung nächstfolgenden

Studienabschnitt (Semester, Schuljahr)

fortgesetzt werden und der Eintritt in den Bundesdienst

dem Abschluß der Studien unmittelbar

folgt. Eine Zwischenzeit von weniger als sechs

Monaten bleibt bei der Beurteilung der Unmittelbarkeit

außer Betracht. Ist die Voraussetzung

der Unmittelbarkeit nicht erfüllt, so kann die Behinderungzeit

wie eine nach Abs. (2) anrechenbare

Zeit behandelt werden.

Nicht anrechenbare Dienstzeiten.

§ 3. (1) Von einer Anrechnung gemäß § 2 ist

ausgeschlossen

a) die vor der Vollendung des 18. Lebensjahres

zurückgelegte Zeit;

b) die Dienstzeit in einem Dienstverhältnis,

die nach den für dieses Dienstverhältnis

geltenden Bestimmungen für das Erlangen

höherer Bezüge nicht anrechenbar war;

c) die Dienstzeit in einem Dienstverhältnis,

das durch den freiwilligen Austritt des Bediensteten

während eines anhängigen Disziplinarverfahrens,

durch Entlassung auf

Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder

infolge strafgerichtlicher Verurteilung aufgelöst

wurde;

d) die Dienstzeit in einem nicht öffentlich-

rechtlichen Dienstverhältnis, das aus dem

Verschulden des Bediensteten vom Dienstgeber

vor Ablauf der Zeit, auf die es eingegangen

wurde, oder ohne Einhaltung einer

Kündigungsfrist aufgelöst wurde;

e) Zeiträume, die in einem freien Beruf zurückgelegt

wurden, für dessen weitere Ausübung

der Bedienstete auf Grund strafgerichtlicher

oder disziplinärer Verurteilung

oder durch Verwaltungsverfügung die Befugnis

verloren hat;

f) die Dienstzeit, für die der Bedienstete einen

Ruhegenuß aus einem im § 2, Abs. (1),

lit. a, b und d, bezeichneten Dienstverhältnis

bezieht.. Dies gilt jedoch nicht, wenn

der Ruhegenuß nach den hiefür geltenden

Bestimmungen wegen des bestehenden: vertraglichen

Dienstverhältnisses zum Bund

zur Gänze ruht;

g) die Dienstzeit aus einem Dienstverhältnis,

für das der Bedienstete aus öffentlichen Mitteln

eine Abfertigung erhalten hat, sofern

er die Abfertigung nicht zurückerstattet;

der Bemessung des rückzuerstattenden Betrages

wird nach Maßgabe vom Bundesministerium

für Finanzen zu erlassender

näherer Bestimmungen an Stelle des Bezuges,

nach dem die Abfertigung bemessen

wurde, der Bezug zugrunde gelegt, der nach

den im Zeitpunkt der Rückzahlung geltenden

Bestimmungen der seinerzeitigen

Stellung des Bediensteten entspricht.

(2) Eine Anrechnung kann nur dann und nur

soweit erfolgen, als sie nicht besonderen gesetzlichen

Bestimmungen widerspricht. Sie ist unzulässig,

wenn hiedurch der für die Anrechnung in

Betracht kommende kalendermäßige Zeitraum

mehrfach angerechnet würde; dies gilt nicht im

Falle des § 6, lit. 6, des Opferfürsorgegesetzes,

B.G.Bl. Nr. 183/1947.

Ausmaß der Anrechnung.

§ 4. (1) Vordienstzeiten, die nach Maßgabe des

§ 2, Abs. (1), und des § 3 zur Anrechnung geeignet

sind, werden in dem Ausmaß angerechnet,

das sich nach den folgenden Bestimmungen ergeben

würde, wenn diese Vordienstzeiten im

Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten des

Entlohnungsschemas I und I L zurückgelegt

worden wäre

a) Vordienstzeiten werden in vollem Ausmaß

angerechnet, soweit sie nach Erfüllung der

für die Erlangung von Dienstposten der

seiner Entlohnungsgruppe entsprechenden

Verwendungsgruppe der Bundesbeamten

vorgeschriebenen gemeinsamen Erfordernisse

und in einer Verwendung zurückgelegt

wurden, die der Tätigkeit, für die der Bedienstete

aufgenommen wird, mindestens

gleichwertig ist; diese Voraussetzungen

gelten jedenfalls für die in einem Dienstverhältnis

zum Bund zurückgelegten Vordienstzeiten

als erfüllt, während deren der Vertragsbedienstete

in dieselbe oder in eine

höhere Entlohnungsgruppe (Verwendungsgruppe)

eingereiht war;

b) Vordienstzeiten, die den in lit. a festgesetzten

Voraussetzungen nicht entsprechen,

werden soweit angerechnet, als sich eine

Anrechnung im Falle einer Überstellung aus

der der Vordienstzeit entsprechenden tieferen

Entlohnungsgruppe in die höhere

Entlohnungsgruppe gemäß § 12 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 ergeben

würde.

(2) Vordienstzeiten gemäß § 2, Abs. (2), können

im Rahmen der Bestimmungen des vorstehenden

Absatzes nur bis zur Hälfte angerechnet werden;

die Anrechnung darf einen Zeitraum von zehn

Jahren nicht übersteigen. Diese Beschränkungen

finden soweit nicht Anwendung, als das zuständige

Bundesministerium im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzleramt feststellt, daß es im öffentlichen

Interesse gelegen ist, dem Vertragsbediensteten

eine seiner bisherigen Berufslaufbahn

entsprechende besoldungsrechtliche Stellung zuzuerkennen;

sie finden ferner dann keine Anwendung,

wenn die Voraussetzung der Unmittelbarkeit

[§ 2, Abs. (2), lit. a und b] nur infolge

einer Dienstzeitunterbrechung nicht gegeben ist,

die auf einer Kündigung des seinerzeitigen

Dienstverhältnisses seitens des Dienstgebers beruht.

(3) Nicht in Vollbeschäftigung zurückgelegte

Vordienstzeiten werden bei einer Dienstleistung

von mehr als drei Vierteln der Dienstleistung

eines entsprechenden vollbeschäftigten Bediensteten

voll, bei einer Dienstleistung von der Hälfte

bis zu drei Vierteln der Dienstleistung eines entsprechenden

vollbeschäftigten Bediensteten zu

zwei Dritteln, sonst zu einem Drittel in Anschlag

gebracht.

(4) Vordienstzeiten von Lehrern werden, wenn

die Lehrverpflichtung im Studienhalbjahr ununterbrochen

wenigstens zehn Wochenstunden

betrug, voll, wenn sie im Studienhalbjahr ununterbrochen

wenigstens sechs Wochenstunden

betrug, zur Hälfte, sonst zu einem Drittel in Anschlag

gebracht.

Wirkung der Anrechnung.

§ 5. Anrechenbare Vordienstzeiten sind für die

Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen (§ 19

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) zu berücksichtigen.

Durchführung der Anrechnung.

§ 6. (1) Um die Anrechnung von Vordienstzeiten

muß der Vertragsbedienstete längstens

binnen sechs Monaten nach der Aufnahme schriftlich

ansuchen. Diese Frist läuft, wenn ein auf bestimmte

Zeit eingegangenes Dienstverhältnis in

ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis

übergeht [§ 4, Abs. (4), des Vertragsbedienstetengesetzes

1948], vom Zeitpunkt dieser

Umwandlung des Dienstverhältnisses. In Fällen,

in denen die Voraussetzung des § 1, Abs. (3),

für eine Vordienstzeitenanrechnung erst im Verlaufe

eines auf bestimmte. Zeit eingegangenen

Dienstverhältnisses erfüllt wird, läuft die Frist

für das Ansuchen vom Zeitpunkt der Erfüllung

der Voraussetzung an.

(2) Aus Anlaß eines früheren Vertragsverhältnisses

zum Bund auf Grund dieser Verordnung

angerechnete Vordienstzeiten sowie die in diesem

früheren Vertragsverhältnis zum Bund zurückgelegten

Dienstzeiten (können auch von Amts

wegen angerechnet werden.

(3) Die auf Grund der Anrechnung von Vordienstzeiten

sich ergebenden Vorrückungen in

höhere Entlohnungsstufen sind mit Wirksamkeit

von dem Tage durchzuführen, an dem die im

Abs. (1) genannte Frist von sechs Monaten beginnt.

(4) Van der Anrechnung von Vordienstzeiten ist

der Vertragsbedienstete schriftlich zu verständigen.

§ 7. (1) Vordienstzeiten gemäß § 2, Abs. (1),

lit. b, können, wenn die Gegenseitigkeit im Zeitpunkt

der Anrechnung nicht feststeht, unter der

Annahme der feststehenden Gegenseitigkeit bedingt

„für den Fall der Gegenseitigkeit" angerechnet

werden.

(2) Bis zur Feststellung der Gegenseitigkeit

gelten für das Ausmaß der Anrechnung die Bestimmungen

des § 4, Abs. (2): nach Feststellung

der Gegenseitigkeit sind diese Vordienstzeiten

ohne weiteres Ansuchen des Vertragsbediensteten

mit Wirksamkeit von dem dem Eintritte der Gegenseitigkeit

nächstfolgenden 1. Jänner oder

1. Juli, frühestens aber mit Wirksamkeit von dem

Tag gemäß § 4, Abs. (1), anzurechnen, an dem die

einstweilige Anrechnung gemäß § 4, Abs. (2),

wirksam wurde. Erfolgt der Eintritt der Gegenseitigkeit

binnen sechs Monaten nach Verlautbarung

dieser Verordnung, so wird die Anrechnung

gemäß § 4, Abs. (1), rückwirkend von dem

Tage an durchgeführt, mit dem die einstweilige

Anrechnung gemäß § 4, Abs. (2), wirksam wurde.

II. Hauptstück.

Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II.

§ 8. Die Bestimmungen des I. Hauptstückes

finden auf die Vertragsbediensteten- das Entlohnungsschemas

II sinngemäß Anwendung.

§ 9. (1) Wird ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas

II in das Entlohnungsschema I

übernommen, findet eine neue Anrechnung der

Vordienstzeiten- nach den Bestimmungen des

I. Hauptstückes statt.

(2) Die im § 6, Abs. (1), bestimmte Frist läuft

in diesem Falle vom Zeitpunkt der Wirksamkeit

des Nachtrages zum Dienstvertrag.

(3) Die auf Grund der neuen Anrechnung sich

ergebende Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen

ist vom Tag der Wirksamkeit des Nachtrages

zum Dienstvertrag an durchzuführen.

III. Hauptstück.

Übergangsbestimmungen.

§ 10. (1) Die sechsmonatige Frist gemäß § 6,

Abs. (I), läuft bei Vertragsbediensteten, die am

Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in

einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund

stehen, vom Tage der. Erneuerung des Dienstvertrages

im Sinne des § 52, Abs. (1), des Vertragsbedienstetengesetzes

1948.

(2) Bei diesen Vertragsbediensteten werden die

durch die Anrechnung von Vordienstzeiten sich

ergebenden Vorrückungen in höhere Entlohnungsstufen

mit Wirksamkeit vom 1. September 1946,

Wenn der Vertragsbedienstete aber später aufgenommen

worden ist, mit "Wirksamkeit vom Tage

der Aufnahme durchgefühlt.

§ 11. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit

dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 in Kraft.

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