112. Bundesgesetz: Außerstreit-Begleitgesetz
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Inhaltsverzeichnis
Art. Gegenstand
I Änderung der Notariatsordnung
II Änderung des Gesetzes betreffend die Einräumung von Notwegen
III Änderung der Jurisdiktionsnorm
IV Änderung der Zivilprozessordnung
V Änderung der Exekutionsordnung
VI Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
VII Änderung des Tiroler Höfegesetzes
VIII Änderung des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes
IX Änderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes
X Änderung des Ehegesetzes
XI Änderung des Todeserklärungsgesetzes 1950
XII Änderung des Kraftloserklärungsgesetzes 1951
XIII Änderung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954
XIV Änderung des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955
XV Änderung des Scheckgesetzes 1955
XVI Änderung des Anerbengesetzes
XVII Änderung des Aktiengesetzes 1965
XVIII Änderung des Bundesgesetzes über Notare als Gerichtskommissäre im Verfahren außer Streitsachen
XIX Änderung des Personenstandgesetzes
XX Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
XXI Änderung des Bundesgesetzes zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom
20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht
für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts
XXII Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes 1985
XXIII Änderung des Rechtspflegergesetzes
XXIV Änderung des Bundesgesetzes zur Durchführung des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980
über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
XXV Änderung des Kartellgesetzes 1988
XXVI Änderung des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989
XXVII Änderung des Kärntner Erbhöfegesetzes 1990
XXVIII Änderung des Auslandsunterhaltsgesetzes
XXIX Änderung des Firmenbuchgesetzes
XXX Änderung des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von
unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten
Kulturgütern
XXXI Justizverwaltungsmaßnahmen
XXXII In-Kraft-Treten, Aufhebung von Gesetzen
XXXIII Vollziehung
Artikel I
Änderung der Notariatsordnung
Die Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 76/2002, wird wie folgt geändert
1. Im § 5
a) lautet der erste Satz des Abs. 1
„Neben den Befugnissen nach § 1 steht den Notaren auch das Recht zu, Privaturkunden zu verfassen,
Parteien außerbehördlich, vor Verwaltungsbehörden und – soweit nicht ausschließlich die Vertretung
durch einen Rechtsanwalt vorgesehen ist – auch in Verfahren außer Streitsachen und Exekutionsverfahren
vor Gericht zu vertreten.“
b) wird im Abs. 2 nach der Wendung „in Zivilprozessen“ die Wendung „und in Rechtsangelegenheiten
außer Streitsachen“ eingefügt.
2. § 111 lautet
„§ 111. (1) Sobald ein Notar Kenntnis vom Tod einer Person erlangt, über deren letztwillige Anordnung
(Testament, Kodizill und Widerrufserklärung), Vermächtnis-, Erb- oder Pflichtteilsvertrag beziehungsweise
-verzichtsvertrag oder Aufhebung eines solchen Vertrages er einen Notariatsakt aufgenommen
oder eine Urkunde gemäß § 104 oder § 5 nur in Verwahrung genommen hat, oder welche vor ihm
eine solche Anordnung gemäß § 70 oder § 75 mündlich oder schriftlich errichtet hat, hat er, ohne einen
Auftrag abzuwarten, die Urschrift der letztwilligen Anordnung oder Urkunde und des etwa gemäß § 73
aufgenommenen Protokolls dem zuständigen Gerichtskommissär zur Übernahme gegen Empfangsbestätigung
zu übermitteln; dies gilt nicht, wenn die letztwillige Anordnung nach § 75 widerrufen, der Widerruf
vom Notar angemerkt worden ist und mit dem Widerruf die ausdrückliche Erklärung verbunden wird,
dass die früheren Verfügungen wieder aufleben sollen.
(2) Der Gerichtskommissär hat unverzüglich ein Protokoll über den Zustand der allenfalls angebrachten
Siegel und über die Entsiegelung aufzunehmen. Danach sind die Urschriften mit Ausnahme der
gemäß § 104 oder § 5 nur in Verwahrung genommenen Urkunden dem Notar zurückzustellen.
(3) Die Kosten der Abschriftnahme hat die Verlassenschaft zu tragen.“
Artikel II
Änderung des Gesetzes betreffend die Einräumung von Notwegen
Das Gesetz vom 7. Juli 1896, RGBl. Nr. 140, betreffend die Einräumung von Notwegen, zuletzt geändert
durch das Gesetz RGBl. Nr. 7/1913 und die Kundmachung BGBl. Nr. 81/1985, wird wie folgt
geändert
1. Vor dem § 1 wird folgende Überschrift eingefügt
„I. Abschnitt
Anspruch auf Einräumung eines Notwegs“
2. Die §§ 9 bis 20 lauten samt Überschrift
„II. Abschnitt
Verfahren
§ 9. (1) Das Verfahren auf Einräumung eines Notwegs ist auf Antrag des Eigentümers der notleidenden
Liegenschaft einzuleiten.
(2) Für das Verfahren ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich die notleidende Liegenschaft
befindet.
(3) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, richtet sich das Verfahren nach
den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.
§ 10. (1) Der Antrag hat zu enthalten
1. Angaben über die Art und die Lage des beanspruchten Notwegs,
2. die Einlagezahl, die Grundstücksnummer und die Benützungsart der betroffenen Liegenschaften,
3. die Namen, Anschriften und Geburtsdaten der Eigentümer dieser Liegenschaften sowie
4. die Gründe des Begehrens.
(2) Für mehrere Liegenschaften, bei denen ein gleichartiger Bedarf nach einem Notweg besteht,
kann dessen Einräumung in einem Antrag begehrt werden.
§ 11. (1) Das Gericht hat von Amts wegen die Anmerkung der Einleitung des Verfahrens auf Einräumung
eines Notwegs im Grundbuch auf der in Anspruch genommenen und der notleidenden Liegenschaft
anzuordnen; dies gilt auch für den Fall der Einbeziehung einer weiteren Liegenschaft in das Verfahren
(§ 12 Abs. 2).
(2) Das Gericht hat über den Antrag mündlich zu verhandeln. Zur Tagsatzung sind alle Parteien zu
laden.
(3) Zur Frage, ob und inwieweit der Einräumung eines Notwegs öffentliche Rücksichten entgegenstehen
(§ 4 Abs. 3), hat das Gericht eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel
sich die notleidende Liegenschaft befindet, einzuholen und diese zur mündlichen Verhandlung zu
laden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn sie nicht selbst zur Wahrung der öffentlichen Rücksichten
berufen ist, unverzüglich die zuständige Verwaltungsbehörde zu verständigen.
§ 12. (1) Das Gericht hat alle für die Begründung des Notwegs, für dessen Gestaltung und für die
Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse unter Beiziehung eines mit den örtlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen vertrauten Sachverständigen zu erheben.
(2) In das Verfahren können auch Liegenschaften, die der Antragsteller in seinem Antrag nicht in
Anspruch genommen hat, einbezogen werden, sofern deren Belastung zur zweckmäßigen Gestaltung des
Notwegs erforderlich ist. Den Eigentümern dieser Liegenschaften sind der Antrag und die bisherigen
Verfahrensergebnisse wie eine Klage zuzustellen.
§ 13. (1) Das Gericht hat über die Einräumung des Notwegs, über dessen Gestaltung sowie über die
zu leistende Entschädigung und die Leistungsfrist (§ 14) zu entscheiden. Zugleich hat das Gericht über
den Ersatz der Kosten durch den Eigentümer der notleidenden Liegenschaft (§ 25) abzusprechen.
(2) Das Gericht hat den Notweg im Beschluss genau, allenfalls auch unter Bezugnahme auf eine Situationsskizze,
darzustellen.
(3) Erstreckt sich der Notweg über mehrere Liegenschaften, die im Eigentum verschiedener Personen
stehen oder zu verschiedenen Grundstückskörpern gehören, so ist die Entschädigung für jede Liegenschaft
gesondert zu bestimmen.
§ 14. Die Leistungsfrist für die Zahlung der Entschädigung beträgt vier Wochen ab Rechtskraft des
Beschlusses. Sofern dies aber für den Eigentümer der notleidenden Liegenschaft eine besondere Härte
nach sich zieht, kann das Gericht auf seinen Antrag die Leistungsfrist auf bis zu drei Jahre ab Rechtskraft
des Beschlusses verlängern. In diesem Fall hat das Gericht eine angemessene Verzinsung der Entschädigung
festzusetzen.
I 158
§ 15. Nach Ablauf von vier Wochen nach Rechtskraft des Beschlusses über die Einräumung des
Notwegs hat das Gericht von Amts wegen die Eintragung des Notwegs in das Grundbuch zu veranlassen.
Die Eintragung des Notwegs ist jedoch sogleich nach Rechtskraft des Beschlusses zu veranlassen, wenn
dafür keine Entschädigung bestimmt worden ist.
§ 16. Sofern dem Gericht nicht innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft des Beschlusses die Berichtigung
oder Hinterlegung (§ 22) der Entschädigung samt Zinsen nachgewiesen wird, hat es zugleich
mit der Eintragung des Notwegs von Amts wegen die Eintragung eines Pfandrechts für die Entschädigung
samt Zinsen auf der notleidenden Liegenschaft zu veranlassen. Dabei ist der einzutragende Betrag als eine
aus Anlass der gerichtlichen Einräumung eines Notwegs bestimmte Entschädigung zu bezeichnen. Auch
ist die Liegenschaft, auf der dieser Notweg eingeräumt wird, mit Einlagezahl und Grundstücksnummer
anzuführen.
§ 17. Erlangt das Gericht während des Verfahrens Kenntnis von Änderungen der Eigentumsverhältnisse
an den betroffenen Liegenschaften, so hat es die neuen Eigentümer vom Verfahren zu verständigen.
Diesen sind der Antrag und die bisherigen Verfahrensergebnisse wie eine Klage zuzustellen. Die neuen
Eigentümer können an Stelle ihrer Rechtsvorgänger mit Zustimmung der Parteien in das Verfahren eintreten.
§ 18. Die durch den Beschluss des Gerichtes geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger
der im Beschluss genannten Parteien verbindlich. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsnachfolger das
Eigentum auf Grund einer gerichtlichen Versteigerung erworben haben.
§ 19. Der grundbücherlichen Eintragung eines Notwegs und eines Pfandrechts für die vom Gericht
bestimmte Entschädigung (§§ 15 und 16) steht ein mittlerweile eingetretener Wechsel im Eigentum der
betroffenen Liegenschaften nicht entgegen.
§ 20. Notwegedienstbarkeiten sind im Fall der Zwangsversteigerung der belasteten Liegenschaft
vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.“
3. Im § 21 wird der Ausdruck „landesfürstlichen“ aufgehoben.
4. § 25 Abs. 1 lautet
„(1) Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Kosten des
Verfahrens zur Einräumung oder Erweiterung eines Notwegs sind einschließlich der Kosten der rechtsfreundlichen
Vertretung vom Eigentümer des notleidenden Grundstücks zu ersetzen.“
5. § 26 lautet
„§ 26. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Beschlüsse sind nach den Bestimmungen
der Exekutionsordnung zu vollstrecken.“
6. Vor dem § 28 wird folgende Überschrift eingefügt
„III. Abschnitt
Schlussbestimmungen“
7. § 28 Abs. 2 lautet
„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.“
8. Nach dem § 28 wird folgender § 29 eingefügt
„§ 29. (1) Die Überschrift zu § 1, die §§ 9 bis 20 samt Überschrift, die §§ 21, 25, 26 und 28 samt
Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Die §§ 9 bis 20, 25 und 26 sind in der im Abs. 1 genannten Fassung auf Verfahren anzuwenden,
bei denen der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht worden ist. Zu
diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende
zu führen.“
Artikel III
Änderung der Jurisdiktionsnorm
Die Jurisdiktionsnorm vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert
1. Im § 49 Abs. 2
a) werden die Z 1 und 2a aufgehoben;
b) erhalten
aa) die bisherige Z 1a die Bezeichnung „1.“,
bb) die bisherige Z 2b die Bezeichnung „2a.“,
cc) die bisherige Z 2c die Bezeichnung „2b.“;
c) lauten
aa) die nunmehrige Z 1
„1. Streitigkeiten über die dem Vater eines unehelichen Kindes gegenüber der Mutter des Kindes
gesetzlich obliegenden Pflichten;“,
bb) die Z 2
„2. Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt, mit Ausnahme der Angelegenheiten
des gesetzlichen Unterhalts zwischen in gerader Linie verwandten Personen;“,
cc) die nunmehrige Z 2b
„2b. die anderen aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringenden Streitigkeiten;“.
2. Die §§ 76b und 76c werden samt Überschrift aufgehoben.
3. § 77 lautet
„§ 77. (1) Der Gerichtsstand für Klagen, durch die Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen
Verfügungen auf den Todesfall geltend gemacht werden, sowie für Klagen der Verlassenschaftsgläubiger
aus Ansprüchen gegen den Erblasser oder die Erben als solche bestimmt sich, solange die Verlassenschaft
nicht rechtskräftig eingeantwortet wurde, nach dem Sitz des Gerichtes, bei dem das Verlassenschaftsverfahren
anhängig ist.
(2) Klagen auf Teilung der Erbschaft gehören vor das Gericht, bei dem die Verlassenschaftsabhandlung
anhängig ist; dies gilt auch nach Rechtskraft der Einantwortung der Verlassenschaft.“
4. §§ 105 bis 107 lauten
„§ 105. Die Verlassenschaftsverfahren (§§ 143 bis 185 AußStrG) gehören vor das Gericht, in dessen
Sprengel der Verstorbene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hatte. Lässt sich ein solcher
im Inland nicht ermitteln oder ist er bei mehreren Gerichten begründet, so gehören sie vor das Gericht, in
dessen Sprengel sich der größte Teil des im Inland gelegenen Vermögens des Verstorbenen befindet,
sonst vor das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
§ 106. (1) Die inländische Gerichtsbarkeit für die Abhandlung einer Verlassenschaft und für diese
ersetzende Verfahren (§§ 153 ff AußStrG) ist gegeben
1. über das im Inland gelegene unbewegliche Vermögen;
2. über das im Inland gelegene bewegliche Vermögen, wenn
a) der Verstorbene zuletzt österreichischer Staatsbürger war oder
b) der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte oder
c) die Durchsetzung aus dem Erbrecht, Pflichtteilsrecht oder einer letztwilligen Erklärung abgeleiteter
Rechte im Ausland unmöglich ist;
3. über das im Ausland gelegene bewegliche Vermögen, wenn der Verstorbene zuletzt österreichischer
Staatsbürger war und
a) seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte oder
b) die Durchsetzung aus dem Erbrecht, Pflichtteilsrecht oder einer letztwilligen Erklärung abgeleiteter
Rechte im Ausland unmöglich ist.
(2) Die inländische Gerichtsbarkeit nach Abs. 1 erstreckt sich auch auf eine Substitutionsabhandlung.
§ 107. Die inländische Gerichtsbarkeit für die Todesfallaufnahme, das Ausfolgungsverfahren und
jeweils damit zusammenhängende Sicherungsmaßnahmen ist stets gegeben.“
5. § 108 samt Überschrift lautet
„Abstammung
§ 108. (1) Für Abstammungsverfahren nach dem Ersten Abschnitt des II. Hauptstücks des Außerstreitgesetzes
einschließlich allfälliger damit verbundener gesetzlicher Ansprüche ist das Gericht zuständig,
das zur Führung der Pflegschaft für das minderjährige Kind berufen ist, sonst das Gericht, in dessen
Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; mangels eines solchen im Inland das Gericht, in
dessen Sprengel die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sonst das Gericht, in dessen Sprengel ein
Mann, zu dem die Abstammung oder Nichtabstammung des Kindes festzustellen ist, seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat; fehlt auch ein solcher im Inland, das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
(2) Solange ein Abstammungsverfahren von einem Gericht geführt wird, ist dieses auch für weitere,
das gleiche Kind betreffende Abstammungsverfahren zuständig.
(3) Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genannten Angelegenheiten ist gegeben, wenn
das Kind, der festgestellte oder festzustellende Vater oder die Mutter des Kindes österreichischer Staatsbürger
ist oder das Kind oder der festgestellte oder festzustellende Vater seinen gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland hat.“
6. Der § 114 samt Überschrift lautet
„Unterhalt und sonstige aus dem Verhältnis zwischen Kindern und Eltern entspringende
Ansprüche
§ 114. (1) Das zur Führung der Pflegschaft für das minderjährige Kind berufene Gericht ist auch zur
Entscheidung über gesetzliche Unterhaltsansprüche und sonstige dem minderjährigen Kind aus dem Verhältnis
zwischen Kindern und Eltern gesetzlich zustehende Ansprüche zuständig.
(2) Für gesetzliche Unterhaltsansprüche sonstiger in gerader Linie verwandter Personen ist das Gericht
zuständig, in dessen Sprengel der Unterhaltsberechtigte seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen
hat, mangels eines solchen im Inland das Gericht, in dessen Sprengel der in Anspruch Genommene
seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.
(3) Zur Entscheidung über sonstige aus dem Verhältnis zwischen Kindern und Eltern entspringende
Ansprüche ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel das Kind seinen allgemeinen Gerichtsstand in
Streitsachen hat, mangels eines solchen im Inland das Gericht, in dessen Sprengel der in Anspruch Genommene
seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.“
Artikel IV
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 113, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 29/2003, wird wie folgt geändert
1. In § 2a wird das Klammerzitat „(§ 49 Abs. 2 Z 2b JN)“ durch das Zitat „(§ 49 Abs. 2 Z 2a JN)“ ersetzt.
2. In § 29 wird das Klammerzitat „(§ 49 Abs. 2 Z 2b JN)“ durch das Zitat „(§ 49 Abs. 2 Z 2a JN)“ ersetzt.
3. § 115 werden folgende Sätze angefügt
„Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Aufnahme einer Mitteilung in die Ediktsdatei, dass ein
zuzustellendes Schriftstück bei Gericht liegt. Die Mitteilung hat auch eine kurze Angabe des Inhalts des
zuzustellenden Schriftstücks, die Bezeichnung des Prozessgerichts und der Streitsache sowie die Möglichkeiten
zur Abholung des Schriftstücks und einen Hinweis auf die Rechtsfolgen dieser Bekanntmachung
zu enthalten. Mit der Aufnahme in die Ediktsdatei gilt die Zustellung als vollzogen.“
4. § 117 Abs. 2 lautet
„(2) Der Inhalt des Edikts ist in die Ediktsdatei aufzunehmen. Wenn dies im einzelnen Fall zweckmäßig
erscheint und nicht mit einem im Vergleich zum Streitgegenstand zu großen Kostenaufwand verbunden
ist, kann auf Antrag oder von Amts wegen angeordnet werden, dass das Edikt auch in Zeitungen
eingeschaltet wird. Gegen diese Anordnung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Im Verfahren vor Ge-
richtshöfen steht diese Anordnung dem Vorsitzenden des Senates zu, dem die Rechtssache zugewiesen
ist. Die Bekanntmachung des Edikts ist von Amts wegen zu bewirken.“
5. § 118 Abs. 1 lautet
„(1) Die Zustellung gilt mit Aufnahme des Inhalts des Ediktes in die Ediktsdatei und der nachfolgenden
Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an den Kurator als vollzogen.“
6. Nach § 118 wird folgender § 119 samt Überschrift eingefügt
„Löschen der Daten in der Ediktsdatei
§ 119. (1) Das Edikt über die Bestellung eines Kurators ist zu löschen, sobald der Kurator rechtskräftig
seines Amtes enthoben wurde oder die Kuratel sonst erloschen ist.
(2) Die Mitteilung nach § 115 ist zu löschen, wenn seit ihrer Aufnahme ein Monat vergangen ist und
das Gericht keine längere Bekanntmachungsdauer bestimmt hat.“
7. Im § 190 werden
a) im Abs. 1 die Wendung „anhängigen Rechtsstreites“ durch die Wendung „anhängigen gerichtlichen
Verfahrens“ und
b) im Abs. 3 das Wort „Prozesses“ durch das Wort „gerichtlichen Verfahrens“
ersetzt.
8. § 224 Z 4 lautet
„4. Streitigkeiten über die dem Vater eines unehelichen Kindes gegenüber der Mutter des Kindes
gesetzlich obliegenden Pflichten und Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt;“
9. Im § 502 werden
a) im Abs. 4 die Wendung „§ 49 Abs. 2 Z 1a und 2 JN“ durch die Wendung „§ 49 Abs. 2 Z 1 und 2 JN“
und
b) im Abs. 5 Z 1 die Wendung „§ 49 Abs. 2 Z 1, 2a, 2b und 2c JN“ durch die Wendung „§ 49 Abs. 2 Z 2a
und 2b JN“
ersetzt.
10. Im § 528 Abs. 2 Z 1a wird die Wendung „§ 49 Abs. 2 Z 1a und 2“ durch die Wendung „§ 49 Abs. 2
Z 1 und 2“ ersetzt.
Artikel V
Änderung der Exekutionsordnung
Die Exekutionsordnung vom 27. Mai 1896, RGBl. Nr. 79, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 31/2003, wird wie folgt geändert
1. § 1 Z 6 lautet
„6. in Verfahren außer Streitsachen ergangene Beschlüsse, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften
vollstreckbar sind;“
2. Nach § 378 wird folgender § 378a samt Überschrift eingefügt
„Einstweilige Verfügungen in Verfahren außer Streitsachen
§ 378a. In Verfahren außer Streitsachen, die von Amts wegen eingeleitet werden können, kann das
Gericht einstweilige Verfügungen auch von Amts wegen erlassen, einschränken oder aufheben.“
3. § 393 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Ein allfälliger Kostenersatzanspruch des Gegners der gefährdeten Partei richtet sich nach den Kostenersatzbestimmungen
des Verfahrens in der Hauptsache.“
4. In § 402 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt
„(3a) Bei einstweiligen Verfügungen zur Sicherung eines im Verfahren außer Streitsachen geltend
zu machenden Anspruchs richtet sich die Vertretungspflicht für das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen
des Außerstreitgesetzes.“
Artikel VI
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 27. November 1896, RGBl. Nr. 217, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2003, wird wie folgt geändert
1. In § 26 Abs. 3 wird das Zitat „§ 49 Abs. 2 Z 1 bis 2c und Abs. 3 JN“ durch das Zitat „§ 49 Abs. 2 Z 1
bis 2b und Abs. 3 JN“ ersetzt.
2. In § 37 Abs. 1 Z 11 entfällt der Klammerausdruck „(Kaiserliches Patent vom 9. August 1854, RGBl.
Nr. 208)“.
3. In § 56 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „ , freiwillige Feilbietung beweglicher Sachen“.
4. Die §§ 83 bis 85 werden samt Überschrift aufgehoben.
Artikel VII
Änderung des Tiroler Höfegesetzes
Das Gesetz vom 12. Juni 1900, betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe
(Tiroler Höfegesetz), LGBl. für Tirol Nr. 47, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 657/1989, wird wie folgt geändert
In § 20 Abs. 1 zweiter Satz wird statt der Wortfolge „die Erbteilung durchzuführen“ die Wortfolge „nach
Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Erbteilung vorzunehmen“ eingefügt.
Artikel VIII
Änderung des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes
Das Allgemeine Grundbuchsanlegungsgesetz vom 19. Dezember 1929, BGBl. Nr. 2/1930, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1968, wird wie folgt geändert
§ 61 lautet
„§ 61. Bei Berechnung der in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen dürfen die Tage, während welcher
eine bei dem Grundbuchsgericht zu überreichende Schrift sich auf der Post befand, nicht abgerechnet
werden.“
Artikel IX
Änderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes
Das Liegenschaftsteilungsgesetz vom 19. Dezember 1929, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert
1. In § 6 Abs. 2 lautet der zweite Satz
„Bei ihrer Berechnung dürfen die Tage des Postenlaufes nicht abgerechnet werden.“
2. In § 28 entfällt die Wortfolge „oder aus Anlass einer Verlassenschaftsabhandlung“.
3. § 29 wird aufgehoben.
Artikel X
Änderung des Ehegesetzes
Das Ehegesetz, dRGBl. I S. 807/1938, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 29/2003, wird wie folgt geändert
1. § 45 lautet samt Überschrift
„G. Wiederverheiratung nach Auflösung der Vorehe durch eine ausländische Entscheidung
§ 45. Geht ein Ehegatte nach Auflösung seiner Ehe durch eine ausländische Entscheidung eine neue
Ehe ein, so ist die neue Ehe nicht deswegen nichtig, weil die Voraussetzungen für eine Anerkennung der
ausländischen Entscheidung nicht gegeben sind. Dies gilt nicht, wenn beide Gatten der neuen Ehe bei
ihrer Eheschließung wussten, dass die ausländische Entscheidung im Inland nicht anerkannt werden
kann.“
2. § 107 lautet
„§ 107. Die §§ 76 und 79 sind nicht anzuwenden.“
Artikel XI
Änderung des Todeserklärungsgesetzes 1950
Das Todeserklärungsgesetz 1950, BGBl. Nr. 23/1951, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 135/1983, wird wie folgt geändert
1. § 13 lautet
„§ 13. Zur Todeserklärung eines Verschollenen ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel
der Verschollene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, sonst das Bezirksgericht Innere
Stadt Wien.“
2. § 18 Abs. 3 und 4 lauten
„(3) Der Inhalt des Edikts ist in die Ediktsdatei aufzunehmen. Im Übrigen ist § 117 Abs. 2 ZPO
sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Tag, an dem die Ediktalfrist endet, ist in dem Edikt anzugeben und so zu bestimmen, dass
nach der Aufnahme des Edikts in die Ediktsdatei mindestens sechs Wochen und, wenn nicht besondere
Gründe vorliegen, höchstens ein Jahr verstreichen muss; die Ediktalfrist kann von Amts wegen verlängert
werden.“
3. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt
„§ 27a. (1) Die §§ 13 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2003 treten mit
1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) § 13 in der im Abs. 1 genannten Fassung ist auf Verfahren anzuwenden, bei denen der verfahrenseinleitende
Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht worden ist.
(3) § 18 in der im Abs. 1 genannten Fassung ist anzuwenden, wenn das Datum der bekannt zu machenden
Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Auf alle vor diesem Datum ergangenen Edikte
sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Bekanntmachung weiter anzuwenden.“
Artikel XII
Änderung des Kraftloserklärungsgesetzes 1951
Das Kraftloserklärungsgesetz 1951 vom 26. April 1951, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 142/1972, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 lautet
„(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das Verfahren nach den
allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, ausgenommen die Bestimmungen über das Abänderungsverfahren.“
2. § 6 Abs. 1 lautet
„(1) Das Edikt ist den Beteiligten zuzustellen und sein Inhalt in die Ediktsdatei aufzunehmen. Im
Übrigen ist § 117 Abs. 2 ZPO sinngemäß anzuwenden.“
3. § 8 erster Satz lautet
„Die Aufgebotsfrist läuft vom Tag der Aufnahme des Edikts in die Ediktsdatei und, wenn es sich um eine
der im § 7 Z 1 bezeichneten Urkunden handelt, vom Tag der ersten Kundmachung im Anzeiger.“
4. Im § 11 Abs. 1 wird das Wort „Anmelden“ durch das Wort „Antrag“ ersetzt.
5. Im § 12 Abs. 1 zweiter Satz werden die Wortfolge „die Entscheidung“ durch die Wortfolge „das Verfahren“
und das Wort „aufzuschieben“ durch das Wort „zu unterbrechen“ ersetzt.
6. Dem § 19 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt
„(3) Die §§ 1, 6, 8, 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2003 treten mit
1. Jänner 2005 in Kraft.
(4) Die §§ 1, 11 und 12 in der im Abs. 3 genannten Fassung sind auf Verfahren anzuwenden, bei denen
der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht worden ist. Zu diesem
Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu
führen.
(5) Die §§ 6 und 8 in der im Abs. 3 genannten Fassung sind anzuwenden, wenn das Datum der bekannt
zu machenden Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Auf alle vor diesem Datum ergangenen
Edikte sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Bekanntmachung weiter anzuwenden.“
Artikel XIII
Änderung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954
Das Eisenbahnenteignungsgesetz vom 15. April 1954, BGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 156/1998, wird wie folgt geändert
1. Der Gesetzestitel lautet
„Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG“
2. Im § 9 Abs. 1 wird das Wort „Feststellung“ durch das Wort „Festsetzung“ ersetzt.
3. § 9 Abs. 2 lautet
„(2) Nach Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren ab der Aufnahme des Betriebs der Eisenbahn oder
nach dem Aufhören einer vorübergehenden Enteignung kann die endgültige Festsetzung des zu leistenden
Kapitalsbetrags begehrt werden.“
4. Die §§ 10 und 11 lauten samt Überschriften
„§ 10. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat für alle Entschädigungen, die es nach dem Vollzug einer
Enteignung zu leisten hat (§§ 8 und 9), auf Verlangen des zu Enteignenden Sicherheit zu leisten.
(2) Der Bund, die Länder und Unternehmen, für die diese Körperschaften unmittelbar haften oder für
die sie die Kosten der Herstellung der Eisenbahn auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen zu tragen haben,
sind von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung befreit.
(3) Der Antrag auf Leistung einer Sicherheit kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
über die Enteignung gestellt werden.
(4) Die Art und die Höhe der Sicherheit hat die Behörde (§ 11 Abs. 2) im Enteignungsbescheid festzusetzen.
(5) Gegen die Entscheidung der Behörde über die Sicherheit ist eine Berufung unzulässig. Es steht
beiden Streitteilen frei, binnen drei Monaten nach der Zustellung des Enteignungsbescheides eine Entscheidung
des Landesgerichts (§ 18 Abs. 2) über die Sicherheit zu beantragen. Mit der Anrufung des
Gerichtes tritt der verwaltungsbehördliche Bescheid außer Kraft. Die §§ 22 bis 26 über das gerichtliche
Verfahren über die Festsetzung der Entschädigung sind anzuwenden.
III. Enteignungsverfahren
A. Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
§ 11. (1) Der Gegenstand und der Umfang der Enteignung sowie die Höhe der Entschädigung werden
auf Grund der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der Ergebnisse
einer mündlichen Verhandlung festgesetzt.
(2) Zuständig für das Enteignungsverfahren ist die nach § 12 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl.
Nr. 60, für die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung zuständige Behörde. Wenn über die
eisenbahnrechtliche Baubewilligung in einem konzentrierten Genehmigungsverfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
2000, BGBl. Nr. 697/1993, entschieden wird, ist jene Behörde zuständig,
die ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Erteilung der eisenbahnrechtlichen
Baubewilligung nach § 12 des Eisenbahngesetzes 1957 zuständig wäre.“
5. Im § 12 Abs. 1 wird der Ausdruck „dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
im Rahmen des Bauentwurfs“ durch den Ausdruck „der Behörde“ ersetzt.
6. Im § 12 Abs. 2 wird der Ausdruck „Kulturart nach dem Kataster“ durch das Wort „Benützungsart“
ersetzt.
7. § 12 Abs. 3 lautet
„(3) Die Behörde hat auf Grund der Grundeinlösungspläne und Verzeichnisse eine mündliche Enteignungsverhandlung
anzuberaumen.“
8. Die §§ 13 bis 18 lauten
„§ 13. (1) Die Behörde hat die Einleitung des Verfahrens dem zuständigen Grundbuchsgericht anzuzeigen.
Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens im Grundbuch anzumerken. Diese
Anmerkung hat zur Folge, dass der Enteignungsbescheid gegenüber jeder Person wirkt, zu deren Gunsten
im Rang nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird.
(2) Die Behörde hat mindestens 14 Tage vor der Enteignungsverhandlung durch Anschlag in der
betreffenden Gemeinde, in mindestens einer im Bundesland weitverbreiteten Tageszeitung sowie im
Internet folgende Angaben kundzumachen
1. die durch die beantragte Enteignung berührten Katastralgemeinden;
2. den Ort und die Zeit der möglichen Einsichtnahme in die Grundeinlösungspläne und die Verzeichnisse
der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte;
3. den Ort und den Zeitpunkt der Enteignungsverhandlung und
4. einen Hinweis auf die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme.
(3) Die Grundeinlösungspläne und Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und
Rechte sind vor der Enteignungsverhandlung mindestens 14 Tage in der betreffenden Gemeinde zur allgemeinen
Einsicht aufzulegen.
§ 14. (1) Zur mündlichen Verhandlung sind die Parteien und die Gemeinden, in deren Sprengeln die
in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte liegen, zu laden.
(2) Das den Gemeinden in Abs. 1 eingeräumte Recht fällt in deren eigenen Wirkungsbereich.
§ 15. Wird das Enteignungsbegehren zurückgezogen, kommt ein zulässiges Übereinkommen (§ 22
Abs. 2 und 3) über die Entschädigung zustande oder erklärt der zu Enteignende seine Bereitschaft mit der
Enteignung, so ist die Zurückziehung, der Inhalt des Übereinkommens oder die Bereitschaft des zu Enteignenden
in der Niederschrift gesondert festzuhalten.
§ 16. In der Enteignungsverhandlung ist auch die Höhe der infolge der Enteignung zu leistenden
Entschädigung auf Grund einer Bewertung durch Sachverständige zu ermitteln und zu erörtern. Die Heranziehung
allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist auch dann zulässig,
wenn die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nicht vorliegen.
§ 17. (1) Die Behörde hat mit schriftlichem Bescheid den Gegenstand und den Umfang der Enteignung
festzusetzen. Der Enteignungsbescheid bezieht sich auf die im Enteignungsplan dargestellten Flächen,
deren Ausmaße im zugehörigen Verzeichnis (§ 12), unbeschadet der genaueren Vermessung in der
Natur, ausgewiesen sind.
(2) Im Enteignungsbescheid ist auch über die Entschädigung unter Hinweis auf die Leistungsfrist
(§ 33) abzusprechen. Liegt darüber ein zulässiges Übereinkommen (§ 22 Abs. 2 und 3) vor, so ist die
Entschädigung nach diesem Übereinkommen festzusetzen. Andernfalls ist die Entschädigung auf Grund
der Ergebnisse der durchgeführten Erhebungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festzusetzen.
Die §§ 27 und 32 über den Vorbehalt verschiedener Ausführungen der Anlage sowie § 30 Abs. 2
über die gesonderte Bestimmung der Nachteile dritter Personen sind anzuwenden. Soweit die Entschädigung
nicht im Vorhinein festgesetzt werden kann (§ 9 Abs. 1), ist auch dies im Bescheid auszusprechen.
§ 18. (1) Gegen den Bescheid der Behörde kann im Verwaltungsrechtsweg Berufung erhoben werden.
Eine Berufung gegen die Entscheidung über die Entschädigung ist aber unzulässig. Dem Enteigneten
und dem Eisenbahnunternehmen steht es frei, binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides
die Festsetzung der Entschädigung bei dem zuständigen Landesgericht (Abs. 2) zu
begehren. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung
außer Kraft.
(2) Für die Entscheidung über die Entschädigung ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit
in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Gegenstand
der Enteignung liegt.
(3) Auf das Recht zur Anrufung des Gerichtes sind die Parteien im Enteignungsbescheid hinzuweisen.“
9. § 20 lautet
„§ 20. Wird das Enteignungsverfahren zur Gänze, hinsichtlich der in Anspruch genommenen Liegenschaft
oder hinsichtlich eines verbücherten Rechts eingestellt, so hat die Behörde davon das Grundbuchsgericht
zu verständigen. Das Gericht hat die Anmerkung der Einleitung des Enteignungsverfahrens
(§ 13 Abs. 1) zu löschen.“
10. § 21 entfällt.
11. Die Überschrift vor dem § 22 lautet
„B. Festsetzung der Entschädigung durch das Gericht“
12. § 22 Abs. 1 lautet
„(1) Sofern sich das Eisenbahnunternehmen und der Enteignete über die Entschädigung nicht einigen
können, hat diese das Gericht festzusetzen.“
13. Die §§ 23 bis 25 lauten
„§ 23. (1) Dem Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung ist eine Kopie des Enteignungsbescheides
anzuschließen.
(2) Hat das Eisenbahnunternehmen die Entschädigung vorbehaltlos gezahlt, so gilt die im Bescheid
festgesetzte Entschädigung als von ihm anerkannt.
(3) Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners
nicht zurückgezogen werden. Bei Zurückziehung aller Anträge gilt die im Enteignungsbescheid
festgelegte Entschädigung als vereinbart.
§ 24. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, richtet sich das gerichtliche
Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.
(2) Das Gericht hat über den Antrag mündlich zu verhandeln.
§ 25. (1) Das Gericht hat dem Verfahren einen oder, wenn die besonderen Verhältnisse dies erfordern,
auch mehrere Sachverständige beizuziehen.
(2) Erstreckt sich die an den Enteigneten zu leistende Entschädigung auch auf die Vergütung der
Nachteile von dritten Personen (§ 5), so ist der auf die Vergütung dieser Nachteile entfallende Betrag
gesondert zu ermitteln.“
14. Im § 26 wird das Wort „Feststellung“ durch das Wort „Festsetzung“ ersetzt.
15. Im § 27 wird das Wort „festgestellt“ durch das Wort „festgesetzt“ ersetzt.
16. § 28 entfällt.
17. § 30 lautet
„§ 30. (1) Das Gericht hat die Entschädigung mit Beschluss unter Hinweis auf die Leistungsfrist
(§ 33) festzusetzen. Im Fall des § 25 Abs. 2 ist der auf die Vergütung der Nachteile dritter Personen entfallende
Betrag gesondert zu bestimmen.
(2) Zugleich hat das Gericht in seinem Beschluss die Kosten des gerichtlichen Verfahrens (§ 44) zu
bestimmen oder auszusprechen, dass die Kostenbestimmung einem gesonderten Beschluss nach Rechtskraft
des Beschlusses über die Entschädigung vorbehalten bleibt.
(3) Die Frist für Rechtsmittel gegen den Beschluss über die Entschädigung und für deren Beantwortung
beträgt vier Wochen.“
18. Im § 31 Abs. 1 werden das Wort „Feststellung“ durch das Wort „Festsetzung“ und der Ausdruck
„nach § 24 vorgenommenen Erhebungen“ durch den Ausdruck „nach den bisherigen Erhebungen“ ersetzt.
19. Im § 31 Abs. 4 wird der Ausdruck „der die Entschädigung feststellenden Entscheidung“ durch den
Ausdruck „der Entscheidung über die Entschädigung“ ersetzt.
20. § 33 lautet samt Überschrift
„C. Leistung der Entschädigung
§ 33. Die Leistungsfrist für die vom Eisenbahnunternehmen zu leistende Entschädigung (§§ 8 und 9)
beträgt 14 Tage. Die Frist beginnt mit dem ungenützten Ablauf der dreimonatigen Frist zur Anrufung des
Gerichtes (§ 18 Abs. 1), mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Entschädigung oder
– sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben – mit dem Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs.
Kommt das Eisenbahnunternehmen seiner Verpflichtung nicht innerhalb der Leistungsfrist nach,
so hat es die gesetzlichen Verzugszinsen vom Beginn der Leistungsfrist an zu vergüten.“
21. § 35 Abs. 2 lautet
„(2) Der Vollzug ist auf Antrag des Eisenbahnunternehmens zu bewilligen, wenn es die im rechtskräftigen
Enteignungsbescheid festgesetzte Entschädigung geleistet oder gerichtlich hinterlegt und die in
diesem Bescheid festgesetzte Sicherheit geleistet hat.“
22. § 35 Abs. 4 lautet
„(4) Der zwangsweise Vollzug kann durch die Anrufung des Gerichtes zur Entscheidung über die zu
leistende Entschädigung oder zur Entscheidung über die Art und die Höhe der Sicherheitsleistung nicht
aufgehalten werden.“
23. § 36 lautet
„§ 36. Kommt das Eisenbahnunternehmen seiner Verpflichtung nicht innerhalb der Leistungsfrist
(§ 33) nach, so kann der Enteignete die zwangsweise Leistung der Entschädigung samt Verzugszinsen
oder der Sicherheit nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, begehren.“
24. § 37 lautet samt Überschrift
„Rückübereignung
§ 37. (1) Wird der Enteignungsgegenstand ganz oder teilweise nicht für den Enteignungszweck verwendet,
so kann der Enteignete nach Ablauf der für die Bauausführung und Betriebseröffnung festgelegten
oder verlängerten Frist oder – wenn keine solche Frist festgelegt worden ist – nach Ablauf von drei
Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides bei der Behörde die Rückübereignung des
Enteignungsgegenstandes oder seines Teils beantragen. Der Anspruch erlischt, wenn ihn der Enteignete
nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zugang einer Aufforderung durch das Eisenbahnunternehmen bei der
Behörde geltend macht, spätestens aber zehn Jahre nach Rechtskraft des Enteignungsbescheids.
(2) Im Bescheid über die Rückübereignung ist auch über einen angemessenen Rückersatz der Enteignungsentschädigung
unter Anrechnung des Wertes zwischenzeitlich begründeter dinglicher und obligatorischer
Rechte abzusprechen. Bei unbilligen Härten ist für die Leistung des Rückersatzes unter Bedachtnahme
auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Enteigneten Ratenzahlung zu bewilligen. Mit
Rechtskraft des Rückübereignungsbescheides und vollständiger Leistung oder Sicherstellung des Rückersatzes
sind die früheren Rechte des Enteigneten wiederhergestellt.
(3) Die dinglich oder obligatorisch Berechtigten, deren Rechte am Enteignungsgegenstand durch die
Enteignung erloschen sind, sind von der Einleitung des Rückübereignungsverfahrens zu verständigen.
Soweit sie nicht amtlich bekannt sind, hat die Verständigung durch eine öffentliche Bekanntmachung in
zumindest einer im Bundesland weitverbreiteten Tageszeitung und im Internet sowie durch Anschlag in
der betreffenden Gemeinde zu erfolgen. Wenn sie innerhalb von drei Monaten nach ihrer Verständigung
die Wiederherstellung ihrer Rechte beantragen, so sind ihnen diese in sinngemäßer Anwendung der
Abs. 1 und 2 gegen den Rückersatz der empfangenen Entschädigung im Bescheid insoweit wieder zuzuerkennen,
als ihnen zwischenzeitlich begründete andere dingliche oder obligatorische Rechte nicht widersprechen.
(4) Auf die Festsetzung des Rückersatzes der Entschädigung ist § 18 Abs. 1 über die Anrufung des
Gerichtes anzuwenden. Die Behörde hat die Herstellung des rechtmäßigen Grundbuchstandes zu veranlassen.
(5) Bis zum Erlöschen des Rückübereignungsanspruchs ist die Veräußerung des Enteignungsgegenstandes
unzulässig, es sei denn, dass der Enteignete auf seinen Anspruch verzichtet. Eine entgegen dieser
Bestimmung vorgenommene Veräußerung ist nichtig. Für Schäden, die dem gutgläubigen Erwerber durch
eine derartige Veräußerung entstehen, hat das Eisenbahnunternehmen volle Genugtuung zu leisten.“
25. Im § 39 wird der Ausdruck „des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen“
durch den Ausdruck „der zuständigen Behörde“ ersetzt.
26. § 40 Abs. 1 lautet
„(1) Die Einleitung der Verhandlung zum Zweck der Festsetzung des Gegenstandes der Enteignung
und der Höhe der Entschädigung ist bei der nach § 11 Abs. 2 zuständigen Behörde zu beantragen.“
27. Dem § 40 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Im Übrigen sind auf das Verfahren die §§ 17 bis 20 anzuwenden.“
28. § 41 lautet
„§ 41. Auf das gerichtliche Verfahren über die Festsetzung der Entschädigung und auf deren Leistung
sind die §§ 22 bis 35 anzuwenden.“
29. § 46 lautet
„§ 46. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
30. Im § 47 Abs. 2 wird der Ausdruck „allgemeinen Berggesetzes“ durch den Ausdruck „Mineralrohstoffgesetzes,
BGBl. I Nr. 38/1999“ ersetzt.
31. Im § 48 erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“.
32. Dem § 48 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt
„(2) Die §§ 9, 10, 11 (samt Überschriften), 12 bis 18, 20, 22 (samt Überschrift), 23 bis 27, 30, 31, 33
(samt Überschrift), 35 bis 37 (samt Überschrift), 39 bis 41 sowie die §§ 46, 47 und 49, die Überschriften
vor den §§ 11 und 22 und die Aufhebung der §§ 21 und 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 112/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(3) Die §§ 9 bis 18, 20, 22, 23 bis 27, 30, 31, 33, 35 bis 37, 39, 40 und 41 sowie die §§ 46, 47 und 49
in der im Abs. 2 genannten Fassung sind auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag auf Enteignung
nach dem 31. Dezember 2004 bei der Behörde eingelangt ist. Verfahren, bei denen der Antrag auf
Enteignung vor diesem Zeitpunkt eingelangt ist, sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu
führen.“
33. § 49 lautet
„§ 49. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie sowie der Bundesminister für Justiz betraut.“
Artikel XIV
Änderung des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955
Das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955 vom 2. Februar 1955, BGBl. Nr. 39, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2002, wird wie folgt geändert
1. Im § 20 lit. a wird die Wortfolge „(§ 248 Abs. 2 AußStrG), der Verlängerung der Minderjährigkeit“
aufgehoben.
2. Der § 75 wird wie folgt geändert
a) die Überschrift lautet
„1. Zuständigkeit und Verfahrensart“
b) der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, dem folgender Abs. 2 angefügt wird
„(2) Das Grundbuchsgericht entscheidet in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz im Verfahren
außer Streitsachen. Die Vorschriften über das Verfahren außer Streitsachen sind, soweit in diesem
Gesetz nichts anderes bestimmt wird, ergänzend heranzuziehen.“
3. § 81 Abs. 2 lautet
„(2) Bei ihrer Berechnung dürfen die Tage, während deren sich eine bei dem Grundbuchsgericht zu
überreichende Schrift auf der Post befindet, nicht abgerechnet werden.“
4. Dem § 122 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Die Abänderung (§§ 72 bis 77 AußStrG) eines Beschlusses, mit dem über ein Grundbuchsgesuch entschieden
worden ist, kann nicht beantragt werden.“
5. Dem § 124 wird folgender Satz angefügt
„Eine Rekursbeantwortung ist nicht zulässig.“
6. Soweit die §§ 125, 126 und 129 auf Bestimmungen des Außerstreitgesetzes verweisen, tritt an die Stelle
des § 13 der § 59, an die Stelle des § 14 der § 62, an die Stelle des § 14a der § 63 und an die Stelle des
§ 15 der § 66, jeweils unter Beibehaltung der Absatzbezeichnungen.
7. Dem § 126 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Eine Beantwortung des Revisionsrekurses ist nicht zulässig.“
8. In § 134 werden der zweite Satz sowie der Unterabsatz a) aufgehoben.
Artikel XV
Änderung des Scheckgesetzes 1955
Das Scheckgesetz 1955 vom 16. Februar 1955, BGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 186/1999, wird wie folgt geändert
Im Artikel 67 Abs. 3 wird die Wendung „Vorschriften des kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854,
RGBl. Nr. 208“ durch die Wendung „Bestimmungen des Außerstreitgesetzes“ ersetzt.
Artikel XVI
Änderung des Anerbengesetzes
Das Bundesgesetz vom 21. Mai 1958 über besondere Vorschriften für die bäuerliche Erbteilung
(Anerbengesetz), BGBl. Nr. 106, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 659/1989, wird wie
folgt geändert
In § 10 Abs. 1 wird nach dem Wort „Verlassenschaftsgericht“ die Wortfolge „nach Durchführung einer
mündlichen Verhandlung“ eingefügt.
Artikel XVII
Änderung des Aktiengesetzes 1965
Das Aktiengesetz 1965 vom 31. März 1965, BGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 118/2002, wird wie folgt geändert
§ 225e Abs. 1 lautet
„(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet das Gericht nach den allgemeinen Bestimmungen
des Außerstreitgesetzes, ausgenommen dessen §§ 72 bis 77 über das Abänderungsverfahren.“
Artikel XVIII
Änderung des Bundesgesetzes über Notare als Gerichtskommissäre im Verfahren außer
Streitsachen
Das Bundesgesetz vom 11. November 1970 über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichts
(Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen, BGBl. Nr. 343, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. (1) Die Notare haben im Verfahren außer Streitsachen folgende Amtshandlungen zu besorgen
1. in Verlassenschaftssachen
a) die Todesfallaufnahme und die mit dieser im Zusammenhang stehenden unaufschiebbaren
Maßnahmen;
b) die anderen im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Amtshandlungen;
2. außerhalb einer Verlassenschaftsabhandlung
a) die Feilbietung von Liegenschaften, Superädifikaten und Baurechten;
b) die Errichtung eines Inventars und die Verfassung und Prüfung einer Rechnung oder eines
Ausweises, einschließlich eines Ausweises über eine Vermögensteilung.
(2) Von den im Abs. 1 genannten Amtshandlungen bleiben jedoch ausgenommen
1. richterliche Entscheidungen;
2. soweit nichts anderes angeordnet ist, die Protokollierung gerichtlicher Vergleiche (§ 30
AußStrG);
3. Zwangsmaßnahmen nach § 79 AußStrG;
4. Ersuchen um Gewährung von Rechtshilfe außerhalb des Geltungsgebietes dieses Bundesgesetzes.
(3) Bei Besorgung der ihm durch Gesetz oder Auftrag übertragenen Amtshandlungen handelt der
Notar als Gerichtskommissär; er ist Beamter im Sinne des Strafgesetzes.“
2. § 2 samt Überschrift lautet
„Notwendiges Gerichtskommissariat. Bestellung in anderen Fällen
§ 2. (1) Die im § 1 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a bezeichneten Amtshandlungen hat jener Notar als Gerichtskommissär
durchzuführen, dessen Zuständigkeit sich aus der Verteilungsordnung ergibt. Sind vom
Gerichtskommissär vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens bereits Verfahrenshandlungen zu setzen,
so hat er das Gericht davon unverzüglich zu verständigen.
(2) Die im § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b angeführten Amtshandlungen dürfen dem Notar, dessen Zuständigkeit
sich aus der Verteilungsordnung ergibt, nur übertragen werden, wenn dies wegen des Umfangs oder
der Schwierigkeit der einzelnen Amtshandlung oder wegen der Notwendigkeit beträchtlicher Vorarbeiten
dem Vorteil der Sache dient.“
3. § 3 lautet
„§ 3. (1) In Verlassenschaftsverfahren können die Parteien jederzeit die erforderlichen Erklärungen,
Anträge oder Nachweise schriftlich verfassen und unmittelbar dem Gericht vorlegen. Sie können sich
dazu eines Bevollmächtigten bedienen. Übersteigt der Wert der Aktiven der Verlassenschaft voraussichtlich
4000 Euro, so können sie nur einen Rechtsanwalt oder Notar bevollmächtigen. Schreitet ein Vertreter
ein, der weder Rechtsanwalt noch Notar ist, und stellt sich im Verfahren heraus, dass der Wert der
Aktiven diesen Betrag übersteigt, so hat das Gericht dies den Parteien und deren Vertretern bekannt zu
geben. Mit Zustellung dieser Bekanntgabe an den Vertreter erlischt seine Vertretungsmacht für das weitere
Verfahren. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntgabe hinzuweisen.
(2) Wird eine Partei trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist mit ihren Schriftsätzen säumig oder
eignen sich die Schriftsätze einer Partei oder eines Vertreters, der nicht Rechtsanwalt oder Notar ist, nicht
zu einer zweckentsprechenden Erledigung und können sie nicht auf einfache Weise verbessert werden, so
hat das Gericht auszusprechen, dass die von diesen Schriftsätzen betroffenen und, soweit erforderlich,
auch alle weiteren Amtshandlungen in der Sache vor dem Gerichtskommissär abzuhandeln sind.
(3) Der Gerichtskommissär hat die Parteien bei seiner ersten Amtshandlung auf die Möglichkeit der
schriftlichen Abhandlungspflege aufmerksam zu machen.“
4. § 4 Abs. 1 erster Satz lautet
„Als Gerichtskommissäre sind die Notare nach bestimmten Verteilungsordnungen zuständig beziehungsweise
heranzuziehen.“
5. § 6 Abs. 1 lautet
„(1) Liegt bei dem als Gerichtskommissär zuständigen beziehungsweise heranzuziehenden Notar ein
Grund vor, der einen Richter von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen ausschließen
würde oder seine Unbefangenheit in Zweifel stellt, so sind die §§ 19 bis 25 JN sinngemäß anzuwenden.
Der Notar, dem das Vorliegen eines solchen Grundes bekannt wird, hat dies dem Gericht anzuzeigen.
Die Entscheidung obliegt dem Richter, der das Verfahren in der Hauptsache zu führen hat. Erachtet
er einen der genannten Gründe für gegeben, so hat er
1. im Falle des § 2 Abs. 1 auszusprechen, welcher andere Notar als Gerichtskommissär tätig zu
werden hat;
2. im Falle des § 2 Abs. 2 von der Bestellung dieses Notars abzusehen oder den bereits gestellten
Auftrag zu widerrufen.“
6. Nach dem § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt
„Unvereinbarkeit
§ 6a. (1) Geschäfte zwischen dem Gerichtskommissär, seinem Dauersubstituten, seinem Notarpartner,
einem mit ihm in Regiegemeinschaft stehenden Notar oder einer Person, die zu ihm oder einem Notarpartner
oder zu einem mit ihm in Regiegemeinschaft stehenden Notar in einem Dienstverhältnis steht,
sowie deren im § 33 NO genannten Angehörigen einerseits und der vom Gerichtskommissär abzuhandelnden
Verlassenschaft andererseits sind nicht zulässig.
(2) Weder der Gerichtskommissär noch sein Dauersubstitut, sein Notarpartner, ein mit ihm in Regiegemeinschaft
stehender Notar noch eine Person, die zu ihm oder einem Notarpartner oder zu einem mit
ihm in Regiegemeinschaft stehenden Notar in einem Dienstverhältnis steht, darf als Kurator oder bevollmächtigter
Parteienvertreter Vertretungshandlungen setzen
1. für die Verlassenschaft oder
2. für eine andere Person in Bezug auf das Verlassenschaftsverfahren bis zur Einantwortung oder
3. in Bezug auf die Durchführung einer freiwilligen Feilbietung.“
7. Nach dem § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt
„Überwachung durch das Gericht
§ 7a. (1) Zur Überwachung der Tätigkeit des zuständigen Gerichtskommissärs (§ 2 Abs. 1) kann ihm
das Gericht Aufträge erteilen, Berichte einholen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen.
(2) Wendet sich eine Partei gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Gerichtskommissärs,
so hat das Gericht nach Anhörung des Gerichtskommissärs bei Bedarf Abhilfe zu schaffen.
(3) Bis zur Entscheidung des Gerichtes hat der Gerichtskommissär nur noch solche Maßnahmen zu
treffen oder auszuführen, die dem Ergebnis der Entscheidung des Gerichtes nicht vorgreifen, es sei denn,
eine solche Maßnahme ist zur Sicherung der Verlassenschaft erforderlich.
(4) § 6 Abs. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.“
8. § 8 lautet
„§ 8. Wird nach der Notariatsordnung für einen Notar ein Substitut bestellt oder die erledigte Notarstelle
neu besetzt, so tritt der Substitut oder der Amtsnachfolger bezüglich der dem Notar durch Gesetz
oder Auftrag übertragenen und künftig zu übertragenden Amtshandlungen als Gerichtskommissär ein. § 1
Abs. 3 zweiter Halbsatz gilt dabei auch für denjenigen Substituten, der nicht Notar ist.“
9. § 9 lautet
„§ 9. (1) Der Notar kann als Gerichtskommissär im gesamten Bundesgebiet Erhebungen pflegen und
alle Beweise selbst aufnehmen, Zustellungen selbst durch die Post oder die Gerichte vornehmen lassen
und öffentliche Verlautbarungen veranlassen.
(2) Alle Personen, deren Aussagen oder Auskünfte Beweismittel sind, treffen dem Gerichtskommissär
gegenüber die gleichen Rechte und Pflichten wie dem Gericht gegenüber.
(3) Gerichte, Verwaltungsbehörden und nach ihrer Verteilungsordnung zuständige Notare sind dem
Gerichtskommissär gegenüber zur Amtshilfe verpflichtet. Der ersuchte Notar ist insoweit Gerichtskommissär.
(4) Stellt der Gerichtskommissär eine Amtsbestätigung aus, so ist diese mit dem Amtssiegel zu versehen.
(5) Im Übrigen hat der Notar die für die Gerichte geltenden Vorschriften bei seiner Tätigkeit als Gerichtskommissär
sinngemäß anzuwenden.“
Artikel XIX
Änderung des Personenstandsgesetzes
Das Personenstandsgesetz vom 19. Jänner 1983, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert
1. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt
„§ 50a. Bestehen bei einer Beurkundung oder bei der Prüfung der Ehefähigkeit Zweifel, ob eine ausländische
Entscheidung über die Auflösung einer Ehe anzuerkennen ist, so kann der Partei, die sich darauf
beruft, die Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung über die Anerkennung (§§ 97 bis 100 AußStrG)
aufgetragen werden.
2. § 74 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) § 50a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in
Kraft.“
3.§ 75 Z 1 lautet
„1. hinsichtlich der §§ 1, 21, 29, 38, 42 bis 47, 50, 50a, 53 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 54 und 72
bis 72b und 72d der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Justiz,“
Artikel XX
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Zivilrechts-
Mediations-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2003, wird wie folgt geändert
1. In § 15 Abs. 5 entfällt die Wendung „oder Kindesunterhalt“.
2. In § 16 Abs. 1 Z 1 entfallen die lit. d und die lit. e; die bisherige lit. f erhält die neue Buchstabenbezeichnung
„d)“.
3. In § 28 lauten die Z 4 bis 9
„4. bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige, zu
dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet;
5. bei den in § 117 Abs. 4 bis 6 WRG 1959 geregelten Verfahren über den Kostenersatz nach § 31
Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3 und 4 WRG 1959 der Bund;
6. bei freiwilligen gerichtlichen Feilbietungen der bisherige Eigentümer und der Ersteher;
7. bei Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz der Antragsteller, bei amtswegig eingeleiteten
Verfahren derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat oder in dessen Interesse sie stattfindet;
8. bei Verfahren über die Abstammung oder Nichtabstammung der Antragsteller; ist der Antragsteller
jedoch minderjährig, entfällt eine Zahlungspflicht nach Tarifpost 12 lit. b Z 2;
9. in allen übrigen Fällen die Antragsteller.“
4. § 29 samt Überschrift lautet
„VII. Wertberechnung bei der Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen
Fällen und des Kostenersatzes sowie bei der freiwilligen gerichtlichen
Feilbietung
§ 29. Die Gebühr für die Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen
Fällen sowie für die Ermittlung des Kostenersatzes nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3 und 4 WRG
1959 ist vom ermittelten Entschädigungs- bzw. Ersatzbetrag ohne Abzug der mit der Ermittlung der Entschädigung
bzw. des Ersatzes verbundenen Kosten zu bemessen. Die Gebühr für freiwillige gerichtliche
Feilbietungen ist vom Feilbietungserlös ohne Abzug der Feilbietungskosten zu bemessen und sofort vom
Erlös abzuziehen.“
5. In der Tarifpost 1 wird nach der Anmerkung 2 folgende Anmerkung 2a eingefügt
„2a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für einen Vergleich zu entrichten, dessen Gegenstand
– allein oder neben anderen Vergleichsinhalten – eine bei selbständiger Geltendmachung
im streitigen Verfahren zu begehrende Leistung ist, der aber gemäß § 30 Abs. 1 AußStrG dennoch
in einem Verfahren außer Streitsachen geschlossen wird; die für das Außerstreitverfahren
entrichtete Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen.“
6. In der Tarifpost 8 wird nach der Anmerkung 2 folgende Anmerkung 2a eingefügt
„2a. Ergeht in der Verlassenschaftsabhandlung auf Grund widersprechender Erbantrittserklärungen
eine Entscheidung des Gerichtes über das Erbrecht im Sinne der §§ 161 ff AußStrG, so erhöht
sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 auf 6 vT des reinen Nachlassvermögens, mindestens
jedoch 84 Euro.“
7. Die Tarifpost 12 wird wie folgt geändert
a) Der Tarif lautet
b) die Anmerkung 2 lautet
„2. Wird eine der in lit. d angeführten Amtshandlungen nicht bis zum Ende durchgeführt, so ist im
Fall der lit. d Z 1 eine Gebühr von 30 Euro und in den Fällen der lit. d Z 2 bis 4 eine Gebühr von
60 Euro zu entrichten.“;
c) in der Anmerkung 3 wird der Gebührenbetrag „159 Euro“ durch den Gebührenbetrag „200 Euro“
ersetzt.
8. In der Tarifpost 14 wird in Z 1 das Klammerzitat „(§ 282 AußStrG)“ durch das Klammerzitat „(§ 186
Abs. 2 AußStrG)“ ersetzt.
9. In der Anmerkung 1 zur Tarifpost 15 wird das Zitat „§ 289 AußStrG“ durch das Zitat „§ 190 AußStrG“
ersetzt.
10. Dem Artikel VI wird nach Z 18 folgende Z 19 angefügt
„19. §§ 15, 16, 28 und 29 sowie die Tarifposten 1, 8, 12, 14 und 15 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 112/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. In ihrer dadurch geänderten
Fassung sind die genannten Bestimmungen auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden,
hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2004 begründet wird.
§ 31a GGG ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003 zahlenmäßig geänderten Gerichtsgebührenbeträge
mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufest-
setzung der geänderten Gebührenbeträge die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der
Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.“
Artikel XXI
Änderung des Bundesgesetzes zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom
20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht
für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts
Das Bundesgesetz vom 7. März 1985, BGBl. Nr. 322, zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens
vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das
Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts wird wie folgt geändert
§ 5 Abs. 1 bis 3 lauten
„(1) Das Bundesministerium für Justiz hat, sofern nicht die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 2 des
Übereinkommens vorliegen, einen aus dem Ausland einlangenden Antrag samt seinen Beilagen an den
Vorsteher des zuständigen Bezirksgerichts zu übersenden. Bezieht sich der Antrag auf ein unzulässiges
Verbringen (Art. 1 lit. d des Übereinkommens), so ist das Bezirksgericht am Sitz des Gerichtshofs erster
Instanz zuständig, in dessen Sprengel sich das Kind aufhält. Für den Sprengel des Landesgerichts für
Zivilrechtssachen Wien ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig. Zur Entscheidung über alle
anderen Anträge (Art. 10 und 11 des Übereinkommens) ist das im § 109 JN genannte Bezirksgericht
zuständig.
(2) Der Vorsteher des Bezirksgerichts hat die Akten an den zur Durchführung des Verfahrens zuständigen
Richter weiterzuleiten. Dieser hat zwecks Vertretung des Antragstellers ohne Rücksicht darauf,
ob die im § 63 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, die Verfahrenshilfe einschließlich
der Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen (§ 64 Abs. 1 ZPO). Der Beschluss über die Bewilligung
der Verfahrenshilfe ist dem Antragsgegner nicht zuzustellen und kann von ihm auch nicht angefochten
werden. Die Auswahl des Rechtsanwalts obliegt dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer.
(3) Über den Antrag ist im Verfahren außer Streitsachen unverzüglich zu entscheiden, sofern eine
gerichtliche Entscheidung in einem Fall des unzulässigen Verbringens durch die freiwillige sofortige
Rückgabe des Kindes an den Antragsteller nicht entbehrlich wird.“
Artikel XXII
Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes 1985
Das Unterhaltsvorschussgesetz 1985, BGBl. Nr. 451, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert
1. In § 2 Abs. 1 werden die Worte „Vormundschafts- oder“ aufgehoben.
2. § 4 Z 4 lautet
„4. die Abstammung eines Kindes in erster Instanz festgestellt und ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung
bereits eingebracht worden ist oder für den Fall der Feststellung der Abstammung des Kindes
ein gerichtlicher Unterhaltsvergleich geschlossen worden ist;“
3. In § 5
a) wird Abs. 1 zweiter Satz aufgehoben und
b) folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Im Fall des § 4 Z 4 sind die Vorschüsse höchstens in der im Antrag auf Unterhaltsfestsetzung
begehrten oder in der im Unterhaltsvergleich vereinbarten Höhe zu gewähren.“
4. In § 6 Abs. 2 wird die Wendung „In den Fällen des § 4 Z 2 und 3 sind, vorbehaltlich des § 7,“ durch die
Wendung „In den Fällen des § 4 Z 2, 3 und 4 sind, vorbehaltlich der §§ 5 Z 4 und 7,“ ersetzt.
5. In § 7 Abs. 1 werden
a) in Z 1 die Anführung „ §§ 3, 4 Z 1 und 4“ durch die Anführung „ §§ 3 und 4 Z 1“ und
b) in Z 2 die Anführung „ § 4 Z 2 und 3“ durch die Anführung „§ 4 Z 2 bis 4“ ersetzt.
6. In § 8 zweiter Satz wird das Wort „Vaterschaftsfestellungsverfahrens“ durch die Worte „Verfahrens zur
Feststellung der Abstammung des Kindes“ ersetzt.
7. In § 9 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Z 5 und § 15 Abs. 2 wird jeweils die Anführung „§ 4 Z 2 oder 3“ durch die
Anführung „§ 4 Z 2, 3 oder 4“ ersetzt.
8. In § 20 Abs. 1 Z 4 werden
a) das Wort „oder“ am Ende der lit. a durch einen Beistrich ersetzt,
b) der Punkt am Ende der lit. b) durch das Wort „oder“ ersetzt und
c) folgende lit. c angefügt
„c) im Fall des § 4 Z 4 der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung zurückgenommen wird oder der Unterhaltsvergleich
seine Wirkung verliert.“
9. In § 27 Abs. 3 sowie in § 34 werden die Worte „Vormundschafts- oder“ aufgehoben.
10. Im § 32 Abs. 1 wird die Wendung „§ 183 AußStrG“ durch die Wendung „§ 102 Abs. 1 und Abs. 2
erster und zweiter Satz AußStrG“ ersetzt.
Artikel XXIII
Änderung des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz vom 12. Dezember 1985, BGBl. Nr. 560, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert
1. In § 11 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Die in Verfahrensbestimmungen einem Richter eingeräumte Befugnis, einem Rechtsmittel gegen
seine Entscheidung selbst stattzugeben, steht sinngemäß auch dem Rechtspfleger zu.“
2. § 18 samt Überschrift lautet
„Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen
§ 18. (1) Der Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen umfasst alle mit ihrer Führung zusammenhängenden
Geschäfte.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten
1. die Erledigung von Verlassenschaftssachen, wenn
a) die Aktiven des Nachlasses voraussichtlich den Wert von 150000 Euro übersteigen,
b) es sich um den Nachlass eines protokollierten Einzelkaufmanns oder eines persönlich haftenden
Gesellschafters einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer eingetragenen
Erwerbsgesellschaft handelt,
c) bei der Abhandlung besondere Erbteilungsvorschriften hinsichtlich bäuerlicher Liegenschaften
anzuwenden sind,
d) eine fideikommissarische Substitution angeordnet ist;
2. die Entscheidung über
a) die Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben,
b) widersprechende Erbantrittserklärungen.
(3) Die Ermittlung des Wertes nach Abs. 2 Z 1 lit. a hat nach § 167 AußStrG zu erfolgen. Wird eine
Bewertung zum Verkehrswert (§ 167 Abs. 1 AußStrG) oder nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz
(§ 167 Abs. 2 AußStrG) vorgenommen, ist der so ermittelte Wert zu Grunde zu legen.“
3. § 19 samt Überschrift lautet
„Wirkungskreis in Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten
§ 19. (1) Der Wirkungskreis in Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten umfasst
1. die Geschäfte in Pflegschaftsangelegenheiten;
2. die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung einer im § 17 Abs. 2 Z 1 genannten Exekution
sowie der Exekution zur Sicherstellung nach § 372 EO durch die im § 374 Abs. 1 EO angeführ-
ten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung, auf Grund eines vom Pflegschaftsgericht
geschaffenen Exekutionstitels über Unterhaltsbeiträge;
3. die Entscheidung über die Bewilligung, Aufhebung oder Einschränkung einer einstweiligen Verfügung
nach § 382a EO;
4. Verfahren über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten
1. Verfahren über die Abstammung, Ehelicherklärung, Erklärung der Ehemündigkeit, Entscheidung
über das Vorliegen der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit, Genehmigung
eines Pflegevertrages, Bewilligung der Annahme an Kindes statt sowie deren Widerruf
oder Aufhebung;
2. Verfahren zur Regelung und zur Entziehung einzelner oder aller aus den familienrechtlichen
Beziehungen erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten – ausgenommen die Aufnahme
von und die Entscheidung über Vereinbarungen über den persönlichen Verkehr eines Elternteils
(von Großeltern) mit seinem Kind (ihrem Enkelkind) und von Vereinbarungen der Eltern darüber,
bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll, oder über die Betrauung
mit der Obsorge – sowie die Verfahren zur Ersetzung von Einwilligungen und Zustimmungen;
3. die Genehmigung von Vertretungshandlungen oder Einwilligungserklärungen gesetzlicher Vertreter,
ausgenommen die Genehmigung von Unterhaltsvereinbarungen;
4. die Überwachung der Anlegung, der Verwaltung und der Veränderung am Stand des Vermögens
eines Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen, wenn der in sinngemäßer Anwendung
des § 18 Abs. 3 ermittelte Wert des Vermögens 100000 Euro übersteigt;
5. Verfahren zur Bestellung oder Enthebung
a) eines Sachwalters für behinderte Personen einschließlich der Beendigung, Einschränkung oder
Erweiterung der Sachwalterschaft,
b) eines Kurators für Ungeborene nach § 274 ABGB,
c) eines Kurators für Abwesende, wenn sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder wenn
Anhaltspunkte für deren Aufenthalt im Ausland gegeben sind, sowie für unbekannte Teilnehmer
an einem Geschäft nach § 276 ABGB;
6. alle nicht rein vermögensrechtlichen Entscheidungen über Personen,
a) die nicht österreichische Staatsbürger sind oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland
haben,
b) die in einer Krankenanstalt untergebracht werden sollen oder untergebracht sind;
7. die Belehrung von Minderjährigen über das Unrecht strafbarer Handlungen und deren mögliche
Folgen auf Grund von durch die Staatsanwaltschaft zurückgelegten und dem Pflegschaftsgericht
übermittelten Anzeigen.“
Artikel XXIV
Änderung des Bundesgesetzes zur Durchführung des Übereinkommens vom 25. Oktober
1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
Das Bundesgesetz vom 9. Juni 1988, BGBl. Nr. 513, zur Durchführung des Übereinkommens vom
25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung wird wie folgt geändert
§ 5 Abs. 1 bis 3 lauten
„(1) Das Bundesministerium für Justiz hat, sofern nicht die Voraussetzungen nach Art. 9 des Übereinkommens
vorliegen, einen aus dem Ausland einlangenden Antrag samt Beilagen erforderlichenfalls
übersetzen zu lassen (Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens) und sodann an den Vorsteher des zuständigen
Bezirksgerichts zu übersenden. Zuständig ist das Bezirksgericht am Sitz des Gerichtshofs erster Instanz,
in dessen Sprengel sich das Kind aufhält. Für den Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen
Wien ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig. Zur Entscheidung über Anträge auf persönlichen
Verkehr mit dem Kind (Art. 21 des Übereinkommens) ist das im § 109 JN genannte Bezirksgericht
zuständig. Die Kosten einer Übersetzung hat der Bund zu tragen.
(2) Der Vorsteher des Bezirksgerichts hat die Akten an den zur Durchführung des Verfahrens zuständigen
Richter weiterzuleiten. Dieser hat zwecks Vertretung des Antragstellers ohne Rücksicht darauf,
ob die im § 63 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, die Verfahrenshilfe einschließlich
der Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen (§ 64 Abs. 1 ZPO). Der Beschluss über die Bewilligung
der Verfahrenshilfe ist dem Antragsgegner nicht zuzustellen und kann von ihm auch nicht angefochten
werden. Die Auswahl des Rechtsanwalts obliegt dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer.
(3) Über den Antrag ist im Verfahren außer Streitsachen unverzüglich zu entscheiden, sofern eine
gerichtliche Entscheidung durch die freiwillige sofortige Rückgabe des Kindes an den Antragsteller nicht
entbehrlich wird.“
Artikel XXV
Änderung des Kartellgesetzes 1988
Das Kartellgesetz 1988 vom 19. Oktober 1988, BGBl. Nr. 600, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 131/2002, wird wie folgt geändert
§ 53 Abs. 1 lautet
„(1) Amtsparteien müssen sich im Verfahren vor dem Kartellobergericht nicht durch Rechtsanwälte
vertreten lassen.“
Artikel XXVI
Änderung des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989
Das Jugendwohlfahrtsgesetz 1989, BGBl. Nr. 161, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 135/2000, wird wie folgt geändert
1. § 40 lautet samt Überschrift
„Gerichtliches Verfahren zur Bestimmung der Kosten der vollen Erziehung
§ 40. Soweit eine Vereinbarung über das Tragen und den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung
(§ 33) nicht zustande kommt, entscheidet über entstandene wie künftig laufend entstehende Kosten, auch
vor Fälligkeit des Ersatzanspruchs, unabhängig vom Alter des Kindes auf Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers
das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen. Die Regelungen über das Unterhaltsverfahren
sind dabei anzuwenden. Ein Kostenersatz findet nicht statt.“
2. § 41 lautet samt Überschrift
„Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung
§ 41. (1) Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft sowie damit im Zusammenhang stehende
Erklärungen hat jeder Jugendwohlfahrtsträger zu beurkunden und zu beglaubigen.
(2) Der Jugendwohlfahrtsträger hat Ausfertigungen der von ihm beurkundeten Erklärungen über die
Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind sowie damit im Zusammenhang stehender
Erklärungen und der ihm dafür übergebenen beglaubigten Erklärungen der zuständigen Personenstandsbehörde,
gegebenenfalls auch dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger zu übermitteln.
(3) Erklärungen über die Zustimmung zur Annahme an Kindes statt eines minderjährigen Kindes
und damit im Zusammenhang stehende Erklärungen hat jeder Jugendwohlfahrtsträger zu beurkunden und
zu beglaubigen. Hat der Jugendwohlfahrtsträger eine solche Zustimmung beurkundet, so hat er auch ihren
Widerruf zu beurkunden. Auf Ersuchen des zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers oder des Gerichtes ist
diesen eine beglaubigte Abschrift der Erklärungen zu übermitteln.“
Artikel XXVII
Änderung des Kärntner Erbhöfegesetzes 1990
Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1989 über die bäuerliche Erbteilung in Kärnten (Kärntner
Erbhöfegesetz 1990), BGBl. Nr. 658, wird wie folgt geändert
In § 11 Abs. 1 zweiter Satz wird statt der Wortfolge „die Erbteilung selbst durchzuführen“ die Wortfolge
„nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Erbteilung selbst vorzunehmen“ eingefügt.
Artikel XXVIII
Änderung des Auslandsunterhaltsgesetzes
Das Auslandsunterhaltsgesetz vom 1. März 1990, BGBl. Nr. 160, wird wie folgt geändert
1. In § 9 wird der zweite Satz des Abs. 1 aufgehoben.
2. § 10 Abs. 1 bis 3 lauten
„(1) Das Bundesministerium für Justiz hat den Antrag und seine Beilagen dem Vorsteher des für die
Schaffung des Unterhaltstitels (Abs. 2) oder des für die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels
bzw. die Bewilligung der Exekution (Abs. 3) zuständigen Gerichtes zu übersenden.
(2) Soll ein österreichischer Unterhaltstitel geschaffen werden, so hat der Vorsteher des Gerichtes
einen dort tätigen Richteramtsanwärter oder Rechtspraktikanten oder einen Bediensteten dieses Gerichtes
zum Vertreter des Anspruchswerbers zu bestellen und die Akten an den zur Durchführung des Verfahrens
zuständigen Richter weiterzuleiten. Dieser hat vorerst den bestellten Vertreter des Anspruchswerbers und
den Anspruchsgegner zum Zweck des Vergleichsversuchs zu laden. Kommt ein Vergleich nicht zustande,
so hat der Richter zum Zweck der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs und der Vertretung des
Anspruchswerbers im Verfahren einschließlich von Exekutionsverfahren ohne Rücksicht darauf, ob die
im § 63 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, die Verfahrenshilfe einschließlich der
Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen (§ 64 Abs. 1 ZPO). Der Beschluss über die Bewilligung der
Verfahrenshilfe ist dem Antragsgegner nicht zuzustellen und kann von ihm auch nicht angefochten werden.
Die Auswahl des Rechtsanwalts obliegt dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer. Der Rechtsanwalt
bedarf keiner Vollmacht und ist zu allen im § 31 ZPO angeführten Prozesshandlungen und zur Empfangnahme
der Unterhaltszahlungen ermächtigt. Die vereinnahmten Geldbeträge hat er unter Berücksichtigung
von gerichtlich bestimmten Kosten sowie von bankmäßigen Überweisungsspesen und Beachtung
der einschlägigen devisenrechtlichen Vorschriften an den Anspruchswerber zu überweisen, sofern die
übersendende ausländische Behörde keine andere Vorgangsweise erbeten hat.
(3) Kann auf Grund der Unterlagen der Unterhaltsanspruch ohne Durchführung eines Verfahrens
nach Abs. 2 im Inland vollstreckt werden, so hat der Vorsteher des zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen
Unterhaltstitels bzw. des zur Bewilligung der Exekution zuständigen Gerichtes den Antrag an
den zuständigen Richter weiterzuleiten. Dieser hat zwecks Vertretung des Anspruchswerbers ohne Rücksicht
darauf, ob die im § 63 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, die Verfahrenshilfe
jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen (§ 64 Abs. 1 Z 3 ZPO), sofern für den
Anspruchswerber nicht bereits ein zu einem früheren Zeitpunkt bestellter Rechtsanwalt im Inland vorhanden
ist.“
Artikel XXIX
Änderung des Firmenbuchgesetzes
Das Firmenbuchgesetz vom 11. Jänner 1991, BGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert
§ 15 Abs. 1 lautet
„(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes,
ausgenommen die §§ 72 bis 77 über das Abänderungsverfahren, anzuwenden.“
Artikel XXX
Änderungen des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe
von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern
Das Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig
aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern,
BGBl. Nr. 67/1988, wird wie folgt geändert
1. § 10 Abs. 1 lautet
„(1) Der Antrag auf Rückgabe eines Kulturgutes ist bei demjenigen für bürgerliche Rechtssachen zuständigen
Landesgericht einzubringen, in dessen Sprengel der Antragsgegner seinen allgemeinen Ge-
richtsstand hat. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das Verfahren
nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.“
2. In § 13 wird dem Abs. 1 folgender Satz angefügt
„Bei der Bemessung der Entschädigung ist auch auf Nachteile, die Nutzungs- oder Gebrauchsberechtigte
oder Bestandnehmer durch die Rückgabe erleiden, Bedacht zu nehmen.“
3. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Ein Pfandrecht oder sonstiges dingliches Recht auf ein der Rückgabe unterliegendes Kulturgut
erstreckt sich auch auf die vom Gericht bestimmte Entschädigung.“
4. Dem § 14 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Im Fall des § 13 Abs. 3 ist die Entschädigung zu hinterlegen.“
5. Nach dem § 23 wird folgender § 24 angefügt
„§ 24. (1) Die §§ 10, 13, 14 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2003 treten
mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Die §§ 10, 13 und 14 in der im Abs. 1 genannten Fassung sind auf Verfahren anzuwenden, bei
denen der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht worden ist. Zu diesem
Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren sind nach bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.“
Artikel XXXI
Justizverwaltungsmaßnahmen
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag
an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden.
Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.
Artikel XXXII
In-Kraft-Treten, Aufhebung von Gesetzen
Übergangsbestimmungen
§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nicht anderes angeordnet ist, am 1. Jänner 2005 in Kraft.
§ 2. (1) § 5 NO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn das Verfahren nach
dem 31. Dezember 2004 anhängig gemacht wurde oder das Datum der angefochtenen Entscheidung nach
dem 31. Dezember 2004 liegt.
(2) § 111 NO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht
wurden, sofern sie nicht früher hätten eingeleitet werden können.
§ 3. (1) §§ 49, 108 und 114 JN in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn der
verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde.
(2) §§ 76b, 76c, 77, 105 bis 107 JN in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Verlassenschaftsverfahren
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär
anhängig gemacht wurden, sofern sie nicht früher hätten eingeleitet werden können.
§ 4. (1) §§ 2a, 29 und 224 ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn der
verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde.
(2) Die §§ 115, 117, 118 und 119 ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden,
wenn das Datum der bekannt zu machenden Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt.
(3) §§ 502 und 528 ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Verfahren anzuwenden, auf
die § 49 JN in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden ist.
§ 5. §§ 393 und 402 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn der Antrag
auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde; wurde die
einstweilige Verfügung von Amts wegen erlassen, wenn das Datum der Entscheidung nach dem
31. Dezember 2004 liegt.
§ 6. (1) § 26 GOG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende
Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde.
(2) § 56 GOG ist auf anhängige Verfahren weiter anzuwenden.
§ 7. § 20 Tiroler Höfegesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist in Verlassenschaftssachen anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig
gemacht wurden oder werden konnten.
§ 8. §§ 28 und 29 LiegTG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Abhandlungsverfahren anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig
gemacht wurden oder werden konnten.
§ 9. § 45 Ehegesetz ist in ab 1. Jänner 2005 bei Gericht anhängig gemachten Verfahren auch auf vor
dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehen anzuwenden.
§ 10. § 10 Anerbengesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist in Verlassenschaftssachen anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig
gemacht wurden oder werden konnten.
§ 11. (1) §§ 1, 3, 4, 6, 6a, 7a, 8 und 9 Gerichtskommissärsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes
sind auf Gerichtskommissariate in Verlassenschaftssachen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden, sofern sie nicht früher
hätten eingeleitet werden können.
(2) § 2 Gerichtskommissärsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Gerichtskommissariate
in Verlassenschaftssachen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder
beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden.
(3) Auf sonstige Gerichtskommissariate ist die Neufassung dieses Bundesgesetzes dann anzuwenden,
wenn das Datum des Beschlusses, mit dem der Gerichtskommissär bestellt wird, nach dem
31. Dezember 2004 liegt.
§ 12. § 4 Z 4 UVG in seiner bisher geltenden Fassung samt den hierauf verweisenden Bestimmungen
ist auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn vor dem In-Kraft-Treten
dieses Bundesgesetzes eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft und Festsetzung des Unterhalts eingebracht
war.
§ 13. (1) § 11 RPflG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen
Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt.
(2) § 18 RPflG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht
wurden oder werden konnten.
(3) § 19 RPflG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Antrag, über den
entschieden werden soll, nach dem 31. Dezember 2004 gestellt wird.
§ 14. § 11 Kärntner Erbhöfegesetz 1990 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist in Verlassenschaftssachen
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär
anhängig gemacht wurden oder werden konnten.
§ 15. Soweit in Bundesgesetzen zur Entscheidung über die Entschädigung wegen einer Enteignung
das Bezirksgericht berufen wird, tritt mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an dessen Stelle das
mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen
Sprengel der Gegenstand der Enteignung liegt. Diese Änderung ist nur auf Verfahren anzuwenden, bei
denen der Antrag auf Enteignung nach dem 31. Dezember 2004 bei der Behörde einlangt. Verfahren, bei
denen der Antrag auf Enteignung vor diesem Zeitpunkt eingelangt ist, sind nach den bis dahin geltenden
Zuständigkeitsvorschriften zu Ende zu führen.
Artikel XXXIII
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2002, wird verordnet
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 4034
für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden
Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird
Burgenland: ........................ 500
Kärnten: .............................. 250
Niederösterreich: ................ 1000
Oberösterreich: .................... 500
Salzburg: ............................. 155
Steiermark: ......................... 450
Tirol: ................................... 529
Vorarlberg: ......................... 150
Wien: .................................. 500
§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen während des gesamten
zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung erteilt werden. Ihre Geltungsdauer darf sechs
Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Dezember 2003 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2003 außer Kraft.
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6.8.2.1.7, 2. Satz, dürfen Tankkörper, die nur
für die Beförderung fester (pulverförmiger oder körniger) Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III, die
sich während der Beförderung nicht verflüssigen, verwendet werden, so ausgelegt sein, dass sie in der
Lage sind, einem äußeren Überdruck von mindestens 5 kPa (0,05 bar) ohne bleibende Verformung standzuhalten.
(2) Abweichend von den Vorschriften des Abschnitts 6.8.4 b), Sondervorschrift TE 15 gelten Tanks,
die nur für die Beförderung fester (pulverförmiger oder körniger) Stoffe der Verpackungsgruppe II oder
III, die sich während der Beförderung nicht verflüssigen, verwendet werden und die mit Vakuumventilen
ausgerüstet sind, die sich bei einem Unterdruck von mindestens 5 kPa (0,05 bar) öffnen, als luftdicht
verschlossen.
(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach
Abschnitt 1.5.1 des ADR (M144)“.
(4) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2004 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten
der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von mindestens
einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur
noch für Beförderungen in den zwischen den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung
unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 21. August 2003 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Deutschland 24. Juni 2003
Vereinigtes Königreich 8. August 2003
Niederlande 1. September 2003