112. Bundesgesetz: Änderung des Patentanwaltsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Patentanwaltsgesetz, BGBl. Nr. 214/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 109/1993, wird wie folgt geändert
Im § 34 Abs. 2 lit. i hat an Stelle des Punktes ein Beistrich zu treten. Folgende lit. j wird angefügt
„j) die Schaffung von Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen für den
Fall der Krankheit, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, erfüllen. Diese
Einrichtungen können auch in einer von der Patentanwaltskammer abgeschlossenen vertraglichen
Gruppenversicherung bestehen.“
Auf Grund des § 7 Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992, wird verordnet
§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist ein mangelhaftes Druckgerät, welches folgende Identifikationsmerkmale
aufweist
1. Druckgeräteart: einfacher Druckbehälter
2. Hersteller: La Nuova Salders s.n.c.
3. Typ: 047
4. Druck: 8 bar
5. Fassungsvermögen: 25 Liter
6. Jahr der Herstellung: 1995
7. Kennzeichnung: CE-95 0066
§ 2. Mit sofortiger Wirkung ist das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme des unter § 1
angeführten Druckgerätes verboten.
§ 3. Bereits in Betrieb befindliche Druckgeräte gemäß § 1 sind außer Betrieb zu nehmen und dürfen
erst nach Erfüllung der Maßnahmen, welche die Behörde gemäß § 17 Abs. 2 Kesselgesetz vorschreibt,
wieder in Betrieb genommen werden.
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande
hat Spanien am 12. März 1999 die als zentrale Behörde zum Übereinkommen über die Zuständigkeit der
Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (BGBl.
Nr. 446/1975, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 659/1995) notifizierte Behörde Kundgemacht in BGBl. Nr. 113/1995
wie folgt geändert
Secretaría General Técnica del Ministerio de Justicia
Calle San Bernardo N° 62
28071 Madrid