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112_1980 AT

112. Verordnung: Ursprungsregeln nach dem Präferenzzollgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 112. Verordnung: Ursprungsregeln nach dem Präferenzzollgesetz

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Präferenzzollgesetzes,

BGBl. Nr. 93/1972, wird verordnet

§ 1. Abweichend von den Bestimmungen der

Regel 1 der Anlage F zum Präferenzzollgesetz

wird festgelegt, daß Ursprungserklärungen nach

Formblatt APR auch mit den dieser Verordnung

angeschlossenen Mustern übereinstimmen können.

§ 2. Die Bemerkungen auf der Rückseite der

Ursprungszeugnisse nach Formblatt A bzw. die

an Ursprungserklärungen nach Formblatt APR

angebrachten Bemerkungen können auch in

einer anderen Sprache als Englisch, Französisch

oder Deutsch abgefaßt sein.

§ 3. Abweichend von den Bestimmungen der

Regel 11 Absatz 1 der Anlage D zum Präferenzzollgesetz

sind Ursprungszeugnisse nach Formblatt

A anzuerkennen, wenn die zollamtliche

Abfertigung der Waren, auf welche sie sich

beziehen, innerhalb einer Frist von zehn Monaten

nach Erteilung der Bestätigung in Spalte 11

ordnungsgemäß beantragt wird, auch wenn es

sich um keinen Fall der Anwendung der Regel 8

Absatz 1 lit. b handelt.

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