112. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl.
Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 332/1981 wird wie folgt geändert
1. Im § 5 Abs. 2 lit. f sind die Worte „sofern dieser
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt",
in lit. g die Worte „sofern er die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzt" zu streichen.
2. § 6 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen
„Die Inskription von Lehrveranstaltungen sowie
deren Anrechenbarkeit in der vom Studierenden
gewählten Studienrichtung (Studienzweig) an einer
anderen Hochschule als jener seiner Immatrikulation
ist jedoch zulässig, wenn
a) die Lehrveranstaltung an der Hochschule seiner
Immatrikulation nicht angeboten wird
oder
b) die Studienrichtung (Studienzweig) seiner
Wahl von mehr als einer Hochschule gemeinsam
durchgeführt wird."
3. Im § 19 Abs. 1 ist nach dem dritten Satz folgender
Satz anzufügen
„Im Hinblick auf die Besonderheiten des Studienbetriebes
kann die oberste akademische
Behörde einer Hochschule jedoch einen anderen
Beginn des Sommersemesters festlegen."
4. Im § 26 Abs. 3 und Abs. 7 ist im jeweils letzten
Satz das Won „nur" zu streichen.
5. § 26 ist folgender Abs. 11 anzufügen
„(11) (Verfassungsbestimmung) Bei Bedarf können
als Betreuer wissenschaftlicher Arbeiten und als
Prüfer auch Personen, die die österreichische
Staatsbürgerschaft nicht besitzen, herangezogen
werden."
6. § 36 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die feierliche Verleihung erfolgt durch Promotion
in Anwesenheit des Rektors, an Universitäten
(Hochschulen) mit Fakultätsgliederung (Abteilungsgliederung)
auch des zuständigen Dekans
(Abteilungsleiters) durch einen ordentlichen Universitäts
(Hochschul)professor als Promotor. Die
nähere Regelung der Form der Verleihung hat die
zuständige akademische Behörde durch Verordnung
zu treffen. Auf Antrag kann die Verleihung
auch schriftlich vorgenommen werden."
Artikel II
(1) Ein nach Inkrafttreten der Novelle zum
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl.
Nr. 332/1981, begonnenes Studium kann auf
Grund der Erklärung des Studierenden gemäß den
vor diesem Zeitpunkt geltenden Studienvorschriften
fortgesetzt werden. Eine solche Erklärung kann
bis zum Ende des Studienjahres 1982/83 abgegeben
werden.
(2) Bis zum Ende des Studienjahres 1982/83 sind
die Studienpläne der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
kundgemachten Studienordnungen zu
erlassen.
(3) Wurde innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 kein
Studienplan erlassen, so haben Studierende, die
nach diesem Zeitpunkt ihr Studium neu beginnen,
sowie Studierende, die sich durch schriftliche
Erklärung für die neuen Studienvorschriften entscheiden,
die Lehrveranstaltungen im Rahmen der
durch die Studienordnung festgelegten Stundenzahl
zu wählen. Nach Maßgabe des Lehrangebotes
ist für jedes Pflicht- und Wahlfach
a) im ersten Studienabschnitt eine allgemeine
Vorlesung (§ 16 Abs. 3 erster und zweiter
Satz) und eine Übung (§ 16 Abs. 4 letzter
Satz) oder ein Praktikum (§ 16 Abs. 7) und
b) im zweiten Studienabschnitt eine allgemeine
Vorlesung und ein Seminar, Privatissimum,
Proseminar, Übung oder Praktikum (§ 16
Abs. 2, 4 und 7) zu wählen.
(4) Tritt der Studienplan nach Ablauf der Frist
gemäß Abs. 2 in Kraft, so sind die gemäß Abs. 3
zurückgelegten Semester zur Gänze einzurechnen
(§ 20 Abs. 3) und inskribierte Lehrveranstaltungen
sowie abgelegte Prüfungen zur Gänze anzuerkennen
(§ 21 Abs. 4). Fehlende Lehrveranstaltungen
und fehlende Prüfungen sind bis zur nächsten
Diplomprüfung nachzuholen.
(5) Studierende, die sich nicht durch schriftliche
Erklärung gemäß Abs. 3 für die neuen Studienvorschriften
entschieden haben, vollenden ein vor
Inkrafttreten des neuen Studienplanes oder vor
Ablauf des Studienjahres 1982/83 begonnenes Studium
nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden
Studienvorschriften.
Artikel III
(1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz
tritt am 1. Feber 1982 in Kraft.
(2) Der Art. II der Novelle zum Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 332/1981,
tritt mit 1. Feber 1982 außer Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.