113. Gesetz: Ergänzung und Abänderung des Bundesgesetzes über das Wasserrecht (Wasserrechtsnovelle 1945).
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
§ 1. Das Bundesgesetz vom 19. Oktober 1934,
B. G. Bl. II, Nr. 316, betreffend das Wasserrecht,
wird ergänzt und abgeändert wie folgt
Artikel I.
§ 45 hat zu lauten
„Instandhaltung von Anlagen.
§ 45. (1) Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen
anderer bestehen, sind die Wasserberechtigten
verhalten, ihre Anlagen und die dazugehörigen
Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen
sowie sonstigen Vorrichtungen in
dem der Bewilligung entsprechenden Zustande
und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu
erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung
öffentlicher Interessen oder fremder Rechte
stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten
die Instandhaltung der im unmittelbaren
Anlagenbereich befindlichen Gewässerstrecken.
(2) Nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen auf
andere Gewässerstrecken haben die Wasserberechtigten
durch entsprechende Maßnahmen
zu beheben. Bestehen bereits Schutz- oder Regulierungsbauten,
so haben die Wasserberechtigten
die Mehrkosten ihrer Instandhaltung zu tragen.
(3) Wenn nach Abs. (1) oder (2) mehrere Berechtigte
verpflichtet sind, wird die Aufteilung
der aufzuwendenden Kosten mangels gütlicher
Übereinkunft durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde
geregelt. Der Regelung hat als Grundlage
das Verhältnis der bewilligten Wassernutzungen
zu dienen, wobei jedoch auf frühere
Regelungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher
Art sowie auf die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Beteiligten billige Rücksicht zu
nehmen ist. Ändern sich die Voraussetzungen,
unter denen die Aufteilung der Kosten vorgenommen
wurde, wesentlich, hat die Wasserrechtsbehörde
auf Antrag eine neue Entscheidung
zu treffen.
(4) Kann der Berechtigte nicht ausgemittelt
werden, so obliegen die Verpflichtungen nach
Abs. (1) und (2) denjenigen Personen, denen die
Anlage zum Vorteil gereicht, und zwar in Ermangelung
einer Einigung nach dem Verhältnis
des tatsächlichen Nutzens.
(5) Für Leistungen nach den Abs. (1) bis (4),
die uneinbringlich sind, haften anteilsmäßig die
übrigen Verpflichteten.
(6) Der Eigentümer eines Uferschutzbaues hat
diesen mangels eines besonderen Verpflichtungstitels
nur insoweit zu erhalten, als dies zur Verhütung
von Schäden notwendig ist, die unmittelbar
durch den Verfall der Anlage entstehen
können. Wird durch die Erhaltung des Uferschutzbaues
fremdes Eigentum gegen Wassergefahren
geschützt, findet im übrigen § 38,
Abs. (2), sinngemäß Anwendung."
Artikel II.
§ 52, Abs. (2), entfällt; die bisherigen weiteren
Abs. (3) bis (6) sind mit den Ziffern (2) bis (5)
zu bezeichnen.
Artikel III.
In § 54, Abs. (1), sind nach den Worten
„unternommen werden", die Worte „ferner für
bevorzugte Wasserbauten [§ 83, Abs. (2)]" einzufügen.
Artikel IV.
§ 81, Abs. (4), entfällt; die bisherigen weiteren
Abs. (5) bis (7) sind mit den Ziffern (4) bis (6)
zu bezeichnen.
Artikel V.
(1) Im § 82, Abs. (1), B, entfällt der Punkt c.
(2) Die bisherigen Punkte d, e und f sind mit
den Buchstaben c, d und e zu bezeichnen.
(3) § 82, Abs. (4), erhält folgende Fassung
„(4) In einfachen Fällen, in denen die Landeshauptmannschaft
in erster Instanz zuständig ist,
kann sie mit der Durchführung des Verfahrens
die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
betrauen und diese auch ermächtigen, in ihrem
Namen zu entscheiden."
Artikel VI.
(1) § 83, Abs. (1), Punkt c, erhält folgende
Fassung
„c) für Bauten und Anlagen an und in Grenzgewässern,
die zwischenstaatliche Verhandlungen
oder Abmachungen erfordern;".
(2) Nach dem Abs. (1) des § 83 ist als Abs. (2)
die folgende Bestimmung einzufügen
„(2) Das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft
kann Wasserbauten aller Art, deren beschleunigte
Ausführung im besonderen Interesse
der österreichischen Volkswirtschaft gelegen ist,
als bevorzugte Wasserbauten erklären. Für diese
ist das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft
in erster Instanz zuständig."
(3) Die bisherigen Abs. (2) und (3) sind mit
den Ziffern (3) und (4) zu bezeichnen.
Artikel VII.
§ 90, Abs. (1), entfällt; die bisherigen Abs. (2)
bis (6) sind mit den Ziffern (1) bis (5) zu bezeichnen.
Artikel VIII.
(1) Die bisherigen §§ 96 bis 98 erhalten die
Bezeichnungen 100 a, 100 b, 100 c und werden
zwischen die derzeitigen §§ 100 und 101 eingereiht.
(2) An ihre Stelle treten folgende neue Bestimmungen
„Bewilligung bevorzugter Wasserbauten.
§ 96. (1) Im Verfahren über bevorzugte
Wasserbauten [§ 83, Abs. (2)] ist über die Notwendigkeit,
den Gegenstand und den Umfang
von Zwangsrechten (§ 47) sowie über die den
betreffenden Dritten zu leistenden Entschädigungen
und Beiträge (§ 99) erst nach Erteilung
der wasserrechtlichen Bewilligung in einem gesonderten
Verfahren (Entschädigungsverfahren)
zu verhandeln und abzusprechen.
(2) Vor Erteilung der Bewilligung ist eine
mündliche Verhandlung nur dann erforderlich,
wenn sie entweder vom Unternehmer ausdrücklich
verlangt oder von der Behörde für notwendig
erachtet wird. § 89, Abs. (2), findet keine
Anwendung.
(3) Die erteilte Bewilligung schließt alle für
die Ausführung der Anlage erforderlichen behördlichen
Genehmigungen in sich.
Ansprüche Dritter bei bevorzugten Wasserbauten.
§ 97. (1) Die durch einen bevorzugten Wasserbau
berührten Dritten haben grundsätzlich nur
den Anspruch auf angemessene Entschädigung.
(2) Wird vor Bewilligung des Bauvorhabens
eine mündliche Verhandlung durchgeführt,
können die Beteiligten Abänderungen und Ergänzungen
des Entwurfes verlangen, durch die
das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder
eingeschränkt wird.
Wiederholung vorausgegangener Verfahren.
§ 98. (1) Werden bereits in Verhandlung gezogene
Bauvorhaben, für die eine rechtskräftige
Bewilligung nicht besteht, als bevorzugte Wasserbauten
erklärt, so finden die Bestimmungen der
§§ 96 und 97 entsprechend Anwendung.
(2) Das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft
hat in solchen Fällen zu entscheiden, ob
und inwieweit ein schon vorher durchgeführtes
Verfahren zu wiederholen ist."
Artikel IX.
(1) Im § 102, Abs. (4), werden im ersten Satz
die Worte „zur Durchführung der Amtshandlung
nach Absatz 1 gemäß § 81 die Bezirksverwaltungsbehörde
zuständig ist und . . ." gestrichen.
(2) Der letzte Satz des § 102, Abs. (4), entfällt.
Artikel X.
(1) § 104, Abs. (3), hat zu lauten
„(3) Das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft
kann bei besonderer Dringlichkeit die
Inangriffnahme eines als bevorzugter Wasserbau
erklärten und bewilligten Bauvorhabens schon
vor Einleitung des Entschädigungsverfahrens gestatten."
(2) Die bisherigen Abs. (3) und (4) sind mit
den Ziffern (4) und (5) zu bezeichnen.
Artikel XL
§ 105 hat zu lauten
„Berufung.
§ 105. (1) Über Berufungen gegen Bescheide
der Bezirksverwaltungsbehörden entscheidet die
Landeshauptmannschaft. Die Berufungen gegen
Bescheide der Landeshauptmannschaften gehen
an das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft.
(2) Die Berufung gegen Bescheide der Landeshauptmannschaft
ist in dreifacher Ausfertigung
einzubringen."
Artikel XII.
Im § 120 wird als Abs. (4) angefügt
„(4) Bei Errichtung oder Änderung einer
Wasseranlage ohne behördliche Genehmigung
beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung
des konsenswidrigen Zustandes."
Artikel XIII.
Dem § 123, Z. 16, wird angefügt
„der erste Satz des § 6 des Salzburger Wasserrechtsgesetzes
in der Fassung des Gesetzes vom
27. Jänner 1920, L. G. Bl. Nr. 28."
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist
das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft im
Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern
betraut.