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112_1981 AT

112. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg über den Austausch von Personenstandsurkunden und den Verzicht auf die Beglaubigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 112. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg über den Austausch von Personenstandsurkunden und den Verzicht auf die Beglaubigung

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von

Luxemburg

in dem Wunsch, die Zusammenarbeit auf dem

Gebiete des Personenstandswesens zu erleichtern,

haben beschlossen, ein Abkommen zu schließen,

und haben zu Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Gerhard Heible, Außerordentlicher

und Bevollmächtigter Botschafter der Republik

Österreich im Großherzogtum Luxemburg

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von

Luxemburg

Herrn Gaston Thorn, Minister für Auswärtige

Angelegenheiten, für Außenhandel und für Zusammenarbeit,

Minister für Justiz,

die nach Prüfung ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart

haben

Artikel 1

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, Eintragungen

in die Personenstandsbücher/Zivilstandsregister,

die Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates

betreffen, einander mitzuteilen.

Artikel 2

(1) Für die im Artikel 1 genannten Mitteilungen

über Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle

sind die im Übereinkommen von Paris vom

27. September 1956 über die Erteilung gewisser

für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern Kundgemacht in BGBl. Nr. 275/1965

vorgesehenen Formblätter zu

verwenden.

{2) Sobald das Übereinkommen von Wien vom

8. September 1976 über die Ausstellung mehr-

sprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern/

Zivilstandsregistern Noch nicht in Kraft getreten zwischen der Republik

Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg

in Kraft getreten ist, sind die in diesem Übereinkommen

vorgesehenen Formblätter zu verwenden.

(3) Die Formblätter sind mit folgenden Angaben

zu ergänzen, soweit sie von den Beteiligten

in Erfahrung gebracht werden können oder

dem Standesbeamten/Zivilstandsbeamten bekannt

sind

1. die für Österreich bestimmten Urkunden

a) bei Geburten (Formblatt A): Ort und Tag

der Eheschließung der Eltern, bei unehelicher

Abstammung Ort und Tag der

Geburt der Mutter, und letzter Wohnsitz

der Eltern in Österreich;

b) bei Eheschließungen (Formblatt B)

Familiennamen und Vornamen der

Eltern der Ehegatten sowie letzter Wohnsitz

der Ehegatten in Österreich;

c) bei Sterbefällen (Formblatt C): Ort und

Tag einer allfälligen Eheschließung und

letzter Wohnsitz des Verstorbenen in

Österreich;

2. die für Luxemburg bestimmten Urkunden

a) bei Geburten (Formblatt A): Ort und

Tag der Eheschließung der Eltern und bei

unehelicher Abstammung Ort und Tag

der Geburt der Mutter;

b) bei Eheschließungen (Formblatt B)

Familiennamen und Vornamen der

Eltern der Ehegatten;

c) bei Sterbefällen (Formblatt C): Ort und

Tag einer allfälligen Eheschließung und

letzter Wohnsitz des Verstorbenen in

Luxemburg.

(4) Die Urkunden, die Eheschließungen betreffen,

sind in zweifacher Ausfertigung zu übersenden.

Artikel 3

Wird ein Randvermerk bei einem Eintrag in

einem Personenstandsbuch/Zivilstandsregister angebracht,

der einen Staatsangehörigen des anderen

Vertragsstaates betrifft, so hat der Standesbeamte/

Zivilstandsbeamte eine beglaubigte Abschrift des

Eintrags mit diesem Randvermerk zu übersenden.

Artikel 4

(1) Die auf Grund dieses Abkommens auszutauschenden

Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden

sind vom Standesbeamten/Zivilstandsbeamten

jeweils vierteljährlich der zuständigen

diplomatischen oder konsularischen Vertretung

des anderen Vertragsstaates unmittelbar zu übersenden.

(2) Diese Urkunden sind frei von Gebühren

und sonstigen Abgaben auszustellen und für den

Empfänger kostenlos zu übersenden.

Artikel 5

Im Sinne 'dieses Abkommens sind die Behörden

sowie die Organe der gesetzlich anerkannten

Kirchen und Religionsgemeinschaften, die auf dem

Gebiete der Republik Österreich vor dem 1. Jänner

1939 zur staatlich wirksamen Führung der

Personenstandsregister zuständig gewesen und

nach den österreichischen personenstandsrechtlichen

Vorschriften in beschränktem Umfang weiterhin

zuständig sind, hinsichtlich der Eintragungen

in ihre Personenstandsregister, der Anmerkungen

in diese und der Ausstellung von

Urkunden daraus als Standesbeamte anzusehen.

Artikel 6

Urkunden, die der Standesbeamte/Zivilstandsbeamte

des einen Vertragsstaates aufgenommen,

ausgestellt oder beglaubigt und mit amtlichem

Siegel oder Stempel versehen hat, bedürfen zum

Gebrauch in dem anderen Vertragsstaat keiner

Beglaubigung/Legalisation.

Artikel 7

Dieses Abkommen ist nur auf Eintragungen

anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten vorgenommen

werden.

Artikel 8

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die

Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.

Das Abkommen tritt am ersten Tag des

dritten Monats in Kraft, der auf den Monat

folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht

werden.

(2) Das Abkommen kann schriftlich auf diplomatischem

Wege gekündigt werden. Die Kündigung

wird nach sechs Monaten wirksam.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

dieses Abkommen mit ihrer Unterschrift versehen.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Oktober

1979 in zwei Urschriften in deutscher und französischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für den Bundespräsidenten der Republik Österreich

Heible

Für seine Königliche Hoheit den Großherzog

von Luxemburg

Thorn

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 10. Feber 1981 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 8 Abs. 1

am 1. Mai 1981 in Kraft.

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