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113. Gesetz: Ergänzung und Abänderung des Bundesgesetzes über das Wasserrecht (Wasserrechtsnovelle 1945).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 113. Gesetz: Ergänzung und Abänderung des Bundesgesetzes über das Wasserrecht (Wasserrechtsnovelle 1945).

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

§ 1. Das Bundesgesetz vom 19. Oktober 1934,

B. G. Bl. II, Nr. 316, betreffend das Wasserrecht,

wird ergänzt und abgeändert wie folgt

Artikel I.

§ 45 hat zu lauten

„Instandhaltung von Anlagen.

§ 45. (1) Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen

anderer bestehen, sind die Wasserberechtigten

verhalten, ihre Anlagen und die dazugehörigen

Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen

sowie sonstigen Vorrichtungen in

dem der Bewilligung entsprechenden Zustande

und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu

erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung

öffentlicher Interessen oder fremder Rechte

stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten

die Instandhaltung der im unmittelbaren

Anlagenbereich befindlichen Gewässerstrecken.

(2) Nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen auf

andere Gewässerstrecken haben die Wasserberechtigten

durch entsprechende Maßnahmen

zu beheben. Bestehen bereits Schutz- oder Regulierungsbauten,

so haben die Wasserberechtigten

die Mehrkosten ihrer Instandhaltung zu tragen.

(3) Wenn nach Abs. (1) oder (2) mehrere Berechtigte

verpflichtet sind, wird die Aufteilung

der aufzuwendenden Kosten mangels gütlicher

Übereinkunft durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde

geregelt. Der Regelung hat als Grundlage

das Verhältnis der bewilligten Wassernutzungen

zu dienen, wobei jedoch auf frühere

Regelungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher

Art sowie auf die wirtschaftlichen

Verhältnisse der Beteiligten billige Rücksicht zu

nehmen ist. Ändern sich die Voraussetzungen,

unter denen die Aufteilung der Kosten vorgenommen

wurde, wesentlich, hat die Wasserrechtsbehörde

auf Antrag eine neue Entscheidung

zu treffen.

(4) Kann der Berechtigte nicht ausgemittelt

werden, so obliegen die Verpflichtungen nach

Abs. (1) und (2) denjenigen Personen, denen die

Anlage zum Vorteil gereicht, und zwar in Ermangelung

einer Einigung nach dem Verhältnis

des tatsächlichen Nutzens.

(5) Für Leistungen nach den Abs. (1) bis (4),

die uneinbringlich sind, haften anteilsmäßig die

übrigen Verpflichteten.

(6) Der Eigentümer eines Uferschutzbaues hat

diesen mangels eines besonderen Verpflichtungstitels

nur insoweit zu erhalten, als dies zur Verhütung

von Schäden notwendig ist, die unmittelbar

durch den Verfall der Anlage entstehen

können. Wird durch die Erhaltung des Uferschutzbaues

fremdes Eigentum gegen Wassergefahren

geschützt, findet im übrigen § 38,

Abs. (2), sinngemäß Anwendung."

Artikel II.

§ 52, Abs. (2), entfällt; die bisherigen weiteren

Abs. (3) bis (6) sind mit den Ziffern (2) bis (5)

zu bezeichnen.

Artikel III.

In § 54, Abs. (1), sind nach den Worten

„unternommen werden", die Worte „ferner für

bevorzugte Wasserbauten [§ 83, Abs. (2)]" einzufügen.

Artikel IV.

§ 81, Abs. (4), entfällt; die bisherigen weiteren

Abs. (5) bis (7) sind mit den Ziffern (4) bis (6)

zu bezeichnen.

Artikel V.

(1) Im § 82, Abs. (1), B, entfällt der Punkt c.

(2) Die bisherigen Punkte d, e und f sind mit

den Buchstaben c, d und e zu bezeichnen.

(3) § 82, Abs. (4), erhält folgende Fassung

„(4) In einfachen Fällen, in denen die Landeshauptmannschaft

in erster Instanz zuständig ist,

kann sie mit der Durchführung des Verfahrens

die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde

betrauen und diese auch ermächtigen, in ihrem

Namen zu entscheiden."

Artikel VI.

(1) § 83, Abs. (1), Punkt c, erhält folgende

Fassung

„c) für Bauten und Anlagen an und in Grenzgewässern,

die zwischenstaatliche Verhandlungen

oder Abmachungen erfordern;".

(2) Nach dem Abs. (1) des § 83 ist als Abs. (2)

die folgende Bestimmung einzufügen

„(2) Das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft

kann Wasserbauten aller Art, deren beschleunigte

Ausführung im besonderen Interesse

der österreichischen Volkswirtschaft gelegen ist,

als bevorzugte Wasserbauten erklären. Für diese

ist das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft

in erster Instanz zuständig."

(3) Die bisherigen Abs. (2) und (3) sind mit

den Ziffern (3) und (4) zu bezeichnen.

Artikel VII.

§ 90, Abs. (1), entfällt; die bisherigen Abs. (2)

bis (6) sind mit den Ziffern (1) bis (5) zu bezeichnen.

Artikel VIII.

(1) Die bisherigen §§ 96 bis 98 erhalten die

Bezeichnungen 100 a, 100 b, 100 c und werden

zwischen die derzeitigen §§ 100 und 101 eingereiht.

(2) An ihre Stelle treten folgende neue Bestimmungen

„Bewilligung bevorzugter Wasserbauten.

§ 96. (1) Im Verfahren über bevorzugte

Wasserbauten [§ 83, Abs. (2)] ist über die Notwendigkeit,

den Gegenstand und den Umfang

von Zwangsrechten (§ 47) sowie über die den

betreffenden Dritten zu leistenden Entschädigungen

und Beiträge (§ 99) erst nach Erteilung

der wasserrechtlichen Bewilligung in einem gesonderten

Verfahren (Entschädigungsverfahren)

zu verhandeln und abzusprechen.

(2) Vor Erteilung der Bewilligung ist eine

mündliche Verhandlung nur dann erforderlich,

wenn sie entweder vom Unternehmer ausdrücklich

verlangt oder von der Behörde für notwendig

erachtet wird. § 89, Abs. (2), findet keine

Anwendung.

(3) Die erteilte Bewilligung schließt alle für

die Ausführung der Anlage erforderlichen behördlichen

Genehmigungen in sich.

Ansprüche Dritter bei bevorzugten Wasserbauten.

§ 97. (1) Die durch einen bevorzugten Wasserbau

berührten Dritten haben grundsätzlich nur

den Anspruch auf angemessene Entschädigung.

(2) Wird vor Bewilligung des Bauvorhabens

eine mündliche Verhandlung durchgeführt,

können die Beteiligten Abänderungen und Ergänzungen

des Entwurfes verlangen, durch die

das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder

eingeschränkt wird.

Wiederholung vorausgegangener Verfahren.

§ 98. (1) Werden bereits in Verhandlung gezogene

Bauvorhaben, für die eine rechtskräftige

Bewilligung nicht besteht, als bevorzugte Wasserbauten

erklärt, so finden die Bestimmungen der

§§ 96 und 97 entsprechend Anwendung.

(2) Das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft

hat in solchen Fällen zu entscheiden, ob

und inwieweit ein schon vorher durchgeführtes

Verfahren zu wiederholen ist."

Artikel IX.

(1) Im § 102, Abs. (4), werden im ersten Satz

die Worte „zur Durchführung der Amtshandlung

nach Absatz 1 gemäß § 81 die Bezirksverwaltungsbehörde

zuständig ist und . . ." gestrichen.

(2) Der letzte Satz des § 102, Abs. (4), entfällt.

Artikel X.

(1) § 104, Abs. (3), hat zu lauten

„(3) Das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft

kann bei besonderer Dringlichkeit die

Inangriffnahme eines als bevorzugter Wasserbau

erklärten und bewilligten Bauvorhabens schon

vor Einleitung des Entschädigungsverfahrens gestatten."

(2) Die bisherigen Abs. (3) und (4) sind mit

den Ziffern (4) und (5) zu bezeichnen.

Artikel XL

§ 105 hat zu lauten

„Berufung.

§ 105. (1) Über Berufungen gegen Bescheide

der Bezirksverwaltungsbehörden entscheidet die

Landeshauptmannschaft. Die Berufungen gegen

Bescheide der Landeshauptmannschaften gehen

an das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft.

(2) Die Berufung gegen Bescheide der Landeshauptmannschaft

ist in dreifacher Ausfertigung

einzubringen."

Artikel XII.

Im § 120 wird als Abs. (4) angefügt

„(4) Bei Errichtung oder Änderung einer

Wasseranlage ohne behördliche Genehmigung

beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung

des konsenswidrigen Zustandes."

Artikel XIII.

Dem § 123, Z. 16, wird angefügt

„der erste Satz des § 6 des Salzburger Wasserrechtsgesetzes

in der Fassung des Gesetzes vom

27. Jänner 1920, L. G. Bl. Nr. 28."

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist

das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft im

Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern

betraut.

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