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112_1997 AT

112. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 112. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der

Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 sowie

hinsichtlich des § 4a Abs. 1 auf Grund des § 52 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige –

SchUG-B, BGBl. I Nr. 33/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Einrechnung von

Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973, zuletzt geändert durch

die Verordnung BGBl. Nr. 768/1994, wird wie folgt geändert

1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt

„§ 4a. (1) Für allgemeinbildende höhere und berufsbildende höhere Schulen gemäß § 37 Abs. 1 Z 2,

§ 73 Abs. 1 lit. a und § 75 Abs. 1 lit. a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 766/1996, sind, sofern es sich um öffentliche oder mit dem

Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen handelt, denen der Bund Subventionen zum Personalaufwand

gemäß Abschnitt IV des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, gewährt, Studienkoordinatoren zu

bestellen, wenn für diese Schulen keine andragogischen Berater, Fernstudien- oder Fachkoordinatoren

oder Abteilungsvorstände für Berufstätigen-Abteilungen bestehen.

(2) Die Tätigkeit eines Lehrers als Studienkoordinator gemäß § 52 des Bundesgesetzes, mit dem die

Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige –

SchUG-B), BGBl. I Nr. 33/1997, an einer Schule im Sinne des Abs. 1 ist im folgenden Ausmaß in die

Lehrverpflichtung einzurechnen

1. Bei einer Anzahl von 60 bis einschließlich 100 Schülern im Ausmaß von 0,5 Werteinheiten,

2. bei einer Anzahl von 101 bis einschließlich 200 Schülern im Ausmaß von 1 Werteinheit,

3. bei einer Anzahl von 201 bis einschließlich 300 Schülern im Ausmaß von 1,5 Werteinheiten,

4. bei einer Anzahl von mehr als 300 Schülern im Ausmaß von 2 Werteinheiten.

(3) Für Studienkoordinatoren an Schulen im Sinne des Abs. 1 erhöht sich die Zahl der in Abs. 2 Z 1

bis 4 angeführten Werteinheiten um je eine Werteinheit, wenn diese Schulen als selbständige

Abendschulen geführt werden.“

2. Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 4a dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 112/1997 tritt mit 1. März

1997 in Kraft.“

BGBlPdf 112. Kundmachung: Geltungsbereich des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikationsurkunden zum Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

(BGBl. Nr. 297/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 19/1997) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Ratifikationsurkunde

Estland 28. April 1997

Lettland 2. Mai 1997

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Lettland nachstehenden Vorbehalt erklärt

„Gemäß Art. 9 Abs. 2 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Auslieferungsübereinkommen von 1978

behält sich die Republik Lettland das Recht vor, Kapitel V des Protokolls nicht anzunehmen.“

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