112. Bundesgesetz: Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehender Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen
ermächtigt
Steiermark
Verkauf zu Euro
Teile der Liegenschaft EZ 1 gemäß Anlage 1
sowie die Liegenschaft EZ 230 gemäß Anlage 2,
je Grundbuch 60102 Hieflau 5 668 481
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Auf Grund des § 82 Abs. 9 des Börsegesetzes 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet
Veröffentlichung der Berichte über die Einräumung von Aktienoptionen
§ 1. (1) Jeder Emittent von Aktien, die zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen
sind, hat den Bericht über die Einräumung von Aktienoptionen gemäß § 95 Abs. 6, § 98 Abs. 3,
§ 153 Abs. 4, § 159 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 und § 171 Abs. 1 letzter Satz AktG innerhalb der dort genannten
Fristen gemäß § 82 Abs. 8 BörseG zu veröffentlichen. In den Berichten gemäß § 159 Abs. 3 und
§ 171 Abs. 1 letzter Satz AktG sind Tag und Inhalt des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung
anzugeben.
(2) Die zu veröffentlichenden Angaben sind der Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA) und dem zuständigen
Börseunternehmen unverzüglich mitzuteilen.
Veröffentlichung des Hauptversammlungsbeschlusses zum Rückerwerb eigener Aktien nach § 65
Abs. 1 Z 4, 6 oder 8 AktG sowie eines allfälligen Ermächtigungsbeschlusses zu ihrer Veräußerung
§ 2. (1) Jeder Emittent im Sinne des § 1 hat Tag und Inhalt des (Ermächtigungs-)Beschlusses der
Hauptversammlung zum Rückerwerb eigener Aktien nach § 65 Abs. 1 Z 4, 6 oder 8 AktG unverzüglich
gemäß § 82 Abs. 8 BörseG zu veröffentlichen. Dasselbe gilt für einen allfälligen Ermächtigungsbeschluss
der Hauptversammlung zur Veräußerung danach erworbener eigener Aktien.
(2) Die zu veröffentlichenden Angaben sind der BWA und dem zuständigen Börseunternehmen unverzüglich
mitzuteilen.
Veröffentlichung des Beschlusses über eine andere Art der Veräußerung eigener Aktien als über
die Börse oder durch ein öffentliches Angebot
§ 3. (1) Jeder Emittent im Sinne des § 1 hat den Beschluss der Hauptversammlung nach § 65 Abs. 1b
AktG über eine andere Art der Veräußerung eigener Aktien als über die Börse oder durch ein öffentliches
Angebot unverzüglich gemäß § 82 Abs. 8 BörseG zu veröffentlichen. Dasselbe gilt für den Beschluss der
Hauptversammlung, mit dem der Vorstand zu einer solchen anderen Art der Veräußerung eigener Aktien
ermächtigt wird, sowie für den diese Ermächtigung ausnützenden Vorstandsbeschluss.
(2) Die zu veröffentlichenden Angaben sind der BWA und dem zuständigen Börseunternehmen unverzüglich
mitzuteilen.
Veröffentlichung der geplanten Durchführung eines auf § 65 Abs. 1 Z 4, 6 oder 8 AktG gestützten
Rückerwerbsprogramms sowie einer geplanten Wiederveräußerung danach erworbener eigener
Aktien
§ 4. (1) Jeder Emittent im Sinne des § 1 hat die geplante Durchführung eines auf § 65 Abs 1 Z 4, 6
oder 8 AktG gestützten Rückerwerbsprogramms sowie eine geplante Wiederveräußerung danach erworbener
eigener Aktien unverzüglich gemäß § 82 Abs. 8 BörseG zu veröffentlichen, wenn erhebliche Kurs-
bewegungen oder Gerüchte und Spekulationen auftreten und anzunehmen ist, dass diese auf den bevorstehenden
Rückerwerb und/oder die bevorstehende Veräußerung zurückzuführen sind (Marktverzerrungen).
(2) Der Beschluss des Vorstands, eigene Aktien auf Grund der Ermächtigung der Hauptversammlung
nach § 65 Abs. 1 Z 4 oder 8 AktG rückzuerwerben sowie danach erworbene Aktien zu veräußern, ist
unverzüglich gemäß § 82 Abs. 8 BörseG zu veröffentlichen.
(3) Falls der Rückerwerb und/oder die Veräußerung eigener Aktien nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats
durchgeführt werden darf, entsteht die Veröffentlichungspflicht erst dann, wenn entsprechende
Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats vorliegen, es sei denn, dass bereits zu einem früheren
Zeitpunkt die überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Ausnützung der Hauptversammlungsermächtigung
besteht.
(4) Eine allfällige Rücknahme des Vorstands- oder Aufsichtsratsbeschlusses gemäß Abs. 2 oder 3 ist
unverzüglich gemäß § 82 Abs. 8 BörseG zu veröffentlichen.
(5) Die zu veröffentlichenden Angaben sind der BWA und dem zuständigen Börseunternehmen unverzüglich
mitzuteilen.
Veröffentlichung des Rückerwerbsprogramms und/oder der beabsichtigten Veräußerung eigener
Aktien
§ 5. (1) Jeder Emittent im Sinne des § 1 hat ein allfälliges Rückerwerbsprogramm für nach § 65
Abs. 1 Z 4, 6 oder 8 AktG erworbene Aktien sowie dessen Dauer mindestens drei Börsetage vor der
Durchführung gemäß § 82 Abs. 8 BörseG zu veröffentlichen. Dasselbe gilt für eine beabsichtigte Veräußerung
danach erworbener eigener Aktien.
(2) Die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten
1. Tag des (Ermächtigungs-)Beschlusses der Hauptversammlung nach § 65 Abs. 1 Z 4, 6 oder 8
AktG;
2. Tag und Art der Veröffentlichung dieses Hauptversammlungsbeschlusses;
3. Beginn und voraussichtliche Dauer des Rückerwerbsprogramms und/oder der Veräußerung eigener
Aktien;
4. Aktiengattung, auf die sich das Rückerwerbsprogramm und/oder die Veräußerung eigener Aktien
bezieht;
5. beabsichtigtes Volumen (Stücke) des Rückerwerbs und/oder der Veräußerung eigener Aktien,
insbesondere auch den Anteil der rückzuerwerbenden und/oder zu veräußernden eigenen Aktien
am Grundkapital, gegebenenfalls getrennt nach der jeweiligen Aktiengattung;
6. höchster und niedrigster zu leistender und/oder zu erzielender Gegenwert je Aktie;
7. Art und Zweck des Rückerwerbs und/oder der Veräußerung eigener Aktien, insbesondere, ob der
Rückerwerb und/oder die Veräußerung über die Börse und/oder außerhalb der Börse erfolgen
soll, ob die Aktien eingezogen (Kapitalstrukturverbesserungsmaßnahmen) oder allenfalls veräußert
werden sollen oder ob sie für Zwecke eines Aktienoptionsprogramms für Arbeitnehmer, leitende
Angestellte und Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft oder eines mit ihr
verbundenen Unternehmens verwendet werden sollen;
8. allfällige Auswirkungen des Rückerwerbsprogramms auf die Börsezulassung der Aktien des
Emittenten und
9. Anzahl und Aufteilung der einzuräumenden oder bereits eingeräumten Aktienoptionen auf Arbeitnehmer,
leitende Angestellte und auf die einzelnen Organmitglieder der Gesellschaft oder eines
mit ihr verbundenen Unternehmens unter Angabe der jeweils beziehbaren Anzahl an Aktien,
falls der Emittent Aktienoptionen in der Frist des § 65 Abs. 1 Z 8 einzuräumen beabsichtigt oder
sie bereits eingeräumt hat.
(3) Die zu veröffentlichenden Angaben sind der BWA und dem zuständigen Börseunternehmen unverzüglich
nach deren Festlegung mitzuteilen.
(4) Beabsichtigt der Emittent, die Veröffentlichungspflichten gemäß §§ 6 und 7 durch die Veröffentlichung
von Angaben über eine öffentlich zugängliche Seite im Internet zu erfüllen, so hat er in der Veröffentlichung
nach Abs. 1 sowie in der Mitteilung nach Abs. 3 auf diesen Umstand hinzuweisen und die
Bezug habende Internet-Adresse in der Veröffentlichung sowie in der Mitteilung anzugeben.
Veröffentlichung von Änderungen
§ 6. (1) Ändert der Emittent seine Entscheidungen betreffend die Angaben in § 5 Abs. 2 Z 3 bis 9,
sind die Änderungen unverzüglich zu veröffentlichen. Betrifft die Änderung Aktienoptionen, so ist sowohl
das Ausmaß der bisher eingeräumten oder geplanten Aktienoptionen als auch das Ausmaß der weiteren
oder neu eingeräumten oder geplanten Aktienoptionen bekannt zu geben. Die Verpflichtung zur
Veröffentlichung besteht unabhängig davon, ob die Änderung gesellschaftsrechtlich oder kapitalmarktrechtlich
zulässig ist.
(2) Die zu veröffentlichenden Angaben sind der BWA und dem zuständigen Börseunternehmen unverzüglich
mitzuteilen. Der Veröffentlichungspflicht gegenüber dem anlagesuchenden Publikum kann auf
einer öffentlich zugänglichen Seite im Internet entsprochen werden; diesfalls ist § 5 Abs. 4 zu beachten.
Veröffentlichung der im Rahmen eines Rückerwerbsprogramms und/oder der Veräußerung eigener
Aktien durchgeführten Transaktionen
§ 7. (1) Der Emittent hat die beim Rückerwerb nach § 65 Abs. 1 Z 4, 6 oder 8 AktG und/oder bei der
Veräußerung danach erworbener eigener Aktien durchgeführten Transaktionen an der Börse und außerhalb
der Börse zu veröffentlichen.
(2) Während des Rückerwerbsprogramms und/oder der Veräußerung eigener Aktien sind am zweiten
Börsetag der auf die durchgeführte Transaktion folgenden Kalenderwoche, jeweils gegliedert nach börslich
oder außerbörslich rückerworbenen und/oder veräußerten Aktien, auf Tagesbasis, gegebenenfalls
getrennt nach der jeweiligen Aktiengattung, jedenfalls folgende Angaben gegenüber dem anlagesuchenden
Publikum zu veröffentlichen
1. rückerworbenes und/oder veräußertes Volumen (Stücke) unter Angabe des Anteils der im Rahmen
des Hauptversammlungsbeschlusses gemäß § 65 Abs. 1a und Abs. 1b AktG bereits rückerworbenen
und/oder veräußerten Aktien am Grundkapital;
2. höchster und niedrigster geleisteter und/oder erzielter Gegenwert je Aktie;
3. gewichteter Durchschnittsgegenwert der rückerworbenen und/oder veräußerten Aktien und
4. Wert der rückerworbenen und/oder veräußerten Aktien.
Der Emittent hat die zu veröffentlichenden Angaben spätestens einen Börsetag vor der Veröffentlichung
der BWA und dem zuständigen Börseunternehmen in standardisierter, elektronisch lesbarer Form mitzuteilen.
Die Datenträger oder sonstigen Übermittlungsarten müssen bestimmten, von der BWA im Einvernehmen
mit dem zuständigen Börseunternehmen bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.
Die Mitteilung an die BWA und das zuständige Börseunternehmen kann auf Kosten und unter der Verantwortung
des Emittenten auch durch geeignete Dritte erfolgen. Der Veröffentlichungspflicht gegenüber
dem anlagesuchenden Publikum kann auf einer öffentlich zugänglichen Seite im Internet entsprochen
werden; diesfalls ist § 5 Abs. 4 zu beachten.
(3) Zusätzlich hat eine dem Abs. 2 entsprechende Mitteilung und Veröffentlichung zu erfolgen,
wenn seit der letzten Veröffentlichung mehr als 0,1% vom Grundkapital, gegliedert nach den vom Rückerwerb
und/oder von der Veräußerung betroffenen Aktiengattungen, börslich oder außerbörslich rückerworben
und/oder veräußert werden. Diese Mitteilung und Veröffentlichung hat an dem der Überschreitung
dieser Grenze folgenden Börsetag zu erfolgen.
(4) Eine weitere, dem Abs. 2 Z 1 bis 4 entsprechende Mitteilung und Veröffentlichung hat nach Beendigung
des Rückerwerbsprogramms und/oder der Veräußerung eigener Aktien zu erfolgen.
Einschaltung von Tochterunternehmen oder Dritten
§ 8. Die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dieser Verordnung treffen den Emittenten
auch für den Fall, dass der Rückerwerb und/oder die Veräußerung durch ein Tochterunternehmen des
Emittenten oder durch einen Dritten auf Rechnung des Emittenten oder eines seiner Tochterunternehmen
erfolgt (§ 66 Abs. 1 AktG).
Verhältnis zur Ad-hoc-Publizität
§ 9. Werden Tatsachen, die eine Veröffentlichungspflicht nach § 4 oder § 6 dieser Verordnung auslösen,
unter Bezugnahme auf § 82 Abs. 6 BörseG gemäß § 82 Abs. 8 BörseG veröffentlicht, so ersetzt die
Ad-hoc-Veröffentlichung eine Veröffentlichung nach § 4 oder § 6 dieser Verordnung.
Rückerwerb im Wege eines Übernahmeangebots
§ 10. Wird der Rückerwerb eigener Aktien im Wege eines Übernahmeangebots nach den Bestimmungen
des Übernahmegesetzes durchgeführt, so ersetzen die Veröffentlichungsvorschriften des Übernahmegesetzes
die Veröffentlichungsbestimmungen nach den §§ 4 bis 8 dieser Verordnung.
Sonstige gesetzliche Mitteilungs- und/oder Veröffentlichungspflichten
§ 11. Alle sonstigen gesetzlichen Mitteilungs- und/oder Veröffentlichungspflichten, wie insbesondere
nach § 82 Abs. 6 und 7, § 83 sowie nach den §§ 91 bis 94 BörseG, bleiben von den in dieser Verordnung
geregelten Veröffentlichungspflichten unberührt.
In-Kraft-Treten
§ 12. Diese Verordnung tritt mit 15. März 2002 in Kraft.
Außer-Kraft-Treten
§ 13. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Inhalt und die Form der Veröffentlichungen
in Zusammenhang mit dem Rückkauf und/oder Wiederverkauf eigener Aktien (Veröffentlichungsverordnung
– VeröffentlichungsV), BGBl. II Nr. 5/2000, tritt mit Ablauf des 14. März 2002
außer Kraft.
Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung haben folgende weitere Staaten ihre Annahmeurkunden
zum Statut der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (BGBl. Nr. 21/1967, letzte
Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 45/2002) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Annahmeurkunde
Neuseeland (ohne Tokelau) 5. Februar 2002
Südafrika 14. Februar 2002