113. Bundesverfassungsgesetz: Durchführung der Bestimmungen des Nationalsozialistengesetzes über die Ausübung von Berufen und den Betrieb von Unternehmungen durch minderbelastete Personen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Kommissionen, die bei den zuständigen
Bundesministerien zu errichten sind, können nur
auf besondere Entscheidung minderbelasteten
Personen auf ihren Antrag oder von Amts
wegen die Tätigkeit in folgenden Berufen oder
Verwaltungszweigen gestatten
Die Verwendung bei Polizeidienststellen, im
Sicherheitswach-, im Gendarmerie-, im Kriminal-,
im Zollwach- und im Justizwachdienst, bei
der Strafrechtspflege und beim Strafvollzug, die
Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes,
Rechtsanwaltsanwärters, eines Verteidigers in
Strafsachen, eines Notars, Notariatskandidaten,
Patentanwaltes, Patentanwaltsanwärters, die Anstellung
in Kanzleien der vorgenannten Berufe,
die Ausübung des Berufes eines Arztes, Zahnarztes,
Pharmazeuten, Tierarztes, eines behördlich
autorisierten und beeideten Ziviltechnikers,
eines öffentlichen Wirtschaftsprüfers, eines
Steuerberaters, eines Gebäudeverwalters oder
den Betrieb eines Theater-, Konzert-, Kino-,
Varieté-, Zirkusunternehmens oder eines anderen
Veranstaltungsunternehmens oder eines Filmverleihunternehmens
sowie die Ausübung des
Lehrberufes nach den Bestimmungen des § 19,
Abs. (1), lit. b, dd, des Verbotsgesetzes 1947.
§ 2. Kommissionen werden gebildet
a) (Beim Bundesministerium für Inneres zur
Entscheidung über die Verwendung minderbelasteter
Personen bei Polizeidienststellen,
im Sicherheitswach-, Gendarmerie-
und Kriminaldienst und zur Entscheidung
über die Führung des Betriebes eines
Varieté- oder Zirkusunternehmens durch
solche Personen;
b) beim Bundesministerium für Justiz zur
Entscheidung über die Verwendung minderbelasteter
Personen im Justizwachdienst,
bei der Strafrechtspflege und beim Strafvollzug
sowie zur Entscheidung über die
Zulässigkeit der Ausübung des Berufes
eines Rechtsanwaltes, Rechtsanwaltsanwärters,
eines Verteidigers in Strafsachen, eines
Notars, eines Notariatskandidaten oder als
Angestellter in solchen Kanzleien durch,
diese Personen;
c) beim Bundesministerium für Finanzen zur
Entscheidung über die Verwendung minderbelasteter
Personen im Zollwachdienst
oder als Steuerberater;
d) beim Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau zur Entscheidung über die
Zulässigikeit der Ausübung des Berufes
eines Patentanwaltes, Patentanwaltsanwärters
oder als Angestellter in solchen
Kanzleien, eines behördlich autorisierten
und beeideten Ziviltechnikers, eines öffentlichen
Wirtschaftsprüfers oder eines Gebäudeverwalters
durch minderbelastete Personen;
e) beim Bundesministerium für soziale Verwaltung
zur Entscheidung über die Zulässigkeit
der Ausübung des Berufes eines
Arztes, Zahnarztes oder Pharmazeuten
durch minderbelastete Personen;
f) beim Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft zur Entscheidung über die
Zulässigkeit der Ausübung eines Berufes
eines Tierarztes durch minderbelastete Personen;
g) beim Bundesministerium für Unterricht
zur Entscheidung über die Zulässigkeit der
Ausübung des Lehrberufes nach den Bestimmungen
des § 19, Abs. (1), lit b, dd,
des Verbotsgesetzes 1947 durch minderbelastete
Personen und zur Entscheidung
über die Führung des Betriebes eines
Theater-, Konzert-, Kino- oder anderen
Veranstaltungsunternehmens (jedoch mit
Ausnahme eines Varieté- oder Zirkusunternehmens)
oder eines Filmverleihunternehmens
durch solche Personen.
§ 3. (1) Jede Kommission besteht aus dem
Bundesminister oder der von ihm bestellten
Person als Vorsitzendem und aus der erforderlichen
Anzahl von Beisitzern. Die Kommission
verhandelt und entscheidet An Senaten, die aus
dem zuständigen Bundesminister oder einem von
ihm bestellten Vertreter als Vorsitzendem, einem
Vertreter des Bundesministeriums, einem Angehörigen
der Berufsvertretung des Betroffenen
und aus je einem Vertreter der drei anerkannten
politischen Parteien bestehen. Die Beisitzer werden
vom zuständigen Bundesminister bestellt.
Von den politischen Parteien und der Berufsvertretung
sind Vorschläge einzuholen. Die Vorschläge
haben mindestens doppelt so viele Personen
zu enthalten wie zu bestellen sind. Sie
sind innerhalb einer vom Bundesminister festzusetzenden
angemessenen Frist zu erstatten.
Werden die Vorschläge nicht zeitgerecht erstattet,
so trifft der Bundesminister die Auswahl aus den
genannten Gruppen.
(2) In jedem Senat muß mindestens ein Mitglied
ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter
sein.
(3) Die Mitglieder der Kommissionen sind in
Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig
und an keine Weisungen gebunden. Ihre
Tätigkeit ist ehrenamtlich.
(4) Jede Kommission kann im Bedarfsfall
eigene Senate außerhalb ihres Sitzes bilden.
§ 4. (1) Der Vorsitzende leitet das Verfahren
entweder auf Grund eines Gesuches der Person,
die die Ausübung einer der im § 1 genannten
Tätigkeiten anstrebt, oder von Amts wegen
ein.
(2) Das Verfahren regelt sich, soweit dieses
Bundesverfassungsgesetz keine anderen Bestimmungen
enthält, nach den Vorschriften des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(3) Die Kommission hat alle vorhandenen
Beweise heranzuziehen, sie kann aber auch durch
ein Gericht die Einvernahme von Zeugen verlangen;
dieses hat nach den Vorschriften der
Strafprozeßordnung vorzugehen.
(4) Die Verhandlung ist öffentlich, die Beratung
geheim, wobei eine geheime Stimmenabgabe
jedoch unzulässig ist; die Mitteilung des
Erkenntnisses erfolgt in öffentlicher Sitzung.
§ 5. (1) Die Kommission entscheidet unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse nach
freier Überzeugung.
(2) Die Entscheidungen der Kommissionen
werden mit einer Mehrheit von vier Stimmen
getroffen. Der Vorsitzende stimmt nicht mit.
(3) Im Erkenntnis der Kommission ist lediglich
auszusprechen, ob der Betroffene im Hinblick
auf seine Verzeichnung in den besonderen
Listen der Nationalsozialisten (Registrierungslisten)
zur Ausübung einer der im § 1 genannten
Tätigkeiten herangezogen werden darf oder
nicht. Die Erfüllung weiterer Erfordernisse, die
für die Ausübung solcher Tätigkeiten in anderen
Rechtsvorschriften begründet sind, bleibt unberührt.
§ 6. Eine Berufung gegen das Erkenntnis der
Kommission ist nicht zulässig.
§ 7. Das Verfahren vor der Kommission kann
auch zum Nachteil des Betroffenen wieder aufgenommen
werden, wenn nachträglich Umstände
hervorkommen, die eine andere Entscheidung
herbeigeführt hätten.
§ 8. Der Zeitraum zwischen dem Verfahren
der Kommission bis zur Fällung einer Entscheidung
durch die im § 7 des Verbotsgesetzes
1947 genannten Behörden wird in die dreimonatige
Frist, während der die Fortsetzung
der Tätigkeit noch zulässig ist (I. Hauptstück,
Albschnitt II, Ziffer 4, des Nationalsozialistengesetzes),
eingerechnet, wenn der Beschluß der
Kommission über die Unterbrechung des Verfahrens
dies klar zum Ausdruck bringt.
§ 9. Dem Vorsitzenden steht die Leitung und
Einteilung der Geschäfte und die Zusammensetzung
der Senate zu.
§ 10. Der Bund trägt den aus der Durchführung
dieses Bundesverfassungsgesetzes erwachsenden
Personal- und Sachaufwand.
§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
sind die Bundesministerien betraut,
bei denen die Kommissionen zu bilden
sind.