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113. Verordnung: ZPO.-Zustellungsverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 113. Verordnung: ZPO.-Zustellungsverordnung.

Auf Grund des Artikels XI des Gesetzes vom

3. Oktober 1945, St. G. Bl. Nr. 188, über Maßnahmen

zur Wiederherstellung der österreichischen

bürgerlichen Rechtspflege und des Artikels

VII des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1929,

B. G. Bl. Nr. 222, über Änderungen des gerichtlichen

Verfahrens (Sechste Gerichtsentlastungsnovelle)

wird verordnet

§ 1. Die Bestimmungen des § 4, Z. 1 und 3,

des § 7, soweit er die Aufhebung des ersten

Absatzes des § 124 des allgemeinen Grundbuchsgesetzes

vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 95,

betrifft, der Verordnung zur Vereinfachung und

Vereinheitlichung des Zustellungsrechts (ZustV.)

vom 9. Oktober 1940, Deutsches R. G. Bl. I

S. 1340, sind aufgehoben. § 571, Abs. (4), ZPO.

tritt jedoch nicht wieder in Kraft.

§ 2. Die Vorschriften der §§ 101 bis 111,

114, 155, Abs. (4), und 550, Abs. (3), der Zivilprozeßordnung

vom 1. August 1895, R. G. Bl.

Nr. 113, sowie der erste Absatz des § 124 des

allgemeinen Grundbuchsgesetzes vom 25. Juli

1871, R. G. Bl. Nr. 95, treten in der Fassung

vom 13. März 1938 mit nachfolgenden Abänderungen

und Ergänzungen wieder in Kraft

1. § 104, Abs. (1) und (2), hat zu lauten

„(1) Wenn sich die Zustellung weder unmittelbar

an die Person, welcher zugestellt werden

soll, noch nach den Bestimmungen der §§ 102

und 103 bewirken läßt, kann sie dadurch erfolgen,

daß das zuzustellende Schriftstück, falls

die Zustellung durch die Post zu verfügen war,

bei dem Postamte, zu dessen Amtsbereich der

Zustellungsort gehört, in allen anderen Fällen

aber bei dem Gemeindevorsteher des Zustellungsortes,

in Wien und Graz jedoch bei dem Bezirksgerichte,

in dessen Sprengel der Ort der

Zustellung gelegen ist, niedergelegt und diese

Hinterlegung sowohl durch eine schriftliche

Anzeige als auch nach Tunlichkeit durch mündliche

Mitteilung an in der Nachbarschaft

wohnende Personen bekanntgemacht wird. Die

Anzeige ist in den für die Wohnung oder das

Geschäfts-, Gewerbs- oder Kanzleilokal bestimmten

Briefkasten einzuwerfen oder, wenn dies

nicht möglich ist, an der Eingangstüre zu befestigen.

(2) Dies darf nur an einem Werktage geschehen,

wenn die Zustellung in einem Geschäfts-, Gewerbs-

oder Kanzleilokale vorzunehmen ist."

2. § 106, Abs. (2), hat zu lauten

„Kann eine solche Zustellung nicht bewirkt

werden, so ist die Partei, welcher zugestellt werden

soll, durch eine schriftliche Anzeige aufzufordern,

zur Entgegennahme der Zustellung

zu einer ihr gleichzeitig zu bestimmenden Zeit

in dem betreffenden Lokal anwesend zu sein.

Diese Anzeige ist in der Wohnung oder in dem

Geschäfts-, Gewerbs- oder Kanzleilokale zurückzulassen

oder, falls diese Räumlichkeiten verschlossen

sind, in dem dort befindlichen Briefkasten

einzuwerfen oder, wenn dies nicht mög-

lich ist, an, der Eingangstüre zu befstigen. § 104,

Abs. (2), ist sinngemäß anzuwenden. Wenn die

Partei dieser Aufforderung nicht entspricht, ist

sodann im Sinne des § 104 vorzugehen."

3. In § 107 haben die Worte „oder dem (den,

der) Geschäftsführer des ausgeschiedenen Gutsgebietes"

zu entfallen.

4. Nach § 108, ZPO. wird folgende Bestimmung

eingefügt

„Heilung von Zustellungsmängeln.

§ 108 a. War die Zustellung mangelhaft, so

gilt sie doch als in dem Zeitpunkte bewirkt, in

dem das Schriftstück der Person, der zugestellt

werden soll, tatsächlich zugekommen ist."

5. In § 109 werden die Worte „Geschäftsführer

des ausgeschiedenen Gutsgebietes" durch

das Wort „Bezirksgerichte" ersetzt.

6. § 110 hat zu lauten

„Zustellausweis.

§ 110. Der Vollzug der Zustellung ist vom

Zusteller auf dem Zustellausweis zu beurkunden.

Der Zustellausweis ist vom Zusteller und

vom Empfänger des Schriftstückes unter Angabe

des Empfangstages zu unterfertigen. Verweigert

der Empfänger die Unterschrift, so hat dies der

Zusteller auf dem Ausweise zu vermerken."

7. § 114 hat zu lauten

„Unmittelbare Ausfolgung bei Gericht.

§ 114. (1) Eine Zustellung kann auch dadurch

vollzogen werden, daß das zu übergebende

Schriftstück der Person, an die die Zustellung

zu bewirken ist, bei Gericht ausgefolgt wird.

§ 110 ist anzuwenden.

(2) Bei mehrfacher wirksamer Zustellung desselben

Schriftstückes an eine Person ist die zuerst

vorgenommene Zustellung maßgebend."

§ 3. Die Vorschriften der Geschäftsordnung

für die Gerichte I. und II. Instanz (GeO.) in

der Fassung der Verordnung B. G. Bl. Nr. 4/

1937 über die Zustellung, die durch die Verordnung

zur Vereinfachung und Vereinheitlichung

des Zustellungsrechts (ZustV.) vom

9. Oktober 1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 1340,

aufgehoben oder abgeändert worden sind, treten

mit folgenden Abänderungen wieder in Kraft.

1. Die GeO.-Formblätter Nr. 67, 75 und 75 a

können auch aus gelbem Papier mit Druck in

intensiv blauer Farbe hergestellt werden. Auf

den, GeO.-Formblättern hat der Vermerk „Postgebühr

beim Empfänger einheben" zu entfallen.

Die den jeweils geltenden Postvorschriften entsprechenden

Vermerke sind unter Verwendung

von Stampiglien beisusetzen. Die Verwendung

der GeO.-Formblätter Nr. 66 a und 67 a hat

vorläufig zu entfallen. Der Inhalt der Belehrungen

für den Zusteller auf den GeO.-Formblättern

Nr. 74 und 75 ist dem nunmehr geltenden

Wortlaut der §§ 104 und 106 ZPO. anzupassen.

Im GeO.-Form. Nr. 78 ist nach den Worten

„beim Gemeindeamt" das Wort „Bezirksgericht"

einzufügen.

2. § 160, Abs. (2), a, 1. und 2. Satz, haben zu

lauten

„Soll zu eigenen Handen zugestellt werden,

so ist der Empfänger durch eine schriftliche Anzeige

nach GeO.-Form. Nr. 76 aufzufordern,

zur Entgegennahme der Zustellung zu einer bestimmten

Zeit an dem Orte anwesend zu sein;

die Anzeige ist in der Wohnung, im Geschäftslokale

usw. zurückzulassen oder, falls diese

Räumlichkeiten verschlossen sind, in dem bei der

Wohnung usw. befindlichen Briefkasten einzuwerfen

oder, wenn dies nicht möglich ist, an der

Eingangstür zu befestigen. Wenn der Empfänger

dieser Aufforderung nicht entspricht, ist das

Schriftstück beim Gemeindevorsteher, in Wien

und Graz beim Bezirksgericht, zu hinterlegen

(§ 104 ZPO.)."

3. § 160, Abs. (4), hat zu lauten

„Die Hinterlegung nach Abs. (2), a und b, ist

durch eine schriftliche Anzeige nach GeO.-Formblatt

Nr. 78 und nach Tunlichkeit durch mündliche

Mitteilung an Personen, die in der Nachbarschaft

des Empfängers wohnen, bekanntzumachen.

Die schriftliche Anzeige ist in den bei

der Wohnung oder dem Geschäftslokale (Betriebs-,

Kanzleiräumlichkeiten) befindlichen Briefkasten

einzuwerfen oder, falls dies nicht möglich

ist, an der Eingangstür zu befestigen. Ist

die Zustellung in einem Geschäftslokale (Betriebs-,

Kanzleiräumen) vorzunehmen, so darf

der Einwurf oder die Befestigung der Anzeige

nur an einem Werktage vorgenommen werden

[§ 104, Abs. (2), ZPO.]. Daß nach Abs. (2)

oder (3) hinterlegt wurde, hat das Gemeindeamt

auf dem Zustellscheine zu beurkunden."

4. § 160, Abs. (5), hat zu lauten

„Die beim Gemeindevorsteher oder beim Bezirksgerichte

hinterlegten Schriftsstücke sind dem

Empfänger, wenn er die Ausfolgung begehrt,

einzuhändigen."

5. § 160, Abs. (6), bleibt aufgehoben.

6. § 161, Abs. (1), 1. Satz, hat zu lauten

„Wenn der Empfänger das Schriftstück bei

Gericht übernehmen soll, ist es ihm von dem

Beamten, bei dem es sich gerade befindet (Geschäftsabteilung,

Vollzugsabteilung, Zusteller),

unmittelbar auszufolgen (§ 114 ZPO.)."

7. § 161, Abs. (2), hat zu lauten

„Die unmittelbare Ausfolgung bei Gericht ist

auf dem schon vorbereiteten Zustellausweis oder

im Akte durch eine Empfangsbestätigung des

Empfängers und von dem ausfolgenden Gerichtsangestellten

durch Beifügen seines Namens zu

beurkunden."

§ 4. Zustellungen, die nach dem Inkrafttreten

dieser Verordnung, aber vor dem 1. Oktober

1946 vorgenommen werden, sind auch dann gültig,

wenn sie zwar nicht dem nach dieser Verordnung

geltenden Rechte, wohl aber den bisherigen

Vorschriften entsprechen.

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