112. Verordnung: Ursprungsregeln nach dem Präferenzzollgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Präferenzzollgesetzes,
BGBl. Nr. 93/1972, wird verordnet
§ 1. Abweichend von den Bestimmungen der
Regel 1 der Anlage F zum Präferenzzollgesetz
wird festgelegt, daß Ursprungserklärungen nach
Formblatt APR auch mit den dieser Verordnung
angeschlossenen Mustern übereinstimmen können.
§ 2. Die Bemerkungen auf der Rückseite der
Ursprungszeugnisse nach Formblatt A bzw. die
an Ursprungserklärungen nach Formblatt APR
angebrachten Bemerkungen können auch in
einer anderen Sprache als Englisch, Französisch
oder Deutsch abgefaßt sein.
§ 3. Abweichend von den Bestimmungen der
Regel 11 Absatz 1 der Anlage D zum Präferenzzollgesetz
sind Ursprungszeugnisse nach Formblatt
A anzuerkennen, wenn die zollamtliche
Abfertigung der Waren, auf welche sie sich
beziehen, innerhalb einer Frist von zehn Monaten
nach Erteilung der Bestätigung in Spalte 11
ordnungsgemäß beantragt wird, auch wenn es
sich um keinen Fall der Anwendung der Regel 8
Absatz 1 lit. b handelt.