112. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Bestimmung der Zollämter, bei denen Exemplare, Teile oder Erzeugnisse gefährdeter Arten freilebender Tiere und Pflanzen aus- und eingeführt werden dürfen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 des Bundesgesetzes, BGBl.
Nr. 189/1982, zur Durchführung des Übereinkommens
vom 3. März 1973 über den internationalen
Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere
und Pflanzen wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen
vom 27. April 1982, BGBl. Nr. 196, betreffend
die Bestimmung der Zollämter, bei denen Exemplare,
Teile oder Erzeugnisse gefährdeter Arten
freilebender Tiere und Pflanzen aus- und eingeführt
werden dürfen, wird wie folgt geändert
In der lit. b wird nach den Worten „Zollamt
Braunau" anstelle des Strichpunktes ein Beistrich
gesetzt und angefügt
„Zollamt Suben,
Zollamt Wels;".
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 19. März 1984 in
Kraft.