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112_1989 AT

112. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes samt Notenwechsel

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 112. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes samt Notenwechsel

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Notenwechsel wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Tschechoslowakische

Sozialistische Republik (im folgenden

Vertragsparteien genannt),

im Wunsche, die Zusammenarbeit zwischen den

beiden Staaten auf dem Gebiet des Umweltschutzes

zu fördern,

entschlossen, entsprechend den Zielen und

Grundsätzen, wie sie in den Resolutionen der im

Jahre 1972 in Stockholm abgehaltenen Konferenz

der Vereinten Nationen über die menschliche

Umwelt festgehalten sind, und im Einklang mit den

multilateralen für beide Vertragsparteien verbindlichen

Vereinbarungen aus dem Bereich des

Umweltschutzes für den bestmöglichen Schutz der

Umwelt in den beiden Staaten zu sorgen,

sind übereingekommen, den folgenden Vertrag

zu schließen

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit

auf dem Gebiet des Umweltschutzes fördern

und ihre Bestrebungen auf die Lösung der beide

Seiten interessierenden und von ihnen als vorrangig

bezeichneten Fragen konzentrieren.

Artikel 2

1. Im Vordergrund der Zusammenarbeit stehen

Fragen der Luftreinhaltung, der Forschungen auf

dem Gebiet der Wald- und anderer Ökosysteme

sowie der hygienischen Aspekte der Umwelt.

2. Die Zusammenarbeit erfolgt in folgenden Formen

a) Austausch von Erfahrungen auf den Gebieten

der Planung und Organisation des Umweltschutzes

und der Umweltgestaltung sowie der

einschlägigen angewandten Forschung;

b) Austausch von Informationen über grenznahe

Anlagen, die geeignet sind, im Gebiet der

anderen Vertragspartei zu einem wesentlichen

Ansteigen der Umweltbelastung zu führen;

c) Austausch von Experten und anderen auf

dem Gebiet des Umweltschutzes tätigen Personen

zum Zwecke der gegenseitigen Information

und Weiterbildung;

d) Austausch von in einer der beiden Vertragsparteien

erscheinenden wissenschaftlichen

Veröffentlichungen, Fachzeitschriften, Gesetzestexten

sowie sonstigen für den Umweltschutz

maßgebenden Vorschriften und Richtlinien;

e) Teilnahme an den von einer der beiden Seiten

durchgeführten fachwissenschaftlichen Veranstaltungen.

3. a) Die Vertragsparteien werden einander

unverzüglich über das Bestehen einer die

Umwelt des anderen Vertragsstaates

bedrohenden Situation und über die zur

Abwehr dieser Gefahr bereits getroffenen

Maßnahmen informieren und die zur

Abwehr dieser Gefahr allenfalls erforderlichen

weiteren Maßnahmen gemeinsam

beraten.

b) Im Falle einer plötzlich auftretenden

Gefahr wird die unter Art. 2 Abs. 3 lit. a

vereinbarte Information und Beratung in

direktem Weg durch die zur Abwehr dieser

Gefahr zuständigen Behörden der Vertragsparteien

erfolgen.

4. Die Vertragsparteien werden ihre auf dem

Gebiet des Umweltschutzes tätigen Institutionen

zur Zusammenarbeit und zu gegenseitigen Einladungen

ermutigen und diese fördern.

Artikel 3

Im Falle der Entsendung von Experten und

anderen auf dem Gebiet des Umweltschutzes tätigen

Personen trägt die entsendende Seite die Reisekosten.

Die empfangende Seite trägt die Aufenthaltskosten

einschließlich der Kosten für die mit

dem Zweck des Aufenthaltes verbundenen Reisen

innerhalb des Gastlandes.

Artikel 4

Zur Durchführung dieses Vertrages werden

abwechselnd in einer der Vertragsparteien durch

die zuständigen Behörden Arbeitspläne mit einer

Geltungsdauer von jeweils drei Jahren vereinbart.

In diesen Arbeitsplänen sind unter Bedachtnahme

auf die Grundsätze der Ausgewogenheit, der Reziprozität

und des gegenseitigen Nutzens auch

nähere Vereinbarungen über den Austausch von

Experten, wie über Umfang, Aufenthaltsdauer und

Bedingungen — insbesondere finanzieller Art —

der Aufnahme im Gastland zu treffen.

Artikel 5

Die Vertragsparteien bemühen sich, in ihren

gegenseitigen Beziehungen im Rahmen dieses Vertrages

die weitere Entwicklung des Völkerrechts im

Bereich des Umweltschutzes in Betracht zu ziehen.

Artikel 6

Dieser Vertrag wird für die Dauer von fünf Jahren

abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich

jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der

Vertragsparteien diesen Vertrag spätestens sechs

Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem

Weg kündigt.

Artikel 7

Dieser Vertrag unterliegt der Genehmigung nach

den Verfassungsvorschriften beider Vertragsparteien

und tritt am ersten Tag des dritten Monats

nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Vertragsparteien

einander auf diplomatischem Wege

mitgeteilt haben, daß die entsprechenden innerstaatlichen

Voraussetzungen für dessen Inkrafttreten

erfüllt sind.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

der beiden Vertragsparteien diesen Vertrag

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Prag, am 17. Juli 1987 in

zwei Urschriften in deutscher und tschechischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Mock

Für die Tschechoslowakische Sozialistische

Republik

Obzina

Sehr geehrter Herr Vizeministerpräsident!

Ich beehre mich, das anläßlich der heutigen

Unterzeichnung des Vertrages zwischen der Republik

Österreich und der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit

auf dem Gebiet des Umweltschutzes darüber

erzielte Einvernehmen zu bestätigen, daß durch

diesen Vertrag keine anderen zwischen den beiden

Staaten bestehenden, insbesondere sich auf die Problematik

des Umweltschutzes beziehenden Verträge

berührt werden.

Ich darf Sie bitten, das erzielte Einverständnis zu

bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Vizeministerpräsident,

den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Prag, am 17. Juli 1987

Mock

Herrn

Jaromir Obzina

Vizeministerpräsident

der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik

(Übersetzung)

Sehr geehrter Herr Vizekanzler!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom 17. Juli 1987 folgenden Wortlautes zu bestätigen

„Ich beehre mich, das anläßlich der heutigen

Unterzeichnung des Vertrages zwischen der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik und der

Republik Österreich über die Zusammenarbeit auf

dem Gebiet des Umweltschutzes darüber erzielte

Einvernehmen zu bestätigen, daß durch diesen Vertrag

keine anderen zwischen den beiden Staaten

bestehenden, insbesondere sich auf die Problematik

des Umweltschutzes beziehenden Verträge berührt

werden.

Ich darf Sie bitten, das erzielte Einverständnis zu

bestätigen."

Ich darf hiermit mein Einverständnis mit dem

Inhalt ihres Schreibens zum Ausdruck bringen.

Genehmigen Sie, Herr Vizekanzler, den Ausdruck

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Prag, am 17. Juli 1987

Obzina

Herrn

Vizekanzler Dr. Alois Mock

Bundesminister für auswärtige

Angelegenheiten der Republik Österreich

Die Mitteilungen gemäß Art. 7 des Vertrages erfolgten am 13. November 1987 bzw. 1. Februar 1989;

der Vertrag tritt daher gemäß seinem Art. 7 mit 1. Mai 1989 in Kraft.

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