113. Verordnung: ZPO.-Zustellungsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels XI des Gesetzes vom
3. Oktober 1945, St. G. Bl. Nr. 188, über Maßnahmen
zur Wiederherstellung der österreichischen
bürgerlichen Rechtspflege und des Artikels
VII des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1929,
B. G. Bl. Nr. 222, über Änderungen des gerichtlichen
Verfahrens (Sechste Gerichtsentlastungsnovelle)
wird verordnet
§ 1. Die Bestimmungen des § 4, Z. 1 und 3,
des § 7, soweit er die Aufhebung des ersten
Absatzes des § 124 des allgemeinen Grundbuchsgesetzes
vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 95,
betrifft, der Verordnung zur Vereinfachung und
Vereinheitlichung des Zustellungsrechts (ZustV.)
vom 9. Oktober 1940, Deutsches R. G. Bl. I
S. 1340, sind aufgehoben. § 571, Abs. (4), ZPO.
tritt jedoch nicht wieder in Kraft.
§ 2. Die Vorschriften der §§ 101 bis 111,
114, 155, Abs. (4), und 550, Abs. (3), der Zivilprozeßordnung
vom 1. August 1895, R. G. Bl.
Nr. 113, sowie der erste Absatz des § 124 des
allgemeinen Grundbuchsgesetzes vom 25. Juli
1871, R. G. Bl. Nr. 95, treten in der Fassung
vom 13. März 1938 mit nachfolgenden Abänderungen
und Ergänzungen wieder in Kraft
1. § 104, Abs. (1) und (2), hat zu lauten
„(1) Wenn sich die Zustellung weder unmittelbar
an die Person, welcher zugestellt werden
soll, noch nach den Bestimmungen der §§ 102
und 103 bewirken läßt, kann sie dadurch erfolgen,
daß das zuzustellende Schriftstück, falls
die Zustellung durch die Post zu verfügen war,
bei dem Postamte, zu dessen Amtsbereich der
Zustellungsort gehört, in allen anderen Fällen
aber bei dem Gemeindevorsteher des Zustellungsortes,
in Wien und Graz jedoch bei dem Bezirksgerichte,
in dessen Sprengel der Ort der
Zustellung gelegen ist, niedergelegt und diese
Hinterlegung sowohl durch eine schriftliche
Anzeige als auch nach Tunlichkeit durch mündliche
Mitteilung an in der Nachbarschaft
wohnende Personen bekanntgemacht wird. Die
Anzeige ist in den für die Wohnung oder das
Geschäfts-, Gewerbs- oder Kanzleilokal bestimmten
Briefkasten einzuwerfen oder, wenn dies
nicht möglich ist, an der Eingangstüre zu befestigen.
(2) Dies darf nur an einem Werktage geschehen,
wenn die Zustellung in einem Geschäfts-, Gewerbs-
oder Kanzleilokale vorzunehmen ist."
2. § 106, Abs. (2), hat zu lauten
„Kann eine solche Zustellung nicht bewirkt
werden, so ist die Partei, welcher zugestellt werden
soll, durch eine schriftliche Anzeige aufzufordern,
zur Entgegennahme der Zustellung
zu einer ihr gleichzeitig zu bestimmenden Zeit
in dem betreffenden Lokal anwesend zu sein.
Diese Anzeige ist in der Wohnung oder in dem
Geschäfts-, Gewerbs- oder Kanzleilokale zurückzulassen
oder, falls diese Räumlichkeiten verschlossen
sind, in dem dort befindlichen Briefkasten
einzuwerfen oder, wenn dies nicht mög-
lich ist, an, der Eingangstüre zu befstigen. § 104,
Abs. (2), ist sinngemäß anzuwenden. Wenn die
Partei dieser Aufforderung nicht entspricht, ist
sodann im Sinne des § 104 vorzugehen."
3. In § 107 haben die Worte „oder dem (den,
der) Geschäftsführer des ausgeschiedenen Gutsgebietes"
zu entfallen.
4. Nach § 108, ZPO. wird folgende Bestimmung
eingefügt
„Heilung von Zustellungsmängeln.
§ 108 a. War die Zustellung mangelhaft, so
gilt sie doch als in dem Zeitpunkte bewirkt, in
dem das Schriftstück der Person, der zugestellt
werden soll, tatsächlich zugekommen ist."
5. In § 109 werden die Worte „Geschäftsführer
des ausgeschiedenen Gutsgebietes" durch
das Wort „Bezirksgerichte" ersetzt.
6. § 110 hat zu lauten
„Zustellausweis.
§ 110. Der Vollzug der Zustellung ist vom
Zusteller auf dem Zustellausweis zu beurkunden.
Der Zustellausweis ist vom Zusteller und
vom Empfänger des Schriftstückes unter Angabe
des Empfangstages zu unterfertigen. Verweigert
der Empfänger die Unterschrift, so hat dies der
Zusteller auf dem Ausweise zu vermerken."
7. § 114 hat zu lauten
„Unmittelbare Ausfolgung bei Gericht.
§ 114. (1) Eine Zustellung kann auch dadurch
vollzogen werden, daß das zu übergebende
Schriftstück der Person, an die die Zustellung
zu bewirken ist, bei Gericht ausgefolgt wird.
§ 110 ist anzuwenden.
(2) Bei mehrfacher wirksamer Zustellung desselben
Schriftstückes an eine Person ist die zuerst
vorgenommene Zustellung maßgebend."
§ 3. Die Vorschriften der Geschäftsordnung
für die Gerichte I. und II. Instanz (GeO.) in
der Fassung der Verordnung B. G. Bl. Nr. 4/
1937 über die Zustellung, die durch die Verordnung
zur Vereinfachung und Vereinheitlichung
des Zustellungsrechts (ZustV.) vom
9. Oktober 1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 1340,
aufgehoben oder abgeändert worden sind, treten
mit folgenden Abänderungen wieder in Kraft.
1. Die GeO.-Formblätter Nr. 67, 75 und 75 a
können auch aus gelbem Papier mit Druck in
intensiv blauer Farbe hergestellt werden. Auf
den, GeO.-Formblättern hat der Vermerk „Postgebühr
beim Empfänger einheben" zu entfallen.
Die den jeweils geltenden Postvorschriften entsprechenden
Vermerke sind unter Verwendung
von Stampiglien beisusetzen. Die Verwendung
der GeO.-Formblätter Nr. 66 a und 67 a hat
vorläufig zu entfallen. Der Inhalt der Belehrungen
für den Zusteller auf den GeO.-Formblättern
Nr. 74 und 75 ist dem nunmehr geltenden
Wortlaut der §§ 104 und 106 ZPO. anzupassen.
Im GeO.-Form. Nr. 78 ist nach den Worten
„beim Gemeindeamt" das Wort „Bezirksgericht"
einzufügen.
2. § 160, Abs. (2), a, 1. und 2. Satz, haben zu
lauten
„Soll zu eigenen Handen zugestellt werden,
so ist der Empfänger durch eine schriftliche Anzeige
nach GeO.-Form. Nr. 76 aufzufordern,
zur Entgegennahme der Zustellung zu einer bestimmten
Zeit an dem Orte anwesend zu sein;
die Anzeige ist in der Wohnung, im Geschäftslokale
usw. zurückzulassen oder, falls diese
Räumlichkeiten verschlossen sind, in dem bei der
Wohnung usw. befindlichen Briefkasten einzuwerfen
oder, wenn dies nicht möglich ist, an der
Eingangstür zu befestigen. Wenn der Empfänger
dieser Aufforderung nicht entspricht, ist das
Schriftstück beim Gemeindevorsteher, in Wien
und Graz beim Bezirksgericht, zu hinterlegen
(§ 104 ZPO.)."
3. § 160, Abs. (4), hat zu lauten
„Die Hinterlegung nach Abs. (2), a und b, ist
durch eine schriftliche Anzeige nach GeO.-Formblatt
Nr. 78 und nach Tunlichkeit durch mündliche
Mitteilung an Personen, die in der Nachbarschaft
des Empfängers wohnen, bekanntzumachen.
Die schriftliche Anzeige ist in den bei
der Wohnung oder dem Geschäftslokale (Betriebs-,
Kanzleiräumlichkeiten) befindlichen Briefkasten
einzuwerfen oder, falls dies nicht möglich
ist, an der Eingangstür zu befestigen. Ist
die Zustellung in einem Geschäftslokale (Betriebs-,
Kanzleiräumen) vorzunehmen, so darf
der Einwurf oder die Befestigung der Anzeige
nur an einem Werktage vorgenommen werden
[§ 104, Abs. (2), ZPO.]. Daß nach Abs. (2)
oder (3) hinterlegt wurde, hat das Gemeindeamt
auf dem Zustellscheine zu beurkunden."
4. § 160, Abs. (5), hat zu lauten
„Die beim Gemeindevorsteher oder beim Bezirksgerichte
hinterlegten Schriftsstücke sind dem
Empfänger, wenn er die Ausfolgung begehrt,
einzuhändigen."
5. § 160, Abs. (6), bleibt aufgehoben.
6. § 161, Abs. (1), 1. Satz, hat zu lauten
„Wenn der Empfänger das Schriftstück bei
Gericht übernehmen soll, ist es ihm von dem
Beamten, bei dem es sich gerade befindet (Geschäftsabteilung,
Vollzugsabteilung, Zusteller),
unmittelbar auszufolgen (§ 114 ZPO.)."
7. § 161, Abs. (2), hat zu lauten
„Die unmittelbare Ausfolgung bei Gericht ist
auf dem schon vorbereiteten Zustellausweis oder
im Akte durch eine Empfangsbestätigung des
Empfängers und von dem ausfolgenden Gerichtsangestellten
durch Beifügen seines Namens zu
beurkunden."
§ 4. Zustellungen, die nach dem Inkrafttreten
dieser Verordnung, aber vor dem 1. Oktober
1946 vorgenommen werden, sind auch dann gültig,
wenn sie zwar nicht dem nach dieser Verordnung
geltenden Rechte, wohl aber den bisherigen
Vorschriften entsprechen.