112. Verordnung: Frequenznutzungsplan
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 160/1999, wird verordnet
§ 1. (1) Dem Österreichischen Rundfunk werden für die Veranstaltung von bundesweitem und
regionalem Hörfunk die in der Anlage (Frequenznutzungsplan) zusammengefassten Senderstandorte mit
den zugeordneten Frequenzen und der jeweils bewilligten äquivalenten Strahlungsleistung (ERP)
zugeordnet.
(2) Den Sendelizenzen für die Veranstaltung von regionalem Hörfunk werden die im Frequenznutzungsplan
bundesländerweise zu Sendelizenzen zusammengefassten Senderstandorte mit den
zugeordneten Frequenzen und der jeweils bewilligten äquivalenten Strahlungsleistung (ERP) zugeordnet.
(3) Den Sendelizenzen für die Veranstaltung von lokalem Hörfunk werden im Frequenznutzungsplan
Senderstandorte mit den zugeordneten Frequenzen und der jeweils bewilligten äquivalenten Strahlungsleistung
(ERP) zugeordnet.
§ 2. Die näheren technischen Angaben zu der Anlage, wie geographische Koordinaten, Antennendiagramm,
Strahlungscharakteristik, Polarisation, liegen im Bundesministerium für Wissenschaft und
Verkehr, Sektion IV, zur Einsicht auf.
§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend die Zuordnung von
Frequenzen zur Veranstaltung von Rundfunk (Frequenznutzungsplan), BGBl. II Nr. 211/1999, außer
Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Ukraine am 1. Februar 2000 nachstehende
Erklärung zum Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
(BGBl. Nr. 297/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 45/2000) abgegeben
Das Justizministerium der Ukraine (in Fällen von Ersuchen durch Gerichte) und die Generalstaatsanwaltschaft
der Ukraine (in Fällen von Ersuchen durch Behörden der vorgerichtlichen Erhebungen)
sind jene Behörden, auf die in Art. 12 Abs. 1 des durch das Zweite Zusatzprotokoll ergänzte Übereinkommens
Bezug genommen wird.