112. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes samt Notenwechsel
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Notenwechsel wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Tschechoslowakische
Sozialistische Republik (im folgenden
Vertragsparteien genannt),
im Wunsche, die Zusammenarbeit zwischen den
beiden Staaten auf dem Gebiet des Umweltschutzes
zu fördern,
entschlossen, entsprechend den Zielen und
Grundsätzen, wie sie in den Resolutionen der im
Jahre 1972 in Stockholm abgehaltenen Konferenz
der Vereinten Nationen über die menschliche
Umwelt festgehalten sind, und im Einklang mit den
multilateralen für beide Vertragsparteien verbindlichen
Vereinbarungen aus dem Bereich des
Umweltschutzes für den bestmöglichen Schutz der
Umwelt in den beiden Staaten zu sorgen,
sind übereingekommen, den folgenden Vertrag
zu schließen
Artikel 1
Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Umweltschutzes fördern
und ihre Bestrebungen auf die Lösung der beide
Seiten interessierenden und von ihnen als vorrangig
bezeichneten Fragen konzentrieren.
Artikel 2
1. Im Vordergrund der Zusammenarbeit stehen
Fragen der Luftreinhaltung, der Forschungen auf
dem Gebiet der Wald- und anderer Ökosysteme
sowie der hygienischen Aspekte der Umwelt.
2. Die Zusammenarbeit erfolgt in folgenden Formen
a) Austausch von Erfahrungen auf den Gebieten
der Planung und Organisation des Umweltschutzes
und der Umweltgestaltung sowie der
einschlägigen angewandten Forschung;
b) Austausch von Informationen über grenznahe
Anlagen, die geeignet sind, im Gebiet der
anderen Vertragspartei zu einem wesentlichen
Ansteigen der Umweltbelastung zu führen;
c) Austausch von Experten und anderen auf
dem Gebiet des Umweltschutzes tätigen Personen
zum Zwecke der gegenseitigen Information
und Weiterbildung;
d) Austausch von in einer der beiden Vertragsparteien
erscheinenden wissenschaftlichen
Veröffentlichungen, Fachzeitschriften, Gesetzestexten
sowie sonstigen für den Umweltschutz
maßgebenden Vorschriften und Richtlinien;
e) Teilnahme an den von einer der beiden Seiten
durchgeführten fachwissenschaftlichen Veranstaltungen.
3. a) Die Vertragsparteien werden einander
unverzüglich über das Bestehen einer die
Umwelt des anderen Vertragsstaates
bedrohenden Situation und über die zur
Abwehr dieser Gefahr bereits getroffenen
Maßnahmen informieren und die zur
Abwehr dieser Gefahr allenfalls erforderlichen
weiteren Maßnahmen gemeinsam
beraten.
b) Im Falle einer plötzlich auftretenden
Gefahr wird die unter Art. 2 Abs. 3 lit. a
vereinbarte Information und Beratung in
direktem Weg durch die zur Abwehr dieser
Gefahr zuständigen Behörden der Vertragsparteien
erfolgen.
4. Die Vertragsparteien werden ihre auf dem
Gebiet des Umweltschutzes tätigen Institutionen
zur Zusammenarbeit und zu gegenseitigen Einladungen
ermutigen und diese fördern.
Artikel 3
Im Falle der Entsendung von Experten und
anderen auf dem Gebiet des Umweltschutzes tätigen
Personen trägt die entsendende Seite die Reisekosten.
Die empfangende Seite trägt die Aufenthaltskosten
einschließlich der Kosten für die mit
dem Zweck des Aufenthaltes verbundenen Reisen
innerhalb des Gastlandes.
Artikel 4
Zur Durchführung dieses Vertrages werden
abwechselnd in einer der Vertragsparteien durch
die zuständigen Behörden Arbeitspläne mit einer
Geltungsdauer von jeweils drei Jahren vereinbart.
In diesen Arbeitsplänen sind unter Bedachtnahme
auf die Grundsätze der Ausgewogenheit, der Reziprozität
und des gegenseitigen Nutzens auch
nähere Vereinbarungen über den Austausch von
Experten, wie über Umfang, Aufenthaltsdauer und
Bedingungen — insbesondere finanzieller Art —
der Aufnahme im Gastland zu treffen.
Artikel 5
Die Vertragsparteien bemühen sich, in ihren
gegenseitigen Beziehungen im Rahmen dieses Vertrages
die weitere Entwicklung des Völkerrechts im
Bereich des Umweltschutzes in Betracht zu ziehen.
Artikel 6
Dieser Vertrag wird für die Dauer von fünf Jahren
abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich
jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der
Vertragsparteien diesen Vertrag spätestens sechs
Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem
Weg kündigt.
Artikel 7
Dieser Vertrag unterliegt der Genehmigung nach
den Verfassungsvorschriften beider Vertragsparteien
und tritt am ersten Tag des dritten Monats
nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Vertragsparteien
einander auf diplomatischem Wege
mitgeteilt haben, daß die entsprechenden innerstaatlichen
Voraussetzungen für dessen Inkrafttreten
erfüllt sind.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
der beiden Vertragsparteien diesen Vertrag
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Prag, am 17. Juli 1987 in
zwei Urschriften in deutscher und tschechischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Mock
Für die Tschechoslowakische Sozialistische
Republik
Obzina
Sehr geehrter Herr Vizeministerpräsident!
Ich beehre mich, das anläßlich der heutigen
Unterzeichnung des Vertrages zwischen der Republik
Österreich und der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Umweltschutzes darüber
erzielte Einvernehmen zu bestätigen, daß durch
diesen Vertrag keine anderen zwischen den beiden
Staaten bestehenden, insbesondere sich auf die Problematik
des Umweltschutzes beziehenden Verträge
berührt werden.
Ich darf Sie bitten, das erzielte Einverständnis zu
bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Vizeministerpräsident,
den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Prag, am 17. Juli 1987
Mock
Herrn
Jaromir Obzina
Vizeministerpräsident
der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik
(Übersetzung)
Sehr geehrter Herr Vizekanzler!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom 17. Juli 1987 folgenden Wortlautes zu bestätigen
„Ich beehre mich, das anläßlich der heutigen
Unterzeichnung des Vertrages zwischen der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik und der
Republik Österreich über die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Umweltschutzes darüber erzielte
Einvernehmen zu bestätigen, daß durch diesen Vertrag
keine anderen zwischen den beiden Staaten
bestehenden, insbesondere sich auf die Problematik
des Umweltschutzes beziehenden Verträge berührt
werden.
Ich darf Sie bitten, das erzielte Einverständnis zu
bestätigen."
Ich darf hiermit mein Einverständnis mit dem
Inhalt ihres Schreibens zum Ausdruck bringen.
Genehmigen Sie, Herr Vizekanzler, den Ausdruck
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Prag, am 17. Juli 1987
Obzina
Herrn
Vizekanzler Dr. Alois Mock
Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten der Republik Österreich
Die Mitteilungen gemäß Art. 7 des Vertrages erfolgten am 13. November 1987 bzw. 1. Februar 1989;
der Vertrag tritt daher gemäß seinem Art. 7 mit 1. Mai 1989 in Kraft.