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112_1982 AT

112. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 112. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl.

Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 332/1981 wird wie folgt geändert

1. Im § 5 Abs. 2 lit. f sind die Worte „sofern dieser

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt",

in lit. g die Worte „sofern er die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzt" zu streichen.

2. § 6 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen

„Die Inskription von Lehrveranstaltungen sowie

deren Anrechenbarkeit in der vom Studierenden

gewählten Studienrichtung (Studienzweig) an einer

anderen Hochschule als jener seiner Immatrikulation

ist jedoch zulässig, wenn

a) die Lehrveranstaltung an der Hochschule seiner

Immatrikulation nicht angeboten wird

oder

b) die Studienrichtung (Studienzweig) seiner

Wahl von mehr als einer Hochschule gemeinsam

durchgeführt wird."

3. Im § 19 Abs. 1 ist nach dem dritten Satz folgender

Satz anzufügen

„Im Hinblick auf die Besonderheiten des Studienbetriebes

kann die oberste akademische

Behörde einer Hochschule jedoch einen anderen

Beginn des Sommersemesters festlegen."

4. Im § 26 Abs. 3 und Abs. 7 ist im jeweils letzten

Satz das Won „nur" zu streichen.

5. § 26 ist folgender Abs. 11 anzufügen

„(11) (Verfassungsbestimmung) Bei Bedarf können

als Betreuer wissenschaftlicher Arbeiten und als

Prüfer auch Personen, die die österreichische

Staatsbürgerschaft nicht besitzen, herangezogen

werden."

6. § 36 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die feierliche Verleihung erfolgt durch Promotion

in Anwesenheit des Rektors, an Universitäten

(Hochschulen) mit Fakultätsgliederung (Abteilungsgliederung)

auch des zuständigen Dekans

(Abteilungsleiters) durch einen ordentlichen Universitäts

(Hochschul)professor als Promotor. Die

nähere Regelung der Form der Verleihung hat die

zuständige akademische Behörde durch Verordnung

zu treffen. Auf Antrag kann die Verleihung

auch schriftlich vorgenommen werden."

Artikel II

(1) Ein nach Inkrafttreten der Novelle zum

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl.

Nr. 332/1981, begonnenes Studium kann auf

Grund der Erklärung des Studierenden gemäß den

vor diesem Zeitpunkt geltenden Studienvorschriften

fortgesetzt werden. Eine solche Erklärung kann

bis zum Ende des Studienjahres 1982/83 abgegeben

werden.

(2) Bis zum Ende des Studienjahres 1982/83 sind

die Studienpläne der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

kundgemachten Studienordnungen zu

erlassen.

(3) Wurde innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 kein

Studienplan erlassen, so haben Studierende, die

nach diesem Zeitpunkt ihr Studium neu beginnen,

sowie Studierende, die sich durch schriftliche

Erklärung für die neuen Studienvorschriften entscheiden,

die Lehrveranstaltungen im Rahmen der

durch die Studienordnung festgelegten Stundenzahl

zu wählen. Nach Maßgabe des Lehrangebotes

ist für jedes Pflicht- und Wahlfach

a) im ersten Studienabschnitt eine allgemeine

Vorlesung (§ 16 Abs. 3 erster und zweiter

Satz) und eine Übung (§ 16 Abs. 4 letzter

Satz) oder ein Praktikum (§ 16 Abs. 7) und

b) im zweiten Studienabschnitt eine allgemeine

Vorlesung und ein Seminar, Privatissimum,

Proseminar, Übung oder Praktikum (§ 16

Abs. 2, 4 und 7) zu wählen.

(4) Tritt der Studienplan nach Ablauf der Frist

gemäß Abs. 2 in Kraft, so sind die gemäß Abs. 3

zurückgelegten Semester zur Gänze einzurechnen

(§ 20 Abs. 3) und inskribierte Lehrveranstaltungen

sowie abgelegte Prüfungen zur Gänze anzuerkennen

(§ 21 Abs. 4). Fehlende Lehrveranstaltungen

und fehlende Prüfungen sind bis zur nächsten

Diplomprüfung nachzuholen.

(5) Studierende, die sich nicht durch schriftliche

Erklärung gemäß Abs. 3 für die neuen Studienvorschriften

entschieden haben, vollenden ein vor

Inkrafttreten des neuen Studienplanes oder vor

Ablauf des Studienjahres 1982/83 begonnenes Studium

nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden

Studienvorschriften.

Artikel III

(1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz

tritt am 1. Feber 1982 in Kraft.

(2) Der Art. II der Novelle zum Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 332/1981,

tritt mit 1. Feber 1982 außer Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.

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