112. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg über den Austausch von Personenstandsurkunden und den Verzicht auf die Beglaubigung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von
Luxemburg
in dem Wunsch, die Zusammenarbeit auf dem
Gebiete des Personenstandswesens zu erleichtern,
haben beschlossen, ein Abkommen zu schließen,
und haben zu Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Gerhard Heible, Außerordentlicher
und Bevollmächtigter Botschafter der Republik
Österreich im Großherzogtum Luxemburg
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von
Luxemburg
Herrn Gaston Thorn, Minister für Auswärtige
Angelegenheiten, für Außenhandel und für Zusammenarbeit,
Minister für Justiz,
die nach Prüfung ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart
haben
Artikel 1
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, Eintragungen
in die Personenstandsbücher/Zivilstandsregister,
die Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates
betreffen, einander mitzuteilen.
Artikel 2
(1) Für die im Artikel 1 genannten Mitteilungen
über Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle
sind die im Übereinkommen von Paris vom
27. September 1956 über die Erteilung gewisser
für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern Kundgemacht in BGBl. Nr. 275/1965
vorgesehenen Formblätter zu
verwenden.
{2) Sobald das Übereinkommen von Wien vom
8. September 1976 über die Ausstellung mehr-
sprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern/
Zivilstandsregistern Noch nicht in Kraft getreten zwischen der Republik
Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg
in Kraft getreten ist, sind die in diesem Übereinkommen
vorgesehenen Formblätter zu verwenden.
(3) Die Formblätter sind mit folgenden Angaben
zu ergänzen, soweit sie von den Beteiligten
in Erfahrung gebracht werden können oder
dem Standesbeamten/Zivilstandsbeamten bekannt
sind
1. die für Österreich bestimmten Urkunden
a) bei Geburten (Formblatt A): Ort und Tag
der Eheschließung der Eltern, bei unehelicher
Abstammung Ort und Tag der
Geburt der Mutter, und letzter Wohnsitz
der Eltern in Österreich;
b) bei Eheschließungen (Formblatt B)
Familiennamen und Vornamen der
Eltern der Ehegatten sowie letzter Wohnsitz
der Ehegatten in Österreich;
c) bei Sterbefällen (Formblatt C): Ort und
Tag einer allfälligen Eheschließung und
letzter Wohnsitz des Verstorbenen in
Österreich;
2. die für Luxemburg bestimmten Urkunden
a) bei Geburten (Formblatt A): Ort und
Tag der Eheschließung der Eltern und bei
unehelicher Abstammung Ort und Tag
der Geburt der Mutter;
b) bei Eheschließungen (Formblatt B)
Familiennamen und Vornamen der
Eltern der Ehegatten;
c) bei Sterbefällen (Formblatt C): Ort und
Tag einer allfälligen Eheschließung und
letzter Wohnsitz des Verstorbenen in
Luxemburg.
(4) Die Urkunden, die Eheschließungen betreffen,
sind in zweifacher Ausfertigung zu übersenden.
Artikel 3
Wird ein Randvermerk bei einem Eintrag in
einem Personenstandsbuch/Zivilstandsregister angebracht,
der einen Staatsangehörigen des anderen
Vertragsstaates betrifft, so hat der Standesbeamte/
Zivilstandsbeamte eine beglaubigte Abschrift des
Eintrags mit diesem Randvermerk zu übersenden.
Artikel 4
(1) Die auf Grund dieses Abkommens auszutauschenden
Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden
sind vom Standesbeamten/Zivilstandsbeamten
jeweils vierteljährlich der zuständigen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung
des anderen Vertragsstaates unmittelbar zu übersenden.
(2) Diese Urkunden sind frei von Gebühren
und sonstigen Abgaben auszustellen und für den
Empfänger kostenlos zu übersenden.
Artikel 5
Im Sinne 'dieses Abkommens sind die Behörden
sowie die Organe der gesetzlich anerkannten
Kirchen und Religionsgemeinschaften, die auf dem
Gebiete der Republik Österreich vor dem 1. Jänner
1939 zur staatlich wirksamen Führung der
Personenstandsregister zuständig gewesen und
nach den österreichischen personenstandsrechtlichen
Vorschriften in beschränktem Umfang weiterhin
zuständig sind, hinsichtlich der Eintragungen
in ihre Personenstandsregister, der Anmerkungen
in diese und der Ausstellung von
Urkunden daraus als Standesbeamte anzusehen.
Artikel 6
Urkunden, die der Standesbeamte/Zivilstandsbeamte
des einen Vertragsstaates aufgenommen,
ausgestellt oder beglaubigt und mit amtlichem
Siegel oder Stempel versehen hat, bedürfen zum
Gebrauch in dem anderen Vertragsstaat keiner
Beglaubigung/Legalisation.
Artikel 7
Dieses Abkommen ist nur auf Eintragungen
anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten vorgenommen
werden.
Artikel 8
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die
Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.
Das Abkommen tritt am ersten Tag des
dritten Monats in Kraft, der auf den Monat
folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht
werden.
(2) Das Abkommen kann schriftlich auf diplomatischem
Wege gekündigt werden. Die Kündigung
wird nach sechs Monaten wirksam.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
dieses Abkommen mit ihrer Unterschrift versehen.
Geschehen zu Luxemburg am 16. Oktober
1979 in zwei Urschriften in deutscher und französischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für den Bundespräsidenten der Republik Österreich
Heible
Für seine Königliche Hoheit den Großherzog
von Luxemburg
Thorn
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 10. Feber 1981 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 8 Abs. 1
am 1. Mai 1981 in Kraft.