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112_2001 AT

112. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge im § 37 Abs. 5 des Führerscheingesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 112. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge im § 37 Abs. 5 des Führerscheingesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß den §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Juni 2001, G 159/00-6, G 57/01-6,

G 73/01-6, G 75/01-5, G 138/01-5 und G 141/01-5, dem Bundeskanzler zugestellt am 11. Juli 2001, die

Wortfolge „§ 21 und“ in § 37 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Führerschein (Führerscheingesetz –

FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 2/1998, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

BGBlPdf 112. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 1 Wiener Straße und der B 123 Mauthausener Straße im Bereich der Gemeinden St. Valentin, Ennsdorf, Enns und Asten

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 und des 3. Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes

(UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 89/2000, wird verordnet

1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 1 Wiener Straße wird im Bereich der Gemeinden

St. Valentin, Ennsdorf, Enns und Asten wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 164,00 (alt/neu) unmittelbar westlich des OMV-

Tanklagers Rems und führt danach weitgehend parallel zu der bereits verordneten Bahn-Umfahrung Enns,

quert nach der Kreisverkehrsanlage bei km 166,20 (neu) mit Anbindung der unter Punkt 2 verordneten

Trasse der B 123 Mauthausener Straße die Enns, verläuft in der Folge weiterhin nördlich von Enns und

Asten, verlässt nördlich von Asten die bahnparallele Lage in einem Linksbogen in Richtung Süden und

bindet bei km 172,974 (alt)/km 174,097 (neu) in einer Kreisverkehrsanlage wieder in den Bestand ein.

2. Der Straßenverlauf der B 123 Mauthausener Straße wird im Bereich der Gemeinde Ennsdorf wie

folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 0,00 (neu) an der unter Punkt 1 verordneten

Kreisverkehrsanlage im Zuge der B 1 Wiener Straße und bindet bei km 1,45 (alt)/km 0,1855 (neu) in den

Bestand ein.

3. Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen aus den Planunterlagen

(Verordnungsplan Nr. I-205/98 im Maßstab 1 : 2500 und Verordnungsübersichtsplan Nr. I-205/98 im

Maßstab 1 : 5 000) zu ersehen. – Die Festlegung der Straßenachsen erfolgt auf Grundlage des vom

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr für Verkehr, Innovation und Technologie)

mit Erlass Zl. 814.001/51-VI/B/5-98 vom 3. November 1998 genehmigten Einreichprojektes 1998

mit der Änderung Erlass Zl. 314.001/9-III-ALG/01 vom 2. Februar 2001.

Die vorgenannten Planunterlagen, Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass Zl.

314.001/5-III-ALG/01 vom 9. Februar 2001, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen

Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung und der

daraus resultierenden Auflagen – soweit sie nicht in die Zuständigkeit der „mitwirkenden“ Behörden im

Sinne des UVP-G fallen – enthalten, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und

Technologie, Sektion III, Abteilung 6, im Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, 5. Stock,

Zimmer 81, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung sowie bei den Gemeinden St. Valentin, Ennsdorf, Enns und Asten zur öffentlichen

Einsicht auf.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung BGBl. Nr. 198/1978 aufgehoben.

BGBlPdf 112. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden

zum Europäischen Übereinkommen betreffend die Fortzahlung von Stipendien an Studierende

im Ausland (BGBl. Nr. 459/1986, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 357/1994)

hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Beitrittsurkunde

Bosnien und Herzegowina 29. Dezember 1994

Jugoslawien 28. Februar 2001

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