Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
112_1999 AT

112. Bundesgesetz: Änderung des Patentanwaltsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 112. Bundesgesetz: Änderung des Patentanwaltsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Patentanwaltsgesetz, BGBl. Nr. 214/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 109/1993, wird wie folgt geändert

Im § 34 Abs. 2 lit. i hat an Stelle des Punktes ein Beistrich zu treten. Folgende lit. j wird angefügt

„j) die Schaffung von Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen für den

Fall der Krankheit, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, erfüllen. Diese

Einrichtungen können auch in einer von der Patentanwaltskammer abgeschlossenen vertraglichen

Gruppenversicherung bestehen.“

BGBlPdf 112. Verordnung: Verbot des Inverkehrbringens eines mangelhaften Druckgerätes

Auf Grund des § 7 Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992, wird verordnet

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist ein mangelhaftes Druckgerät, welches folgende Identifikationsmerkmale

aufweist

1. Druckgeräteart: einfacher Druckbehälter

2. Hersteller: La Nuova Salders s.n.c.

3. Typ: 047

4. Druck: 8 bar

5. Fassungsvermögen: 25 Liter

6. Jahr der Herstellung: 1995

7. Kennzeichnung: CE-95 0066

§ 2. Mit sofortiger Wirkung ist das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme des unter § 1

angeführten Druckgerätes verboten.

§ 3. Bereits in Betrieb befindliche Druckgeräte gemäß § 1 sind außer Betrieb zu nehmen und dürfen

erst nach Erfüllung der Maßnahmen, welche die Behörde gemäß § 17 Abs. 2 Kesselgesetz vorschreibt,

wieder in Betrieb genommen werden.

BGBlPdf 112. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande

hat Spanien am 12. März 1999 die als zentrale Behörde zum Übereinkommen über die Zuständigkeit der

Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (BGBl.

Nr. 446/1975, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 659/1995) notifizierte Behörde Kundgemacht in BGBl. Nr. 113/1995

wie folgt geändert

Secretaría General Técnica del Ministerio de Justicia

Calle San Bernardo N° 62

28071 Madrid

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →