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112_1988 AT

112. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 122 Voralpen Straße im Bereich der Stadtgemeinde Steyr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 112. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 122 Voralpen Straße im Bereich der Stadtgemeinde Steyr

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Die Straßenteile der B 122 Voralpen Straße von

km 31,620 bis km 33,200 und von km 34,130 bis

km 35,245 werden, soweit sie durch die Umlegung

auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

— mit den Verordnungen vom 29. November

1973, BGBl. Nr. 613, und vom 21. Feber 1977,

BGBl. Nr. 110, bestimmten — Abschnitte „Seifentruhe"

und „Steinfeld II" für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.

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