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112_1993 AT

112. Bundesgesetz: Änderung des Verbrechensopfergesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 112. Bundesgesetz: Änderung des Verbrechensopfergesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/ 1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 474/1992, wird wie folgt geändert

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Hilfe ist Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 2

1. im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder

2. im Ausland begangen wurde und sie auf Grund der Niederlassungsfreiheit und der Freizügigkeit gemäß An. 28 und 31 des Hauptteiles des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren ständigen Aufenthalt in Österreich haben."

2. § 8 Abs. 3 lautet

„(3) Von Hilfeleistungen sind Personen ausgeschlossen, die auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben oder soweit sie auf Grund ausländischer gesetzlicher Vorschriften gleichartige staatliche Leistungen erhalten können."

3. § 16 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme des § 1 Abs. 7 anzuwenden, wenn die Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 vor dem Inkrafttreten dieses

aber nach dem 25. Oktober 1955 gesetzt worden ist.

(3) § 1 Abs. 7 ist anzuwenden, wenn die Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 nach dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen WirtschaftsraumDie Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. gesetzt worden ist."

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