112. Bundesgesetz: Änderung des Kunsthochschul-Studiengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Kunsthochschul-Studiengesetz — KHStG, BGBl. Nr. 187/1983, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 524/1993, wird wie folgt geändert
1. An § 23 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Fremde, die zu einem Studium zugelassen oder zur Ablegung von Prüfungen eingeladen sind, deren Bestehen eine Zulassungsvoraussetzung bildet, haben für diesen Zweck auf Grund einer entsprechenden Mitteilung durch die Hochschule bis zur angemessenen Studiendauer Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz oder eines Sichtvermerkes. Die angemessene Studiendauer und die Studientätigkeit sind gegenüber der für die Erteilung zuständigen Behörde nachzuweisen. Die Studienerfolgsrichtlinien für den Bezug der Familienbeihilfe sind für die Beurteilung des angemessenen Studienerfolges sinngemäß anzuwenden, wobei jedoch auf die besondere Situation fremdsprachiger Studienanfänger Bedacht zu nehmen ist. Näheres hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu bestimmen."
2. § 26 Abs. 4 lautet
„(4) Die Bestimmungen des § 23 Abs. 2 Z 4 und Abs. 4, 6, 7 und 8 sowie des § 25 und des § 44 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden."
3. Dem § 49 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: „§ 23 Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden."
4. Dem § 57 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Der § 23 Abs. 8, der § 26 Abs. 4 und § 49 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 112/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft."