112. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der
Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 sowie
hinsichtlich des § 4a Abs. 1 auf Grund des § 52 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige –
SchUG-B, BGBl. I Nr. 33/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Einrechnung von
Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973, zuletzt geändert durch
die Verordnung BGBl. Nr. 768/1994, wird wie folgt geändert
1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt
„§ 4a. (1) Für allgemeinbildende höhere und berufsbildende höhere Schulen gemäß § 37 Abs. 1 Z 2,
§ 73 Abs. 1 lit. a und § 75 Abs. 1 lit. a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 766/1996, sind, sofern es sich um öffentliche oder mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen handelt, denen der Bund Subventionen zum Personalaufwand
gemäß Abschnitt IV des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, gewährt, Studienkoordinatoren zu
bestellen, wenn für diese Schulen keine andragogischen Berater, Fernstudien- oder Fachkoordinatoren
oder Abteilungsvorstände für Berufstätigen-Abteilungen bestehen.
(2) Die Tätigkeit eines Lehrers als Studienkoordinator gemäß § 52 des Bundesgesetzes, mit dem die
Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige –
SchUG-B), BGBl. I Nr. 33/1997, an einer Schule im Sinne des Abs. 1 ist im folgenden Ausmaß in die
Lehrverpflichtung einzurechnen
1. Bei einer Anzahl von 60 bis einschließlich 100 Schülern im Ausmaß von 0,5 Werteinheiten,
2. bei einer Anzahl von 101 bis einschließlich 200 Schülern im Ausmaß von 1 Werteinheit,
3. bei einer Anzahl von 201 bis einschließlich 300 Schülern im Ausmaß von 1,5 Werteinheiten,
4. bei einer Anzahl von mehr als 300 Schülern im Ausmaß von 2 Werteinheiten.
(3) Für Studienkoordinatoren an Schulen im Sinne des Abs. 1 erhöht sich die Zahl der in Abs. 2 Z 1
bis 4 angeführten Werteinheiten um je eine Werteinheit, wenn diese Schulen als selbständige
Abendschulen geführt werden.“
2. Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 4a dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 112/1997 tritt mit 1. März
1997 in Kraft.“
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikationsurkunden zum Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
(BGBl. Nr. 297/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 19/1997) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde
Estland 28. April 1997
Lettland 2. Mai 1997
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Lettland nachstehenden Vorbehalt erklärt
„Gemäß Art. 9 Abs. 2 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Auslieferungsübereinkommen von 1978
behält sich die Republik Lettland das Recht vor, Kapitel V des Protokolls nicht anzunehmen.“