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112_1984 AT

112. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Bestimmung der Zollämter, bei denen Exemplare, Teile oder Erzeugnisse gefährdeter Arten freilebender Tiere und Pflanzen aus- und eingeführt werden dürfen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 112. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Bestimmung der Zollämter, bei denen Exemplare, Teile oder Erzeugnisse gefährdeter Arten freilebender Tiere und Pflanzen aus- und eingeführt werden dürfen

Auf Grund des § 10 des Bundesgesetzes, BGBl.

Nr. 189/1982, zur Durchführung des Übereinkommens

vom 3. März 1973 über den internationalen

Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere

und Pflanzen wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen

vom 27. April 1982, BGBl. Nr. 196, betreffend

die Bestimmung der Zollämter, bei denen Exemplare,

Teile oder Erzeugnisse gefährdeter Arten

freilebender Tiere und Pflanzen aus- und eingeführt

werden dürfen, wird wie folgt geändert

In der lit. b wird nach den Worten „Zollamt

Braunau" anstelle des Strichpunktes ein Beistrich

gesetzt und angefügt

„Zollamt Suben,

Zollamt Wels;".

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 19. März 1984 in

Kraft.

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