112. Verordnung: Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 17 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/1997, wird hinsichtlich der §§ 4 und 5 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet
§ 1. Diese Verordnung legt die beim Inverkehrbringen zwingend einzuhaltenden Anforderungen an
Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, die für eine besondere kalorienarme
Ernährung zur Gewichtsverringerung bestimmt sind (diätetische Lebensmittel) und als solche angeboten
werden, fest.
§ 2. Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung sind Lebensmittel mit einer
besonderen Zusammensetzung, die, sofern sie gemäß den Anweisungen des Herstellers/der Herstellerin
verwendet werden, die tägliche Nahrungsmittelration ganz oder teilweise ersetzen. Es sind zwei
Kategorien zu unterscheiden
a) Lebensmittel zum Ersatz einer ganzen Tagesration;
b) Lebensmittel, die als Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten im Rahmen der Tagesration in
Verkehr gebracht werden.
§ 3. (1) Die Zusammensetzung muß den in Anhang I angeführten Kriterien entsprechen.
(2) Sämtliche Bestandteile der in § 2 lit. a genannten Lebensmittel müssen in einer einzigen
Verpackung enthalten sein.
§ 4. (1) Die Sachbezeichnung hat wie folgt zu lauten
a) Lebensmittel gemäß § 2 lit. a
„Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung“,
b) Lebensmittel gemäß § 2 lit. b
„Mahlzeit für eine gewichtskontrollierende Ernährung“,
(2) Zusätzlich zu den in der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl.
Nr. 72/1993, in der jeweils geltenden Fassung, vorgeschriebenen Kennzeichnungselementen sind folgende
Angaben leicht verständlich und an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung
anzubringen
a) Brennwert (in Kilojoule und Kilokalorien) sowie Eiweiß-, Kohlenhydrat- und Fettgehalt in
Zahlenwerten je angegebene Menge des verzehrfertigen Lebensmittels;
b) die durchschnittliche Menge der Mineralstoffe und Vitamine gemäß Anhang I Punkt 5 in
Zahlenwerten je angegebene Menge des verzehrfertigen Lebensmittels. Ferner sind Angaben
über die in der Tabelle des Anhangs I Punkt 5 angeführten Vitamine und Mineralstoffe bei den
in § 2 lit. b genannten Lebensmitteln zusätzlich als Prozentsatz der in der Anlage der
Verordnung über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, BGBl. Nr. 896/1995,
empfohlenen Tagesdosis anzugeben;
c) erforderlichenfalls Anweisungen für die richtige Zubereitung sowie ein Hinweis auf die
Bedeutung ihrer Befolgung;
d) die Angabe, daß das Lebensmittel laxative Wirkung haben kann, wenn ein gemäß den
Hinweisen des Herstellers/der Herstellerin verwendetes Lebensmittel zu einer täglichen Einnahme
von mehr als 20 g Polyalkoholen führt;
e) eine Erklärung über die Bedeutung einer ausreichenden täglichen Flüssigkeitsaufnahme;
f) bei Lebensmitteln gemäß § 2 lit. a
i) eine Erklärung, daß das Lebensmittel alle für einen Tag erforderlichen Nährstoffe in
angemessener Menge enthält;
ii) eine Erklärung, daß das Lebensmittel nicht länger als drei Wochen ohne ärztlichen Rat
verwendet werden soll;
g) bei Lebensmitteln gemäß § 2 lit. b
eine Erklärung, daß die Lebensmittel nur im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung den
angestrebten Zweck erfüllen und andere Lebensmittel Teil dieser Ernährung sein müssen.
(3) Beim Inverkehrbringen dürfen keine Angaben über das Zeitmaß bzw. die Höhe der auf Grund
ihrer Verwendung möglichen Gewichtsabnahme oder über eine Verringerung des Hungergefühls bzw. ein
verstärktes Sättigungsgefühl gemacht werden.
§ 5. Lebensmittel gemäß § 1, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis 31. März
1999 in Verkehr gebracht und bis 31. Dezember 1999 in Verkehr belassen werden.
Die Multilaterale Vereinbarung M66 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von
Gußasphalt (BGBl. III Nr. 20/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 85/1998)
wurde von den Niederlanden am 10. Dezember 1997 unterzeichnet.