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112_1983 AT

112. Kundmachung: Rechtsstellung einer Gemeinde der Evangelischen Kirche

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 112. Kundmachung: Rechtsstellung einer Gemeinde der Evangelischen Kirche

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961,

BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der

Evangelischen Kirche wird kundgemacht

Der Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Wien-

Favoriten-Thomaskirche mit dem Amtssitz in 1100

Wien 10, Pichelmayergasse 2, kommt gemäß § 4

Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes ab 19. Jänner

1983 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts

zu.

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