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113_1947 AT

113. Bundesverfassungsgesetz: Durchführung der Bestimmungen des Nationalsozialistengesetzes über die Ausübung von Berufen und den Betrieb von Unternehmungen durch minderbelastete Personen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 113. Bundesverfassungsgesetz: Durchführung der Bestimmungen des Nationalsozialistengesetzes über die Ausübung von Berufen und den Betrieb von Unternehmungen durch minderbelastete Personen.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Kommissionen, die bei den zuständigen

Bundesministerien zu errichten sind, können nur

auf besondere Entscheidung minderbelasteten

Personen auf ihren Antrag oder von Amts

wegen die Tätigkeit in folgenden Berufen oder

Verwaltungszweigen gestatten

Die Verwendung bei Polizeidienststellen, im

Sicherheitswach-, im Gendarmerie-, im Kriminal-,

im Zollwach- und im Justizwachdienst, bei

der Strafrechtspflege und beim Strafvollzug, die

Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes,

Rechtsanwaltsanwärters, eines Verteidigers in

Strafsachen, eines Notars, Notariatskandidaten,

Patentanwaltes, Patentanwaltsanwärters, die Anstellung

in Kanzleien der vorgenannten Berufe,

die Ausübung des Berufes eines Arztes, Zahnarztes,

Pharmazeuten, Tierarztes, eines behördlich

autorisierten und beeideten Ziviltechnikers,

eines öffentlichen Wirtschaftsprüfers, eines

Steuerberaters, eines Gebäudeverwalters oder

den Betrieb eines Theater-, Konzert-, Kino-,

Varieté-, Zirkusunternehmens oder eines anderen

Veranstaltungsunternehmens oder eines Filmverleihunternehmens

sowie die Ausübung des

Lehrberufes nach den Bestimmungen des § 19,

Abs. (1), lit. b, dd, des Verbotsgesetzes 1947.

§ 2. Kommissionen werden gebildet

a) (Beim Bundesministerium für Inneres zur

Entscheidung über die Verwendung minderbelasteter

Personen bei Polizeidienststellen,

im Sicherheitswach-, Gendarmerie-

und Kriminaldienst und zur Entscheidung

über die Führung des Betriebes eines

Varieté- oder Zirkusunternehmens durch

solche Personen;

b) beim Bundesministerium für Justiz zur

Entscheidung über die Verwendung minderbelasteter

Personen im Justizwachdienst,

bei der Strafrechtspflege und beim Strafvollzug

sowie zur Entscheidung über die

Zulässigkeit der Ausübung des Berufes

eines Rechtsanwaltes, Rechtsanwaltsanwärters,

eines Verteidigers in Strafsachen, eines

Notars, eines Notariatskandidaten oder als

Angestellter in solchen Kanzleien durch,

diese Personen;

c) beim Bundesministerium für Finanzen zur

Entscheidung über die Verwendung minderbelasteter

Personen im Zollwachdienst

oder als Steuerberater;

d) beim Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau zur Entscheidung über die

Zulässigikeit der Ausübung des Berufes

eines Patentanwaltes, Patentanwaltsanwärters

oder als Angestellter in solchen

Kanzleien, eines behördlich autorisierten

und beeideten Ziviltechnikers, eines öffentlichen

Wirtschaftsprüfers oder eines Gebäudeverwalters

durch minderbelastete Personen;

e) beim Bundesministerium für soziale Verwaltung

zur Entscheidung über die Zulässigkeit

der Ausübung des Berufes eines

Arztes, Zahnarztes oder Pharmazeuten

durch minderbelastete Personen;

f) beim Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft zur Entscheidung über die

Zulässigkeit der Ausübung eines Berufes

eines Tierarztes durch minderbelastete Personen;

g) beim Bundesministerium für Unterricht

zur Entscheidung über die Zulässigkeit der

Ausübung des Lehrberufes nach den Bestimmungen

des § 19, Abs. (1), lit b, dd,

des Verbotsgesetzes 1947 durch minderbelastete

Personen und zur Entscheidung

über die Führung des Betriebes eines

Theater-, Konzert-, Kino- oder anderen

Veranstaltungsunternehmens (jedoch mit

Ausnahme eines Varieté- oder Zirkusunternehmens)

oder eines Filmverleihunternehmens

durch solche Personen.

§ 3. (1) Jede Kommission besteht aus dem

Bundesminister oder der von ihm bestellten

Person als Vorsitzendem und aus der erforderlichen

Anzahl von Beisitzern. Die Kommission

verhandelt und entscheidet An Senaten, die aus

dem zuständigen Bundesminister oder einem von

ihm bestellten Vertreter als Vorsitzendem, einem

Vertreter des Bundesministeriums, einem Angehörigen

der Berufsvertretung des Betroffenen

und aus je einem Vertreter der drei anerkannten

politischen Parteien bestehen. Die Beisitzer werden

vom zuständigen Bundesminister bestellt.

Von den politischen Parteien und der Berufsvertretung

sind Vorschläge einzuholen. Die Vorschläge

haben mindestens doppelt so viele Personen

zu enthalten wie zu bestellen sind. Sie

sind innerhalb einer vom Bundesminister festzusetzenden

angemessenen Frist zu erstatten.

Werden die Vorschläge nicht zeitgerecht erstattet,

so trifft der Bundesminister die Auswahl aus den

genannten Gruppen.

(2) In jedem Senat muß mindestens ein Mitglied

ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter

sein.

(3) Die Mitglieder der Kommissionen sind in

Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig

und an keine Weisungen gebunden. Ihre

Tätigkeit ist ehrenamtlich.

(4) Jede Kommission kann im Bedarfsfall

eigene Senate außerhalb ihres Sitzes bilden.

§ 4. (1) Der Vorsitzende leitet das Verfahren

entweder auf Grund eines Gesuches der Person,

die die Ausübung einer der im § 1 genannten

Tätigkeiten anstrebt, oder von Amts wegen

ein.

(2) Das Verfahren regelt sich, soweit dieses

Bundesverfassungsgesetz keine anderen Bestimmungen

enthält, nach den Vorschriften des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(3) Die Kommission hat alle vorhandenen

Beweise heranzuziehen, sie kann aber auch durch

ein Gericht die Einvernahme von Zeugen verlangen;

dieses hat nach den Vorschriften der

Strafprozeßordnung vorzugehen.

(4) Die Verhandlung ist öffentlich, die Beratung

geheim, wobei eine geheime Stimmenabgabe

jedoch unzulässig ist; die Mitteilung des

Erkenntnisses erfolgt in öffentlicher Sitzung.

§ 5. (1) Die Kommission entscheidet unter

sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse nach

freier Überzeugung.

(2) Die Entscheidungen der Kommissionen

werden mit einer Mehrheit von vier Stimmen

getroffen. Der Vorsitzende stimmt nicht mit.

(3) Im Erkenntnis der Kommission ist lediglich

auszusprechen, ob der Betroffene im Hinblick

auf seine Verzeichnung in den besonderen

Listen der Nationalsozialisten (Registrierungslisten)

zur Ausübung einer der im § 1 genannten

Tätigkeiten herangezogen werden darf oder

nicht. Die Erfüllung weiterer Erfordernisse, die

für die Ausübung solcher Tätigkeiten in anderen

Rechtsvorschriften begründet sind, bleibt unberührt.

§ 6. Eine Berufung gegen das Erkenntnis der

Kommission ist nicht zulässig.

§ 7. Das Verfahren vor der Kommission kann

auch zum Nachteil des Betroffenen wieder aufgenommen

werden, wenn nachträglich Umstände

hervorkommen, die eine andere Entscheidung

herbeigeführt hätten.

§ 8. Der Zeitraum zwischen dem Verfahren

der Kommission bis zur Fällung einer Entscheidung

durch die im § 7 des Verbotsgesetzes

1947 genannten Behörden wird in die dreimonatige

Frist, während der die Fortsetzung

der Tätigkeit noch zulässig ist (I. Hauptstück,

Albschnitt II, Ziffer 4, des Nationalsozialistengesetzes),

eingerechnet, wenn der Beschluß der

Kommission über die Unterbrechung des Verfahrens

dies klar zum Ausdruck bringt.

§ 9. Dem Vorsitzenden steht die Leitung und

Einteilung der Geschäfte und die Zusammensetzung

der Senate zu.

§ 10. Der Bund trägt den aus der Durchführung

dieses Bundesverfassungsgesetzes erwachsenden

Personal- und Sachaufwand.

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

sind die Bundesministerien betraut,

bei denen die Kommissionen zu bilden

sind.

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