112_1988
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112. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 122 Voralpen Straße im Bereich der Stadtgemeinde Steyr
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 112. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 122 Voralpen Straße im Bereich der Stadtgemeinde Steyr
1988_112_0 112. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 122 Voralpen Straße im Bereich der Stadtgemeinde Steyr
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Die Straßenteile der B 122 Voralpen Straße von
km 31,620 bis km 33,200 und von km 34,130 bis
km 35,245 werden, soweit sie durch die Umlegung
auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
— mit den Verordnungen vom 29. November
1973, BGBl. Nr. 613, und vom 21. Feber 1977,
BGBl. Nr. 110, bestimmten — Abschnitte „Seifentruhe"
und „Steinfeld II" für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.